Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-472/2009
Urteil vom 27. Mai 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch.
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Sachverhalt:
A.
Die 1966 geborene, in ihrer Heimat Deutschland wohnhafte A._______
(im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) arbeitet seit
Oktober 1989 bei der heutigen B._______ als Chemielaborantin. Am 8.
November 2007 (Eingangsdatum: 9. November 2007) meldete sie sich
bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: IV-Stelle
BL) erstmals zum Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente an; zur Art der
Behinderung erwähnte sie drei Bandscheibenoperationen resp. eine ab
März 2003 bestehende Behinderung (Akten [im Folgenden: act.] der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz]
2). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsgesuches
massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer
Hinsicht (act. 3 bis 5, 7 bis 17) erliess die IV-Stelle BL am 26. August
2008 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten bei einem
Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von insgesamt 29 % die
Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (act. 18). Nachdem
hiergegen am 15. resp. 20. September 2008 Einwendungen vorgebracht
worden waren (IV-act. 22 und 24), erliess die IVSTA gestützt auf die
Erhebungen der IV-Stelle BS am 22. Dezember 2008 eine dem
Vorbescheid vom 26. August 2008 im Ergebnis entsprechende Verfügung
(act. 30; vgl. auch act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1,
Beilage 1).
B.
Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 21. Januar 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung vom 22. Dezember 2008 (B-act. 1).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach der dritten
Operation habe sie und ihr Facharzt feststellen müssen, dass sie nur ein
Arbeitspensum von täglich 50 % bewältigen könne. Vor ihrer Erkrankung
habe sie seit zirka 1991 pro Woche während vierer Tage (80%iges
Arbeitspensum) gearbeitet. Der "Berechnungsfaktor" der Rente sei falsch.
Bei der Rentenberechnung sollte von einem 100%igen Pensum
ausgegangen werden, da sie "100 %/Woche, davon 60 %/Tag" arbeiten
solle. Seit dem Stellenantritt habe sie vollzeitlich gearbeitet; eine
Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % sei erst 1991 erfolgt. Sie sei
nicht darauf hingewiesen worden, dass das Arbeitspensum von 80 % als
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Berechnungsfaktor verwendet würde. Ausserdem sei im Aufgabenbereich
"Wäsche und Kleiderpflege" von einer 80%igen Einschränkung
auszugehen. Bei einem IV-Grad von 40 % habe sie Anspruch auf eine
Teilrente.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 stützte sich die
Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 13. Februar 2009.
Darin wurde die auch von der Vorinstanz beantragte
Beschwerdeabweisung im Wesentlichen wie folgt begründet (B-act. 3):
Die Beschwerdeführerin bemängle sinngemäss die zur Bemessung des
IV-Grades herangezogene gemischte Methode und verlange stattdessen
die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs.
Den Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit habe diese am
13. Mai 2008 unterzeichnet und Gelegenheit erhalten, ihre Angaben
nochmals zu überprüfen. Mit ihrer Unterschrift habe sie dann alsdann
bestätigt, dass sie die Angaben kontrolliert habe und diese richtig seien.
Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wieder zu 100 %
arbeiten würde, mache sie beschwerdeweise an keiner Stelle geltend;
vielmehr habe sie angegeben, sie würde wie früher ein Pensum von 80 %
ausüben. Diese Aussage stehe in Übereinstimmung mit den konkreten
Umständen. Dem Einwand des im Vorbescheidverfahrens involviert
gewesenen Rechtsvertreters, wonach die Reduktion des Pensums
angeblich im Jahr 1991 aufgrund des immer schlimmer werdenden
Rückenleidens erfolgt sei, könne hingegen nicht gefolgt werden. Bei der
Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Frage, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Beschwerdeführerin
arbeitsfähig sei, sei auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med.
C._______ vom 4. Februar 2008 abgestellt worden. Somit sei der
Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit
(Chemielaborantin) im Umfang von 60 % weiterhin zumutbar, was von
jener nicht bestritten worden sei. Betreffend die bestrittene
Einschränkung im Haushalt sei im Abklärungsbericht vom 19. Juni 2008
ausgeführt worden, der Beschwerdeführerin seien nebst dem Sortieren
der Wäsche auch Bügelarbeiten zumutbar. Aus medizinischer Sicht seien
keine Gründe ersichtlich, die ihr dies verunmöglichen würden. Dr. med.
