Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4713/2009
{T 0/2}
U r t e i l v om 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft in der Republik der Philippinen),
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Rentenrevision); Verfügung der IVSTA
vom 3. Juni 2009.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geb.
am […] 1956, schweizerischer Staatsangehöriger, als
Berufschauffeur/Taxifahrer tätig, am 14. Februar 2001 bei der IVStelle
Bern ein Gesuch um Leistung von Hilfsmitteln und Gewährung einer
Invalidenrente einreichte und geltend machte, er leide seit einem Unfall
am 1. Januar 2000, als ihn eine Feuerwerksrakete am Kopf getroffen
habe und detoniert sei, an einem Tinnitus (IV/4, 14, 43, 60),
dass die IVStelle Bern A._______, nach verschiedenen medizinischen
Abklärungen, welche die Diagnosen "Status nach Alkoholabhängigkeit,
erfolgreicher Entziehungsbehandlung und seitheriger Abstinenz,
Anpassung nach Knalltrauma mit therapieresistentem Tinnitus sowie
langdauernder Angst und depressiver Reaktion gemischt" (IV/70, 267)
ergeben haben, und durchgeführter Umschulung (IV/75, 83), mit
Beschluss vom 29. Dezember 2003 (IV/76) und Verfügungen vom 28.
Mai 2004 (IV/8386) eine ganze Invalidenrente sowie drei Kinderrenten
ab 1. Januar 2001 zusprach,
dass der Versicherte mit EMail vom 12. Dezember 2007 mitteilte, er
habe die Schweiz verlassen und wolle sich auf den Philippinen
niederlassen (IV/248 f.), weshalb die IVStelle Bern am 31. Januar 2008
ihre Akten zuständigkeitshalber an die IVStelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) überwies (IV/253),
dass die IVSTA mit Mitteilung vom 17. März 2008 die Weiterausrichtung
der bisher bezahlten Invalidenrente sowie einer Kinderrente verfügte
(IV/256 f.) und im Mai 2008 eine Revision der Invalidenrente anordnete
(IV/258),
dass die Vorinstanz den Versicherten am 24. Juli 2008 aufforderte, den
Fragebogen zur Rentenrevision ausgefüllt einzureichen (IV/269), und mit
Schreiben vom 29. Juli 2008 eine psychiatrische Begutachtung des
Versicherten in der Schweiz anordnete (IV/272), welche am 9. Oktober
2008 durchgeführt wurde (IV/308),
dass die IVSTA – nach Konsultation des regionalärztlichen Dienstes
(IV/306, 316) – mit Verfügung vom 3. Juni 2009 die bisherige ganze
Invalidenrente durch eine halbe Rente ab 1. August 2009 ersetzte und
einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende
Wirkung entzog,
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dass A._______ am 20. Juli 2009 (Datum des Stempels der
Schweizerischen Vertretung in C._______, act. 1) gegen diese Verfügung
Beschwerde erhob, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung stellte und in prozessualer Hinsicht um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte
(act. 1),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2010 die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung beantragte (act. 11),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 22. Februar 2010 an seinen
Anträgen festhielt (act. 13),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. April
2010 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung guthiess, das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies und die Kosten des
Gesuchsverfahrens zur Hauptsache schlug (act. 15),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 19. April 2010 unter Hinweis auf die
bisherigen Stellungnahmen des regionalärztlichen Dienstes an ihren
Anträgen festhielt (act. 17),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. Mai 2010 die Duplik dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis zustellte und den Schriftenwechsel
schloss (act. 8),
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juni 2010 auf eine
Beschwerde von A._______ gegen die Zwischenverfügung vom 1. April
2010 betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
nicht eintrat (act. 21),
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 6. April 2011 – eröffnet am 20. oder 26. April
2011 (handschriftliches Eröffnungsdatum schlecht leserlich, act. 27) –
rechtliches Gehör zu verschiedenen Dokumenten und Internetauszügen
sowie zu in der Zwischenverfügung aufgezeigten Widersprüchen
gewährte und ihn zur Stellungnahme bis 23. Mai 2011 aufforderte
beziehungsweise ihm die Gelegenheit gab, bis zu dieser Frist die
Beschwerde ohne Kostenfolgen zurückziehen zu können (act. 26),
dass sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA
zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert
ist,
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb darauf
einzutreten ist,
dass die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4, AHIPraxis 1996 S. 177 E. 1),
dass sich nichts anderes aus dem Abkommen vom 17. September
2001 zwischen der Schweiz und der Republik der Philippinen über
soziale Sicherheit (SR 0.831.109.645.1) ergibt,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IVRevision geänderten
Bestimmungen des IVG (Änderung vom 6. Oktober 2006, AS 2007
5129), der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; Änderung vom 28.
