B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4710/2012
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Georg Engeli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 10. Juli 2012.
C-4710/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1962 geborene, verheiratete kosovarische Staatsange-
hörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete gemäss
dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) – mit Unterbrüchen – von
1989 bis 2002 in der Schweiz und entrichtete dementsprechend Beiträge
an die obligatorische Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV). Der zuletzt als Gipser tätige Beschwerdefüh-
rer meldete sich am 28. August 2003 bei der damals zuständigen IV-
Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X._______ (im Fol-
genden: SVA X._______) zum Leistungsbezug an. Zur Begründung
machte er Rückenleiden seit ca. 1997 und eine psychische Erkrankung
geltend (vgl. Akten der SVA X._______ [im Folgenden: SVA-Dok.] 3, 8
sowie 10). Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen – insbesondere
in Form einer psychiatrischen Begutachtung – sprach die SVA X._______
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2005 mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2005 aufgrund eines IV-Grades von 66% eine Dreiviertels-
rente der IV zu (vgl. SVA-Dok. 10, 13, 33, 35 f., 40 und 61). Die dagegen
erhobene Einsprache vom 27. April 2005 (SVA-Dok. 65) hiess sie mit Ein-
spracheentscheid vom 13. Oktober 2005 teilweise gut und sprach ihm
gestützt auf einen korrigierten Invaliditätsgrad von 67% für die Monate
November/Dezember 2003 eine ganze Rente sowie – infolge Inkrafttre-
tens der 4. IV-Revision – mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Drei-
viertelsrente der IV zu (SVA-Dok. 87 und 97). Der Einspracheentscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Nachdem die Akten aufgrund der Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Kosovo zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) überwiesen worden wa-
ren (vgl. SVA-Dok. 99), leitete die IVSTA am 29. Januar 2009 von Amtes
wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein. Mit Schreiben vom 9. März
2009 forderte die Vorinstanz beim kosovarischen Sozialversicherungsträ-
ger neue ärztliche Unterlagen an und setzte den Beschwerdeführer glei-
chentags mit einem Schreiben darüber in Kenntnis (vgl. vorinstanzliche
Akten [im Folgenden: Dok.] 1-7). Unter Androhung, im Unterlassungsfall
die Rentenauszahlung an den Beschwerdeführer einzustellen, wurde der
kosovarische Sozialversicherungsträger mit Schreiben vom 7. Juli 2009
gemahnt, die angeforderten medizinischen Unterlagen bis zum 7. Sep-
tember 2009 zu übermitteln. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem
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Seite 3
Beschwerdeführer zugestellt (vgl. Dok. 13). Nachdem die Vorinstanz le-
diglich vom Beschwerdeführer medizinische Dokumente erhalten hatte,
verfügte sie am 4. Januar 2010 androhungsgemäss die Einstellung der
Rentenauszahlung mit Wirkung ab dem 1. März 2010 (vgl. Dok. 17-23
sowie 26). Am gleichen Tag gingen die angeforderten medizinischen Un-
terlagen bei der Vorinstanz ein, weshalb das Revisionsverfahren wieder
aufgenommen wurde. Nach telefonischer Rücksprache verzichtete der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf ein Rechtsmittel gegen die
Verfügung vom 4. Januar 2010 (vgl. Dok. 27-29 sowie 33-35).
B.b Gestützt auf die Stellungnahme des Regional Ärztlichen Dienstes
Rhone (RAD) vom 24. März 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit Vorbescheid vom 19. April 2010 mit, dass aufgrund eines ver-
besserten Gesundheitszustandes ab dem 1. April 2010 kein Anspruch
mehr auf eine Rente bestehe (vgl. Dok. 44, 46 sowie 48). Aufgrund der
Einwände des Beschwerdeführers wurde er im Rahmen des Vorbe-
scheidverfahrens am 18. und 19. Mai 2011 rheumatologisch bzw. psychi-
atrisch in der Schweiz begutachtet (vgl. Dok. 49-56, 60, 64 f., 76, 93-96
sowie 99). Nachdem die beiden Gutachten dem RAD und dem medizini-
schen Dienst der IVSTA zur Beurteilung unterbreitet worden waren
(vgl. Dok. 100, 102 und 105 f.), wurde dem Beschwerdeführer gestützt
auf die Stellungnahmen vom 17. August 2011 sowie vom 21. Oktober
2011 mittels neuem Vorbescheid vom 7. Dezember 2011 die wiedererwä-
gungsweise Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 13. Oktober
2005 und die damit einhergehende Aufhebung der Rente mit Wirkung ab
dem 1. März 2010 in Aussicht gestellt (vgl. Dok. 108). Dieser wurde
schliesslich nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung
vom 10. Juli 2012 bestätigt (vgl. Dok. 110, 113, 119 sowie 121).
C.
