B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4704/2015
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Pakistan),
vertreten durch lic. iur. Richard Nägeli, VOGELNÄGELI
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV Hinterlassenenrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 19. März 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen,
dass A._______, geboren am (…) 1962 (nachfolgend Gesuchstellerin oder
Beschwerdeführerin) mit Anmeldung vom 22. September 2014 an die
Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) um
Ausrichtung einer Witwenrente und von Waisenrenten für ihre drei Kinder
C._______ (geb. 1990), D._______ (geb. 1994) und E.________ (geb.
1998) ersuchte (Vorakten der SAK [SAK] 1 f.),
dass die SAK das Gesuch mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 unter
Hinweis auf Art. 24a AHVG (SR 831.10) abwies (SAK 10),
dass die Vorinstanz die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom
12. Januar 2015 (SAK 11) mit Einspracheentscheid vom 19. März 2015
abwies mit der Begründung, gemäss den vorhandenen Akten sei die Ge-
suchstellerin (gestützt auf eine Todesurkunde und weitere Urkunden) im
Schweizerischen Zivilstandsregister als am 1. Juni 1991 gestorben einge-
tragen, ihr Ehemann habe deshalb (am 2. Juni 1993) in der Schweiz eine
weitere Ehe (mit F._______) schliessen können, das schweizerische Zivil-
standsregister sei ein öffentliches Register und erbringe für die von ihm
bezeugten Tatsachen vollen Beweis, eine Berichtigung dieses Registers
müsste im dafür vorgesehenen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erfol-
gen, was allerdings allfällige strafrechtliche Schritte durch die SAK nach
sich ziehe, und die bestrittene Verfügung entspreche den gesetzlichen
Bestimmungen, weshalb die Einsprache abgewiesen werde (SAK 19),
dass A.________ mit Beschwerde vom 22. Juli 2015 an das Bundesver-
waltungsgericht gelangte und um Zusprache einer Hinterlassenen-/Wit-
wenrente ersuchte mit der Begründung, sie sei nicht verstorben, sei seit
1989 mit B.________ verheiratet gewesen, habe mit ihm in derselben
Wohnung gelebt, habe mit den (gemeinsamen) Kindern gewohnt, bis er im
Jahre 2014 – nach der Rückkehr aus Pakistan (wo er an den Verlobungs-
feierlichkeiten seiner Tochter teilgenommen habe) nach Y._______ – plötz-
lich verstorben sei (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Einsetzung von Rechtsanwalt Richard Nägeli
als Rechtsbeistand ersuchte,
dass sie mit nochmaliger Eingabe der Beschwerde am 25. August 2015
(Datum des Eingangs beim Bundesverwaltungsgericht; B-act 5) unter an-
derem drei Familienbilder im Original (Beilage 4), ein Character Certificate
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des Polizeioffiziers von X.________ vom 14. Februar 2014 in Kopie (Bei-
lage 5), ein Family Registration Certificate vom 11. Juni 2014 in Kopie (Bei-
lage 6), eine „Suit for Declaration (Warasatnama)“ d.h. einen Auszug aus
der Bestätigung der gesetzlichen Erben des Zivilrichters in X.________
vom 21. Juni 2014, in Kopie (Beilage 7), eine Bescheinigung der gerichtli-
chen Ausrufung der Erben und Erbenbescheinigung durch den Zivilrichter
3. Klasse von X.________ vom 22. Juli 2014 in Kopie (Beilage 8) und ein
gleichentags erstelltes Gebührenblatt des Gerichts in Kopie (Beilage 9) ein-
reichte,
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 die Abweisung
der Beschwerde beantragte mit der Begründung, laut Zivilstandseintra-
gung in Pakistan vom 7. April 1993 sei die Beschwerdeführerin am 1. Juni
1991 infolge Fiebers verstorben und habe sich B._______ zwei Monate
nach der Registereintragung am 2. Juni 1993 in der Schweiz erneut ver-
heiratet, weshalb die gesetzliche Voraussetzung der Heirat während min-
destens fünf Jahren nicht erfüllt sei (B-act. 10),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 24. März 2016 an den bishe-
rigen Anträgen festhielt und auf das bisher Ausgeführte verwies (B-act. 14),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 22. April 2016 die Aussagen in der Rep-
lik vollumfänglich bestritt und an ihrem Antrag auf Abweisung der Be-
schwerde festhielt (B-act. 16),
dass die Beschwerdeführerin mit Triplik vom 2. Juni 2016 an ihren bisheri-
gen Anträgen festhielt, auf das bisher Ausgeführte verwies und betonte, die
Beschwerdeführerin sei nicht für die Verfehlungen ihres Ehemannes zu be-
strafen, der heutige Bestand der Ehe sei durch ein offizielles Family Re-
gistration Certificate vom 11. Juni 2014 ausgewiesen, die von der Vorins-
tanz geäusserten Verdächtigungen seien unbewiesene Spekulationen und
die angedrohten Strafmassnahmen lägen nicht in der Kompetenz der Ver-
waltungsbehörde (B-act. 18),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2016 das mit Eingabe vom
18. Juli 2016 verspätet gestellte Gesuch der SAK um Fristerstreckung zur
Einreichung einer Quadruplik abwies und die Vorinstanz darauf hinwies,
dass eine allfällige Stellungnahme nur unter der in Art. 32 Abs. 2 VwVG
genannten Voraussetzung berücksichtigt werden könne (B-act. 20 f.),
dass die SAK in der Folge keine Stellungnahme einreichte.
