Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4704/2009
U r t e i l v om 1 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist 1979 geboren und irakischer
Staatsangehöriger. Am 11. Januar 1999 reiste er in die Schweiz ein, wo
er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dieses wies das Bundesamt für
Migration (BFM) mit Verfügung vom 30. April 1999 ab, wobei es
gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
anordnete. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es
jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
Mit Schreiben vom 6. November 2007 stellte das BFM dem
Beschwerdeführer die beabsichtigte Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme infolge des nunmehr (aufgrund der inzwischen veränderten
Lage im Irak) als grundsätzlich zumutbar beurteilten
Wegweisungsvollzugs in Aussicht.
B.
Mit Verfügung vom 12. März 2008 stimmte die Vorinstanz der
Aufenthaltsregelung des Beschwerdeführers im Kanton Aargau (Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles) zu. Mit Schreiben vom 18. März 2008 stellte sie
in der Folge das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest.
C.
Am 8. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Als Beleg für
seine Schriftenlosigkeit reichte er eine – nicht adressierte – im
Wesentlichen die Richtlinien des irakischen Innenministeriums im
Zusammenhang mit der Beantragung eines Passes der Serie "G"
wiedergebende Bestätigung der hiesigen irakischen Botschaft vom
27. Mai 2009 zu den Akten. Weiter enthält sie den Hinweis, "aus internen
Gründen der Verfahrensänderung" könnten ab 1. April 2009 keine
Anträge auf Ausstellung von Pässen der Serie "G" mehr
entgegengenommen werden; der Botschaft lägen keine genauen
Informationen hinsichtlich des Zeithorizonts im Hinblick auf die Erlangung
eines Passes der Serie "G" vor, doch werde sie über die diesbezüglichen
weiteren Anweisungen der irakischen Behörden informieren. In einem
Begleitschreiben vom 22. Mai 2009 zu seinem Gesuch führte der
Beschwerdeführer aus, sein irakischer Reisepass sei nicht mehr gültig
und er wünsche, seinen kranken respektive betagten Vater besuchen zu
gehen.
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D.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 wies das BFM das Gesuch des
Beschwerdeführers mit der Begründung ab, unabdingbare Voraussetzung
für die Ausstellung eines schweizerischen Reisedokuments sei die vom
BFM im Rahmen seiner Gesuchsprüfung festzustellende
Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 7 der Verordnung vom 27. Oktober
2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen (aRDV, AS 2004 4577; seit 1. März 2010: Art. 6 der
Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen
[Reisedokumentenverordnung bzw. RDV, SR 143.5]). Zwar würden
Gesuche in der Schweiz ansässiger irakischer Staatsbürger derzeit aus
organisatorischen Gründen nicht entgegengenommen und werde für
diese Reorganisation kein Zeithorizont genannt. Jedoch könnten hier
wohnhafte irakische Staatsbürger über Drittpersonen (Verwandte, Notar,
etc.) vor Ort Reisepässe der allgemein anerkannten Serien erhältlich
machen. Die eingereichte Bestätigung der irakischen Botschaft belege
demnach lediglich einen vorübergehenden Engpass der hiesigen
irakischen Behörden. Eine Unmöglichkeit im Sinne der
Reisedokumentenverordnung könne daraus nicht abgeleitet werden. Aus
der Bestätigung lasse sich auch nicht schliessen, dass über die hiesige
irakische Vertretung überhaupt noch nie Reisepässe hätten erhältlich
gemacht werden können. Als unmöglich im Sinne der
Reisedokumentenverordnung gelte die Beschaffung eines Reisepasses
grundsätzlich nur, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden
des Herkunftsstaates um einen Reisepass bemühe, diese die Ausstellung
jedoch ohne hinreichenden Grund verweigerten. Aus der völkerrechtlich
verankerten Passhoheit jedes Staates, in welche die schweizerischen
Behörden nicht leichtfertig eingreifen dürften, folge einerseits, dass an die
Ernsthaftigkeit der Bemühungen der ausländischen Person strenge
Anforderungen zu stellen seien, andererseits, dass dem Herkunftsstaat
bei der Ausübung der Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum
zustehe, welcher respektiert werden müsse. Technisch oder
organisatorisch bedingte Verzögerungen bei der Passausstellung, wie sie
vorliegend geltend gemacht würden, seien regelmässig nicht geeignet,
die Unmöglichkeit im Sinne der Reisedokumentenverordnung und damit
die Schriftenlosigkeit ausländischer Staatsangehöriger zu begründen. Es
