B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4725/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausnahme von der Unterstellung unter die Versicherungs-
pflicht AHV/IV, Verfügung BSV vom 30. März 2012.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1943 geborene, deutsche Staatsangehörige X._______
(nachfolgend Versicherter) hat seit Ende November 2006 Wohnsitz in der
Schweiz im Kanton Tessin. Am 22. Dezember 2010 nahm die Ausgleichs-
kasse des Kantons Tessin (nachfolgend Ausgleichskasse) den Versicher-
ten per 1. Dezember 2006 in die obligatorische Versicherung der AHV/IV
auf und erhob mit Verfügung vom 25. Januar 2011 Beiträge für den Monat
Dezember 2006 sowie für das Jahr 2007. Die gegen die Beitragsverfü-
gung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent-
scheid vom 22. April 2011 ab (Vorakten 3).
B.
Am 23. Mai 2011 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid
der Ausgleichskasse Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Tessin (nachfolgend Sozialversicherungsgericht) und beantragte
die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Feststellung, dass er
der obligatorischen Versicherungspflicht nicht unterstellt sei mit der Be-
gründung, er befinde sich seit Januar 2006 im vorzeitigen Ruhestand, be-
ziehe eine für ihn ausreichende Rente der deutschen Sozialversicherung
und sei nicht mehr erwerbstätig (Vorakten 3).
C.
Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
25. November 2011 (Vorakten 1) insofern gut, als es den angefochtenen
Einspracheentscheid unter Rückweisung der Sache an die Ausgleichs-
kasse aufhob, damit diese das Dossier zur Prüfung und zum Erlass einer
neuen Verfügung ans Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) über-
weise, welches als fachkompetente Aufsichtsbehörde zur Beurteilung, ob
der Versicherte der obligatorischen Versicherungspflicht unterstellt ist, zu-
ständig sei.
D.
Nachdem ihm die Ausgleichskasse das Urteil des Sozialversicherungsge-
richts sowie die Vorakten zustellte, erliess das BSV am 30. März 2012 ei-
ne Verfügung, mit welcher es die Unterstellung des Versicherten unter die
Versicherungspflicht der AHV/IV bestätigte. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, der Versicherte unterliege gestützt auf Art. 17a
und Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) den Rechtsvorschriften der
Schweiz als seinem Wohnsitzstaat. Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a i.V.m.
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Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) unterstehe er
daher bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters am 9. März 2008
der obligatorischen Versicherungspflicht als Nichterwerbstätiger (Vorakten
3).
E.
In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 21. Mai 2012 drei Beitrags-
verfügungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 (Vorakten 5), woraufhin
sich der Versicherte mit E-Mail vom 15. Juni 2012 ans BSV wandte und
um Mitteilung des Zustelldatums der Verfügung vom 29. März 2012 (recte
30. März 2012) ersuchte. Des Weiteren erkundigte er sich danach, ob die
Verfügung des BSV nun das Urteil des Sozialversicherungsgerichts er-
setze. Das BSV gab ihm mit E-Mail vom 19. Juni 2012 den 3. April 2012
als Zustelldatum bekannt und setzte ihn darüber in Kenntnis, dass die
Verfügung innert 30 Tagen nach Zustellung beim Bundesverwaltungsge-
richt angefochten werden könne (Vorakten 6). Der Versicherte teilte der
Ausgleichskasse mit Schreiben vom 2. Juli 2012 mit, er habe die Beiträge
angewiesen; dies jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter
Vorbehalt einer späteren Rückforderung. Die Ausgleichskasse nahm dar-
aufhin mit Schreiben vom 5. Juli 2012 dahingehend Stellung, dass ihre
Verfügungen vom 21. Mai 2012 in Einklang mit dem Gerichtsurteil und
der Verfügung des BSV stehen würden und es daher nicht möglich sei,
auf sie zurückzukommen (Vorakten 7).
F.
Mit undatierter Eingabe per Telefax teilte der Versicherte (nachfolgend
Beschwerdeführer) dem BSV mit, dass er mit der Verfügung vom
30. März 2012 nicht einverstanden sei (act. 1, Beilage 1). Diese sei ihm
nicht zugestellt worden, sondern ein nicht bevollmächtigter Besucher ha-
be die Empfangsbekenntnis abgegeben, ihm die Verfügung anschlies-
send jedoch nicht übergeben. Er habe im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht obsiegt und das entsprechende Urteil sei in
Rechtskraft erwachsen. Im Verfahren des BSV sei ihm das rechtliche Ge-
hör nicht gewährt und die von ihm im vorangehenden Verfahren vorge-
brachten Argumente seien nicht einbezogen worden. Er sei kein Mitglied
einer Alterssozialversicherung, sondern Beamte des Staates BRD auf
Lebzeiten. Daher beantrage er "Abhilfe in der Entscheidung" und hilfs-
weise "Wiedereinsetzung" – danach könne er rechtskonform das Bun-
desgericht anrufen.
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Seite 4
G.
