Abtei lung II I
C-4723/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
N._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Wehrle,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4723/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus Marokko stammende N._______ (Beschwerdeführerin, geb.
1966) war von 1990 bis 1995 (oder von 1991 bis 1993) in erster Ehe
mit dem tunesischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1967) ver-
heiratet. Dieser Ehe entsprang die Tochter S._______ (geb. 1993). In
zweiter Ehe war sie mit dem marokkanischen Staatsangehörigen
L._______ (geb. 1966) verheiratet. Diese Ehe wurde am 25. Dezember
1997 geschieden.
Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge als Cabarettänzerin in
der Schweiz gearbeitet hatte, meldete sie sich per 27. August 1998
von Marokko kommend in Burgdorf an und heiratete am 11. Dezember
1998 den Schweizer Bürger A._______ (geb. 1939).
B.
Gestützt auf diese Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 12. April
2003 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechts-
gesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehe-
gatten am 10. Juni 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch-
liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Ver-
heimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 21. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert ein-
gebürgert und erwarb die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der
Gemeinde X._______.
Am 7. November 2004 gelangte die Tochter der Beschwerdeführerin
S._______ im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz und
erhielt die Niederlassungsbewilligung.
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C.
Am 20. September 2005 reichten die Ehegatten beim Kreisgericht V
Burgdorf-Fraubrunnen ein Begehren auf Scheidung der Ehe ein. Mit
Urteil vom 7. Juni 2006 (in Rechtskraft seit 20. Juni 2006) wurde die
Ehe geschieden.
D.
Am 16. Februar 2007 stellte der frühere Ehemann (B._______) bei der
Schweizer Botschaft in Tunis einen Antrag auf Erteilung eines Visums
für die Einreise in die Schweiz zwecks Heirat mit der Be-
schwerdeführerin. Zudem übermittelte die Schweizer Botschaft ein
Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung vom 21. Februar 2007 an
das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen.
E.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 29. Mai 2007
ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Be-
schwerdeführerin verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme.
Ferner nahm das BFM Einsicht in die Akten des Kreisgerichts V
Burgdorf-Fraubrunnen betreffend Ehescheidung sowie des
Migrationsdienstes des Kantons Bern betreffend Familiennachzug von
S._______ und B._______. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde
der schweizerische Ex-Ehemann von der Kantonspolizei Bern am
9. Oktober 2007 zur ehelichen Gemeinschaft, zur erleichterten Ein-
bürgerung und zu den Umständen der Ehescheidung befragt. Am
23. April 2008 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu einer ab-
schliessenden Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit machte sie
innert dazu angesetzter Frist keinen Gebrauch.
F.
Am 5. Mai 2008 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton der Be-
schwerdeführerin die Zustimmung zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung.
G.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2008 beantragt die Beschwerde-
führerin in der Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
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fügung und rügt dabei u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
weil die Aktenstücke der Verwaltung nicht in einer Sprache aus-
gefertigt worden seien, deren die Beschwerdeführerin mächtig sei
(arabisch oder französisch).
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. November 2008 an
ihrem Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt und die mit der Replik eingereichten Be-
lege und Bestätigungsschreiben wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da-
runter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM be-
treffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
Abs. 1 BüG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde-
führerin zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent -
scheids (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003,
teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person er-
leichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraus-
setzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch an-
lässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2
S. 165 mit Hinweisen). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent-
scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Ein-
bürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403
mit Hinweisen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, ge-
tragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135
II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem aus-
ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Ein-
bürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe-
gatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft
des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. Au-
gust 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Zweifel am Willen der Ehe-
gatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind bei-
spielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Ein-
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bürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren ein-
geleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig
erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen „erschlichen“, d.h. mit einem unlauteren oder
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des straf-
rechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde be-
wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tat-
sache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei -
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte, starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist
aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Be-
weismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im
vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte ein -
greift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge,
die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In
derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Ver-
mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (BGE
135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). Solche tatsächlichen Ver-
mutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung er-
geben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht,
in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl.
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auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berück-
sichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich
1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB
vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver-
mutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren be-
herrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die
Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung er-
schütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang
mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der
Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht
bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen
können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu
nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet
ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Ver-
mutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzu-
stürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als
überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass er im Zeit -
punkt der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft bzw. der
Einbürgerung in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Ein
solcher Grund kann ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum
raschen Zerfall des Ehewillens führte. Der Betroffene kann aber auch
aufzeigen, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte
und in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben glaubte (BGE
135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
5.
Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei -
matkantons Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung kein uneingeschränkter und auf die Zukunft
gerichteter Ehewille vorhanden gewesen sei. So seien die Aussagen
der Ehegatten zu den Gründen, welche zur Scheidung der Ehe geführt
hätten, widersprüchlich. Während die Beschwerdeführerin vorab auf
ihren vom Ex-Ehemann nicht geteilten Kinderwunsch und psychische
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Probleme des Ex-Ehemannes verweise, sehe der Ex-Ehemann den
Hauptanlass in Schwierigkeiten, die nach dem Familiennachzug der
Tochter entstanden seien. Die Vorinstanz geht ferner davon aus, dass
die Beschwerdeführerin bereits während der Ehe mit dem
schweizerischen Ehemann engere Kontakte mit B._______
unterhalten habe. Die Umstände der Eheschliessung legten zudem
den Verdacht nahe, dass sie sich dabei von zweckfremden Motiven
habe leiten lassen. Hierfür spreche der Umstand, dass sie sich vor der
Heirat lediglich als Cabarettänzerin in der Schweiz aufgehalten habe,
wenige Monate vor der Anmeldung in Burgdorf noch im Herkunftsland
mit einem marokkanischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei
und zwischen ihr und dem schweizerischen Ehemann ein ausser-
gewöhnlich grosser Altersunterschied von 27 Jahren bestehe.
6.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteileingabe vom
14. Juli 2008 im Wesentlichen dagegen, die von der Vorinstanz vor-
gebrachten Argumente würden keinen Beweis dafür erbringen, dass
sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung
bewusst falsche Angaben gemacht oder für die Einbürgerung erheb-
liche Tatsachen verheimlicht habe. Ausserdem sei die Ehescheidung
erst 18 Monate nach der Einbürgerung erfolgt. Angesichts der
heutigen Situation im zwischenmenschlichen Zusammenleben und
angesichts der Scheidungsstatistiken sei es nicht aussergewöhnlich,
wenn sich Ehegatten innert eines halben Jahres derart aus-
einanderlebten, dass die Ehe geschieden werden müsse. Insgesamt
würden nicht genügend objektive Elemente vorliegen, die den Schluss
erlaubten, die Beschwerdeführerin sei ihre Ehe im Jahre 1998 primär
zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts eingegangen. Im Weiteren
rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sämtliche im
Verfahren relevanten Dokumente und Befragungen in deutscher
Sprache verfasst oder durchgeführt worden seien. Da sie
marokkanischer Herkunft sei und neben Arabisch nur noch die
französische Sprache beherrsche, habe sie nicht ausführen können,
dass sie den Familiennachzug des ersten Ehemannes nur darum in
Betracht gezogen habe, weil sie gedacht habe, es ginge ihr mit der in
der Schweiz lebenden Tochter besser, wenn deren Vater auch hier sei.
Heute sei sie überzeugt, dass dies nicht der Fall sei und sie wünsche
kein Zusammenleben mit dem ersten Ehemann mehr.
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7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Bescherdeführerin ihren Ex-
Ehemann etwa im Sommer 1997 zu einem Zeitpunkt kennenlernte, als
sie noch mit ihrem zweiten Ehemann verheiratet war und in St. Gallen
als Cabarettänzerin arbeitete. Nachdem sich die beiden etwa ein Jahr
später entschlossen hatten, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen,
meldete sich die Beschwerdeführerin per 27. August 1998 in Burgdorf
an und heiratete am 11. Dezember 1998 den um 27 Jahre älteren
Schweizer Bürger A._______. Gestützt auf diese Heirat wurde sie am
21. Oktober 2004 erleichtert eingebürgert. Am 7. November 2004 liess
sie ihre Tochter (aus der ersten Ehe der Beschwerdeführerin) nach-
kommen. Am 20. September 2005 (elf Monate nach der erleichterten
Einbürgerung) reichten die Ehegatten ein Begehren auf Scheidung ein.
Mit Urteil vom 7. Juni 2006 wurde die Ehe geschieden. Am 16. Februar
2007 stellte dann der erste Ehemann und Vater der inzwischen nach-
gezogenen Tochter einen Antrag auf Erteilung eines Visums für die
Einreise in die Schweiz zwecks Heirat mit der Beschwerdeführerin.
7.2 Die dargelegten Eckdaten (Heirat vor dem Hintergrund eines nicht
dauerhaft gefestigten Aufenthalts als Cabarettänzerin in der Schweiz;
Einleitung der Scheidung elf Monate nach der erleichterten Ein-
bürgerung; Absicht, ihren ersten Ehemann wieder zu heiraten und
nachziehen zu lassen nur wenige Monate nach der Scheidung) be-
gründen eine tatsächliche Vermutung dafür, die Ehe sei schon vor dem
Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft bzw. der er-
leichterten Einbürgerung nicht intakt und nicht auf eine gemeinsame
Zukunft ausgerichtet gewesen und die erleichterte Einbürgerung sei
somit erschlichen worden. Die Vermutung wird bestärkt durch eine
Anzahl von Indizien. Es sind dies namentlich die zum Teil wider-
sprüchlichen Ausführungen der Beteiligten selbst, auf die im
Folgenden noch einzugehen ist, und nicht zuletzt der Altersunter-
schied der Beschwerdeführerin gegenüber dem um 27 Jahre älteren
schweizerischen Ex-Ehemann, nachdem sie zuvor mit Männern in
ihrem Alter und aus ihrem Kulturkreis verheiratet war.
