B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4713/2012
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Dieter Thommen, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4713/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1984, türkischer Staatsangehöriger) kam im
Juli 1995 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz und gelangte
in den Genuss einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt.
Am 28. August 2005 heiratete er in der Türkei eine Landsfrau. Diese reiste
im Juli 2006 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehemann. Am 1. November 2007 wurde die gemeinsame
Tochter geboren. Am 16. November 2011 wurde die Ehe geschieden und
die elterliche Sorge über die Tochter der Mutter übertragen.
B.
In strafrechtlicher Hinsicht trat der Beschwerdeführer wie folgt in Erschei-
nung:
- Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 3. August 2005: Ge-
fängnisstrafe von zehn Tagen und Busse von Fr. 1'500.- wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln, Motorfahrens in angetrunkenem Zu-
stand und Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in vorschriftswid-
rigem Zustand;
- Urteil des Bezirksamts Rheinfelden vom 12. Juli 2006: Gefängnis-
strafe von fünf Tagen und Busse von Fr. 900.- wegen zweimaliger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Auto-
bahn um 26 km/h respektive 37 km/h;
- Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2008: Bedingte Geld-
strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.- und Busse von Fr. 1'000.- we-
gen Motorfahrens in angetrunkenem Zustand;
- Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. April 2009: Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu Fr. 60.- und Busse von Fr. 1'000.- wegen mehr-
fachen Motorfahrens in angetrunkenem Zustand, mehrfachen Motor-
fahrens trotz Entzug des Führerausweises sowie Verweigerung der
Blutprobe und der ärztlichen Untersuchung;
- Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 1. September 2010:
Bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.- und Busse von
Fr. 2'000.- wegen Motorfahrens unter Drogen- und Medikamentenein-
fluss, Motorfahrens trotz Entzug des Führerausweises, Vergehen ge-
gen die Waffengesetzgebung sowie Diensterschwerung;
- Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2011: Freiheits-
strafe von 2 ½ Jahren und Busse von Fr. 1'000.- wegen mehrfacher
einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, mehrfacher Dro-
hung, mehrfacher Urkundenfälschung, Angriffs, mehrfacher Vergehen
gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäu-
bungsmittelgesetzes.
C-4713/2012
Seite 3
Vom 26. November 2010 bis zum 26. Juli 2012 befand sich der Beschwer-
deführer in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug.
C.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 widerrief das Migrationsamt Basel-
Stadt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn
– unter der Aufforderung, das Land spätestens nach der Entlassung aus
dem Strafvollzug zu verlassen – aus der Schweiz weg (bestätigt durch den
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-
Stadt vom 30. Juli 2012, wobei Gegenstand des Rekurses vom 27. Februar
2012 nur noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war; in Bezug
auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung
wurde der Rekurs am 27. Mai 2012 zurückgezogen).
D.
Mit Entscheid des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt vom 4. Mai 2012
wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvoll-
zug per 26. Juli 2012 angeordnet, vorausgesetzt, dass eine Ausweisung
aus der Schweiz unmittelbar nach der Strafentlassung sichergestellt sei.
E.
Nachdem das Migrationsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer die Ab-
sicht mitgeteilt hatte, dem BFM den Erlass eines Einreiseverbots zu bean-
tragen, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2012 da-
rum, auf die Verhängung eines Einreiseverbots – unter Hinweis auf seine
in der Schweiz lebende Tochter und auf die Notwendigkeit einer medizini-
sche Nachbehandlung seines hier erlittenen Armbruches – zu verzichten.