Mit Beschwerde vom 11. September 2012 gelangte der Beschwerdefüh-
rer, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli, an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, die Einstellungsverfügung vom 4. Januar
2010 sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente bzw. bis zum
7. Dezember 2010 eine ganze Rente auszurichten. Zur Begründung führ-
te er im Wesentlichen aus, er sei auch in adaptierten Tätigkeiten nur zu
50% arbeitsfähig. Die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des Validenein-
kommens zu Unrecht auf die Tabellenlöhne abgestellt. Daher bestehe un-
ter Berücksichtigung seines zuletzt erzielten und auf das Jahr 2008 hoch-
gerechneten Einkommens sowie eines leidensbedingten Abzuges von
25% ein IV-Grad von 75% und somit ein Anspruch auf eine ganze Rente.
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Seite 4
Des Weiteren verfüge er nicht über die finanziellen Mittel, um die Pro-
zess- und Anwaltskosten zu tragen, weshalb ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren sei.
D.
Mit Vernehmlassung vom 28. November 2012 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung vom 10. Juli 2012. Sie verwies hauptsächlich auf die Begrün-
dung der Verfügung vom 10. Juli 2012. Zudem machte sie geltend, der
Beschwerdeführer begründe seine abweichende Auffassung nicht, wo-
nach er lediglich zu 50% arbeitsfähig sei. Bezüglich der seit Anfang 2004
bestehenden Arbeitsfähigkeit von 80% in Verweisungstätigkeiten sei auf
die beiden eingeholten Gutachten vom 26. Mai 2011 sowie vom 8. Juni
2011 hinzuweisen. Ein leidensbedingter Abzug von lediglich 5% sei ange-
sichts der Umstände gerechtfertigt und auch in der Verfügung klar be-
gründet worden. Dasselbe treffe auf die Begründung hinsichtlich des Ein-
kommensvergleichs zu. Aus dem IK-Auszug seien die unregelmässigen
und schwankenden Einkommen ersichtlich, daher sei die Ermittlung des
Valideneinkommens anhand der Tabellenlöhne zu Recht erfolgt. Auch das
Abstellen auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Validenein-
kommen führte zu keinem anspruchsbegründenden Ausmass von min-
destens 50%. Hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts der Rentenaufhe-
bung verwies die Vorinstanz schliesslich auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 befreite der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuchs um unentgelt-
liche Rechtspflege von der Leistung der Verfahrenskosten und gewährte
zudem die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung durch lic. iur. Georg
Engeli, Rechtsanwalt.
F.
In seiner Replik vom 21. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer sinn-
gemäss an der Auffassung fest, wonach hinsichtlich des Valideneinkom-
mens auf den zuletzt erzielten Verdienst abzustellen sei. Da sich die 40%
nicht auf die frühere Tätigkeit als Gipser, sondern darauf bezögen, dass
das Einkommen bei einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht 80%
einer Vollanstellung betragen würde, sei daher der Invaliditätsgrad da-
durch zu ermitteln, indem die 60% einer leichten bis mittelschweren Tä-
tigkeit mit dem früheren Einkommen als Gipser zu vergleichen seien. So
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Seite 5
ergebe sich ein IV-Grad von mehr als 50%. Des Weiteren hielt er an sei-
nem Antrag fest, dass bis zum 7. Dezember 2010 die ganze bisherige
Rente auszuzahlen sei.
G.
Mit Duplik vom 1. März 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und
deren Begründungen fest. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdefüh-
rer das psychiatrische Gutachten offensichtlich missinterpretiere.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IVSTA vom 10. Juli 2012, mit
welcher die Vorinstanz die Verfügung vom 13. Oktober 2005 der SVA
X._______ wiedererwägungsweise aufgehoben und den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers verneint hat. Soweit sich die Beschwerde gegen
die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Januar 2010 betreffend die Renten-
einstellung richtet, ist darauf hinzuweisen, dass diese unangefochten in
formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Dok. 26 und 33-35).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen
Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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Seite 6
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung bzw. Änderung. Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 ATSG).
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Ta-
gen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung,
gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen, wobei
zu beachten gilt, dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Ta-
gen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit
dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen (Art. 38
Abs. 4 ATSG [vgl. auch Art. 22a Abs. 1 VwVG]). Die Verfügung wurde
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. Juli 2012 zugestellt
(vgl. Dok. 123). Die Beschwerde vom 11. September 2012 erfolgte somit
fristgerecht, weshalb auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo und lebt
dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfol-
gend: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382
E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Serbien oder Kosovo, neue Abkommen über soziale
Sicherheit abgeschlossen. Der Bundesrat teilte mit diplomatischer Note
vom 18. Dezember 2009 an den Kosovo mit, dass die Schweiz das Sozi-
alversicherungsabkommen und die Verwaltungsvereinbarung mit dem
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Seite 7
Kosovo mit Wirkung ab 1. Januar 2010 bzw. in Beachtung der Kündi-
gungsvorschriften ab 1. April 2010 nicht mehr weiterführe. Bereits am
29. Januar 2010 hatte das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 290 über die
Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens ab 1. April
2010 orientiert. Zu den Auswirkungen wurde festgehalten, dass vor dem
31. März 2010 mit Verfügung zugesprochene Renten weiterhin an
Staatsangehörige des Kosovos mit Wohnsitz innerhalb und ausserhalb
der Schweiz ausgerichtet würden, mit Ausnahme der Viertelsrenten, die
nicht exportiert werden könnten. Nach diesem Zeitpunkt zugesprochene
Renten würden nur noch bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt und nicht
mehr ins Ausland exportiert. Für alle bis zum 31. März 2010 noch hängi-
gen, nicht verfügten Fälle würden dieselben Rechtsgrundlagen gelten wie
für Staatsangehörige aus Nichtvertragsstaaten.