Das BSV (nachfolgend Vorinstanz) leitete die Eingabe des Beschwerde-
führers mit Schreiben vom 11. September 2012 ans Bundesverwaltungs-
gericht weiter, da sie als Beschwerde gewertet werden könnte (act. 1). Ih-
ren Ausführungen zufolge erhielt sie die Eingabe am 3. September 2012.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2012 (act. 2) forderte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert 5 Tagen ei-
ne eigenhändig und im Original unterzeichnete Beschwerdeverbesserung
einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
I.
Am 19. September 2012 reichte der Beschwerdeführer ein unterzeichne-
tes Exemplar seiner Eingabe vom 5. August 2012 bzw. 3. September
2012 ein (act. 6) und ergänzte diese mit Beschwerdeverbesserung vom
4. Oktober 2012 (act. 8).
J.
Mit Vernehmlassung vom 20. November 2012 (act. 11) beantragte die
Vorinstanz, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, da sie nicht
rechtzeitig erhoben worden sei; eventualiter beantragte sie die Abweisung
der Beschwerde.
K.
Der Schriftenwechsel wurde mit prozessleitender Verfügung vom
21. März 2013 geschlossen, nachdem sich der Beschwerdeführer innert
Frist nicht mehr vernehmen liess (act. 18).
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
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1.1 Vorbehältlich der in Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) vorgesehenen Ausnahmen beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von den in Art. 33 VGG
genannten Behörden erlassen wurden. Das BSV ist eine Behörde im Sin-
ne von Bst. d der letztgenannten Bestimmung und der angefochtene Ent-
scheid, mit welchem das BSV die Unterstellung des Beschwerdeführers
unter die Versicherungspflicht der AHV/IV bestätigte, ist als Verfügung
nach Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Art. 17a der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 präzisiert nicht, welchem Organ die Beurteilung eines Gesu-
ches um Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des
Wohnsitzstaates obliegt; gemäss der Definition nach Art. 1 Bst. l der be-
zeichneten Verordnung handelt es sich jedoch um eine kompetente
Fachbehörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Staates oder in
einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig ist. In
Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 wird für die
Schweiz auf das BSV als zuständige Behörde verwiesen. Nachdem keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
senenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich dieje-
nigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hin-
sicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben
(BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
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Seite 6
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG),
weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.4 Eine Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
seines Vertreters zu enthalten und es sind ihr die Ausfertigung der ange-
fochtenen Verfügung sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden
beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 52
Abs. 1 VwVG). Falls die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt
und sie sich nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt, wird eine kur-
ze Nachfrist zur Verbesserung angesetzt (Art. 52 Abs. 2 VwVG).
1.4.1 Eine mittels Telefax eingereichte Rechtsschrift enthält keine Origi-
nalunterschrift, da es sich lediglich um eine Kopie handelt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2, mit Hin-
weis auf BGE 121 II 252 E. 4a; FRANK SEETHALER, FABIA BOCHSLER, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Art. 52 N 23). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts
können Beschwerdeschriften ohne Unterschrift nur innert Nachfrist ver-
bessert werden, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber,
wenn diese bewusst – durch Übermittlung per Telefax – geschieht, da ein
solches Vorgehen einem Rechtsmissbrauch gleichkommt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2; bestätigt
im Urteil 4A_503/2009 vom 17. November 2009; FRANK SEETHALER, FABIA
BOCHSLER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 52 N. 115, mit weiteren
Hinweisen). Demgegenüber sind innerhalb der Beschwerdefrist einge-
reichte Faxbeschwerden nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
– abweichend von der strengeren Praxis des Bundesgerichts – grund-
sätzlich entgegenzunehmen und gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG innert ei-
ner kurzen Nachfrist (von in der Regel fünf Tagen) verbessern zu lassen
(vgl. FRANK SEETHALER, FABIA BOCHSLER, Praxiskommentar VwVG,
a.a.O., Art. 52 N. 115; BERNARD MAITRE, VANESSA THALMANN, Praxiskom-
mentar VwVG, a.a.O., Art. 21 N. 7, je mit Hinweisen). Eine solche Be-
günstigung rechtfertigt sich ohne Weiteres in Verfahren, in welchen aus-
schliesslich das Rechtsverhältnis des die Rechtsschrift einreichenden
Verfahrensbeteiligten zum Staat im Streit steht, wie dies vorliegend zutref-
fend ist.
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1.4.2 Der Beschwerdeführer bekundete mit einer per Telefax eingereich-
ten Eingabe seinen Willen, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März
2012 anzufechten (vgl. vorne Sachverhalt F.). Die Vorinstanz erhielt die
als Beschwerde zu wertende Eingabe ihren Ausführungen zufolge am
3. September 2012 und leitete sie gestützt auf Art. 30 ATSG ans Bundes-
verwaltungsgericht weiter, welches dem Beschwerdeführer eine Frist von
5 Tagen gewährte, um eine eigenhändig und im Original unterzeichnete
Beschwerdeverbesserung nachzureichen (vgl. vorne Sachverhalt H.).