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Das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass laut Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10)
das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz (vgl. Art. 33 Bst. d
VGG), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1)
beschwerdelegitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. nochmalige Eröffnung des Ein-
spracheentscheides per Einschreiben mit Rückschein am 25. Juni 2016
[SAK 23]; Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass unter den Parteien umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat,
dass die Schweiz mit Pakistan kein Sozialversicherungsabkommen abge-
schlossen hat, weshalb das vorliegende Rechtsverhältnis ausschliesslich
nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-1108/2011 vom 13. Februar 2012 E. 3.1, C-1396/2009
vom 17. August 2009 E. 2.1),
dass die Bestimmungen des AHVG zum Zeitpunkt des Eintritts des Versi-
cherungsfalls (Tod des Ehemannes im Mai 2014) zu berücksichtigen sind
(AHVG in seiner Fassung gültig seit dem 1. Januar 2013),
dass eine Frau, welche – wie die Beschwerdeführerin – ihren Wohnsitz in
Pakistan hat und deren bei der AHV obligatorisch versichert gewesener
Schweizer Ehegatte (vgl. SAK 2) gestorben ist, Anspruch auf eine Witwen-
rente hat, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat (vgl. Art. 23
Abs. 1 und 3 AHVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 AHVG),
dass der Anspruch mit der Wiederverheiratung erlischt (Art. 23 Abs. 4
AHVG) und mit der Scheidung oder Ungültigerklärung der neuen Ehe auf-
lebt (Art. 23 Abs. 5 AHVG),
dass gemäss Art. 24a AHVG eine geschiedene Frau einer verwitweten ins-
besondere dann gleichgestellt ist, wenn sie eines oder mehrere Kinder hat
und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Abs. 1
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Bst. a und Abs. 2), wenn die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre ge-
dauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres er-
folgte (Abs. 1 Bst. b), wenn das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet
hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat
(Abs. 1 Bst. c), und dass – falls nicht mindestens eine der Voraussetzungen
von Absatz 1 erfüllt ist – ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente
nur besteht, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18
Jahren hat (Abs. 2),
dass die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 19. März 2015 gel-
tend macht, gemäss Affidavit vom 4. April 1993 (SAK 14 S. 3, 15 S. 3, 17
S. 4, 18 S. 4) sei A._______ am 1. Juni 1991 verstorben, weshalb (singe-
mäss) kein Anspruch auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente bestehen
könne (SAK 19 S. 1, 28 S. 12, B-act. 2 Beilage; B-act. 5 Beilage 2),
dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren daran festhält,
dass es sich beim Affidavit um eine Fälschung handle, sie am 16. März
1989 B.________ geheiratet habe, mit ihm drei gemeinsame Kinder ge-
zeugt und mit diesen in der gleichen Wohnung in Pakistan gelebt habe, sie
mit ihm ununterbrochen bis zu seinem Tode am 4. Mai 2014 verheiratet
gewesen sei und ihre andauernde Ehe unter anderem durch das Family
Registration Certificate vom 22. Mai 2014, beglaubigt am 11. Juni 2014
vom Ministry of Foreign Affairs, W._______, belegt werde (B-act. 1, 5 [inkl.
