Abtei lung II I
C-4707/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4707/2008
Sachverhalt:
A.
Der [...] geborene algerische Staatsangehörige M._______ (nachfol-
gend Gesuchsteller) beantragte im Mai 2008 bei der Schweizer Bot-
schaft in Algier ein Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt bei
seinem im Kanton Zürich lebenden Onkel B._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführer bzw. Gastgeber). Nach formloser Verweigerung leitete
die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prü-
fung und zum Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber wei-
tere Abklärungen vorgenommen und an die Vorinstanz weitergeleitet
hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfü-
gung vom 4. Juli 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne nach einem
Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2008 gelangte der Gastgeber an das
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Bewilligung der
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt sei gutzuheissen. Zur Begrün-
dung rügt er im Ergebnis, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausge-
gangen, dass die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht
gewährleistet wäre. Schon mehrmals habe ihn seine Tochter besucht
und sei immer fristgerecht wieder ausgereist.
D.
In Ergänzung zu seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 15. August 2008 weitere Ausführungen zur
wirtschaftlichen und sozialen Situation des Gesuchstellers in seinem
Heimatland.
Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer Kopien der Arbeits- und Feri-
enbestätigung des Gesuchstellers, der Reiseversicherungspolice sowie
der Garantieverpflichtung zu den Akten.
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C-4707/2008
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Replik vom 13. November 2008 hält der Beschwerdeführer
an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Ausstellung eines Ein-
reisevisums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
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werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 1 ff. der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Ist
nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, müssen Ausländerin-
nen und Ausländer Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bieten
(vgl. Art. 5 Abs. 2 AuG).
4.2 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
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(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
4.3 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a – d AuG. Das in
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände
des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht
explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG (wie er-
wähnt), dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die
gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch
kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und
steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die
Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zu-
gleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wie-
der ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdi-
ge Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezo-
gen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach
Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu
verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsu-
larische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsulari-
schen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden
(GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Ausle-
gung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den
Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft
werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw.
zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und
sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2
SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommen-
den Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzko-
dex aufgelistet.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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C-5672/2008 vom 10. Juni 2009 E.5.3).
5.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuch-
steller der Visumspflicht.
6.
6.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, son-
dern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreise-
gesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurück-
haltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2 Algerien hat bereits Ende der 1980er Jahre den Weg von der
sozialistischen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft eingeschlagen. Nach
der weitgehenden Überwindung des islamistischen Terrors der 1990er
Jahre führt die Regierung den Reformkurs fort. Strukturreformen durch
Privatisierung von Staatsbetrieben und Banken erweisen sich jedoch
angesichts der ohnehin hohen Arbeitslosigkeit als schwierig. Die Ar-
beitslosenquote liegt gemäss der nationalen Statistikbehörde bei
11.3%. Unabhängigen Experten zufolge dürfte die reale Arbeitslosen-
quote sogar noch deutlich über diesem Wert liegen (vgl. Länder- und
Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes > Länder, Reisen und Si-
cherheit > Algerien > Wirtschaft, www. , Stand
März 2009, besucht im August 2009). Nach wie vor sind denn auch
breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökono-
mischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Das Bruttoinland-
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produkt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2008 nur gerade
4'588 USD, im Jahr 2009 3'641 USD (vgl. Länderbericht Algerien auf
der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Themen >
Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Afrika > Algerien,
, Stand Mai 2009, besucht im August
2009).
7.
7.1 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz
somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht
als relativ hoch. Es ist jedoch dem Beschwerdeführer insofern zuzu-
stimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und
ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemei-
nen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wie-
derausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden
die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung.
Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
pflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise be-
günstigen.
7.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 29-jährigen, ledigen
und kinderlosen Mann. Über seine persönliche und familiäre Situation
ist bekannt, dass seine Eltern – welche er gelegentlich besuche – mit
seinen fünf Geschwistern ca. 250 km von seinem Arbeitsort entfernt
leben würden. Die ganze Verantwortung im Hinblick auf das Älterwer-
den trage der Gesuchsteller; insbesondere werde von ihm erwartet,
dass er von Zeit zu Zeit anwesend sei und seine Eltern physisch sowie
psychisch unterstütze. Dies sei jedoch nur möglich, wenn er auch in
der Nähe seiner Eltern leben würde. Mit diesen Ausführungen wird
zwar auf gewisse (zukünftige) familiäre Verpflichtungen hingewiesen,
wie sich die physische und psychische Unterstützung jedoch konkret
ausgestaltet, bleibt hingegen offen. Es erscheint denn auch nicht nach-
vollziehbar, wie sich die angeblichen Unterstützungspflichten mit sei-
ner doch sehr fordernden und anspruchsvollen Tätigkeit als Polizist
vereinbaren lassen würden. Schliesslich gilt es zu beachten, dass er
250km weit entfernt von seinen Eltern lebt. Die Unterstützung der El-
tern ist zudem bereits durch die fünf Geschwister, die noch bei ihren
Eltern leben, gewährleistet.