September 2007, AS 2007 5155) und des ATSG (Änderung vom 6.
Oktober 2006, AS 2007 5129) in Kraft getreten sind,
dass der Beurteilung rechtsprechungsgemäss diejenigen (materiellen)
Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V
329, Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2009 vom 27. Mai 2010, E. 2.1
mit Hinweisen),
dass der vorliegend streitige Rentenanspruch demnach für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem
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Moment – bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni
2009 (vgl. BGE 129 V 329) – nach den neuen Normen zu beurteilen ist
(siehe BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
dass den IVStellen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG zur Beurteilung der
medizinischen Anspruchsvoraussetzungen regionale ärztliche Dienste
(RAD) zur Verfügung stehen, welche die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten festsetzen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (vgl. auch Art. 49 IVV sowie
Art. 59 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]),
dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich
der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17
Abs. 1 ATSG),
dass bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die
anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist,
in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere
Zeit dauern wird, und in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV),
dass aus den aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen aus den Jahren
2000 bis 2003 ersichtlich wird, dass bei der Rentengewährung im Mai
2004 die psychische Gesundheitsschädigung im Vordergrund stand,
dass der Gutachter Dr. G._______ in seinem Gutachten vom 10.
November 2008 eine Verbesserung der psychischen Situation des
Beschwerdeführers seit ein bis zwei Jahren feststellte,
Folgeschädigungen durch die ehemalige Alkoholabhängigkeit
ausschloss, als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD10: F33.0/33.1),
einen Status nach Alkoholabhängigkeit, seit langem abstinent
(F10.20), einen Aufenthalt in fremder Kultur (Z60.3) sowie eine lange
Phase von Arbeitsuntätigkeit (Z56) nannte und auf eine
Arbeitsfähigkeit von 50% in der bisherigen wie auch in einer
angepassten Verweistätigkeit schloss (IV/303),
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dass Dr. D._______, Psychiater, des RAD Rhone mit Stellungnahme
vom 9. Dezember 2008 als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte bis mittelgradige Episode (F33.0/33.1), und als Nebendiagnose
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach
Alkoholabhängigkeit, seit langem abstinent (F10.20), einen Aufenthalt
in fremder Kultur (Z60.3) sowie lange Phasen von Arbeitsuntätigkeit
(Z56) aufführte und den Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen
Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit seit dem 9.