2.1.1 In seinem Grundsatzurteil 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 (publi-
ziert als BGE 139 V 263) bestätigte das Bundesgericht die Rechtmässig-
keit der Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens im
Verhältnis Schweiz – Kosovo (E. 8). Es verneinte gleichzeitig den Auto-
matismus oder den Grundsatz, dass Personen aus dem Kosovo neben
der kosovarischen Staatsangehörigkeit auch die serbische Staatsangehö-
rigkeit besässen. Dennoch könne das Vorliegen einer kosovarisch-
serbischen Doppelbürgerschaft nicht ausgeschlossen werden; eine sol-
che sei indessen nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern rechts-
genüglich zu belegen (vgl. dazu Mitteilungen des BSV an die AHV-
Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar
2013). Im Urteil liess es offen, ob eine kosovarisch-serbische Doppelbür-
gerschaft vorliege und aus der bisherigen bundesgerichtlichen Recht-
sprechung zu Doppelbürgern ein Anspruch bestehe, sich weiterhin auf die
Anwendung des Sozialversicherungsabkommens mit Serbien berufen zu
können (E. 12 f.).
2.1.2 In einem weiteren Grundsatzurteil 8C_109/2013 vom 8. Juli 2013
(publiziert als BGE 139 V 335) im Bereich der Invalidenversicherung rief
es in Erinnerung, dass Staatsangehörige des Kosovos künftig nicht mehr
die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer innehätten
und neu als Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer gelten würden.
Dieser Statuswechsel habe einerseits Auswirkungen auf die Anspruchs-
voraussetzungen (versicherungsmässige Voraussetzungen) und führe
anderseits dazu, dass Renten der Invalidenversicherung von Staatsan-
gehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010
zugesprochen würden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins
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Seite 8
Ausland exportierbar seien. Sie würden nur noch innerhalb der Schweiz
gewährt. Die laufenden Renten würden demgegenüber gemäss Art. 25
des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand geniessen. Entge-
gen den Ausführungen im IV-Rundschreiben Nr. 290 des BSV vom
29. Januar 2010 könne jedoch zur Bestimmung des anwendbaren Rechts
nicht auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abgestellt werden, son-
dern sei der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs ausschlag-
gebend (E. 6).
2.1.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer ab 1. November 2003 ei-
ne ganze Rente bzw. infolge Inkrafttretens der 4. IV-Revision mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Bis zur wie-
dererwägungsweisen Renteneinstellung per 1. März 2010, welche die
Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli 2012 beschloss, durfte sich der
Beschwerdeführer demnach auf den Besitzstand der laufenden (schwei-
zerischen) Invalidenrente berufen. Der Rentenanspruch bestimmt sich
gemäss Art. 4 des (bis zu diesem Zeitpunkt anwendbaren) Sozialversi-
cherungsabkommens ausschliesslich nach dem internen schweizerischen
Recht. Für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz besteht kei-
ne Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger,
Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320
E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweis-
mittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D.).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften Anwen-
dung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2012 in
C-4710/2012
Seite 9
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der
streitigen Rentenaufhebung im vorliegend massgebenden Zeitraum von
Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Ok-
tober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in
der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]
und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129; 5. IV-Revision]; ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket];
die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie
der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17)
entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung ent-
wickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und
3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und
des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. Sep-
tember 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. Das EVG hat ferner
festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von Invaliden-
renten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft ge-
standenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG in Fortführung der entspre-
chenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 125 V
369 E. 2, BGE 117 V 198 E. 3a, je mit Hinweisen) beibehalten hat.
3.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
C-4710/2012
Seite 10
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin-
weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä-
rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder
verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei-
tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach-
verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver-
waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zi-
vilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach-
verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
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Seite 11
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz.
153 und 537; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a,
BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit
Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 gelten-
den Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%
Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem sol-
chen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.1.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden
ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig und hernach mindes-
tens im gleichen Grad erwerbsunfähig bzw. invalide gewesen ist
(vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis Ende 2007 gültig gewese-
nen Fassungen sowie Urteile des BGer 9C_882/2009 vom 1. April 2010
E. 5.2 und 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1, je mit Hinwei-
sen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
C-4710/2012
Seite 12
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1
ATSG) sind (Bst. b und c). Der Invaliditätsgrad von Versicherten mit
Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ausserhalb der Schweiz muss
nach Ablauf der Wartezeit 50% betragen (vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz
IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 29 Abs. 4
erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung
und im Beschwerdeverfahren das Gericht auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits-
unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E.