Weiter wird replikweise ausgeführt, es zeichne sich eine bevorstehen-
de Hochzeit ab. Konkrete Angaben bezüglich der Hochzeit sind den
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Akten jedoch nicht zu entnehmen; insbesondere ist unbekannt, wo und
wann die Hochzeit stattfinden sollte. Doch selbst wenn dieses Jahr
eine Heirat durchgeführt würde, kann dies nicht zum Schluss führen,
es oblägen dem Beschwerdeführer familiäre oder persönliche Ver-
pflichtungen, die ihn von einer Emigration abhalten könnten. Der dies-
bezügliche Wunsch ist nämlich häufig auch mit der Hoffnung und Er-
wartung verbunden, den Ehepartner später nachzuziehen zu können.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch die replikweise getä-
tigte Ausführung, der Gesuchsteller habe Grundeigentum in seinem
Heimatland erworben, nicht weiter belegt wird und aus diesem Grund
nicht berücksichtigt werden kann.
7.3 In beruflicher Hinsicht wird geltend gemacht, der Gesuchsteller ar-
beite in Béchar als Polizeibeamter der Sicherheitspolizei (Sûreté natio-
nale), wobei er die Funktion eines "Sanitätspolizisten" ausübe. Die
Vorinstanz äussert diesbezüglich den Einwand, der Beruf des Polizis-
ten sei in Algerien mit grossen Risiken verbunden und keineswegs
eine lebenslange Garantie für Wohlstand und Sicherheit. Gemäss Be-
schwerdeführer reduziere jedoch der Umstand, dass der Gesuchsteller
als "Sanitätspolizist" arbeite, die Möglichkeit, einem Anschlag zum Op-
fer zu fallen. Einrichtungen wie Spitäler usw. würden denn auch nur be-
dingt Ziele von terroristischen Anschlägen (Replik S. 2). Diesbezüglich
gilt es auszuführen, dass die "Sûreté Nationale" – welcher der Ge-
suchsteller unterstehe – verschiedene Kompetenzen (police criminelle,
police de la circulation, police de l'air, police des frontières, police judi-
ciaire, police anti-émeute) inne hat und grundsätzlich in städtischen
Gebieten für Recht und Ordnung zu sorgen hat. Die Funktion des "Sa-
nitätspolizisten" sei hingegen nicht bekannt, wie die Schweizerische
Botschaft in Algier auf Anfrage mitteilte. Im Hinblick auf diese Ausfüh-
rungen und dem Umstand, dass Anschlagsziele in Algerien in erster
Linie die algerischen Sicherheitskräfte, Menschenansammlungen und
Regierungsgebäude sind, hat die Vorinstanz zu Recht angenommen,
der Gesuchsteller könne eine Emigration trotz seiner beruflichen Ver-
pflichtungen in Erwägung ziehen. Damit wird auch das Kriterium der
beruflichen Verankerung nicht ausgehebelt, wie es der Beschwerde-
führer replikweise geltend macht: So genügt es nicht, lediglich ein re-
gelmässiges Erwerbseinkommen zu generieren; zusätzlich muss in
Bezug auf die Arbeit eine besondere Bindung zum Heimatland auszu-
machen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3013/2008
vom 14. Februar 2009 E. 8.4, wo der Gesuchsteller ein Transportunter-
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nehmen führte und Angestellte beschäftigte). In casu ist durch die an-
gespannte Sicherheitslage in Algerien von einer solchen Verankerung
gerade nicht auszugehen.
8.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend ge-
währleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie genügt indessen – entgegen den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers – um die Erteilung einer Einreisebewilli-
gung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.
9.
An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die Hinweise des Be-
schwerdeführers auf seine Verpflichtungserklärung vom 9. Juni 2008
und die für seinen Gast eigens abgeschlossene Reiseversicherung
nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Ei-
genschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind
bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausrei-
se nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, son-
dern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Be-
deutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastge-
ber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht
aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). Vor
diesem Hintergrund ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf
die finanziellen Mittel des Gesuchstellers unbehelflich (vgl. Beschwer-
deergänzung vom 15. August 2008 S. 2).
Wie bereits auch schon die Vorinstanz ausführte, kann auch nicht ent-
scheidend sein, dass der Beschwerdeführer bereits Besuch aus einem
visumpflichtigen Land gehabt habe und die Wiederausreise eingehal-
ten worden sei: Massgeblich für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde ist, ob der aktuell eingeladene Gast Gewähr für die fristge-
rechte Wiederausreise bietet. Wie vorstehend dargelegt, bestehen da-
ran jedoch aufgrund des Gesamtzusammenhangs Zweifel. Die allfälli-
gen anstandslosen Wiederausreisen einer früher vom Gastgeber ein-
geladenen Person vermögen diese nicht auszuräumen. Es wird im Üb-
rigen auch nicht dargetan, inwiefern die Verhältnisse, in welchen sich
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der Gesuchsteller befindet, vergleichbar sein sollen mit denjenigen der
erwähnten Person.
10.
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche
Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entspre-
chend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die
angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Soweit
für das vorliegende Urteil massgebend wurde der rechtserhebliche
Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat
das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG).
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Dossier Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich in Kopie.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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