Oktober 2008 (Datum der psychiatrischen Begutachtung) als zu 50%
arbeitsfähig erklärte (IV/306),
dass Dr. E._______, Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD Rhone
mit ergänzender Stellungnahme vom 11. Mai 2009 als Hauptdiagnose
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F
33.0/F 33.1), sowie Alkoholismus, seit 1990 abstinent (F10.20), nannte
und den Beschwerdeführer – in Abweichung zur früheren
Stellungnahme des RAD – seit dem 1. Januar 2008 sowohl in seiner
bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu
50% als arbeitsfähig beurteilte, ohne jedoch diese Abweichung in
zeitlicher Hinsicht zu begründen (IV/316),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – basierend auf
der Aussage des RADArztes, die Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in
der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten
Verweistätigkeit 50%, womit sich ein Prozentvergleich grundsätzlich
rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C4561/2009
vom 16. März 2011 E. 6.1, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung) – ausführte, der Beschwerdeführer könne mehr als
40% des Erwerbseinkommens ohne Gesundheitsschaden erzielen,
weshalb er nur noch Anspruch auf eine halbe Rente habe,
dass nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz – in vollständiger
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts – den Grad der
Arbeitsfähigkeit und die damit verbundene Erwerbsfähigkeit zutreffend
festgelegt hat,
dass die Ärzte aufgrund der Ergebnisse der psychiatrischen
Begutachtung am 9. Oktober 2008 eine Verbesserung der
Gesundheitssituation in psychiatrischer Hinsicht feststellten und
gestützt auf die in der Schweiz am 9. Oktober 2008 erfolgte
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fachpsychiatrische Begutachtung auf eine seit 2008 wieder
bestehende Arbeitsfähigkeit von 50% bzw. eine psychisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in gleicher Höhe schlossen,
dass der Beschwerdeführer – im Rahmen des EMailverkehrs im
Zusammenhang mit der Begutachtung in der Schweiz im Oktober 2008 –
der IVSTA mitteilte, in keinem Arbeitsverhältnis zu stehen und nicht
selbständig zu arbeiten und als einzige Einkunft über die IVRente zu
verfügen (vgl. IV/274, 276),
dass er im Fragebogen für die IVRentenrevision vom 16. Januar 2009
erklärte, er habe nach dem 29. Dezember 2003 keine unselbständige
oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und stehe [aktuell] in
keinem Beschäftigungsverhältnis und sei nicht selbständig
erwerbstätig (IV/310),
dass er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend machte, in der
freien Wirtschaft weiterhin nicht arbeitsfähig zu sein und keinen Lohn
und/oder Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und kein
Einkommen aus Nebenerwerb zu beziehen (vgl. act. 1, 1.4, 5.1),
dass er bei der Vorinstanz und beim Bundesverwaltungsgericht zwei
Berichte von Dr. F.______ (Psychiater) vom 18. März und 8. Juli 2009
zu den Akten reichte, wonach er arbeitsunfähig sei (vgl. IV/313, act.
1.6),
dass sich jedoch den Vorakten (zumindest rudimentäre) Hinweise auf
eine umfangreiche selbständige Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers entnehmen lassen (s. unten), denen die
Vorinstanz im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art. 43
ATSG) nicht weiter nachgegangen ist,
dass sich in den Vorakten eine Visitenkarte für "[…], Divemaster + […],
[…]" findet (vgl. IV/242) und die darauf ersichtlichen Adresse und E
Mailadresse den Kontaktangaben entsprechen, welche der
Beschwerdeführer der IVSTA mit EMail vom 21. Februar 2008 bekannt
gab (vgl. IV/255),
dass Dr. D._______ vom RAD Rhone in einer ersten Stellungnahme vom
30. Juni 2008 in der Anamnese darauf hinwies, der Versicherte führe jetzt
eine Tauchschule auf den Philippinen (IV/267),
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dass die Schweizer Botschaft in einem EMail vom 24. September 2008
an die IVSTA ausführte, dass der Beschwerdeführer als "Master Diver"
und Tauchlehrer wohl über eine überdurchschnittliche physische und
psychische Gesundheit verfügen müsse (vgl. IV/295),
dass Dr. D._______ des RAD Rhone in ihrer zweiten Stellungnahme
wiederum darauf hinwies, dass der Versicherte in einem Taucherdorf auf
den Philippinen lebe und dort offenbar eine Taucherschule unterhalte
(IV/306),
dass im Internet unter http://[…].com (besucht am 5. April 2011; vgl. act.