F.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 verhängte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot (gültig ab 27. Juli 2012 bis
26. Juli 2022) für die Schweiz und den gesamten Schengen-Raum. Gleich-
zeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ent-
zogen. Die Vorinstanz begründete die Fernhaltemassnahme mit den straf-
rechtlichen Verurteilungen und der dabei festgestellten Gewaltbereitschaft
sowie mit seinem Aggressionspotenzial. Angesichts der wiederholten, teil-
weise schweren Delinquenz und der damit einhergehenden Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhalte-
massnahme im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) angezeigt und über-
wiege sein privates Interesse an Einreisen in die Schweiz. Um seine Toch-
ter in der Schweiz zu besuchen oder sich allenfalls medizinisch behandeln
C-4713/2012
Seite 4
zu lassen, falls eine solche Behandlung zwingend in der Schweiz erforder-
lich sein sollte, könne er zu gegebener Zeit um Suspension des Einreise-
verbots nachsuchen.
Am 26. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer über den Flughafen Zürich
in die Türkei ausgeschafft.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. September 2012 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventuali-
ter sei das Einreiseverbot auf das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins
zu beschränken. Gerügt wird dabei insbesondere eine falsche bzw. unvoll-
ständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. So treffe es
zwar zu, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich gegen das Strassen-
verkehrsgesetz verstossen habe. Mit Ausnahme des gegen ihn zuletzt ge-
führten Strafverfahrens (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Au-
gust 2011) sei er jedoch nie als gewalttätig oder gewaltbereit aufgefallen.
Aus dem "Geleise" geworfen worden sei er durch einen schweren Unfall
mit Verlust der Arbeitsstelle und später auch durch eheliche Probleme. Er
sei heroinabhängig geworden und habe zeitweilig auch übermässig Alko-
hol, Haschisch und Kokain konsumiert. Im Übrigen stellt der Beschwerde-
führer den Zweck des Einreiseverbots in Frage, wenn in Bezug auf allfällige
Besuche seiner Tochter oder einer notwendigen medizinischen Behand-
lung in der Schweiz gleichzeitig eine Suspendierung dieses Verbotes mög-
lich sein solle. Schliesslich benötige er für die Einreise in die Schweiz oh-
nehin ein Visum.
Mit ergänzender Eingabe vom 28. September 2012 präzisiert der Rechts-
vertreter, dass der Beschwerdeführer nie Heroin oder ein anderes Opiat
konsumiert habe und somit auch nie heroinabhängig gewesen sei. Für
diese falsche Darstellung des Sachverhaltes sei er (der Rechtsvertreter)
verantwortlich.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2012
auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht zog neben den Vorakten auch die den Be-
schwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts Basel-Stadt bei.
C-4713/2012
Seite 5
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
C-4713/2012
Seite 6
3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann ein Einreiseverbot gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus hu-
manitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde
von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreisever-
bot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künfti-
gen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der po-
lizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3809). In die-
sem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere
vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missach-
tet werden. Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird
die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen ver-
mutet (BBl 2002 3760; ferner Urteil des BVGer C-2488/2012 vom 21. Feb-
ruar 2014 E. 3.2 m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz verweist zur Begründung des Einreiseverbots im We-
sentlichen auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August
2011, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½
Jahren verurteilt worden war, sowie auf die Verfügung des Amts für Justiz-
vollzug Basel-Stadt vom 4. Mai 2012, wonach bei ihm Gewaltbereitschaft
und Aggressionspotenzial festgestellt worden sei. Zudem habe er wieder-
holt delinquiert.
4.2 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, er sei mit Ausnahme
des Strafverfahrens, das zum Urteil vom 11. August 2011 geführt habe, nie
als gewalttätig oder gewaltbereit aufgefallen. Bei den übrigen Delikten
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Seite 7
habe es sich um Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz gehandelt.
Erst ein im Jahre 2009 erlittener Unfall habe zu einer äusserst negativen
Entwicklung geführt. Er sei alkohol-, bzw. drogenabhängig geworden, habe
die Arbeitsstelle verloren, sei von Fürsorgeleistungen abhängige geworden
und habe eheliche Probleme gehabt. In diesem Zustand sei er in eine ge-
walttätige Auseinandersetzung verwickelt worden. Heute sei er jedoch von
seiner Suchtkrankheit geheilt.