C._______ habe zwar hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im Haushalt keine
Angaben gemacht, es sei indessen bei der attestierten Arbeitsfähigkeit
von 60 % im Erwerbsbereich nicht davon auszugehen, dass die
Einschränkung im Haushalt höher ausfalle. Denn die Reduktion der
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Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich bestehe vor allem in der
Notwendigkeit vermehrter Pausen. Das Einlegen von Pausen sei ihr aber
gerade bei der Verrichtung von Haushaltstätigkeiten gut möglich, bestehe
dort doch die Möglichkeit, die Zeit frei einzuteilen. Selbst bei der
Annahme einer 80%igen Einschränkung im Bereich Wäsche und
Kleiderpflege würde kein rentenrelevanter IV-Grad resultieren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4); dieser Aufforderung wurde
nachgekommen (B-act. 9).
E.
Nachdem der Beschwerdeführerin eine Kopie der Eingabe der IV-Stelle
BL vom 23. März 2009 samt Beilage (Abklärungsbericht vom 20. März
2009) übermittelt worden war (B-act. 6 und 7), ging am 25. März 2009
ihre Replik beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 8). Darin wurden
weitere Ausführungen gemacht und am beschwerdeweise gestellten
Rechtsbegehren festgehalten.
F.
Nach Vorliegen der am 8. April 2009 an die Vorinstanz weitergeleiteten
Ergänzung der Replik vom 2. April 2009 (B-act. 10 und 11) beantragte die
Vorinstanz in ihrer Duplik vom 29. April 2009 weiterhin die Abweisung der
Beschwerde. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung der IV-Stelle BL
vom 23. April 2009 (B-act. 12).
G.
Nach einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. Juni
2009 (B-act. 14) schloss der Instruktionsrichter mit prozessleitender
Verfügung vom 9. Juni 2009 den Schriftenwechsel (B-act. 15).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2, 3.
Satz und Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 832.201]). Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2008
(act. 30, B-act. 1 Beilage 1) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
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Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 22.
Dezember 2008, mit welcher bei einem IV-Grad von insgesamt 29 % der
Anspruch auf eine Rente abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen
ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang
insbesondere, ob die Vorinstanz die Invalidität zu Recht nach der
sogenannten gemischten Methode bemessen hat resp. ob der
Sachverhalt insbesondere in beruflich-erwerblicher Hinsicht
rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland (vgl. Bst. A. hiervor), so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen
über die Personenfreizügigkeit im Ab-kommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
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aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008
E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns,
der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision)
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings
vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch
Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 22. Dezember 2008 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
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2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und
2007 5155]).
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
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einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat
der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit
1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c).
2.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
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der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der
angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2008 (act. 30; B-act. 1
Beilage 1) in medizinischer Hinsicht auf das rheumatologische Gutachten
von Dr. med. C._______, Facharzt für Rheumatologie und Innere
Medizin, vom 4. Februar 2008 (act. 11) und dessen ergänzende
Stellungnahme vom 8. Oktober 2008 (act. 25). Diese Vorgehensweise
wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und lässt sich auch
unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes nicht beanstanden.
3.2. Dr. med. C._______ diagnostizierte in seiner Expertise vom 4.
Februar 2008 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom bei Zuständen nach Fenestrationen resp.
mikrochirurgischen Discektomien LW5 und 4 wegen einer Diskus- bzw.
