B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-4720/2013
U r t e i l v o m 11 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, (Kosovo)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung von AHV-Beiträgen, Einspracheentscheid
der Vorinstanz vom 23. Juli 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1949 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 27. Juli 2011 (Eingang bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK am 5. August 2011) einen An-
trag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen eingereicht hat (vgl. Akten der
Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1),
dass die SAK in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2011 und nach Ein-
holen der notwendigen Angaben und Unterlagen (act. 2-12) dem Be-
schwerdeführer einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von
Fr. 9'638.85 zugesprochen hat (act. 13), welcher am 11. Januar 2012
ausbezahlt wurde (act. 15),
dass der Beschwerdeführer der SAK mit Eingabe vom 13. Januar 2012
(act. 14) mitteilte, der ausbezahlte Betrag erscheine ihm für seine Bei-
tragsjahre (…) bis (…), bzw. für die Dauer von 63 Monaten, sehr gering
und er ersuche die SAK um nochmalige Prüfung,
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013 (act. 16) die
angefochtene Verfügung bestätigte und die Einsprache abwies, die Be-
rechnung der Beiträge aufzeigte und begründete, es würden nur die tat-
sächlich geleisteten Beiträge rückvergütet,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. August 2013 (Akten
im Beschwerdeverfahren, [im Folgenden: B-act.] 1) den Einspracheent-
scheid vom 23. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
und geltend gemacht hat, die Leistungen seien ihm im Sinne des Sozial-
versicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der ehemaligen
Republik Jugoslawien zu berechnen und nicht wie bei einem Arbeitneh-
mer aus einem Nichtvertragsstaat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG darstellt und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
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dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG Ausländern, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht, die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG be-
zahlten Beiträge rückvergütet werden können (Art. 18 Abs. 3 Satz 1
AHVG),
dass Ausländer gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November
1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12),
mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zu-
rückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines
Jahres geleistet worden sind und sie keinen Rentenanspruch begründen,
dass die Beiträge zurückgefordert werden können, sobald die Person al-
ler Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist
und nicht mehr in der Schweiz wohnt (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV),
dass der Beschwerdeführer im Kosovo wohnt (vgl. act. 4) und unbestrit-
tenermassen während mehr als einem Jahr Beiträge geleistet hat,
dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013
E. 3 bis 8 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung (SR 0.831.109. 818.1, im Folgenden: Abkom-
men) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die
Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von
Kosovo seit April 2010 nicht mehr anwendbar sind, weshalb zwischen
den beiden Staaten keine zwischenstaatliche Vereinbarung nach Art. 1
Abs. 1 RV-AHV mehr besteht,
dass das Abkommen im hier zu beurteilenden Fall demnach nicht mehr
anwendbar ist, da der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung der
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AHV-Beiträge erst 2011 erfolgte und er bis April 2010 auch das Rentenal-
ter noch nicht erreicht hatte,
dass der Beschwerdeführer auch keine Doppelbürgerschaft, welche eine
allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte
(vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2013 vom 9. Juli 2013
E. 5.1 und 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 9 ff. und E. 12.2), geltend
gemacht, geschweige denn bewiesen hätte,
dass demnach eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge vorlie-
gend möglich war,
dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren lediglich vorge-
bracht hat, er sei gemäss dem Abkommen zwischen der Schweiz und der
ehemaligen Republik Jugoslawien zu beurteilen,
dass dies gemäss den obigen Ausführungen jedoch gerade nicht der Fall
ist, da das Abkommen auf den konkreten Fall nicht mehr anwendbar ist,
dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der zurückver-
güteten Beträge in der Verfügung vom 21. Dezember 2011 (act.13) und
die Rückzahlung von Fr. 9'638.85 (act. 15) korrekt erscheint (vgl. Art. 4
RV-AHV), was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestreitet,
dass die Vorinstanz bei der Abweisung der Einsprache im Entscheid vom
23. Juli 2013 (act. 16) in der Abrechnung fälschlicherweise eine Beitrags-
Summe von Fr. 9'938.85 angegeben hat, dies aber auf einen offensichtli-
chen Irrtum zurückzuführen ist, da die Abrechnung der jährlichen Beiträge
noch korrekt erfolgte und nur eine falsche Beitrags-Summe ausgewiesen
wurde, welche keinen Einfluss auf die bereits am 11. Januar 2012 richti-
gerweise ausbezahlte Summe von Fr. 9'638.85 mehr hatte,
dass die Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren, da offen-
sichtlich unbegründet, gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. und Art. 85bis
Abs. 3 AHVG, abzuweisen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem unterliegenden Beschwerdeführer entsprechend dem Verfah-
rensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
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schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die obsiegende SAK als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung hat und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vor-
liegenden Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Zustellung auf diplomatischem Weg sowie
Kopie zur Kenntnisnahme auf postalischem Weg [per Einschreiben
mit Rückschein])
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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