Beilage 6], 14, 18),
dass sich in den Vorakten sowohl ein Affidavit des Vaters von B._______
vom 4. April 1993 (in Kopie), in welcher eidesstattlich der Tod von
A.________ am 1. Juni 1991 erklärt wird (SAK 15 S. 3), als auch ein be-
glaubigter Auszug aus dem Todesregister von X.________ von April 1993,
in welchem bestätigt wird, dass „A._______“, 30 Jahre alt, am 1. Juni 1991
an der (…) Road Nr. (…) in V._________ an Fieber gestorben sei (SAK 15
S. 2), befinden, diese Dokumente aber nur in Kopie vorliegen,
dass die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht das bereits
aktenkundige Family Registration Certificate vom 22. Mai 2014 (beglaubigt
am 11. Juni 2014), den Auszug aus der Bestätigung der gesetzlichen Erben
des Zivilrichters in X._______ vom 21. Juni 2014, die Bescheinigung der
gerichtlichen Ausrufung der Erben und Erbenbescheinigung durch den Zi-
vilrichter 3. Klasse von X.________ vom 22. Juli 2014 und ein gleichentags
erstelltes Gebührenblatt des Gerichts ins Recht legte, diese Beweismittel
jedoch ohne Ausnahme (nur) in Form einer Kopie vorliegen (B-act. 5 Bei-
lagen 6-9),
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dass Kopien praxisgemäss nur eingeschränkten Beweis für die Echtheit
von Dokumenten liefern können (vgl. bspw. Urteil D-6426/2007 vom 2. Ok-
tober 2007 S. 8),
dass in der Schweiz eine gleichzeitig geführte Ehe mit zwei Frauen (Biga-
mie) unzulässig ist (Art. 96 ZGB), die Vorinstanz zu Recht darauf hingewie-
sen hat, dass das Zivilstandsregister als öffentliches Register, vorbehältlich
des Nachweises des Falscheintrags, vollen Beweis erbringt (Art. 9 Abs. 1
i.V.m. Art. 39 ZGB, Art. 6a der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[ZStV; SR 211.112.2]), gemäss den Akten das Zivilstandsregisteramt
U._______ den Ehemann von A.________ als am 1. Juni 1991 verwitwet
führt, das Zivilstandsamt Y.________ seinerseits den Ehemann als seit
1. Juni 1991 verwitwet (Tod von A.________ infolge Fiebers) und vom 2.
Juni 1993 bis 28. Oktober 1997 mit F.________ verheiratet registriert hat
(SAK 13, 16 S. 2), den Vorakten das Urteil vom 28. Oktober 1997 der
Scheidung von B.________ von F.________ zu entnehmen ist (SAK 7),
noch am 21. April 1999 die zweite Ehefrau in der Meldebestätigung für Nie-
dergelassene als (…). B.__________ geborene F._________ registriert
wurde (SAK 7 S. 4) und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
T.________ in ihrer „Zusammenstellung der Einkommen“ vom 16. April
2007 für das Einkommenssplitting die Einträge „Heirat 2.6.93“ und „Schei-
dung 28.10.97“ vermerkte (SAK 8 S. 5),
dass festzuhalten ist, dass sowohl die im Verwaltungsverfahren als auch
im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nur als Kopien vorlie-
gen und die Beschwerdeführerin selber geltend macht, das Affidavit vom
4. April 1993 sei eine Fälschung, womit sie auch die Beweiskraft des oben
erwähnten Todesregisterauszugs vom 7. April 1993 bestreitet,
dass die Akten bei dieser Sachlage weder eine mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit rechtsgenügliche Feststellung der Identität der Beschwerde-
führerin, noch eine Übereinstimmung der Beschwerdeführerin mit der Per-
son von A.________ und damit einer Bestätigung, dass diese trotz Todes-
bescheinigung per 1. Juni 1991 nach wie vor lebe und mit B._________
seit 1989 verheiratet gewesen, drei gemeinsame Kinder gehabt habe und
heute mit den Kindern C._________, D._________ und E.________ eine
Erbenstellung einnehme, zulassen,
dass es vorliegend nicht angehen kann, vorfrageweise im AHV-Beschwer-
deverfahren vor Bundesverwaltungsgericht, in welchem der geltend ge-
machte Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Beschwerdeführerin zu
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prüfen ist, über die Echtheit von für bestehende Eintragungen im Schwei-
zerischen Zivilstandsregister relevante ausländische öffentliche Urkunden
zu befinden und damit den Ausgang eines durch die Beschwerdeführerin
anzustrengenden Änderungsverfahrens des Zivilstandsregisters zu präju-
dizieren, das wohl unter Beachtung der Weisung des Eidgenössischen Am-
tes für das Zivilstandswesen (EAZW) über „Rechtsmissbräuchliche Ehe-
schliessungen und Partnerschaften“ vom 5. Dezember 2007
(Nr. 10.07.12.01;
schaft/zivilstand/weisungen/weisungen-07/10-07-12-01-d.pdf; besucht am
28. Juli 2016) durchzuführen sein wird,
dass dies umso mehr gilt, als im Änderungsverfahren sowohl über die
Rechtmässigkeit der Eheschliessung von B.________ mit F._________