Rezidivhernie (7. Januar 2003 bzw. 9. November 2005) sowie einen
Zustand nach einer Re-Fenestration wegen einer weiteren Rezidivhernie
am 7. März 2007. Weiter listete Dr. med. C._______ entsprechend den
Angaben der Arbeitgeberin (act. 9 S. 8) die ab September 2005
vorliegenden Arbeitsunfähigkeiten auf und führte aus, die Arbeitsfähigkeit
im derzeitigen Beruf als Laborantin werde – bezogen auf ein
Ganztagespensum – auf 60 % beziffert. Die Beschwerdeführerin habe
von sich aus vor Jahren ihre Tätigkeit von einem 100%igen auf ein
80%iges Pensum reduziert, nachdem sie Kinder bekommen habe. Es
bestehe kein medizinischer Grund, dass sie nur vier Tage arbeiten könne;
sie könnte auch an fünf Tagen in der Woche arbeiten. Ideal wäre es,
wenn sie diese Tätigkeit zum Beispiel auch in zwei Tranchen (vor- und
nachmittags) bewältigen könnte. Eine Einschränkung müsse gemacht
werden, da sie trotz ihrer wechselbelastenden Tätigkeit vermehrt Pausen
zur Erholung brauche. Es könne keine Verweisungstätigkeit genannt
werden, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte;
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die derzeitig geleistete Tätigkeit erscheine vom Profil her ideal. Es fänden
sich keine Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen
Beurteilung.
In Ergänzung seines Gutachtens stellte Dr. med. C._______ am 8.
Oktober 2008 klar, dass die von ihm formulierte Einschränkung von 40 %
auf ein Ganztagespensum (100 %) und nicht auf ein Teilzeitpensum im
Umfang von 80 % zu beziehen sei.
3.3.
3.3.1. Das Gutachten von Dr. med. C._______ erfüllt die an den vollen
Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien.
Insbesondere ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden
und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es ist
zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den
Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann.
Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin
und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im
massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 22. Dezember 2008 schlüssig
und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum
Ganzen auch E. 2.5 hiervor).
3.3.2. Am 7. Januar 2003 wurde bei der Beschwerdeführerin eine
mikrochirurgische Bandscheibenoperation mit zusätzlicher Fenestration
und am 9. November 2005 eine Re-Nukleotomie vorgenommen. Die aus
diesen Operationen resultierenden Arbeitsunfähigkeiten lösten mit Blick
auf die von Dr. med. C._______ und weiteren Ärzten sowie der
Arbeitgeberin gemachten Angaben zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit bzw.
der Absenzen keine Eröffnung der Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG (in der bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) resp.
Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung)
aus. Die Beschwerdeführerin war aufgrund dieser Leiden bloss während
relativ kurzer Zeit vollständig arbeitsunfähig. Unter den gegebenen
Umständen kann somit ausgeschlossen werden, dass ab Januar 2003
resp. November 2005 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen
während mindestens eines Jahres im Sinne von Art. 29ter IVV (vgl. dazu
BGE 130 V 97 E. 3) bestanden hatte.
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3.3.3. Im Anschluss an die Operation von November 2005 folgte für die
Beschwerdeführerin bis November 2006 gemäss Dr. med. D._______,
Facharzt für Orthopädie, eine beschwerdearme Zeit. Anschliessend
wurde die Versicherte von rechtsseitigen Ischialgien geplagt, und nach
Ausschöpfen erneuter konservativer Massnahmen war am 7. März 2007
die Durchführung einer Re-Nukleotomie erforderlich (act. 7 S. 6). Die
fachärztlichen Angaben betreffend die Beschwerdezunahme korrelieren
mit den Angaben der Arbeitgeberin, welche ab 17. November 2006 bis
13. Mai 2007 bis auf zwei Tage (22. bis 24. Januar 2007) eine 100%ige
krankheitsbedingte Abwesenheit dokumentierte (act. 9 S. 8). Es ist
demnach im Rahmen eines Zwischenergebnisses davon auszugehen,
dass die einjährige gesetzliche Wartezeit im November 2006 eröffnet
worden war (vgl. E. 3.3.2. hiervor) und der frühest mögliche
hypothetische Rentenbeginn im November 2007 ist. Bevor nachfolgend
die Invalidität bemessen werden kann, ist vorab die Frage nach dem
Status der Beschwerdeführerin zu klären.
4.
