B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4702/2012
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Festsetzung der Beiträge für die freiwillige Versicherung
2011 für A._______,
Einspracheentscheid SAK vom 8. August 2012.
C-4702/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die im Dezember 1956 geborene Schweizer Staatsbürgerin A._______
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist seit Januar 1984 der freiwilligen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwil-
lige Versicherung) angeschlossen (Vorakten 2).
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 setzte die Schweizerische Aus-
gleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) den Beitrag der Be-
schwerdeführerin für das Jahr 2009 auf Fr. 4'491.85 fest (einschliesslich
Verwaltungskostenbeitrag, Vorakten 25/1-2). Dieser Berechnung legte die
Vorinstanz ein in Schweizer Franken umgerechnetes Vermögen von
Fr. 7'972.05, ein in Schweizer Franken umgerechnetes Renteneinkom-
men multipliziert mit 20 von Fr. 1'763'653.59 sowie ein sonstiges mass-
gebendes Vermögen von Fr. 352'070.98, insgesamt ein massgebendes
(Gesamt-)Vermögen von (abgerundet) total Fr. 2'123'600.– zugrunde. Mit
Schreiben vom 27. Mai 2011 (Vorakten 31) bestätigte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin den Erhalt der entsprechenden Zahlung von
Fr. 4'491.85 am 6. April 2011 (Kontoauszug, Vorakten 32/5).
C.
Mit Beitragsverfügung vom 26. August 2011 legte die Vorinstanz, nach-
dem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz trotz Mahnung (vom 7. März
2011, Vorakten 30) keine Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse für die Periode 2010 erteilt hatte, den Beitrag für das
Jahr 2010 auf Fr. 6'585.60 fest (Vorakten 34). In ihrer amtlichen Veranla-
gung ging sie von einem - um gegenüber dem Vorjahr 30 % höher veran-
lagten - massgebenden Vermögen von Fr. 2'760'600.– aus. Am
24. November 2011 ging die entsprechende Zahlung bei der Vorinstanz
ein (vgl. Kontoauszug [Vorakten 38/4]).
D.
Mit Beitragsverfügung vom 12. Juni 2012 setzte die Vorinstanz - nachdem
die Beschwerdeführerin der Vorinstanz nach Mahnung (vom 6. März
2012, Vorakten 37) keine Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse für die Periode 2011 erteilt hatte - den Beitrag für das
Jahr 2011 wiederum mittels amtlicher Taxation (auf Fr. 10'290.–) fest
(Vorakten 38). Die Vorinstanz legte ihrer Berechnung - ausgehend von
der um 45 % erhöhten amtlichen Veranlagung für das Beitragsjahr 2011 -
ein massgebendes Vermögen von Fr. 4'002'800.– zugrunde. Gegen diese
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Seite 3
Verfügung erhob die durch ihren Sohn vertretene Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 1. Juli 2012 Einsprache (Vorakten 39/1). Sie machte insbe-
sondere geltend, die amtliche Veranlagung würde nicht der Realität ent-
sprechen beziehungsweise das veranlagte Vermögen sei viel zu hoch.
Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2012 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache ab (Vorakten 41).
E.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September
2012 (Postaufgabe) Beschwerde erheben und sinngemäss die Korrektur
des angefochtenen Einsprachenentscheids beziehungsweise die Reduk-
tion des Beitrages für das Jahr 2011 beantragen (BVGer-act. 1 = Vorak-
ten 50). Dabei liess sie unter anderem weitere Belege zu Einkommen und
Vermögen einreichen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2013
schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 16).
Mit Gerichtsverfügung vom 10. Oktober 2013 (BVGer-act. 17) wurde die
Beschwerdeführerin eingeladen, eine Replik einzureichen, welche Verfü-
gung der Beschwerdeführerin - mangels Angabe eines Zustelldomizils in
der Schweiz (vgl. BVGer-act. 20) - schliesslich auf diplomatischem Weg
zugestellt wurde (BVGer-act. 25). Mit Gerichtsverfügung vom
28. November 2013 (BVGer-act. 23) wurde der Schriftenwechsel mangels
Eingang einer Replik abgeschlossen (vgl. auch BVGer-act. 26).
F.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom
8. August 2012, mit welcher die Vorinstanz die Einsprache vom 1. Juli
2012 abgewiesen und die Verfügung vom 12. Juni 2012 betreffend amtli-
che Veranlagung des Beitrags für das Jahr 2011 bestätigt hat (Fr. 9'800.-–
AHV/IV-Beitrag und 5 % Verwaltungskosten von Fr. 490.–, total
Fr. 10'290.– [Vorakten 38]).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
1.5 Die Beschwerde wurde form- und im Übrigen auch fristgerecht einge-
reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG),
weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bun-
desrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver-
halts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grund-
sätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Er-
füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).
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Seite 5
3.2 Da vorliegend der Beitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011
streitig ist, kommen die im Jahr 2011 in Kraft gestandenen Bestimmungen
des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Verord-
nung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) zur Anwendung.
4.
4.1
Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehö-
rige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europä-
ischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
4.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest-
setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun-
gen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
4.3 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).
4.4 Nach Art. 13a Abs. 2 VFV sind nichterwerbstätige Versicherte bei-
tragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die
Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64.
und Männer das 65. Altersjahr vollenden.
4.5 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres
Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen
Fr. 904.– und Fr. 9'800.– im Jahr. Bei einem Vermögen von mehr als
Fr. 4'000'000.– beträgt der Beitrag Fr. 9'800.– (Art. 13b Abs. 2 VFV [in der
Fassung vom 24. September 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011]).
4.6 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicher-
ten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14
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Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Bei-
tragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand
am 31. Dezember massgebend.
Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf
des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben
zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4041 der Wegleitung zur
freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV] des
Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], wonach nichterwerbstätige
Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch ge-
eignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Aus-
gleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätes-
tens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest (Abs. 2).
4.7 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristge-
mäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung ei-
ner Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht ein-
gehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung
entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfü-
gung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
5.
5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die nötigen An-
gaben zur Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2011 erteilt hat und da-
mit ihren Mitwirkungspflichten in genügender Weise nachgekommen ist.
5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Einspracheentscheid vom 8. August
2012 insbesondere damit (Vorakten 41), dass nachdem sie die Einkom-
mens- und Vermögenserklärung 2011 der Beschwerdeführerin sowie die
entsprechenden Beweismittel auch nach erfolgter Mahnung nicht erhalten
habe, sie die Beschwerdeführerin nach ungenutzt abgelaufener Nachfrist
von 30 Tagen am 12. Juni 2012 amtlich auf insgesamt Fr. 10'290.– taxiert
habe. Grundlage der amtlichen Taxation habe das um 45 % erhöhte Ge-
samtvermögen von Fr. 2'760'600.– des Beitragsjahres 2010 gebildet,
nämlich Fr. 4'002'800.–, bei welchem ein Betrag von Fr. 10'290.– zu leis-
ten sei. Bis zum Erlass der Beitragsverfügung 2011 seien ihr keine Taxa-
tionsunterlagen zugekommen. Einspracheweise habe die Beschwerde-
führerin die Erklärung über Einkommen und Vermögen 2011 zwar zuge-
stellt, jedoch habe sie die vollständigen Belege nicht beigelegt. Nament-
lich würden Belege zum Bruttoeinkommen des Ehegatten der Beschwer-
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Seite 7
deführerin, zum Wert der Liegenschaften in B._______ und C._______
sowie zum Gemeinschaftskonto der Beschwerdeführerin und ihres Ehe-
gatten bei der Bank D._______ fehlen. Dementsprechend sei es nicht
möglich, die amtliche Taxationsverfügung aufzuheben.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2013 führte die Vorinstanz
aus (BVGer-act. 16), dass sie - entgegen der anderslautenden Angaben
der Beschwerdeführerin - auch für das Beitragsjahr 2010 die Erklärung
über ein Einkommen und Vermögen nicht eingereicht und auch keine
entsprechenden Belege erhalten habe. Das der Beschwerdeschrift beige-
legte Vermögensverzeichnis der Bank E._______ vom 31. August 2011
(Vorakten 55) zeige die Werte per Ende August 2011 statt wie erforderlich
per 31. Dezember 2011. Sodann enthalte die der Beschwerdeschrift
ebenfalls beigelegte Abrechnung 2011 der F._______ AG über die Lie-
genschaft in B._______ den Verkehrswert der Wohnung nicht. Auch die
Frage nach dem Verkehrswert der Liegenschaft in C._______ sei weiter-
hin unbeantwortet. Im Weiteren sei das Bruttoeinkommen (Jahresein-
kommen) des Ehegatten weiterhin nicht nachgewiesen. Es sei nur eine
einmalige Zahlung vom 25. Dezember 2011 auf ein Konto bei einer nicht
bekannten Bank mit Vermerk "Salary und Ticket" ersichtlich. Die Vermö-
gensangabe der Bank G._______ stamme vom 30. November 2011 und
nicht wie erforderlich vom 31. Dezember 2011. Zusammenfassend seien
die gemäss Einspracheentscheid vom 8. August 2012 fehlenden Unterla-
gen weiterhin nicht beigebracht worden.
5.3 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gel-
tend, ihr Versuch, über die unrealistische Übereinschätzung ihres Vermö-
gens Klarheit zu schaffen, sei zurückgewiesen worden. Die nach Ansicht
der Vorinstanz fehlenden Dokumente seien dieser im Vorjahr zugestellt
worden. Zudem habe die Vorinstanz erklärt, dass eine persönliche Ein-
schätzung der Liegenschaften genüge. Sie sei unverschuldeterweise da-
von abgehalten worden, binnen der von der Vorinstanz gesetzten Frist zu
handeln und habe sich für die eingetretene Verspätung entschuldigt. Die
normalen Postwege seien in C._______ unverlässlich (BVGer-act. 1).
6.
6.1 Es steht fest und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestrit-
ten, dass sie auf die Mahnung der Vorinstanz vom 6. März 2012 hin keine
Angaben über Einkommen und Vermögen im Jahr 2011 gemacht hat (vgl.
Vorakten 39/1, BVGer-act. 1), worauf die Vorinstanz mit der amtlichen
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Seite 8
Veranlagungsverfügung (vom 12. Juni 2012, Vorakten 38) den Beitrag für
das Jahr 2011 gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV ermessensweise festgesetzt
hat. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom
1. Juli 2012 (Vorakten 39/1) eine Einkommens- und Vermögenserklärung
für das Beitragsjahr 2011 (Vorakten 39/2-5) samt Belegkopien ein, darun-
ter etwa Kopien eines Vermögensausweises der Bank E._______ mit An-
gabe eines Gesamtvermögens der Beschwerdeführerin per
31. Dezember 2011 (Vorakten 39/8, vgl. dazu 39/5), eines Kontoauszugs
der Bank D.______ betreffend ein Gemeinschaftskonto mit einem Saldo
per 31. Dezember 2011 (Vorakten 56/1-2) sowie eines weiteren Konto-
auszugs mit einem Saldo per 31. Dezember 2011 [Vorakten 39/12]). Zu-
dem gab die Beschwerdeführerin mit der der Vorinstanz am 30. April
2013 eingereichten Einkommens- und Vermögenserklärung 2012
(Vorakten 48/1-4) eine Lohnbestätigung des Arbeitgebers ihres Eheman-
nes zu den Akten (Vorakten 48/14).