4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare
Arbeitsmöglichkeit (sog. leidensangepasste Verweisungstätigkeit; vgl.
ZAK 1986 S. 204 f.) hat sich der Versicherte infolge seiner Schaden-
minderungspflicht anrechnen zu lassen (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a und
BGE 111 V 235 E. 2a, je mit Hinweisen). Ebenso ist ein nicht oder nur
teilweise erwerbstätiger Versicherter gehalten, im Rahmen des Möglichen
und Zumutbaren Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkun-
gen seiner Behinderung im ihn betreffenden Aufgabenbereich reduzieren
(vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.2.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und
ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet und in sich wider-
C-4710/2012
Seite 13
spruchsfrei sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil
des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3.a).
4.2.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E.
3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre-
te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V
353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
4.2.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.2.4 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
C-4710/2012
Seite 14
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge-
richte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb
ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizi-
nischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichten-
den oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
(Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer
9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. Novem-
ber 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR
2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2
des Entscheides BGE 135 V 254]).
4.2.5 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person durch
den RAD untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen
Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterla-
gen ab. Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden,
wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und ge-
genwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Un-
tersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich
aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild ma-
chen können. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist so-
mit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen (Urteile des
BGer 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit
Hinweisen; RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371).
4.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb-
lich verändert hat.
4.3.1 Anlass zu einer solchen Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände-
rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts-
grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 125 V
368 E. 2). Eine Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343
C-4710/2012
Seite 15
E. 3.5 und BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Die anspruchsbeeinflus-
sende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung ist
von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem
Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird
(Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung der Renten erfolgt am ersten Tag
des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis
Abs. 2 Bst. a IVV; vgl. BGE 135 V 306 E. 7).
4.3.2 Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Ver-
gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten auf einer mate-
riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus-
wirkungen des Gesundheitszustands) beruhenden Verfügung mit demje-
nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 133 V 108
E. 5.4 und BGE 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen). Hingegen ist die un-
terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebe-
nen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen
sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Ände-
rungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b,
BGE 112 V 387 E. 1b, BGE 112 V 371 E. 2b, je mit Hinweisen sowie SVR
1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Ge-
richtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Ren-
tenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (vgl. BGE 115 V 308 E.
4a/bb mit Hinweisen).
5.
Den vorliegend revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum (vgl. E. 4.2.2
hiervor) bilden der ursprüngliche Einspracheentscheid der SVA
X._______ vom 13. Oktober 2005 (SVA-Dok. 87 und 97) sowie die streiti-
ge Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juli 2012 (Dok. 121).
5.1 Der Erlass des Einspracheentscheides vom 13. Oktober 2005 (SVA-
Dok. 87 und 97) erfolgte aufgrund der Stellungnahmen des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 25. November 2004 und vom
27. Juli 2005 (Dok. 35 S. 3 und 83 S. 3), die sich insbesondere auf den
Arztbericht des Kantonsspitals Y._______ vom 23. Dezember 2003 (SVA-
Dok. 13 S. 6 f.) sowie auf das beim Psychiater Dr. med. L._______ in Auf-
C-4710/2012
Seite 16
trag gegebene psychiatrische Gutachten vom 25. Oktober 2004 (SVA-
Dok. 33) stützten.
5.1.1 Beim Beschwerdeführer wurden als somatische Beschwerden ein
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits links betont
bei Spondylarthrose L5/S1 beidseits sowie bei Diskushernie L5/S1 medi-
an bis rechts paramedian mit Einengung des Recessus lateralis rechts,
weniger auch links ohne Wurzelkompression und ein chronisches cervi-
cospondylogenes Schmerzsyndrom links betont mit myosfascialer
Schmerzkomponente im Bereich der Unterarmmuskulatur links diagnosti-
ziert (vgl. SVA-Dok. 13 S. 6 f.). Aus psychiatrischer Sicht wurde eine an-
haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bei leichter bis
mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10:
F33.11) im Rahmen einer lang anhaltenden psychosozialen Konflikthaf-
tigkeit festgestellt (vgl. SVA-Dok. 33 S. 5 f.).
5.1.2 Aufgrund der rheumatologischen Beschwerden wurde dem Be-
schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser lediglich noch ei-
ne Leistungsfähigkeit von 50% bescheinigt, leichte bis mittelschwere
Verweisungstätigkeiten wurden jedoch ab dem 1. Januar 2004 zu einem
Pensum von 100% für zumutbar erachtet. In psychiatrischer Hinsicht hin-
gegen wurde auch für leichte bis mittelschwere Verweisungstätigkeiten
lediglich eine beschränkte Leistungsfähigkeit im Umfang von 50% attes-
tiert (vgl. SVA-Dok. 13 S. 7, 33 S. 7 sowie 35 S. 3). In der Folge wurde ein
Invaliditätsgrad von 66% ermittelt, der mit Einspracheentscheid vom
13. Oktober 2005 auf 67% korrigiert wurde, wobei der medizinische
Sachverhalt bestätigt wurde (vgl. SVA-Dok. 40, 61, 87 sowie 97). Dieser
Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
5.2 Im Rahmen der Rentenrevision holte die Vorinstanz aufgrund der
Einwände des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren und der dar-
aufhin eingeholten Stellungnahmen beim RAD sowohl ein aktuelles
rheumatologisches wie auch ein aktuelles psychiatrisches Gutachten ein
(vgl. Dok. 46-49, 52, 54-56, 60, 64 f., 72 f., 76 f., 93-96 sowie 99).