4.1. Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs
als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem
Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28 Abs. 2bis
und 2ter IVG bzw. seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine
versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als
Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen
Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,
Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der
Prüfung, was sie - bei den im Übrigen unveränderten Umständen – täte,
wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146
E. 2c).
Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen
entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig
Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat
erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne
Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend
erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen
Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu
berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die
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Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der
versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b).
Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten
Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen
(BGE 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Bei verheirateten Versicherten ist
überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen
der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass das Eherecht die Gleichberechtigung der
Ehegatten verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung
verzichtet hat. Es ist ausdrücklich den Ehegatten überlassen, sich über
die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den
Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die
für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder
zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen. Mit
dieser Freiheit der Ehegatten in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist
es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau
die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der
Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-
erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen
des Ehemannes (BGE 117 V 194; AHI-Praxis 1997 S. 289 E. 2b; SVR
1994 IV Nr. 17 E. 4).
Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss
nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung (BGE 129 V 167 E. 1) entwickelt haben, wobei für
die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-
)Erwerbstätig-keit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E.
2c, 117 V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Diese Praxis zur
Beurteilung des Status einer versicherten Person ist unter der Herrschaft
des ATSG unverändert weiterzuführen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2).
4.2. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. Mai 2008 erstellte die IV-
Stelle BL einen Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit. Auf
diesem Fragebogen wurde unter anderem vermerkt, dass die
Beschwerdeführerin von November 1998 bis Mai 2007 als
Chemielaborantin mit einem Pensum von 80 % gearbeitet hat und auch
"heute" noch – ohne gesundheitliche Einschränkungen – wie früher im
Umfang von 80 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre (act. 16 S. 7 und 8).
Diese von der Abklärungsperson der IV-Stelle BL auf den Fragebogen
übertragenen Angaben der Beschwerdeführerin bestätigte diese am 13.
C-472/2009
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Mai 2008 mit eigenhändiger Unterschrift (act. 17 S. 2). Dass die
Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit vollzeitlich ausserhäuslich
erwerbstätig wäre, machte sie schliesslich auch in ihrer Beschwerde vom
21. Januar 2009 nirgends explizit geltend (B-act. 1).
Betreffend die im Vorbescheidverfahren gemachten Ausführungen des
Rechtsvertreters, dass bei der Bemessung der Invalidität von einem
hypothetischen Valideneinkommen entsprechend einem vollzeitlichen
Pensum resp. von jährlich Fr. 75'185.- auszugehen sei, ist festzustellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beweismaxime abstellt,
wonach die im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 6. Mai 2008
gemachten und unterschriftlich bestätigten spontanen "Aussagen der
ersten Stunde" unbefangener und zuverlässiger sind als die spätere
Darstellungen des Rechtsvertreters (vgl. BGE 121 V 45 E. 1a mit
Hinweisen). Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden
Ausführungen der IV-Stelle BL in deren Stellungnahme vom 13. Februar
2009 (B-act. 3) verwiesen werden, denen das Bundesverwaltungsgericht
nichts weiter beizufügen hat.
Ergänzend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie im
Zusammenhang mit der Bestimmung der anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode resp. des Status offenbar einem Irrtum
unterliegt. Sie geht davon aus, dass für das hypothetische
Valideneinkommen der in einem Vollzeitpensum generierte Lohn
heranzuziehen ist, da Dr. med. C._______ ausgeführt hat, sie könne an
fünf Tagen die Woche arbeiten. Damit brachte Dr. med. C._______
jedoch nur zum Ausdruck, dass die Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen
Bereich von 60 % an fünf und nicht bloss an vier Tagen geleistet werden
könnte resp. sollte. Diese Ausführungen können entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin in Anwendung der massgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. E. 4.1 hiervor) jedoch nicht dazu führen, dass die
Invalidität im vorliegenden Fall nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs zu bemessen wäre. Vielmehr kommt – aufgrund
der Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2008 resp. der
oben erwähnten und vorliegend zur Anwendung gelangenden
Beweismaxime – die sogenannte gemischte Methode zur Anwendung.