könne nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller habe sich
bisher vor Ort ernsthaft um die Ausstellung eines heimatlichen
Reisepasses bemüht und die Beschaffung sei unmöglich. Der
Beschwerdeführer sei folglich nicht als schriftenlos zu bezeichnen und
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erfülle damit die unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung des
nachgesuchten Reisedokumentes nicht.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juli 2009 hat der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung
erhoben und ihre Aufhebung sowie die Ausstellung eines
Identitätsausweises mit Rückreisevisum bzw. – mit
Beschwerdeverbesserung vom 3. September 2009 – die Ausstellung
eines Passes für eine ausländische Person beantragt. Er bringt vor, sein
Vater sei bei einem Verkehrsunfall verletzt worden und befinde sich
deshalb in Spitalbehandlung, was einen Reisegrund nach Art. 5 Abs. 2
aRDV darstelle. Er habe sich bei der hiesigen irakischen Vertretung um
die Ausstellung eines irakischen Reisepasses bemüht, was die
eingereichte Bestätigung vom 27. Mai 2009 zeige. Jedoch würden dort
aus organisatorischen Gründen derzeit keine solchen Gesuche
entgegengenommen. Zudem habe er auch versucht, über im Irak
ansässige Verwandte einen Reisepass erhältlich zu machen, jedoch
liessen sich diese erfolglos gebliebenen Anstrengungen naturgemäss
nicht beweisen. Aufgrund der durch den Gesundheitszustand des Vaters
bedingten zeitlichen Dringlichkeit sei das beantragte Reisedokument
auszustellen, selbst wenn das Erfordernis der Unmöglichkeit im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 Bst. b aRDV nicht erfüllt sein sollte. Als Beweismittel
wurde mit der Beschwerdeverbesserung vom 3. September 2009 ein auf
den 3. August 2009 datierter Arztbericht eingereicht. Die Einreichung
weiterer ärztlicher Bescheinigungen wurde in Aussicht gestellt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 16. September 2009 schliesst die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe auf Abweisung der
Beschwerde. Insbesondere verweist sie erneut auf die fehlende
Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers, welche zwingende
Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments sei, und sie
führt weiter aus, die Frage der Anwendbarkeit der in Art. 5 Abs. 2 aRDV
erwähnten weiteren Kriterien könne unter diesen Umständen offen
bleiben. Schliesslich bringt sie Zweifel am Beweiswert des eingereichten
ärztlichen Zeugnisses an (namentlich in Bezug auf die ausstellende
Behörde sowie die handschriftlich erfolgte Ergänzung des Datums).
G.
Mit Replik vom 30. September 2009 hielt der Beschwerdeführer an
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seinen Anträgen und deren Begründung fest. Er verweist darauf, dass die
irakischen Behörden seit mehreren Jahren keine Pässe ausstellten,
weshalb es sich nicht mehr nur um technische Verzögerungen handeln
würde. Aufgrund der Geltendmachung eines dringlichen Reisegrunds
habe anstelle der irakischen Behörden die Schweiz ein Reisedokument
auszustellen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter
anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] und Art. 1
RDV. Das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Am 1. März 2010 trat die Reisedokumentenverordnung in Kraft, welche
sich auf Art. 59 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 6 AuG stützt, die bisherige
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aRDV ersetzt und gemäss der Übergangsbestimmung (vgl. Art. 25 RDV)
für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren gilt. Auf die
vorliegende Beschwerde findet daher die Reisedokumentenverordnung
Anwendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings
keine wesentlichen Änderungen erfahren haben (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C1082/2006 vom 7. Oktober 2010 E. 2 und
C7328/2007 vom 16. April 2010 E. 1.2 und 1.3). In Bezug insbesondere
auf die Voraussetzung der Schriftenlosigkeit (vgl. Art. 6 RDV) hat die
bisherige Regelung (vgl. Art. 7 aRDV) lediglich insofern eine Änderung
erfahren, als im (neuen) Absatz 2 der geltenden Bestimmung die
bisherige Praxis im Fall von bei den Behörden des Herkunftsstaates
entstehenden Verzögerungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten
kodifiziert wurde (vgl. E. 5.2).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374).
4.
4.1. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als staatenlos
anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit
Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3
Abs. 1 RDV).
Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 RDV kann das BFM einer
schriftenlosen, ausländischen Person mit Jahresaufenthaltsbewilligung im
Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine
ausländische Person abgeben. Unabdingbare Voraussetzung für die
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Abgabe eines Passes ist in diesen Fällen somit stets, dass die
ausländische Person, die um Abgabe eines solchen Dokuments ersucht,
schriftenlos ist.
4.2. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos
im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person, die
keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat oder Herkunftsstaates
besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den
zuständigen Behörden ihres Heimat oder Herkunftsstaates um die
Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a),
oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist
(Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird nach Art. 6 Abs. 4 RDV im Rahmen
der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt.
5.
Vorliegend ist demnach zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich
des – über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügenden –
Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit – als unabdingbare
Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokumentes – verneint
hat, indem sie sowohl die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei
den zuständigen heimatlichen Behörden als gegeben erachtete als auch
die Unmöglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses
verneint hat.
5.1. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den
Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann
(bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven Gegebenheiten,
sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis).
Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im
Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit
den zuständigen Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates nicht
verlangt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Dasselbe gilt gemäss den
diesbezüglichen Weisungen des BFM auch in Bezug auf Personen,
welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach
Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig aufgenommen
wurden (vgl. Ziff. 2 der Ausführungsvorschriften zur RDV im Anhang 3/2
zu den Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und
Arbeitsmarkt, online zu finden unter: , Themen >
Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > Archiv
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Weisungen und Kreisschreiben [ausser Kraft] > Weisungen und
Erläuterungen: Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt > Weisungen).
Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, die – wie der
Beschwerdeführer – über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, eine
solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von
Reisedokumenten verlangt werden kann. Bei der vom Beschwerdeführer
eingereichten Bestätigung der irakischen Botschaft vom 27. Mai 2009
handelt es sich um eine unadressierte Bescheinigung, weshalb nicht
zweifelsfrei feststeht, ob sich der Beschwerdeführer selbst tatsächlich bei
der hiesigen Vertretung um Ausstellung eines irakischen Reisedokuments
bemüht hat. Da aus der besagten Bestätigung hervorgeht, dass Anträge
auf Pässe der Serie "G" ab dem 1. April 2009 allgemein nicht
entgegengenommen werden, steht dieser Umstand einer weiteren
Prüfung jedoch nicht grundsätzlich entgegen.
5.2. Nach Verschärfung der Lage im Irak im Jahre 2003 ging die
Vorinstanz während längerer Zeit davon aus, Personen aus dem Zentral
oder dem Nordirak könnten sich keine gültigen heimatlichen
Reisedokumente mehr beschaffen und seien deshalb grundsätzlich als
schriftenlos zu betrachten (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für
Flüchtlinge [BFF] zu den Massnahmen im Asylbereich nach Verschärfung
der Lage im Irak vom 18. August 2003 [Asyl 52.5.1]). Anfang 2005 ging
die irakische Vertretung in der Schweiz in der Folge des Wiederaufbaus
der administrativen Strukturen im Irak wieder dazu über, ihren
hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen – auf entsprechendes
Gesuch hin – heimatliche Reisepässe auszustellen. Nachdem
zwischenzeitlich Pässe der (allgemein anerkannten) Serie "G" eingeführt
und ausgestellt worden waren, fand auf Anfang des Jahres 2010 erneut
eine Umstellung statt: Seither ist nurmehr noch die Ausstellung von
Pässen der neu eingeführten Serie "A" vorgesehen; Pässe der Serie "G"
können dementsprechend nicht mehr beantragt werden (entsprechend
wird bspw. das Formular zur Beantragung von Pässen dieser Serie als
nicht mehr gültig bezeichnet und auf ein [online]Formular zur
Beantragung eines Passes der Serie "A" verwiesen; vgl. zum Ganzen die
am 15. Februar 2010 auf der Website der Konsularsektion der irakischen
Botschaft in London aufgeschalteten Informationen [inkl. Link auf die
Website des irakischen Innenministeriums]:
/eng/articles/display.aspx?gid=1&id=222,
besucht im Juli 2011). Dass im Vorfeld der Einführung der neuen
Passserie "A" Anträge auf Pässe der alten Serie im Hinblick auf die
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geplante Umstellung nicht mehr entgegengenommen wurden, erscheint
nachvollziehbar. Der Hinweis auf der vom Beschwerdeführer
eingereichten Bestätigung der irakischen Vertretung vom 27. Mai 2009,
wonach Passanträge seit dem 1. April 2009 aus "internen Gründen" bzw.