6.2 Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und eingereich-
ten Belege genügen weiterhin nicht. Zwar sind die Angaben der Vorin-
stanz zu den von der Beschwerdeführerin einzureichenden Unterlagen in
Bezug auf deren Liegenschaften in B._______ und C._______ tatsächlich
unklar (bloss persönliche Einschätzung gemäss Nachricht der Vorinstanz
vom 6. Oktober 2010 [IV-act. 22/1 = BVGer-act. 1 Beilage] oder [offizielle]
Belege gemäss Einspracheentscheid vom 8. August 2012 S. 2 [IV-
act. 51/2]). Dagegen betrifft der mit Einsprache (Vorakten 39/1) einge-
reichte Postenauszug der Bank E._______ für das gemeinsame Konto
der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vom 18. Februar 2012 den
Zeitraum vom 18. Januar 2012 bis 17. Februar 2012 (Vorakten 39/9), und
auch die ebenfalls eingereichte "Account Balance Verification" der Bank
G._______ vom 12. Dezember 2011 mit Angabe eines Guthabens per
30. November 2011 (Vorakten 39/10 = 56/3) enthält offensichtlich nicht
die von der Vorinstanz (etwa im Einspracheentscheid, Vorakten 41) ver-
langten Nachweise des per 31. Dezember 2011 vorhandenen Vermö-
gens. Demnach durfte die Vorinstanz den Beitrag 2011 aufgrund der Ver-
letzung der Meldepflicht durch die Beschwerdeführerin mittels amtlicher
Veranlagung festsetzen.
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Seite 9
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die amtliche Beitragsbemessung
korrekt vorgenommen hat.
7.2 In Bezug auf eine Beitragsfestsetzung mittels Veranlagungsverfügung
ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 17
Abs. 1 VFV (gestützt auf Art. 38 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 25 VFV) auch im
Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist, die Veranlagungsver-
fügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu er-
lassen. Dabei muss der Verwaltung bei der Beitragsermittlung von Amtes
wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, beson-
ders wenn sie - namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17
Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklä-
rungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragser-
mittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicher-
ten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entspre-
chende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-2966/2007 vom 25. Februar 2010
mit Hinweis auf BGE 113 V 81 [ZAK 1989 S. 88 ff.] E. 4.b und 5.b, Urteil
des Bundesgerichts H 385/01 vom 9. Mai 2003 E. 5.1.1).
7.3 Die SAK erhöht praxisgemäss bei einer amtlichen Veranlagung das
massgebende Vermögen und/oder Einkommen der früheren Veranlagung
um bis zu 45%, wenn die versicherte Person bereits für die vorangehen-
de Beitragsperiode amtlich veranlagt werden musste (vgl.
).
7.4 Für die Veranlagung betreffend das Beitragsjahr 2011 hat die Vorin-
stanz die Beschwerdeführerin entsprechend der amtlichen Beitragsverfü-
gung vom 12. Juni 2012 (Vorakten 38) als Nichterwerbstätige qualifiziert,
das Gesamtvermögen der Vorperiode (Fr. 2'760'600.– gemäss rechtskräf-
tiger Beitragsverfügung für das Jahr 2010 [Vorakten 34]) um 45 % erhöht
sowie einen Verwaltungskostenbeitrag von 5 % in Rechnung gestellt (vgl.
Art. 18a VFV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober
1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV
[SR 831.143.41]).
Die Erhöhung des massgebenden Vermögens der vorangehenden Bei-
tragsperiode um 45 % ist im vorliegenden Fall verhältnismässig und ge-
rechtfertigt, da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht erneut
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Seite 10
nicht nachgekommen ist und die von der Vorinstanz verlangten Informa-
tionen und Dokumente nicht geliefert hat. Die Vorinstanz nahm somit zu
Recht ein massgebendes Vermögen von (abgerundet) Fr. 4'002'800.– an.
Gemäss Art. 13b VFV beträgt der Rentenbeitrag für nichterwerbstätige
Versicherte bei einem massgebenden Vermögen von mehr als
Fr. 4'000'000.– im Jahr 2011 Fr. 9'800.– (Art. 13b Abs. 2 VFV). Zuzüglich
5 % Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 490.– ergibt dies einen Be-
trag von Fr. 10'290.–. Die Beitragsberechnung der Vorinstanz ist somit
nicht zu beanstanden.
8.
Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid der
Vorinstanz vom 8. August 2012 nicht beanstanden. Demgegenüber er-
weist sich die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs.
2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
9.
9.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
9.3 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwer-
deführerin haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Yves Rubeli
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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