4.3 Zwar steht fest, dass das frühere strafrechtlich relevante Verhalten des
Beschwerdeführers eher geringfügige Delikte umfasste, wobei insbeson-
dere das Fahren von Motorfahrzeugen in angetrunkenem Zustand sowie
unter Drogen- und Medikamenteneinfluss jedoch nicht zu bagatellisieren
ist. In ihrer Gesamtheit lassen diese Delikte zudem auf eine gewisse Un-
belehrbarkeit bzw. auf eine fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers
schliessen, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Ferner trifft es
– entgegen seinen Vorbringen – auch nicht zu, dass seine Gewaltbereit-
schaft auf einen im Übrigen nicht belegten Unfall (vgl. Verfügung des Mig-
rationsamts Basel-Stadt vom 25. Januar 2012 E. 3.3) im Jahre 2009 zu-
rückzuführen ist, zumal er seine Ehefrau bereits im Dezember 2008 ge-
schlagen hat (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel Stadt vom 11. August 2011
S. 2). Auch wird der angebliche Unfall, der die eigentliche Ursache seiner
Sucht und somit seiner Gewaltbereitschaft gewesen sein soll, im Strafurteil
nirgends erwähnt. Bei der Delinquenz, die schliesslich mit dem besagten
Urteil zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung zu Art. 62 Bst. b AuG führte (vgl. dazu BGE 135 II
377 E. 4.2 m.H.), ging das Strafgericht von einem gravierenden Verschul-
den aus (Art und Weise der Gewaltausübung). Dem Beschwerdeführer
konnte weder Problem- noch Verantwortungsbewusstsein zu Gute gehal-
ten werden. Auch liess er jegliche Einsicht in seine Taten vermissen. Dem-
entsprechend stellte ihm das Strafgericht eine schlechte Prognose aus,
weshalb es von der Verhängung einer teilbedingten Strafe absah (vgl. Ur-
teil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2011 S. 14 f.). Hinzuwei-
sen gilt es schliesslich auf den Umstand, dass bezüglich des Wohlverhal-
tens nach verübten Straftaten primär ins Gewicht fällt, wie lange sich eine
straffällig gewordene Person nach ihrer Haftentlassung in Freiheit bewährt
hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer C-6323/2011 vom
22. Oktober 2013 E. 6.4). Insofern kann der Beschwerdeführer aus seinem
klaglosen Verhalten während des Strafvollzugs nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
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Seite 8
4.4 Der Beschwerdeführer hat damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung einer Fernhal-
temassnahme gegeben. Die Anordnung eines Einreiseverbots durch die
Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. Dass eine solche Fernhaltmass-
nahme auch bei visumspflichtigen Ausländern zeitweise ausgesetzt wer-
den kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, stellt im Übrigen den Zweck
des Einreiseverbots nicht in Frage. Einerseits sieht das Gesetz eine Sus-
pendierung dieses Verbotes ausdrücklich vor (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). An-
dererseits sind die Voraussetzungen und Begleitumstände für ein Visum
nicht identisch mit jenen einer Suspendierung der Fernhaltemassnahme.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot auf zehn Jahre befristet. Es gilt
somit zu prüfen, ob vorliegend das Kriterium der schwerwiegenden Gefahr
gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG erfüllt ist.
5.2 Bei der Frage, welche Höchstdauer Einreiseverbote in einem solchen
Fall haben dürfen – weder das Gesetz noch die Rückführungsrichtlinie
(RFRL; Richtlinie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger, ABl. L 348/98 vom 24.12.2008) geben darauf eine aus-
drückliche Antwort – hat das Bundesverwaltungsgericht vor kurzem in ei-
nem Urteil vom 26. August 2014 festgestellt, diese könne maximal 15 Jahre
betragen (im Wiederholungsfall 20 Jahre). Bei der Bemessung der Ver-
botsdauer ist dabei jeweils im Einzelfall den betroffenen privaten Interes-
sen und – dies im Rahmen der Würdigung des öffentlichen Fernhalteinte-
resses – insbes. auch der Stellung der gefährdeten Rechtsgüter gebüh-
rend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2014/20 E. 7).