wegen einer "Verfahrensänderung" nicht mehr entgegengenommen
würden, dürfte vor diesem Hintergrund zu sehen sein. Auf der
Internetseite des irakischen Innenministeriums bzw. denjenigen der
irakischen Vertretungen in Deutschland und in England (jeweils mit Link
auf die Website des irakischen Innenministeriums) sind nunmehr
Informationen zur Vorgehensweise im Hinblick auf die Beantragung (auch
bei den ausländischen Vertretungen) eines Passes der neuen Serie "A"
sowie ein entsprechendes onlineFormular zu finden (vgl.
/index_en.htm > Passport Directorate >
Instructions to Apply for Electronically Read Passport,
www.iraqiembassy/docs/de/konsulat8_de.php sowie
/eng/articles/display.aspx?gid=1&id=222,
besucht im Juli 2011). Der Website der irakischen Botschaft in
Deutschland zufolge ist derzeit eine (technische) Umrüstung bei den
irakischen Vertretungen im Gange, in deren Zusammenhang das
irakische Innenministerium die Anweisung erlassen hat, bis auf weiteres
keine Passanträge (betreffend Pässe der Serie "A") entgegenzunehmen.
Ziel dieser Umstellung ist gemäss der Website ein verbesserter Service
zu Gunsten der irakischen Staatsbürger. Neueren Abklärungen des
Bundesverwaltungsgerichts bei der irakischen Botschaft in Bern zufolge
werden seit den Wahlen im Irak von März 2010 aufgrund der (damals)
noch nicht erfolgten Regierungsbildung sowohl im Irak als auch in der
Schweiz keine irakischen Pässe ausgestellt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C7509/2010 vom 17. Mai 2011 E. 4.5).
Mithin kommt es bei den irakischen Vertretungen offenbar auch aktuell
bei der Ausstellung von Reisedokumenten zu Verzögerungen, welche
jedoch im Zusammenhang namentlich mit den Herausforderungen
aufgrund der politischen Situation im Land stehen dürften.
Die sodann offenbar auf diverse (administrative/organisatorische wie
technische) Umstellungen zurückzuführenden (sich insgesamt über einen
längeren Zeitraum erstreckenden) Verzögerungen bei der Ausstellung
von Reisedokumenten mögen für die im Ausland lebenden irakischen
Staatsbürger als unbefriedigend erscheinen. Dem klaren Wortlaut der
einschlägigen Verordnungsbestimmung (vgl. Art. 6 Abs. 2 RDV) zufolge
begründen jedoch (technisch oder organisatorisch bedingte)
Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den
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zuständigen Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates entstehen, die
Schriftenlosigkeit im Sinne der Reisedokumentenverordnung nicht (vgl.
bspw. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C7509/2010 E. 4.5,
C3724/2010 vom 26. April 2011 E. 4.3 und C5465/2010 vom 8. März
2011 E. 5.2). Diese mit der revidierten Reisedokumentenverordnung am
1. März 2010 in Kraft getretene, (nunmehr) ausdrückliche Regelung stellt
eine Kodifizierung der bisherigen konstanten Praxis dar (vgl. nur die im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4534/2009 und C4535/2009
vom 22. Oktober 2010 E. 6.5 angeführten weiteren Urteile) und aufgrund
ihrer Formulierung ist eine Abweichung von diesem Grundsatz nicht
vorgesehen (vgl. diesbezüglich auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C5465/2010 vom 8. März 2011 E. 5.5). Sie
ist vor dem Hintergrund dessen zu sehen, dass die Schweiz, würde sie in
einer solchen Situation auf breiter Basis von Schriftenlosigkeit ausgehen,
regelmässig gehalten wäre, in die völkerrechtlich verankerte Passhoheit
– und damit in die Souveränität anderer Staaten – einzugreifen (vgl. auch
die erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C7509/2010
E. 4.5 und C3724/2010 E. 4.3). Mit der Anerkennung der (objektiven)
Unmöglichkeit als eine der Voraussetzungen für die Annahme der
Schriftenlosigkeit soll lediglich vermieden werden, dass eine Person an
Auslandreisen gehindert wird, wenn sich die heimatlichen Behörden ohne
zureichenden Grund – und damit willkürlich – weigern, ein Reisepapier
auszustellen (vgl. bspw. das erwähnte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C7509/2010 E. 4.6 sowie Urteil C1217/2009
vom 12. Juni 2009 E. 4.3.5). Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre,
wird jedoch weder geltend gemacht, noch lassen die Akten auf solches
schliessen. Die Ausstellung von Pässen durch die irakischen
Vertretungen erfährt vielmehr – wie soeben dargelegt – auf breiterer
Basis auf organisatorische bzw. technische Umstellungen und damit auf
nachvollziehbare, sachliche Gründe zurückzuführende Verzögerungen.