5.2.1 Der Rheumatologe Dr. med. M._______ stellte in seinem Gutachten
vom 26. Mai 2011 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit ein chronifiziertes, therapierefraktäres lumbospondylogenes Syndrom
linksbetont bei Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, leichter lumbaler Hy-
perlordose, diskreter Skoliose sowie muskulärer Dysbalance und Dekon-
ditionierung, bei nicht-neurokompressiver Diskushernie L5/S1 sowie eine
C-4710/2012
Seite 17
Chondrose L5/S1 fest. Des Weiteren stellte er ein linksbetontes Ganzkör-
perschmerzsyndrom ohne adäquates, objektivierbares organisches Kor-
relat am Bewegungsapparat fest, welches er als Hauptursache für die
geäusserten Beschwerden qualifizierte; dieses sei jedoch aus rheumato-
logischer Sicht ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Reiz-
oder Ausfallsymptomatik konnte ausgeschlossen werden; ebenso eine
vertebrale Segmentinstabilität sowie eine entzündlich-rheumatische Affek-
tion. In seiner Beurteilung vom 26. Mai 2011 konnte Dr. med. M._______
gegenüber der Beurteilung der rheumatologischen Klinik des Kantonsspi-
tals Y._______ vom 23. Dezember 2003 (SVA-Dok. 13 S. 7) keine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes objektivieren. Von somatischer
Seite her bestünden am Bewegungsapparat weitgehend identische Be-
funde, die zu einer unveränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten
(50% im angestammten Beruf und 100% in einer leichten bis mittelschwe-
ren Verweisungstätigkeit (vgl. Dok. 96 S. 22 f.).
5.2.2 In seiner Beurteilung vom 8. Juni 2011 hielt der Psychiater Dr. med.
F._______ die Schilderungen und Diagnosen des Gutachters Dr. med.
L._______ aus dem Jahre 2004 für plausibel und nachvollziehbar, da die-
se den Ausführungen des Beschwerdeführers in der aktuellen klinischen
Untersuchung entsprächen. Seit der Begutachtung im Jahre 2004 sei
weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung des psychischen
Zustandes eingetreten. Anstelle der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei leichter bis mittelschwerer depressi-
ver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sei heute eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41) verbunden mit einer agitierten depressiven Begleitsym-
ptomatik, deren Ausprägungsgrad und Intensität einer leichten depressi-
ven Episode (ICD-10 F33) entspreche, als Diagnose zu stellen. In seiner
Tätigkeit als Gipser sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht
nicht mehr einsatzfähig. Bei Würdigung der Foersterschen Kriterien sei
dem Beschwerdeführer jedoch die Willensanspannung zur Überwindung
der Schmerzen in einer seiner körperlichen Belastbarkeit angepassten
Tätigkeit zumutbar, weshalb er in leichten Verweisungstätigkeiten zu 80%
arbeitsfähig sei (vgl. Dok. 99 S. 10-15).
5.3 Angesichts der vorliegenden Gutachten, die bezüglich des Beweis-
werts zweifellos den gestellten Anforderungen genügen (vgl. dazu
E. 4.3.1 hiervor), der nachvollziehbaren Ausführungen des RAD-Arztes
Dr. med. C._______ vom 17. August 2011 sowie der Ausführungen der
Expertenkommission vom 21. Oktober 2011 erscheint eine rentenrelevan-
C-4710/2012
Seite 18
te Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass des Einsprache-
entscheides vom 13. Oktober 2005 als überwiegend unwahrscheinlich.
Die Vorinstanz geht daher zu Recht davon aus, dass sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert hat und aus psychi-
atrischer Sicht lediglich eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Dies stellt jedoch – wie von der Vor-
instanz korrekt festgestellt – keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG dar.
6.
Die Vorinstanz hat allerdings den Einspracheentscheid der SVA
X._______ vom 13. Oktober 2005 wiedererwägungsweise aufgehoben,
mit der Begründung, dass die Zusprache der Rente im Sinne von Art. 53
Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig gewesen und daher zu Unrecht erfolgt
sei.
6.1 Sind die Voraussetzungen für die Revision im Sinne von Art. 17 ATSG
nicht erfüllt, kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wie-
dererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln
abgeändert werden.
6.1.1 Der Versicherungsträger kann gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf for-
mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom-
men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist (vgl. dazu Urteil BGer I 482/05 vom 16. De-
zember 2005 E. 2.1 und Urteil BGer 9C_908/2011 vom 2. März 2012
E. 2.3). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer ursprünglich un-
richtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Ver-
waltung (BGE 127 V 10 E. 4b, 117 V 8 E. 2c, 115 V 308 E. 4a/cc; Urteil
BGer 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1).
6.1.2 Die Rechtsprechung und Lehre stellen hohe Anforderungen an die
"zweifellose Unrichtigkeit" einer Verfügung. Eine zweifellose Unrichtigkeit
liegt dabei nicht nur dann vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende
Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen
wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder un-
richtig angewandt wurden oder der rechtserhebliche Sachverhalt falsch
oder unvollständig festgestellt wurde (BGE 127 V 10 E. 4b, BGE 126 V
399 E. 2a/bb, BGE 117 V 8 E. 2c). Eine unzutreffende, aber nicht rechts-
fehlerhafte Ermessensbetätigung reicht dagegen nicht aus, um eine zwei-
fellose Unrichtigkeit zu bejahen – es sei denn, es bestehe kein vernünfti-
C-4710/2012
Seite 19
ger Zweifel an der Unrichtigkeit bzw. es sei nur der Schluss möglich, dass
das Ermessen unrichtig ausgeübt worden ist (BGE 125 V 383 E. 6a;
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl.,
2003, S. 470, Rz. 16; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Art.
53 N. 31).
6.1.3 Bejaht wurde die zweifellose Unrichtigkeit beispielsweise, weil der
einzige für die Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit herangezogene Arztbe-
richt nicht beweiskräftig war (vgl. Urteil BGer I 482/05 vom 16. Dezember
2005 E. 2.3). Weitere Beispiele stellen die Ausrichtung einer Rente im
Strafvollzug oder die Nichtberücksichtigung ausländischer Beitragszeiten
bei der Berechnung der IV-Rente dar (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O.,
Art. 53 N. 32). Hingegen ist die zweifellose Unrichtigkeit zu verneinen,
wenn eine Entscheidung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist und
die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint (KIESER, ATSG-
Kommentar, a.a.O., Art. 53 N. 32). Das Schweizerische Bundesgericht
verneinte die zweifellose Unrichtigkeit auch mit der Begründung, es ent-
spreche nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufol-
ge nachträglich gewonnener "besserer Einsicht" jederzeit einer Neubeur-
teilung zuführen zu können (vgl. Urteil BGer 8C_1012/2008 vom
17. August 2009 E. 4.1 mit Hinweis). Weiter hat das Bundesgericht fest-
gestellt, dass fehlende Abklärungen, die fehlende Durchführung des ge-
setzlich vorgeschriebenen Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie
der direkt und unreflektiert gezogene und damit in der Regel unzulässige
Schluss von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit starke Indizien dar-
stellen, die auf zweifellose Unrichtigkeit hindeuten (vgl. Urteil BGer
8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1 m.w.H.). Aus solchen Rechts-
fehlern allein darf allerdings noch nicht zwingend auf die zweifellose Un-
richtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügungen erkannt wer-
den. Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu
können, muss vielmehr – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt
sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leis-
tungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil
BGer 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1; BGE 117 V 8 E. 2c/aa
S. 17 ff.).
6.1.4 Eine allgemeingültige, betragliche Grenze für die Annahme, dass
eine Berichtigung der ursprünglichen Verfügung von erheblicher Bedeu-
tung ist, lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind jeweils die gesamten
Umstände des Einzelfalles. Bei einer periodischen Dauerleistung (z.B. ei-
ner Rente) bejaht die Gerichtspraxis in der Regel schon bei einer kleinen
C-4710/2012
Seite 20
Differenz der monatlichen Rentenzahlung die Erheblichkeit (vgl. BGE 119
V 475 E. 1c; LOCHER, a.a.O., S. 470, Rz. 17; KIESER, ATSG-Kommentar,
a.a.O., Art. 53 N. 34). Erheblich ist die Berichtigung insbesondere dann,
wenn infolge einer Veränderung des Invaliditätsgrades eine andere Ren-
tenstufe erreicht wird.
6.2 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Einspracheentscheid der SVA
X._______ vom 13. Oktober 2005 zweifellos unrichtig war und seine Be-
richtigung von erheblicher Bedeutung ist.
6.2.1 Dr. med. L._______ kam in seinem Gutachten vom 25. Oktober
2004 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer anhalten-
den somatoformen Schmerzstörung bei leichter bis mittelgradiger de-
pressiver Episode ab Januar 2004 behinderungsangepasst für eine leich-
te bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit einfacher mentaler Ausrich-
tung und Wechselbelastung zu 50% arbeitsfähig sei (vgl. SVA-Dok. 33 S.
7). Demgegenüber stellte Dr. med. F._______, wie bereits dargelegt (vgl.