23) für vom Beschwerdeführer seit Januar 2008 als selbstständig
erwerbstätiger Tauchlehrer geführten Tauchunterricht geworben wird,
dass dem Beschwerdeführerin dabei eine Erfahrung von über 780
Tauchgängen zugeschrieben wird und er unter anderem beschrieben
wird als hart arbeitend, dynamisch, enthusiastisch, sehr sehr glücklich,
als jemand mit Freude am Lehren, Führen, Tauchen und mit der
Fähigkeit, für Spass und eine entspannende Atmosphäre der Gäste zu
sorgen,
dass auf der gleichen Internetseite für vom Beschwerdeführer geleitete
Inselführungen geworben wird,
dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Internetseite nach seinem
Unfall jahrelang im Dienstleistungsbereich erfolgreich selbstständig
erwerbstätig gewesen sei,
dass sich weitere Hinweise auf eine Tauchlehrertätigkeit des
Beschwerdeführers finden (vgl. z.B. http://www.[...].com und
http://[...]. [beide besucht am 5. April 2011], vgl. act. 24 f.),
dass somit erhebliche Widersprüche zwischen den eigenen Angaben zur
Erwerbssituation und aktenkundiger Arbeitstätigkeit des
Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum
seit erstmaliger Rentengewährung am 28. Mai 2004 und angefochtener
Verfügung vom 3. Juni 2009 (vgl. dazu BGE 130 V 71) bestehen,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. April 2011
hierzu rechtliches Gehör gewährt wurde, er jedoch nicht Stellung nahm,
dass in Anbetracht des Stillschweigens des Beschwerdeführers die
Würdigung anhand der Aktenlage nach guten Treuen zu erfolgen hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts I 172/02 vom 7. Februar 2003 E. 4.4),
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dass aufgrund der Aktenlage zu schliessen ist, der Beschwerdeführer
verheimliche der Vorinstanz gegenüber weitreichende selbständige
Aktivitäten, die teilweise oder weitergehend gegen eine Arbeitsunfähigkeit
aus psychiatrischen Gründen sprechen,
dass Dr. G._______ bei seiner Begutachtung aktenkundig keine
Kenntnisse über eine selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Tauchlehrer auf den Philippinen hatte (vgl. IV/303 S. 3) und die
RADFachärzte trotz teilweiser Kenntnisnahme (IV/267, 306) eine
selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der oben stehenden
Ausführungen nicht in ihre Beurteilungen miteinbezogen (IV/306, 316),
dass weder die angefochtene Verfügung der Vorinstanz noch die
Vernehmlassung diesbezüglich Erwägungen enthalten,
dass im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten ist, dass die
Akten aufgrund sich widersprechender Aussagen und offenkundig
unvollständiger sachverhaltlicher Erhebungen durch die Vorinstanz keine
abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des
Invaliditätsgrades zulassen,
dass damit das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit beurteilen kann, ob die bisher gewährte ganze
Rente zu Recht revisionsweise auf eine halbe Rente ab 1. August
2009 herabgesetzt worden ist (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass der Beschwerdeführer mit der Nichtoffenlegung seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit auf den Philippinen klarerweise seine ihm
obliegende Mitwirkungspflicht im Rentenverfahren verletzt hat (Art. 28
Abs. 2 ATSG),
dass gemäss Art. 7b IVG Leistungen der Invalidenversicherung – in
Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG – ohne Mahn und
Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die
versicherte Person der IVStelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2 Bst. d), und bei
diesem Entscheid die Umstände des Einzelfalles, insbesondere das
Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten
Person zu berücksichtigen ist (Abs. 3),
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dass die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob aufgrund der
Mitwirkungspflichtsverletzung eine Kürzung oder Verweigerung der Rente
in Betracht zu ziehen ist,
dass die Akten infolge ungenügender Abklärungen der Vorinstanz es dem
Bundesverwaltungsgericht somit auch verunmöglichen, reformatorisch
eine abschliessende Beurteilung des Ausmasses des Verschuldens und
der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers und damit eine
rechtskonforme Prüfung von Art. 7b IVG vorzunehmen,
dass erstellt ist, dass der entscheidrelevante Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich erhoben worden ist (Art. 49 Bst. b VwVG),
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung das
Gericht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens absehen und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen kann, wenn eine
entscheidwesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig
ungeklärt geblieben ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil
des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, E. 4.4.1.4),
dass vorliegend vollständig ungeklärt geblieben ist, ob die
umfangreiche selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers in den
Philippinen zu abweichenden Feststellungen in arbeitsmedizinischer
und erwerblicher Hinsicht führen, weshalb die Sache an die Vorinstanz
zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ergebnis auf die Rügen des Beschwerdeführers zum
Gutachten von Dr. G._______ nicht weiter einzugehen ist,
dass die Beschwerde deshalb insoweit gutzuheissen ist, als die
angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2009 aufzuheben und die Sache
zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. April
2010 – unter der Annahme aufgrund der Aktenlage, die dem
Beschwerdeführer ausgerichtete schweizerische IVRente inkl.