Solche (auch längeren) Verzögerungen sind von den betreffenden
Staatsbürgern dem Wortlaut der RDV zufolge hinzunehmen. Inzwischen
ist im Übrigen auch die Bildung einer Regierung im Irak gelungen, so
dass sich die Situation mit der Zeit nun ändern dürfte.
Von einer Unmöglichkeit der Beschaffung des beantragten
Reisedokuments im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV kann angesichts
der vorstehenden Ausführungen nicht ausgegangen werden.
5.3. Dem Beschwerdeführer ist somit die Beschaffung eines gültigen
heimatlichen Reisedokumentes zumutbar; sie ist auch nicht objektiv
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unmöglich. Er ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1
RDV zu betrachten.
6.
Ausgehend von dieser Sach und Rechtslage erübrigt sich vorliegend an
sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des
Beschwerdeführers betreffend den Reisegrund. Ohnehin spielten
Reisegründe im Zusammenhang mit Pässen für eine ausländische
Person (der Beschwerdeführer hat mit Beschwerdeverbesserung vom
3. September 2009 bestätigt, um einen solchen zu ersuchen) bereits
nach der bis 28. Februar 2010 geltenden aRDV keine Rolle (vgl. Art. 4
aRDV). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers ohnehin nicht als glaubhaft erscheinen: Während
er im persönlich verfassten, vom 22. Mai 2009 datierenden
Begleitschreiben zu seinem Gesuch noch eine (weder näher erläuterte
noch irgendwie belegte) Krankheit des Vaters anführt, um seinen Wunsch
nach einer Reise in den Irak zu begründen, ist in seinen späteren
Eingaben – ohne jegliche weiteren Angaben (insbesondere betreffend
Datum) – von einem vom Vater erlittenen Unfall die Rede; bezeichnend
erscheint diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom
3. September 2009 vorbringen lässt, angeblich (bereits) das in Frage
stehende Gesuch vom 8. Juni 2009 im Zusammenhang mit diesem Unfall
eingereicht zu haben. Ebendies erscheint jedoch nicht glaubhaft: Hätte
das Gesuch tatsächlich im Zusammenhang mit einem (angeblich kurz
zuvor erlittenen) Unfall des Vaters gestanden, so hätte der
Beschwerdeführer dies im erwähnten Begleitschreiben dargelegt und dort
nicht – ohne weitere Substantiierung – auf eine Krankheit als Grund für
die Einreichung seines Gesuches verwiesen. Dieses Vorbringen erweist
sich damit als nicht glaubhaft. Der schliesslich erst im Rahmen der Replik
nachgereichten ärztlichen Bestätigung, mit welcher der mit Beschwerde
erstmals thematisierte Unfall und der angeblich kritische gesundheitliche
Zustand des Vaters des Beschwerdeführers belegt werden sollen, kann
sodann kein Beweiswert zukommen: Aufgrund der insgesamt sehr
dürftigen Ausführungen und der hinsichtlich des angeblichen
Geschehnisses gänzlich fehlenden Angaben (namentlich ist der
Zeitpunkt, zu dem der angebliche Unfall stattgefunden haben soll, nicht
festgehalten, so dass eine zeitliche Situierung schlicht unmöglich ist)
kann darauf nicht abgestellt werden. Die Datierung auf dem Ausdruck
wurde nachträglich handschriftlich ergänzt. Damit erweist sich die
Bescheinigung als nicht geeignet, das Ereignis an sich wie insbesondere
auch die behauptete zeitliche Nähe bzw. den zeitlichen Zusammenhang
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mit dem eingereichten Gesuch zu belegen. Weitere, in Aussicht gestellte
ärztliche Bescheinigungen wurden schliesslich nicht eingereicht.
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die
Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung
eines Passes für eine ausländische Person verweigert hat. Die
angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG
als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700. aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 13)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 700. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] retour)
– das Migrationsamt Kanton Aargau (RefNr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand: