B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4717/2017
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, (Türkei)
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Überweisung der
Beiträge an den türkischen Versicherungsträger; Einsprache-
entscheid SAK vom 13. Juni 2017.
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Sachverhalt:
A.
Der (…) geborene, verheiratete, türkische Staatsangehörige A._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren
2008 bis 2014 in der Schweiz erwerbstätig und bezahlte Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(Vorakten 6). Nachdem er am 14. September 2015 die Schweiz endgültig
verlassen hatte und in die Türkei zurückgekehrt war (Vorakten 4), stellte er
am 13. Juli 2016 (Unterschrift, Vorakten 4/5) über den türkischen Sozial-
versicherungsträger ein Gesuch um Überweisung seiner AHV-Beiträge an
die türkische Sozialversicherung. Dieses wurde am 5. August 2016 der
Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz)
übermittelt (Vorakten 4/5) und ging am 22. August 2016 ein (Eingangs-
stempel, Vorakten 4/1).
B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 (Vorakten 12) wies die SAK das Ge-
such um Beitragsüberweisung ab und führte als Begründung aus, der Ver-
sicherte habe Leistungen der schweizerischen Sozialversicherung bezo-
gen. Gemäss dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz
und der Türkei sei deshalb eine Beitragsüberweisung nicht möglich. Die
dagegen erhobene Einsprache vom 11. März 2017 (Vorakten 15), wies die
SAK mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 (Vorakten 17) ab, mit der
Begründung, zu den Leistungen der schweizerischen Sozialversicherung
würden nicht nur Renten, sondern auch Hilfsmittel gehören. Gemäss
Schreiben der IV-Stelle C._______ seien ihm Leistungen an Hörgeräten im
Umfang von Fr. 8‘239.70 vergütet worden.
C.
Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 erhob der Beschwer-
deführer am 8. Juli 2017 (Poststempel, BVGer act. 1) Beschwerde bei der
SAK, welche die Eingabe am 24. August 2017 (Eingang beim BVGer) dem
Bundesverwaltungsgericht zustellte. Der Beschwerdeführer beantragte
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Über-
weisung der AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung. Als Be-
gründung brachte er insbesondere vor, die Hörgerätekosten würden nur
Fr. 8‘239.70 betragen und damit weniger als die AHV-Beiträge.
D.
Auf Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer act. 3) gab
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der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. September 2017 ein Zustelldo-
mizil in der Schweiz bekannt (BVGer act. 4).
E.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017
(BVGer act. 8) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des ange-
fochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung führte sie insbeson-
dere aus, der Beschwerdeführer habe, wie er selber festgehalten habe,
Hörgeräte erhalten. Hörgeräte seien als Hilfsmittel und damit als IV-Leis-
tungen zu qualifizieren. Das Abkommen verlange nicht, dass die erbrach-
ten Leistungen im Vergleich zu den AHV-Beitragsleistungen erheblich sein
müssten.
F.
Nachdem innerhalb der angesetzten Frist (BVGer act. 9) keine Replik ein-
ging, wurde mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2017 der Schrif-
tenwechsel geschlossen (BVGer act. 10).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
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Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
der Türkei, weshalb das Sozialversicherungsabkommen zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969
(im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.763.1) zur
Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkom-
mens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren An-
gehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten
Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Ge-
setzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Ver-
tragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlusspro-
tokoll nichts anderes bestimmen. In Abweichung des Gleichbehandlungs-
grundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens,
dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren
Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung
entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen wer-
den, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vo-
rausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei
oder einem Drittstaat niederzulassen.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
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Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Somit sind vorliegend die im
Zeitpunkt des Überweisungsgesuchs vom 5. August 2016 geltenden Be-
stimmungen, namentlich des AHVG und des Sozialversicherungsabkom-
mens, anwendbar.
3.
Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im September
2015 die Schweiz endgültig verlassen hat und die IV-Stelle C._______ ihm
während seiner Versicherungszeit in der Schweiz Hörgeräte im Betrag von
Fr. 6‘350.55 bezahlte und für Zusatzleistungen, wie Batteriekosten und
ärztliche Untersuchungen, aufkam, was einen Totalbetrag von Fr. 8‘239.70
ergab. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist hingegen, ob die Bezahlung
von Hörgeräten und der damit zusammenhängenden Zusatzleistungen
durch die IV-Stelle C._______ einer Beitragsüberweisung an die türkische
Sozialversicherung entgegensteht.
3.1 Die von der schweizerischen Invalidenversicherung gewährten Leis-
tungen werden im dritten Abschnitt des ersten Teils des IVG aufgeführt. Es
sind dies: die Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG), die Einglie-
derungsmassnahmen und Taggelder (Art. 8 bis 25 IVG), die Renten
(Art. 28 bis 40 IVG), die Hilflosenentschädigung (Art. 42 bis 42ter IVG) und
der Assistenzbeitrag (Art. 42quater bis 42octies IVG). Zu den Eingliederungs-
massnahmen gehören auch Hilfsmittel im Sinne von Art. 21ff. IVG (vgl. Ur-
teil des BVGer C-1147/2014 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1). Hörgeräte
sind solche Hilfsmittel (vgl. Ziffer 5 des Anhangs der Verordnung des EDI
vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Inva-
lidenversicherung [HVI, SR 831.232.51]), womit eine Beitragsrückvergü-
tung nicht mehr möglich ist (vgl. Urteile BVGer C-1147/2014; C-4236/2014
vom 7. April 2015).
3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kosten für die Hörgeräte
seien tiefer gewesen, als die Summe der einbezahlten AHV-Beiträge. Da-
mit beantragte er sinngemäss die Verrechnung der Kosten für die Hörge-
räte mit den AHV-Beiträgen und die Auszahlung der Differenz.
Im Urteil C-4236/2014 E. 7.5 erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass
das Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei keine Möglichkeit der
Verrechnung oder Rückleistung bereits bezogener Leistungen vorsieht und
auch im nationalen Recht eine solche Möglichkeit nicht vorgesehen ist.
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Es ist deshalb vorliegend nicht möglich, den wegen Bezug von Hilfsmitteln
untergegangenen Anspruch auf Beitragsüberweisung an die türkische So-
zialversicherung aus dem Sozialversicherungsabkommen durch Verrech-
nung mit bezogenen Leistungen wieder aufleben zu lassen. Eine Auszah-
lung der Differenz der Hörgerätekosten und der Summe der AHV-Beiträge
an den Beschwerdeführer ist daher nicht möglich.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Über-
weisung der für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten
Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger nicht erfüllt sind und
die Vorinstanz das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers da-
her zurecht abgewiesen hat.
4.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass durch die fehlende Möglichkeit der
Überweisung von Beiträgen an den türkischen Versicherungsträger dem
Beschwerdeführer in der Türkei zwar Beitragslücken entstehen, sein
Rechtsverhältnis zur schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung jedoch bestehen bleibt (Art. 10a Abs. 2 und Abs. 3 des Sozialversi-
cherungsabkommens, je e contrario). Die geleisteten Beiträge gehen des-
halb nicht verloren, sondern stehen weiterhin für eine alsdann (bei Errei-
chen des AHV-Alters) zu gewährende (Teil-)Rente nach Schweizer Recht
zur Verfügung, die in die Türkei auszurichten ist (vgl. Urteile BVGer
C-4236/2014 E. 8; C-1147/2014 E. 7).
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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