5.3 Im Anwendungsbereich von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG genügt
eine einfache Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung hingegen nicht. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage,
worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist.
Im Sinne der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine
solche schwerwiegende Gefahr etwa aus der Hochwertigkeit des deliktisch
bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle In-
tegrität und Gesundheit) oder der Zugehörigkeit besagten Deliktes zur be-
sonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension erge-
ben. Zu den letzteren Kriminalitätsbereichen zählt das Bundesgericht unter
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Seite 9
Verweis auf Art. 83 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä-
ischen Union (konsolidierte Fassung gemäss Lissabon-Vertrag, Abl. C 326
vom 26. Oktober 2012, S. 49 ff.) namentlich den Terrorismus, den Men-
schen- und den Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Gemäss
Bundesgericht kann eine entsprechend qualifizierte Gefährdung überdies
aus der zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit
ungünstiger Legalprognose resultieren (zum Ganzen vgl. BGE 139 II 121
E. 5 und 6 S. 125 ff.). Der Deliktskatalog ist relativ offen formuliert.
5.4 Der Beschwerdeführer wurde – wie bereits erwähnt – u.a. wegen mehr-
facher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, mehrfacher
Drohung und Angriffs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren
verurteilt. Sachverhalt und Strafhöhe lassen den Schluss zu, dass der Ver-
urteilung teilweise schwere Taten zugrunde liegen, die hochwertige
Rechtsgüter betreffen (u.a. die körperliche und sexuelle Integrität). Schon
das relativ hohe Strafmass und der Verzicht auf eine teilbedingte Ausfäl-
lung der Freiheitsstrafe sprechen für ein gravierendes Verschulden des Be-
schwerdeführers. Sein Fehlverhalten ist demnach als schwer zu gewich-
ten. Die begangenen Straftaten können vor diesem Hintergrund ohne wei-
teres als eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG qualifiziert werden.
5.5 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Wahrscheinlichkeit einer er-
neuten Begehung vergleichbar schwerer Delikte hinreichend gross ist, um
von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgehen zu können.
Sie muss höher sein als die, welche der Annahme einer rechtlich relevan-
ten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu Grunde liegt.
5.6 Im Falle des Beschwerdeführers fällt negativ ins Gewicht, dass sein
strafrechtlich relevantes Verhalten in der Schweiz über mehrere Jahre hin-
weg andauerte. Zudem lassen der Verlauf und die Art der Delikte (einer-
seits immer wieder Motorfahren in angetrunkenem Zustand sowie unter
Drogen- und Medikamenteneinfluss und andererseits die Art und Weise bei
seinem gewalttätigen Verhalten) den Schluss zu, dass er nicht gewillt ist,
sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, und bezüglich seines Fehl-
verhaltens auch nicht einsichtig ist (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 11. August 2011 S. 15). Die mit dem letztgenannten Straferkenntnis
abgeurteilten Taten lassen zudem auf eine hohe kriminelle Energie des Be-
schwerdeführers schliessen: So hielt ihn auch die Anwesenheit seines Kin-
des nicht davon ab, gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig zu werden.
