B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4706/2012
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Kosovo,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Sintzel,
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Witwenrente).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am […] 1945 geborene, kosovarische Staatsbürger B._______
seit dem 1. April 2010 eine Altersrente bezog (SAK-act. 6),
dass B._______ am […] 2011 verstorben ist (SAK-act. 4),
dass die Witwe von B._______, A._______, geboren am […] 1949, am
22. Juni 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend:
SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf eine Hinterlassenenrente einge-
reicht hat (SAK-act. 2),
dass die SAK diesen Antrag mit Verfügung vom 29. September 2011 ab-
gewiesen hat, da das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend:
Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April
2010 nicht mehr anwendbar sei (SAK-act. 13),
dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. Oktober
2011 Einsprache bei der SAK erhob und die Gewährung einer Witwenren-
te gemäss dem Sozialversicherungsabkommen beantragte (SAK-act. 18),
dass die SAK mit Zwischenverfügung vom 5. März 2012 das Einsprache-
verfahren sistiert hat (SAK-act. 20),
dass A._______ gegen diese Zwischenverfügung mit Eingabe vom
4. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und
die Aufhebung derselben sowie die Gewährung einer Witwenrente bean-
tragt hat (SAK-act. 21),
dass die SAK am 5. Juli 2012 die Aufhebung der Zwischenverfügung vom
5. März 2012 und die Weiterführung des Verwaltungsverfahrens verfügt
hat (SAK-act. 33),
dass die SAK mit Entscheid vom 13. Juli 2012 die Einsprache von
A._______ abgewiesen hat, da B._______ als Bürger von Kosovo
Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates gewesen sei; gleichzeitig
stellte die SAK fest, dass im Jahre 2011 eine monatliche Witwenrente von
Fr. 1'290.-- vorgesehen gewesen wäre (SAK-act. 34),
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1886/2012 vom 16. Juli
2012 die Beschwerde vom 4. April 2012 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben hat,
dass B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch
Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Sintzel, gegen den Einspracheentscheid
vom 13. Juli 2012 mit Eingabe vom 11. September 2012 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids, die Gewährung einer Witwenrente ab dem 1. Mai
2011, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz,
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragt hat
(BVGer-act. 1),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2012 die Abweisung
der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügung vom
29. September 2011 und des Einspracheentscheides vom 13. Juli 2012
beantragt hat (BVGer-act. 4),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2012 an ih-
ren bisher gestellten Anträgen vollumfänglich festhielt (BVGer-act. 6); mit
Eingaben vom 14. und 19. Februar 2013 reichte sie auf entsprechende
Anfrage des Instruktionsrichters amtliche Dokumente betreffend die zwi-
schen ihr und dem verstorbenen Herrn B._______ erfolgte Eheschlies-
sung sowie betreffend die Namensänderung zu den Akten (BVGer-act. 13
und 14),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen unter Berücksichtigung des Fristenstill-
standes während der Gerichtsferien frist- (Art. 38 Abs. 4 und Art. 60
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ATSG sowie Art. 22a Abs. 1 VwVG) und formgerecht (Art. 52 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversi-
cherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963
betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12)
auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen
rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäus-
sert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens be-
jaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September
2011),
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin daher
zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem
Kosovo abgewiesen hat,
dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Witwenren-
te von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird,
dass sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die Witwenrente im vorliegenden Fall nicht richtig berechnet worden
wäre,
dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente am ers-
ten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats entsteht (Art. 23
Abs. 3 AHVG),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 13. Juli 2012 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab
dem 1. Mai 2011 eine monatliche Witwenrente in der Höhe von
Fr. 1'290.-- zuzusprechen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist,
dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung
hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung bei
diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandlos geworden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 13. Juli 2012 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin
wird ab dem 1. Mai 2011 eine monatliche Witwenrente in der Höhe von
Fr. 1'290.-- zugesprochen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--
zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilagen: Doppel der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2013 [BVGer-act. 13] sowie
Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2013
[BVGer-act. 14])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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