7.3 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung,
die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen,
die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel
umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden,
die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass
eine angeblich noch weniger als ein Jahr zuvor bestehende tatsäch-
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liche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit der-
gestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl.
BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
7.4 Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben
beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.
8.
8.1 Noch in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2008 macht die Be-
schwerdeführerin lediglich geltend, dass es nicht aussergewöhnlich
sei, wenn sich Ehegatten innert eines halben Jahres derart aus-
einanderlebten, dass die Ehe geschieden werden müsse, nennt aber
kein ausserordentliches Ereignis, welches nach der erleichterten Ein-
bürgerung innert kurzer Zeit zur Scheidung geführt habe. In ihrer Re-
plik vom 4. November 2008 bringt sie vor, dass der Ausschlag für die
Scheidung die Krankheit des schweizerischen Ex-Ehemannes ge-
wesen sei (vgl. Abrechnung der Krankenkasse vom 17. März 2005
über eine ambulante Behandlung zwischen dem 6. Dezember 2004
und dem 25. Januar 2005, Aufgebot von der Klinik für Neurochirurgie
des Inselspitals Bern zur MRI-Untersuchung vom 29. März 2005). Als
letzterer erfahren habe, dass er an einem Gehirntumor erkrankt sei,
sei für ihn eine Welt zusammengebrochen. In einer Panikreaktion habe
er auf die Scheidung gedrängt. Die Möglichkeit sei sehr gross ge-
wesen, dass er nach der Operation zu einem Pflegefall würde, was er
seiner Frau nicht habe zumuten wollen (vgl. Bestätigungsschreiben
des schweizerischen Ex-Ehemannes vom 28. Oktober 2008).
Die Beschwerdeführerin selber führte in ihrer Stellungnahme vom
27. Juni 2007 die ehelichen Differenzen, welche zur Scheidung geführt
hätten, hauptsächlich auf ihren Kinderwunsch zurück, welcher vom Ex-
Ehemann nicht geteilt worden sei. Daneben erwähnte sie noch seine
zunehmenden psychischen Probleme. Anlässlich der Befragung vom
9. Oktober 2007 gab der Ex-Ehemann hingegen als Hauptgrund der
Scheidung die Probleme mit der nach der erleichterten Einbürgerung
zugezogenen Tochter der Beschwerdeführerin an.
8.2 Allein schon diese unterschiedlichen Versionen zum Hauptgrund
der ehelichen Probleme und als angebliche Auslöser der nach-
folgenden Scheidung lassen darauf schliessen, dass es sich bei
keinem dieser Gründe um ein aussergewöhnliches Ereignis handelte,
welches erst nach der erleichterten Einbürgerung zur Scheidung
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führte, sonst wäre – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung zutreffend festhielt – die Beschwerdeführerin nicht erst nach
Ende März 2007 (acht Monate nach der Scheidung) aus der ge-
meinsamen Wohnung ausgezogen und hätte nicht mit dem Ex-
Ehemann noch im September 2007 eine Reise nach Marokko unter-
nommen. Ferner musste der Beschwerdeführerin angesichts des
Alters ihres Ex-Ehemannes lange vor der erleichterten Einbürgerung
klar gewesen sein, dass dieser keine Kinder mehr haben möchte.
Völlig unglaubhaft ist schliesslich die erst in der Replik vorgebrachte
Version, wonach die Einreichung der Scheidung eine Kurzschluss-
handlung als Folge des Aufgebots zu einer MRI-Untersuchung vom
16. September 2005 und anschliessender Besprechung mit dem be-
handelnden Arzt vom 26. September 2005 gewesen sein soll.
Einerseits stellte der schweizerische Ex-Ehemann noch bei der Be-
fragung vom 9. Oktober 2007 den Entschluss zur Scheidung als Folge
eines längerdauernden Prozesses mit zunehmenden Problemen dar
(insbesondere wegen der Tochter der Beschwerdeführerin).
Andererseits hätten sie das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht
gerade am 20. September 2005 und somit vor der Besprechung mit
dem Arzt über eine allfällige Operation des Ex-Ehemannes ein-
gereicht, wenn die Operation, deren Durchführung vor der Be-
sprechung gar noch nicht sicher sein konnte, Auslöser der Scheidung
war. Zudem hätten sie das Scheidungsbegehren zurückziehen können,
wenn wirklich die Angst des Ex-Ehemannes, nach der Operation zu
einem Pflegefall zu werden, für die Scheidung ausschlaggebend ge-
wesen sein soll. Denn offensichtlich ist er nicht zu einem Pflegefall
geworden und konnte der Beschwerdeführerin danach an zwei Tagen
in der Woche bei der Führung ihrer Bar aushelfen (vgl. Befragungs-
protokoll vom 9. Oktober 2007 S. 4).
8.3 Im Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden,
dass sie den Familiennachzug des ersten Ehemannes nur deshalb in
Betracht gezogen habe, weil sie sich eine Verbesserung bei der Be-
treuung und Erziehung der in der Schweiz lebenden Tochter
S._______ erhofft habe, wenn deren Vater ebenfalls hier sei. Gemäss
ihren Angaben in der Stellungnahme vom 4. Februar 2008 soll die
Tochter zu keiner Zeit Kontakt zu ihrem Vater gehabt haben. Auch soll
sie von ihrem Vater nie Unterhaltszahlungen bekommen haben (vgl.
Schreiben der Beschwerdeführerin des Ex-Ehemannes vom
24. August 2004 an den Migrationsdienst des Kantons Bern). Zu Recht
führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung aus, dass es nicht nach-
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vollziehbar ist, welche Verbesserung die Beschwerdeführerin dies-
bezüglich durch die Anwesenheit des Vaters ihrer Tochter hätte er-
warten können. Noch in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2007
machte die Beschwerdeführerin geltend, der Kontakt zum ersten
Ehemann, mit welchem sie eine Heirat wünsche, habe sich in letzter
Zeit intensiviert. Sie hätten die gleichen Interessen. Auch er habe den
Wunsch, mit ihr eine Familie zu gründen, und er könnte ihr beim
weiteren Aufbau ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit behilflich sein.
Tatsächlich weist der Umstand, dass der erste Ehemann nur gerade
acht Monate nach der Scheidung der Beschwerdeführerin ein Gesuch
um Einreise zwecks Heirat der Beschwerdeführerin einreichte, darauf
hin, dass zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bereits während
der Ehe mit A._______ engere Kontakte bestanden haben müssen.
8.4 Was die insbesondere im Zusammenhang mit dem Familiennach-
zug des ersten Ehemannes vorgebrachte Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs anbelangt (Dokumente und Befragungen im Ver-
fahren wurden nicht in einer der Beschwerdeführerin mächtigen
Sprache verfasst oder durchgeführt), so ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens
einen Wechsel der Verfahrenssprache oder Übersetzungen einzelner
Dokumente verlangt hat. Sämtliche von ihr unterzeichneten Eingaben
– auch wenn sie vom schweizerischen Ex-Ehemann verfasst worden
sind – wurden in deutscher Sprache eingereicht. Auch sonst ergeben
sich keine Hinweise aus den Akten, dass sie etwas nicht oder falsch
verstanden hätte. Ein Anspruch auf Schriftverkehr in ihrer Mutter-
sprache mit der Vorinstanz stand der Beschwerdeführerin klar nicht zu
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.20/2002 vom 27. November 2002
E. 2). Schliesslich wäre es ihr auch frei gestanden, ihre Eingaben in
französischer Sprache einzureichen. Im Übrigen gilt die Rüge ohnehin
als verspätet, da die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben ge-
halten gewesen wäre, den Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug
auf die Verfahrenssprache bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend
zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.17/2004 vom 16. August
2004 E. 2.1 mit Hinweis).
9.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung der Vor-
instanz, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die natür -
liche Vermutung in Frage zu stellen, wonach schon vor dem Zeitpunkt
der erleichterten Einbürgerung zwischen ihr und ihrem
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schweizerischen Ehemann keine stabile und auf Zukunft gerichtete
eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Daran vermögen auch die mit
der Replik vom 4. November 2008 eingereichten Unterstützungs-
schreiben von Drittpersonen (Arbeitskollegen des schweizerischen Ex-
Ehemannes) nichts zu ändern. So versteht sich von selbst und bedarf
keiner weiteren Erläuterung, dass damit der Beweis einer intakten, auf
Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken
sich diesbezügliche Aussagen – wie auch im vorliegenden Fall –
naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungs-
bildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im
fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen
sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders auf-
schlussreich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3464/2007
vom 24. August 2009 E. 8.2.1 mit Hinweisen).
Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den
Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. gegenüber
der Einbürgerungsbehörde ihre tatsächlichen Lebensverhältnisse
verheimlichte, hat sie die Behörde über wesentliche Tatsachen ge-
täuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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C-4723/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 18. August 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...]
zurück)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen,
Postfach, 8090 Zürich
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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