E. 5.2.2 hiervor), in seinem Gutachten vom 8. Juni 2011 fest, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung
durch Dr. med. L._______ im Jahre 2004 zwar unwesentlich verändert
hat, die Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten indes
80% entspreche, da ihm die Willensanspannung zur Überwindung der
Schmerzen in einer seiner körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätig-
keit zumutbar sei. Seine abweichende Beurteilung betreffend die Arbeits-
unfähigkeit begründet Dr. med. F._______ einlässlich mit dem Umstand,
dass man aus heutiger Sicht die Arbeitsunfähigkeit abgestützt auf die
Foersterschen Kriterien, mit welchen er sich sorgfältig in seinem Gutach-
ten vom 8. Juni 2011 auseinandersetzt, deutlich tiefer beurteilen würde.
Deshalb sind dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
Foersterschen Kriterien leichte Verweisungstätigkeiten im Umfang von
80% zumutbar. Der damals von der SVA X._______ beauftragte Gutach-
ter Dr. med. L._______ hat diese in seinem Gutachten vom 25. Oktober
2004 hingegen nicht geprüft. Auf diesen Umstand weist die Vorinstanz in
ihrer Verfügung vom 10. Juli 2012 zu Recht hin.
6.2.2 Die Rechtsprechung zur Überwindbarkeit somatoformer Schmerz-
störungen wurde mit dem Leiturteil BGE 130 V 352 vom 12. März 2004
begründet; die Begutachtung durch Dr. med. L._______ am 15. Oktober
2004 ist demnach mehrere Monate nach Begründung der bundesgericht-
lichen Praxis erfolgt (vgl. SVA-Dok. 33 S. 2). Dies hätte die SVA
X._______ bereits beim Erlass der Verfügung vom 17. März 2005 (SVA-
C-4710/2012
Seite 21
Dok. 40 und 61) berücksichtigen müssen. Denn rechtsprechungsgemäss
ist eine Änderung oder Präzisierung einer bundesgerichtlichen Recht-
sprechung nicht nur auf zukünftige Fälle anwendbar, sondern auch auf
jene Fälle, die im Zeitpunkt der Änderung oder der Präzisierung der Pra-
xis – wie im vorliegenden Fall – noch nicht rechtskräftig erledigt waren
(vgl. Urteil des BGer 8C_362/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2.3). Das
heisst der Einspracheentscheid der SVA X._______ vom 13. Oktober
2005 gründete auf einem nicht rechtskonform erstellten und somit nicht
beweiskräftigen Gutachten. Die darauf beruhende Invaliditätsbemessung
war somit von vornherein nicht rechtskonform und die entsprechende
Verfügung demzufolge zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtli-
chen Sinne (vgl. Urteile des BGer 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 4.2,
9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 mit Hinweis). Die ur-
sprüngliche Einspracheverfügung vom 13. Oktober 2005 erweist sich als
zweifellos unrichtig.
6.3 Da vom Einspracheentscheid periodische Dauerleistungen betroffen
waren, ist das Kriterium der Erheblichkeit offensichtlich erfüllt
(vgl. E. 6.1.4 hiervor).
6.4 Vorliegend hat die Vorinstanz die Wirkung der Wiedererwägung auf
den durch Verfügung vom 4. Januar 2010 verfügten Zeitpunkt der Einstel-
lung der Rentenleistungen, sprich den 1. März 2010 zurückdatiert, was
vorliegend – wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten – nicht zu be-
anstanden ist (vgl. Urteil des EVG [heute Bundesgericht] I 482/05 vom
16. Dezember 2005).
7.
Da die Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung der Vorinstanz anzu-
lasten ist, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des
Anspruchs pro futuro zu prüfen (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV; Urteil des
BGer 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Es ist wie bei einer materiel-
len Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig
und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeit-
punkt der Verfügung, des Einspracheentscheides oder wie vorliegend im
Zeitpunkt der Renteneinstellung (vgl. E. 6.4 hiervor) zu ermitteln, woraus
sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs
ergeben (Urteile des BGer 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2,
8C_339/2008 vom 11. November 2008 E. 3.3 und 9C_11/2008 vom 29.
April 2008 E. 4.2.1). Dies hat die Vorinstanz missachtet, indem sie den
Invaliditätsgrad durch Einkommensvergleich retrospektiv auf den Zeit-
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Seite 22
punkt der gesundheitlichen Verbesserung vom 1. Januar 2004 zurückda-
tiert hat.
7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der
Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all-
gemeine Methode). Massgeblicher Zeitpunkt für den Einkommensver-
gleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns
des Rentenanspruchs (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1).
7.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Per-
son ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entschei-
dend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat-
sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti-
genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1;
RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Ver-
hältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Ein-
kommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch
im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der
für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen
und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Urteil
des EVG I 517/02 vom 30. Oktober 2002, E. 1.2).
