Abtei lung II I
C-4714/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
N_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4714/2009
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende A_______, geboren 1986 (im
Folgenden: Gesuchsteller), beantragte am 27. April 2009 bei der
Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen ein-
monatigen Besuchsaufenthalt bei N_______ (im Folgenden:
Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in Schötz (LU). Die Schweizer
Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen,
und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorin-
stanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Amt für Migration des Kantons Luzern
bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte ein und leitete diese an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 26. Juni
2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesent-
lichen mit der Begründung, für die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestehe nicht ge-
nügend Gewähr. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein an-
haltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In seinem per-
sönlichen Umfeld seien keine Verpflichtungen zu erkennen, die den-
noch auf eine Rückkehrbereitschaft schliessen liessen.
C.
Mit Beschwerde vom 22. Juli 2009 beantragt die Gastgeberin beim
Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und das gewünschte Visum sei zu erteilen. Zur Begründung
rügt sie sinngemäss, dass für die anstandslose Wiederausreise des
Gesuchstellers entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügend
Gewähr bestehe. Er lebe in geordneten Verhältnissen, sei in der Ver-
gangenheit regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und
habe auch jetzt eine Stelle mit respektablem Gehalt. Sie hätten sich
2008 im Kosovo kennen gelernt und seien seither befreundet.
Beabsichtigt sei wirklich ein reiner Besuchsaufenthalt, wobei dieser
Besuch nicht nur ihr (der Beschwerdeführerin), sondern auch in der
Schweiz ansässigen Verwandten des Gesuchstellers (Tante, Neffe und
Familie) gelten solle.
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D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2009
an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse im Kosovo sei aus dieser Region ein anhaltend starker Zu-
wanderungsdruck feststellbar. Der Gesuchsteller sei jung, ledig und
damit ohne familiäre Verpflichtungen. Zur Frage der Berufstätigkeit
lägen widersprüchliche Angaben vor und es sei davon auszugehen,
dass der Gesuchsteller arbeitslos sei.
E.
Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schen-
genvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie ur -
teilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent -
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nach-
folgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren
müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
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enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel ver-
fügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie
dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1-149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C
326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthalts-
zwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung be-
züglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. BVGE 2009/27 E.5.2 sowie 5.3).
5.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt die-
jenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht
befreit sind. Die junge, von der Schweiz anerkannte Republik Kosovo
ist, im Gegensatz zu dem in Anhang I erwähnten Gebiet des Kosovo
im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni
1999 (vgl. Erwägungsgrund 4 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der
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Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 336 vom 18. Dezember 2009
S. 1 - 3), weder in Anhang I noch in Anhang II aufgeführt. Bewohner
des Gebietes der Republik Kosovo sind somit, unabhängig von der Art
ihres Reiseausweises, visumspflichtig.
6.
6.1
Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen.
Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdi -
gen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
6.3 Mit einem jährlichen pro-Kopf-Einkommen von lediglich 1'760 Euro
ist der Kosovo eines der ärmsten Länder Europas. Überdies gilt der
Kosovo aufgrund seiner hartnäckig hoch bleibenden Arbeitslosenquote
von 47 % als das Land mit der höchsten Arbeitslosenrate in ganz
Europa. Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo liegt bei 45%;
17% der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl. www. world -
>Countries>Kosovo>Overview>Country Brief, April 2010, be-
sucht im Mai 2010. Vor diesem Hintergrund besteht vielfach ein
Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren
und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits be-
stehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder
Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszu-
wandern erleichtern kann. Dementsprechend hoch ist der Zu-
wanderungsdruck aus der Heimatregion des Gesuchstellers.
Der Zuwanderungsdruck spiegelt sich denn auch in der schwei-
zerischen Asylstatistik wider. So stammten im Jahr 2009 4,3% der
Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in der Statistik der Asyl-
gesuche nach Nationen - mit insgesamt 694 Gesuchen - an siebter
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Stelle stand (Quelle: Bundesamt für Migration,
>Dokumentation>Zahlen und Fakten>Asylstatistik>
Jahresstatistiken>kommentierte Asylstatistik 2009, S. 10). Seit dem
1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer Staat (Safe
Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009.
Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss
dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird. Immerhin stellten im
3. Quartal 2009 noch 179 Personen und im 4. Quartal 151 Personen
aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Im 1. Quartal 2010 sank deren
Zahl auf 140; damit steht der Kosovo derzeit aber immer noch an
achter Stelle der Herkunftsländer von Asylsuchenden (Quelle: Bundes-
amt für Migration, a.a.O. >Dokumentation>Zahlen und Fakten>Asylsta-
tistik> Monatsstatistiken>Asylstatistiken 2009>Asylstatistik 3. und 4.
Quartal 2009 sowie kommentierte Asylstatistik 1. Quartal 2010).
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 24-jährigen, unver-
heirateten und kinderlosen Mann. Nach Angaben der Beschwerde-
führerin lebt er noch bei seiner angestammten Familie. Daraus lassen
sich aber keine Verbindungen ableiten, die ihn wirksam davon ab-
halten könnten, den Entschluss für eine Emigration zu fassen. Der
Gesuchsteller ist jung, familiär ungebunden und entsprechend flexibel,
wenn es um die Wahl der zukünftigen Lebensgestaltung geht. Etwas
Besonderes für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin auch nicht
aus der Tatsache, dass der Gesuchsteller sich mit seiner Familie
zwischen August 1998 und August 2000 als Asylbewerber in der
Schweiz aufgehalten und das Land danach anstandslos wieder ver-
lassen hat. Damals befand er sich in jugendlichem Alter und hatte in
solchen Dingen sicherlich kein Selbstbestimmungsrecht.
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7.2 In wirtschaftlich-beruflicher Hinsicht legt die Beschwerdeführerin
Wert auf die Feststellung, dass der Gesuchsteller eine vergleichsweise
gute Anstellung habe. Bei genauerer Betrachtungsweise ergeben sich
aber in diesem Zusammenhang massive Wiedersprüche. Gemäss den
Vorbringen der Beschwerdeführerin (belegt mit der Fax-Kopie einer
deutschen Übersetzung des Arbeitsvertrages) ist der Gesuchsteller
seit Juni 2008 in Gurrakoc bei einer Baufirma zu 100% als Arbeiter
und Hausmeister angestellt. Zuvor habe er regelmässig als Kellner
gearbeitet. Der Gesuchsteller selbst bezeichnete sich demgegenüber
am 27. April 2009 im Visumsantragsformular unter der Rubrik "Der-
zeitige berufliche Tätigkeit" als "BUJK" (Bauer). In ihrer schriftlichen
Antwort an die Migrationsbehörde des Kantons Luzern schliesslich
vermerkte die Beschwerdeführerin anfangs Juni 2009, der Gesuch-
steller arbeite als Kellner in einem Restaurant in der Stadt Kljna und
werde nach dem geplanten Besuchsaufenthalt dorthin zurückkehren.
Obwohl die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung noch ausdrücklich auf
die sich daraus ergebenden Ungereimtheiten aufmerksam gemacht
hatte, liess sich die Beschwerdeführerin dazu replikweise nicht mehr
vernehmen. Selbst wenn sich die Wiedersprüche erklären liessen und
das im Beschwerdeverfahren angerufene Arbeitsverhältnis tatsächlich
bestände, könnte beim Gesuchsteller in beruflicher Hinsicht nicht von
seit Jahren bestehenden, stabilen Verhältnissen ausgegangen werden.
8.
Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ver-
mögen auch die Hinweise auf die Qualität der in der Schweiz zur Ver-
fügung stehenden Betreuung und auf abgegebene Garantien nichts zu
ändern. Weder das Eine noch das Andere kann einen erwachsenen
Besucher daran hindern, eigene Vorstellungen zu entwickeln und diese
auch durchzusetzen. Zusicherungen der von der Beschwerdeführerin
abgegebenen Art sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch
nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle
Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe
liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres
Gastes garantieren (BVGE 2009/27 E.9).
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
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im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilagen: Dossier ZEMIS [...], Dossier N [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
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