C-4713/2012
Seite 10
Hinzu kommen die massiven SMS-Drohungen, die er schrieb, nachdem
bereits ein weiteres Verfahren gegen ihn eingeleitet worden war. Einmal
hielt er seiner Frau sogar eine Pistole an den Kopf. Bei seiner Beteiligung
an einer Schlägerei (zusammen mit drei Kollegen gegen eine Drittperson)
traktierte er das bereits mittels Einsatzes von Pfefferspray zu Boden ge-
gangene Opfer mit Fäusten und Fusstritten. Weder ging dabei von Seiten
des Opfers eine Provokation aus, noch ist ein anderer Grund für die mas-
sive Gewaltanwendung ersichtlich (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 11. August 2011 S. 14). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwer-
deführer auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug keine günstige
Prognose gestellt werden. Dass er nach der Verbüssung von zwei Dritteln
seiner Freiheitsstrafe wegen guter Führung bedingt entlassen wurde, ver-
mag an der ausländerrechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Denn ei-
nerseits hat die für eine Fernhaltemassnahme zuständige Verwaltungsbe-
hörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifischer auslän-
derrechtlicher Kriterien zu beurteilen, ob eine Polizeigefahr vorliegt oder
nicht (vgl. BGE 130 II 493 E. 4.2 sowie Urteil des BVGer C-7110/2010 vom
20. Januar 2012 E. 7.1). Andererseits ging auch das Amt für Justizvollzug
Basel-Stadt bei seinem Entscheid vom 4. Mai 2012 von einer noch vorhan-
den Gewaltbereitschaft und einem Angriffspotenzial seitens des Beschwer-
deführers aus. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde näm-
lich nur unter der Voraussetzung der Sicherstellung seiner Ausweisung aus
der Schweiz unmittelbar nach der Strafentlassung gewährt.
5.7 Nach dem Gesagten ist demnach eine schwerwiegende Gefahr im
Sinne vom Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu bejahen (zum Ganzen siehe
auch BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3 S. 129 ff oder BVGE 2013/4 E. 7.2).
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mas-
snahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vor-
zunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die
Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt
der Überlegungen (vgl. u.a. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).
C-4713/2012
Seite 11
6.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (vgl. E. 5.4 bis 5.7 oben)
nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung aus, weshalb klarerweise ein grosses öffentliches Fernhalteinte-
resse besteht. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwer-
deführers in der Schweiz entgegenwirken. Das Hauptaugenmerk der Mas-
snahme liegt in der spezialpräventiven Zielsetzung, wonach sie den Be-
schwerdeführer dazu anhalten soll, bei einer allfälligen künftigen Wieder-
einreise in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum nach Ablauf der Dauer
des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ord-
nung und Sicherheit zu begehen (vgl. Urteil des BVGer C-3213/2013 vom
31. Januar 2014 E. 6.4). Als gewichtig zu betrachten ist auch das general-
präventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteile des
BGer 2C_856/2012 vom 25. März 2013 E. 6.9 sowie 2C_948/2011 vom 11.
Juli 2012 E. 3.4.2 je m.H.).
6.3 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe sich seit dem 11. Lebensjahr während insgesamt 17 Jahren in der
Schweiz aufgehalten. Seine Eltern und Geschwister sowie seine Tochter,
die er während seiner Arbeitslosigkeit auch persönlich betreut habe, lebten
nach wie vor in der Schweiz. Insbesondere könne nicht erwartet werden,
dass seine Ex-Frau zusammen mit der Tochter in die Türkei reisen werde,
um das Besuchsrecht dort zu ermöglichen. Zudem sei absehbar, dass er
für die medizinische Nachbehandlung eines kurz vor seiner Ausreise erlit-
tenen, komplizierten Armbruches in die Schweiz einreisen müsse.
6.4 Bezüglich seiner familiären Beziehungen gilt es vorab festzuhalten,
dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Be-
schwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang aufgrund sachlicher
und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dau-
erhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Ertei-
lung und Verlängerung entsprechender Bewilligungen fällt grundsätzlich in
die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung
das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre. Die kantonale Migrati-
onsbehörde widerrief die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh-
rers mit Verfügung vom 25. Januar 2012. Die Pflege regelmässiger Kon-
takte zu seiner Familie (Eltern, Geschwister und Tochter) scheitert damit
bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht (zum Ganzen vgl. BVGE 2013/4