Kinderrente für den Sohn B._______ stelle die einzige Einkommensquelle
der Familie dar und es scheine kein relevantes Vermögen vorzuliegen –
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von der Mittellosigkeit von A._______ ausging und das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung deshalb guthiess (act. 15),
dass es nach der Rechtsprechung grundsätzlich dem Gesuchsteller
obliegt, seine Einkommens und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a;
Urteil EVG U 66/04 vom 14. Oktober 2004 E. 8.4),
dass sich – wie oben dargelegt – ergibt, dass der Beschwerdeführers
seine Erwerbssituation und damit seine Einkommens und
Vermögensverhältnisse nicht pflichtgemäss offengelegt hat,
dass ein Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege zulässig ist, sofern
die Mittellosigkeit (etwa aufgrund unzutreffender Angaben) nie bestanden
hat oder im Lauf des Verfahrens wegfällt (vgl. MARTIN KAYSER in:
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 N. 26 mit
Hinweisen), wobei für diese Beurteilung auf die aktuellen Verhältnisse
abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_54/2010 vom 19. März
2010, E. 2.2),
dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus heutiger Sicht nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen wurde und aufgrund der obigen
Ausführungen davon auszugehen ist, er habe die Voraussetzungen zur
Annahme der Mittellosigkeit auch im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht
erfüllt, weshalb die gewährte unentgeltliche Prozessführung (ex tunc) zu
widerrufen ist,
dass deshalb zu prüfen ist, ob Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass eine Rückweisung, wie sie vorliegend anzuordnen ist,
praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt
(BGE 132 V 215 E. 6),
dass einer Partei trotz Obsiegens nur Verfahrenskosten auferlegt
werden dürfen, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten im
vorinstanzlichen oder Beschwerdeverfahren (MICHAEL BEUSCH in:
Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich
u.a. 2008, Rz. 20 zu Art. 63) verursacht hat (Art. 63 Absatz 3 VwVG),
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dass gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG einer
Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Kosten auferlegt
werden können,
dass leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung solange nicht
vorliegt, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als
willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu
lassen (Urteil des Bundesgerichts H 403/00 vom 4. Juni 2002, E. 4),
dass vorliegend trotz aktenkundiger Nichtoffenlegung seiner
Erwerbstätigkeit auf den Philippinen der Standpunkt des
Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe im Verwaltungsverfahren den
Arbeitsfähigkeitsgrad nicht zutreffend ermittelt, weil Dr. G._______ aus
der persönlichen Begutachtung am 9. Oktober 2008 falsche
Feststellungen getroffen, die Diagnosen falsch ermittelt und damit
auch die Arbeitsfähigkeit unzutreffend festgelegt habe, nicht als
willkürlich bezeichnet werden kann, zumal er sich dabei auf
abweichende fachärztliche Beurteilungen vom 8. März 2009 (IV/313)
und 8. Juli 2009 (act. 1.6) stützt,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer aus den obgenannten
Gründen keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass auch der unterliegenden Vorinstanz keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist, zumal der
Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und ihm keine
notwendigen Kosten im Sinne der Rechtsprechung entstanden sind,
und auch nicht von einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung
gesprochen werden kann, woraus die Vorinstanz einen Anspruch auf
Parteientschädigung ableiten könnte (BGE 127 V 205, Urteil des
Bundesgerichts H 403/00 vom 4. Juni 2002, a.a.O.).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Seite 13
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
3. Juni 2009 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Durchführung weiterer Abklärungen und zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Die mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 gewährte unentgeltliche
Prozessführung wird widerrufen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
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Seite 14
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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