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge hinreichend
nach, weshalb die Formerfordernisse vorliegend als erfüllt zu erachten
sind (vgl. vorne Sachverhalt I.).
1.5 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung des
Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einspra-
che ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG; vgl. auch
Art. 60 ATSG). Zur Einhaltung der Frist sind schriftliche Eingaben spätes-
tens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger einzureichen oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben, wobei die
Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen
Versicherungsträger gelangt (Art. 39 ATSG in Verbindung mit Art. 60
Abs. 2 ATSG; Art. 21 Abs. 1 VwVG).
1.5.1 Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die
daraus Folgen ableiten will, weshalb die versicherte Person die rechtzei-
tige Einreichung der Beschwerdeschrift nachzuweisen hat, während der
Behörde der Zustellnachweis hinsichtlich der Verfügung obliegt (UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 39 Rz. 5).
1.5.2 Aus den Vorakten und aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz
ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2012 per
Einschreiben zugestellt und am 3. April 2012 von Frau Marianne Fromm
am Wohnort des Beschwerdeführers in Empfang genommen wurde
(Sendungsinformation der Schweizerischen Post vom 5. September
2012, Vorakten 4). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend,
das Empfangsbekenntnis sei von einem nichtbevollmächtigten Besucher,
welcher ihm die Entscheidung nicht übergeben habe, abgegeben worden
und nannte Marianne Fromm (wohnhaft in Augsburg DE) als Zeugin. Wie
indessen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen
Post (Vorakten 10) entnommen werden kann, ist hinsichtlich der Frage,
ob eine Sendung als zugestellt gilt, unerheblich, ob die Person, welche
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die Sendung in Empfang nimmt, bevollmächtigt ist. Eine Sendung gilt als
zugestellt, wenn die Post die Sendung dem Empfänger übergeben, in den
Brief- oder Ablagekasten oder ins Postfach gelegt oder an einem anderen
dafür bestimmten Ort zugestellt hat, wobei Sendungen, die eine Unter-
schrift des Empfängers erfordern, beim Hauseingang übergeben werden.
Dabei gelten neben dem Empfänger sämtliche im selben Wohn- oder Ge-
schäftsdomizil anzutreffende Personen als zum Bezug von Sendungen
berechtigt (AGBs, Punkt 2.3 ff.). Nachdem erwiesen und unbestritten ist,
dass Marianne Fromm die Verfügung der Vorinstanz am 3. April 2012 am
Wohnort des Beschwerdeführers entgegengenommen und den Empfang
bestätigt hat, gilt die Verfügung per diesem Zeitpunkt als zugestellt.
1.5.3 Eine Frist, welche sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an
die Parteien bedarf, beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu
laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Nachdem vorlie-
gend die Verfügung am 3. April 2012 zugestellt und eröffnet wurde, be-
gann die 30tägige Frist am 4. April 2012 zu laufen und endete unter Be-
rücksichtigung der Gerichtsferien am 16. Mai 2012 (vgl. Art. 38 Abs. 4
Bst. a ATSG).
1.5.4 Aus den Akten ergibt sich nicht eindeutig, an welchem Datum die
Eingabe des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz einging. Gemäss
dem Zeitstempel des Faxgerätes erfolgte die Sendung am 5. August
2012, wohingegen die Vorinstanz anführt, sie habe die Eingabe erst am
3. September 2012 erhalten. Für die Darstellung der Vorinstanz spricht
die vom Schreibprogramm vorgenommene, automatische Datumsvervoll-
ständigung im Betreff der Eingabe, welche ebenfalls den 3. September
2012 bezeichnet. Ferner weist die vom Beschwerdeführer vorab per Tele-
fax ans Bundesverwaltungsgericht zugestellte Beschwerdeverbesserung
vom 4. Oktober 2012 (act. 8) einen Zeitstempel des Faxgerätes vom
5. September 2012 auf, weshalb auf eine falsche Zeiteinstellung des Ge-
rätes oder einen komparablen Fehler zu schliessen ist. Diese Frage kann
indessen offenbleiben, da die Rechtsmittelfrist bereits am 16. Mai 2012
abgelaufen ist und die Beschwerde somit – unabhängig davon, ob sie
vom 5. August 2012 oder 3. September 2012 datiert – eindeutig nach Ab-
lauf der Frist erhoben wurde.
1.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einhaltung der Frist im
Sinne von Art. 39 Abs. 1 ATSG gestützt auf die obigen Erwägungen nicht
nachgewiesen ist, womit die beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Au-
gust 2012 bzw. am 3. September 2012 erhobene Beschwerde verspätet
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ist. Nachdem kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 41
ATSG gestellt wurde und auch kein Grund für eine Fristwiederherstellung
ersichtlich ist, ist auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren
nicht einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). Es sind keine Verfah-
renskosten zu erheben (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 851.9/2008/03096 29.03.2012)
– Ausgleichskasse des Kantons Tessin (Ref-Nr.______)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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