E. 7.4.1 m.H.).
C-4713/2012
Seite 12
6.5 Wie bereits von der Vorinstanz hingewiesen, bestehen die Wirkungen
des Einreiseverbots nicht darin, dem Beschwerdeführer während der Gel-
tungsdauer der Massnahme Besuchsaufenthalte in der Schweiz (bei seiner
Tochter oder – falls überhaupt noch aktuell – für eine medizinisch notwen-
dige Nachbehandlung) schlichtweg zu untersagen. Vielmehr besteht – wie
oben erwähnt (vgl. E. 4.4) – die Möglichkeit, aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen mittels Gesuchs die zeitweilige Suspension der ange-
ordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Es ist
davon auszugehen, dass insbesondere der Kontakt zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Tochter während der Dauer des Einreiseverbots
bis zu einem gewissen Grad mit kontrollierten Besuchsaufenthalten in der
Schweiz wird aufrechterhalten werden können. Hierzu muss sich der Be-
schwerdeführer zunächst während einiger Zeit im Ausland bewähren. Da-
neben ist den weiteren Familienangehörigen zumutbar, den Beschwerde-
führer zu besuchen und den Kontakt auch mittels Telefon und moderner
Kommunikationsmittel zu pflegen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). In diesem Um-
fang und Rahmen wird den geltend gemachten privaten Interessen Rech-
nung getragen. Abgesehen davon schafft das verfassungs- und konventi-
onsrechtlich garantierte Grundrecht auf Familienleben keine ortsbezoge-
nen Rechte (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Im Übrigen wurde die
Frage bezüglich der Konsequenzen für den Beschwerdeführer bei der
Rückkehr in sein Heimatland (unter Berücksichtigung seiner Aufenthalts-
dauer und seiner Bindungen zur Schweiz) bereits im Verfahren betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgehandelt (vgl. Verfügung des
Migrationsamts Basel-Stadt vom 25. Januar 2012 E. 2.2)
6.6 Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV
und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein solcher
in Anbetracht der aufgelisteten Aspekte gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als
gerechtfertigt zu erachten. Das deliktische Verhalten des Beschwerdefüh-
rers erreicht zweifellos die erforderliche Schwere (vgl. E. 5.6 vorstehend),
um unter besagtem Blickwinkel – selbst unter Berücksichtigung seiner lan-
gen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (siehe dazu bspw. Urteile des BVGer
C-3368/2013 vom 23. Juni 2014 sowie C-4683/2011 vom 4. März 2014) –
einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu begründen (vgl. Urteil
des BVGer C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 7.3 m.H.).
6.7 Eine umfassende, wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden
Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf
zehn Jahre erlassene Einreiseverbot eine verhältnismässige und ange-
messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
C-4713/2012
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darstellt und zudem der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei ver-
gleichbaren Fällen entspricht (vgl. u.a. Urteil des BVGer C-960/2014 vom
15. Oktober 2014).
7.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung
des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Damit werden die Wirkungen des
Einreiseverbots auf das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten ausgedehnt
(vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK],
Abl. L 105/1 vom 13. April 2006). Der darin liegende Eingriff in die Rechts-
stellung des Beschwerdeführers ist hingegen nicht zu beanstanden, da
letzterer nicht Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist und
die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung rechtfertigt (Art. 21 und Art.
24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28. Dezember
2006). Die Ausschreibung ist – entgegen den Ausführungen des Beschwer-
deführers – auch verhältnismässig, zumal sie die übrigen Schengen-Staa-
ten nicht daran hindert, ihm aus humanitären Gründen die Einreise zu ge-
statten bzw. ihm ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs.
1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb
sowohl in Bezug auf den Hauptantrag (Aufhebung des Einreiseverbotes)
als auch bezüglich des Eventualantrages (Beschränkung des Einreisever-
botes auf das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins) abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 15
C-4713/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 7. Oktober 2012 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt Basel-Stadt (mit den Akten BS […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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