4.3. Nach dem Dargelegten ist als weiteres Zwischenergebnis
festzuhalten, dass die die Invalidität zu Recht nach der gemischten
Methode bemessen worden ist und sich die Aufteilung in 80 %
C-472/2009
Seite 15
ausserhäusliche Erwerbstätigkeit und 20 % Haushaltstätigkeit nicht
beanstanden lässt. Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt der Frage
nachzugehen, ob der Abklärungsbericht der IV-Stelle BL vom 19. Juni
2008 die beweisrechtlichen Anforderungen erfüllt, was die
Beschwerdeführerin bestreitet.
5.
5.1. Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene
Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer
qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen
sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind
die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende
Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext
schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen
Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist
der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20 S. 60 E.
2.3.2).
Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller
Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im
Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des
Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim
Betätigungsvergleich nach aArt. 28 Abs. 2bis IVG (seit 1. Januar 2008: Art.
28a Abs. 2 IVG) auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der
Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der
Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt
stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die
Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des
Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der
Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern
hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben
der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden
stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).
5.2.
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5.2.1. Die Versicherte vertritt die Auffassung, dass im Aufgabenbereich
Wäsche und Kleiderpflege statt von einer 40%igen von einer 80%igen
Einschränkung auszugehen sei (act. 24 und B-act. 1). Es trifft zu und ist
gemäss vorstehender Erwägung 5.1 nicht weiter von Relevanz, dass
Dr. med. C._______ in seinem Gutachten keine expliziten Angaben
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im Haushalt gemacht hat. Mit Blick auf
das von Dr. med. C._______ abgegebene und voll beweiskräftige
Zumutbarkeitsprofil ist jedoch ohne weiteres davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin nicht höher als zu 40 % im Aufgabenbereich Wäsche
und Kleiderpflege eingeschränkt ist. Denn es wäre ihr durchaus
zumutbar, unter Berücksichtigung vermehrter Pausen – entsprechend der
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit – nebst dem Sortieren der Wäsche
auch weitere Arbeiten wie beispielsweise das Befüllen der
Waschmaschine und des Wäschetrockners – nachdem die Wäsche von
den Familienmitgliedern in den Keller gebracht worden ist – zu verrichten.
Auch sind die Ausführungen der Abklärungsperson, wonach die
Beschwerdeführerin die Bügelarbeiten – oder zumindest einen Teil davon
– etappenweise und unter Einhaltung mehrerer Pausen selbstständig
erledigen könnte, durchaus nachvollziehbar und vom
Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
5.2.2. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr
obliegenden Schadenminderungspflicht Verhaltensweisen zu entwickeln
hat, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen
Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige
Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglicht. Kann die
Beschwerdeführerin wie vorliegend wegen ihrer Behinderung gewisse
Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit höherem Zeitaufwand
erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem
Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein
invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur
insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr
erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch
Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen
eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung
entsteht, was vorliegend nicht der Fall ist. Die im Rahmen der
Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe
von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne
Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl.
BGE 133 V 504 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der Vorinstanz ist
nach dem Dargelegten beizupflichten, dass sich die Beschwerdeführerin
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bei der Bewältigung der Haushalttätigkeiten, die sie gesundheitsbedingt
nicht mehr selbständig ausführen kann, der Mithilfe nächster
Familienangehöriger (Ehemann und Kinder) zu bedienen hat, denn die
Erledigung des grössten Teils der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten
überschreitet nicht dasjenige Ausmass, welches gemeinhin unter
zumutbarer Mithilfe von Familienangehörigen zu subsumieren ist.
5.2.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und weil sich die
Gewichtung der übrigen Bereiche resp. die darin bestehenden
Einschränkungen ebenfalls nicht beanstanden lassen, ist als zusätzliches
Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Abklärungsbericht der IV-Stelle
BL vom 19. Juni 2008 voll beweiskräftig ist. Da keine klar feststellbaren
Fehleinschätzungen vorliegen, besteht kein Anlass, in das Ermessen der
die Abklärung tätigenden Person einzugreifen, zumal die fachlich
kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt war als
es das vorliegend zuständige Bundesverwaltungsgericht ist (vgl. BGE
130 V 61 E. 6.2).
Bei der nachfolgenden Bemessung der Gesamtinvalidität ist demnach
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt ab
Mai 2007 zu 42.6 % eingeschränkt ist. Abschliessend bleibt die Invalidität
im erwerblichen Bereich zu bestimmen.