7.1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein-
kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut-
bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht-
sprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne ge-
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Seite 23
mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bun-
desgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Do-
kumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE
126 V 75 E. 3.b). Von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkom-
men kann sodann ein Abzug von maximal 25% vorgenommen werden,
wenn der Versicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Ein-
schränkung, seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre,
des Beschäftigungsgrades und dem Umstand, dass er eine gänzlich neue
Arbeit antreten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am
gleichen Arbeitsplatz erreichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug; BGE
126 V 75 E. 5a).
7.1.3 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass bei
der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegangen wird,
dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleichartigkeit der
Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Art. 16 Rz. 7). In zeitlicher Hin-
sicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothetischen) Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeit-
identischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Ände-
rungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive
bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V
222 E. 4.1).
7.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 2004 in leichten bis mit-
telschweren seinen Leiden angepassten Verweisungstätigkeiten zu 80%
arbeitsfähig (vgl. E. 5.2.2 f. und 6.2.1 hiervor).
7.3 Da die Angaben hinsichtlich des zuletzt erzielten Verdienstes beim
letzten Arbeitgeber in den Akten variieren und daher unklar sind (gemäss
Arbeitgeber Fr. 48'500.- für acht Monate, gemäss IK-Auszug Fr. 42'267.-;
vgl. SVA-Dok. 8 sowie 10 S. 2), ist es entgegen der Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Ermitt-
lung des hypothetischen Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss
den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE he-
rangezogen hat, zumal die Auflösung des Arbeitsverhältnisses offensicht-
lich aus invalidenfremden Gründen erfolgt ist (vgl. dazu die Angaben des
letzten Arbeitgebers, SVA-Dok. 10). Wie bereits dargelegt, hätte sie je-
doch auf die LSE des Jahres 2010 abstellen müssen (vgl. E. 7 hiervor),
weshalb dies nun zu korrigieren ist.
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Seite 24
7.4 Gemäss LSE 2010 TA1 entsprach das durchschnittliche Jahresein-
kommen im Baugewerbe im Anforderungsniveau 3 für Männer
Fr. 68'904.- (5'742.- x 12 = 68'904.-). Angepasst an die damals betriebs-
übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Die Volkswirt-
schaft, Tabelle B 9.2) ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen
von Fr. 71'660.- ([68'904.- : 40] x 41.6 = 71'660.-).
7.5 Das hypothetische Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand der LSE
2010 zu ermitteln. Entgegen der Vorinstanz sind vorliegend jedoch keine
Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Regel, wonach bei der Er-
mittlung des Invalideneinkommens auf den Durchschnittswert Total der
LSE-Tabelle TA1 abzustellen ist (vgl. dazu nicht publizierte E. 5.1 von
BGE 133 V 545 [9C_237/2007]), rechtfertigen. Daher ist vorliegen auf
den Durchschnittswert Total für Männer im Anforderungsniveau 4 Abzu-
stellen. Wird das Jahressalär von Fr. 58'812.- (4'901.- x 12 = 58'812.-) an
die damals betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden
angepasst (vgl. Die Volkswirtschaft, Tabelle B 9.2), ergibt dies einen Be-
trag von Fr. 61'164.48 ([58'812.- : 40] x 41.6 = 61'164.48). Unter Berück-
sichtigung einer Leistungseinschränkung von 20% reduziert sich dieser
Wert auf Fr. 48'931.58 (61'164.48 x 0.8 = 48'931.58).
7.6 Angesichts der gesamten persönlichen Umstände des Beschwerde-
führers sowie aufgrund der Tatsache, dass bereits im Rahmen der medi-
zinischen Beurteilung eine reduzierte Leistungsfähigkeit in leichten Ver-
weisungstätigkeiten berücksichtigt wurde, ist der von der Vorinstanz ge-
währte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 5% vorliegend nicht zu
beanstanden. Demnach entspricht das hypothetische Invalideneinkom-
men Fr. 46'485.- (48'931.58 x 0.95 = 46'485.-). Aus der Gegenüberstel-
lung eines hypothetischen Valideneinkommens von jährlich Fr. 71'660.-
und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 46'485.- pro Jahr
resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 25'175.- ein rentenaus-
schliessender Invaliditätsgrad von gerundet 35% ([25'175.- x 100] :
71'660.- = 35.13).
7.7 Doch selbst wenn man – wie vom Beschwerdeführer gefordert – ei-
nen leidensbedingten Abzug von 25% vornehmen würde, resultierte bei
einer Erwerbseinbusse von Fr. 34'961.32 (71'660.- - [48'931.58 x 0.75] =
34'961.32) immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von
gerundet 49% ([34'961.32 x 100] : 71'660.- = 48,79; zum Rentenexport
vgl. E. 4.1.2 hiervor).
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8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu
Recht die Rente des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise aufge-
hoben hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Als unterliegende Partei hätte der Beschwerdeführer entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 die unentgeltliche Rechts-
pflege gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
9.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor-
instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 e contrario und 3 VGKE). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege einen Anspruch auf eine Entschädigung aus
der Gerichtskasse. Der amtliche Anwalt hat keine Kostennote eingereicht,
weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art.
14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens wird das aus der Ge-
richtskasse zu leistende amtliche Honorar auf Fr. 2'500.- (inklusive Ausla-
gen, ohne Mehrwertsteuer) festgesetzt.
9.3 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln
gelangt (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Dispositiv auf Seite 26
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Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Infolge Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt lic. iur. Georg Engeli,
_______, zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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