am 2. Juni 1993 als auch (damit verbunden) über die Zulässigkeit der Ein-
tragung der zuvor in Pakistan geschlossenen und angeblich nicht geschie-
denen Ehe mit A._________ im Schweizerischen Zivilstandsregister und
im Weiteren darüber zu befinden sein wird, ob es sich bei der Beschwer-
deführerin und der ersten Ehefrau von B.________ um dieselbe Person
handelt und ob einer Eintragung der Ehe der (per Affidavit bestätigte) Tod
der ersten Ehefrau am 1. Juni 1991 entgegensteht, zu entscheiden ist und
ein vorfrageweise getroffener Entscheid auch Auswirkungen auf allfällige
Rentenansprüche der zweiten Ehefrau haben könnte,
dass damit nicht „das Gericht aufgrund der im Recht liegenden Akten ohne
Weiteres rechtsgenüglich feststellen (kann), dass die Ehe rechtsgültig be-
stand und der Beschwerdeführerin wegen Erfüllens der Voraussetzungen
im Sinne von Art. 23 AHVG grundsätzlich ein Anspruch auf eine Witwen-
rente zusteht“ (B-act. 14 S. 3),
dass auch nicht zu erkennen ist, inwiefern eine vorgängige zivilstands-
rechtliche Berichtigung zu einer derartigen Verteuerung und Verzögerung
des Verfahrens führen würde, dass es der Beschwerdeführerin faktisch
verunmöglicht würde, ihren (AHV-) Rechtsanspruch aus Eheschliessung
mit B.__________ durchsetzen zu können (B-act. 14 S. 4),
dass deshalb die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklä-
rungen und anschliessendem neuem Entscheid über den Anspruch auf
Hinterlassenenrente(n) zurückzuweisen ist,
dass dabei die Vorinstanz zu prüfen haben wird, ob sich aufgrund der vor-
liegend unklaren Aktenlage hinsichtlich der Identität und des zivilrechtli-
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chen Status der Beschwerdeführerin eine Sistierung des Verfahrens auf-
drängt, bis die zuständige Zivilstandsbehörde, unter Vornahme weiterer
Abklärungen via das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen (vgl. Art. 84
Abs. 4 ZStV), über den zivilrechtlichen Status der Beschwerdeführerin be-
funden haben wird,
dass einer solchen Sistierung auch nicht das in Art. 61 Bst. a ATSG veran-
kerte Beschleunigungsgebot entgegensteht, zumal mit weiteren Abklärun-
gen in verschiedener Hinsicht (s. oben) Klarheit geschaffen und von einer
daran anschliessenden zügigen Bereinigung der streitigen Fragen ausge-
gangen werden kann (vgl. noch zur altrechtlichen Bestimmung in aArt. 85
Abs. 1 lit. a AHVG: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 421/99 vom 3. September 2001 E. 2a),
dass die Beschwerde somit insofern gutzuheissen ist, als der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 19. März 2015 aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und
zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage nicht weiter über den Vorwurf der Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin habe strafrechtlich relevante Tatbestände verletzt be-
ziehungsweise die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz argumen-
tiere in ehrenrühriger Weise und verletzte ihrerseits strafrechtliche Normen,
sowie ihre weitere Rüge, die Falschdeklaration des Todes tangiere nicht
den Bestand der Ehe mit der Beschwerdeführerin, sondern den die Ehe-
bande aufhebenden Tod der (ersten) Ehefrau, zu entscheiden ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und somit keine
Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen und Neubeurteilung pra-
xisgemäss als Obsiegen gilt (BGE 132 V 215 E. 6.2 m.w.H.) und der Be-
schwerdeführerin aufgrund ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zu-
lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, die vorliegend auf Fr. 1‘600.– inkl.
Auslagen und exkl. Mehrwertsteuer, welche vorliegend nicht geschuldet ist
(vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8
Abs. 1 MWSTG]), festzusetzen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
VGKE e contrario),
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dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7
Abs. 3 VGKE),
dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos erweist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 22. Juli 2015 wird insoweit gutgeheissen, als der an-
gefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2015 aufgehoben und die
Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘600.–
ausgerichtet.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]
– Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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