6.
6.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer
erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte,
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht
erwerbstätigen Versicherten, insbesondere bei Hausfrauen, wird für die
Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie
behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28
Abs. 2bis IVG bzw. seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 26bis
und Art. 27 IVV; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a, 104 V 135;
ZAK 1982 S. 500 E. 1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen,
nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit
im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und
künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
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Nach aArt. 28 Abs. 2ter IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG) wird
bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich
im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil
die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt
auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28 Abs. 2 bis IVG bzw. seit
1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb
des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der
Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte
Methode; BGE 125 V 146 E. 2a; ZAK 1992 S. 128 E. 1b). Die bisherige
Rechtsprechung zur Anwendung dieser Methode erfährt durch das In-
Kraft-Treten des ATSG und durch die 4. IV-Revision keine Änderung
(BGE 130 V 393, statt vieler: Entscheid des EVG vom 6. Dezember 2006,
I 329/06, E. 2.2). Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst
wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist
nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im
Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum
sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen
Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3).
6.2.
6.2.1. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte
Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist
entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V
322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2).
6.2.2. Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2008
von einem hypothetischen Valideneinkommen von jährlich Fr. 60'148.-
(80%iges Pensum) aus. Dies lässt sich mit Blick auf die Angaben der
Arbeitgeberin zum Lohn für das Jahr 2007 (Pensum von 80 %) (act. 9 S.
3) nicht beanstanden und es ist von diesem Einkommen auszugehen.
6.3.
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6.3.1. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen)
ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1,
126 V 75 E. 3b aa). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als
angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.
3b aa; RKUV 2003 U 494 S. 385 E. 4.2.1).
6.3.2. Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene
bundesgerichtliche Rechtsprechung kann im Rahmen der Bestimmung
des hypothetischen Invalideneinkommens das bei der bisherigen
Arbeitgeberin erzielte Einkommen herangezogen werden. Da der
Beschwerdeführerin gemäss dem rheumatologischen Gutachten von Dr.
med. C._______ vom 4. Februar 2008 die bisherige Tätigkeit als
Chemielaborantin weiterhin im Umfang von 60 % zumutbar ist, ergibt sich
– ausgehend vom 80%igen Valideneinkommen von Fr. 60'148.- pro Jahr
(vgl. E. 6.2.2 hiervor) – ein hypothetisches jährliches Invalideneinkommen
von Fr. 45'111.-.
6.4. Aus der Gegenüberstellung eines jährlichen hypothetischen
Valideneinkommens von Fr. 60'148.- und eines hypothetischen
Invalideneinkommens von Fr. 45'111.- pro Jahr resultiert bei einer
Erwerbseinbusse von Fr. 15'037.- ein IV-Grad im erwerblichen Bereich
von 25 %.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im
erwerblichen Bereich 25 % und im Haushalt 42.6 % betragen. Bei einem
Status von 80 % Erwerbstätigkeit (ausserhäuslich) und 20 %
Haushaltstätigkeit entspricht dies einer gewichteten Invalidität von 20 %
bzw. 8.52 %, was eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität von
29 % ergibt (zur Rundung vgl. 130 V 121 E. 3.2 und 3.3). Bei diesem
Ergebnis können – wie von der Vorinstanz vernehmlassungsweise
postuliert – die Fragen im Zusammenhang mit den Wechselwirkungen
zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich offengelassen werden (vgl. zu
C-472/2009
Seite 20
den Voraussetzungen der Berücksichtigung von Wechselwirkungen BGE
134 V 9 E. 7.3 ff.).
Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2008 erweist sich somit
als korrekt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Januar
2009 abzuweisen ist.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese werden auf Fr. 400.- festgesetzt und sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
8.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden
Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 21. Januar 2009 wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
C-472/2009
Seite 21
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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