B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4726/2010
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Spanien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
C-4726/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene, spanische Staatsangehörige A._______ arbeitete in
den Jahren 1976, 1977 und 1980 bis 2005 In der Schweiz. In dieser Zeit
leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 3 und 6). Am 8. Juli
2008 stellte er beim spanischen Versicherungsträger ein Gesuch um Ge-
währung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Dieser
leitete das Gesuch am 21. Oktober 2008 an die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IVSTA) weiter (IV-act. 1 und 4).
B.
Der IVSTA lagen bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse medi-
zinische Berichte aus den Jahren 2000 und 2007 bis 2009 vor, welche
A._______ im Wesentlichen eine rechtsseitig intraforaminale Diskusher-
nie L4/5 mit L4-Nervenwurzelkompression, eine diskrete mediane Band-
scheibenprotrusion L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression, eine Disko-
pathie L4/L5 und L5/S1 mit Protrusion L5/S1 und beidseitiger chronischer
Radikulopathie L4 und L5 mit Engpass L4/L5, eine mässiggradige hyper-
trophe Spondylarthrose L5/S1, eine degenerative Bandscheibendehydra-
tation L3 bis S1, eine Streckfehlhaltung des thoraco-lumbalen Übergan-
ges und der LWS, eine Sinusitis maxillaris rechts, eine Hiatushernie
(Zwerchfellbruch), eine Ösophagitis, einen kleinen Speiseröhrenrückfluss,
ein bronchiales Asthma bzw. ein nicht kontrollierbares, persistentes
Asthma, eine Dyspnoe III bis IV sowie eine Arbeitsunfähigkeit in der bis-
herigen Tätigkeit von 100%, jedoch eine solche von 0% in Verweisungstä-
tigkeiten bzw. eine Unfähigkeit zur Ausübung normaler Aktivitäten attes-
tierten (IV-act. 10 bis 17).
C.
Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen führte Dr. med.
B._______ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin) des IV-ärztlichen
Dienstes in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2009 insbesondere
aus, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein leichter chronischer Wurzel-
schaden L4/5 rechts nachgewiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit nur in
schweren Arbeiten mindern könne. Die frühere Tätigkeit sei ihm nicht be-
kannt. In Spanien habe ein einwöchiger Arbeitsversuch stattgefunden. Es
stelle sich die Frage, ob damit eine Erwerbstätigkeit in Spanien zu "be-
weisen" sei, oder ob es sich dabei um einen Arbeitsversuch handelte. Je-
denfalls sei die Tätigkeit als Ein- und Auslader von Papeterieartikeln, die
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Seite 3
A._______ mit stabilem Rückenschaden aufgenommen habe, keines-
wegs ausgeschlossen. "Völlig unklar" sei die Situation bei der Lungen-
krankheit, weshalb diesbezüglich weitere medizinische Untersuchungen
einzuholen seien (IV-act. 19).
D.
Mit Schreiben vom 9. März 2009 beauftragte die IVSTA den spanischen
Versicherungsträger zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärun-
gen (IV-act. 20).
E.
Nach Einsicht in die neu eingeholten medizinischen Unterlagen (IV-
act. 22 bis 25) führte Dr. med. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes in
seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2009 aus, dass die einfachen dynami-
schen Lungenfunktionswerte weiterhin normal seien. Eine Plethysmogra-
fie, die die statischen Lungenwerte zu beurteilen erlaubt hätte, sei offen-
sichtlich nicht als nötig befunden worden. Eine respiratorische Insuffizienz
"zumindest in Ruhe" liege nicht vor, was eine Lungenfibrose bzw. eine re-
striktive Pneumopathie / Diffusionsstörung irgendwelcher Ursache mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen lasse. Schwer-
arbeit sei wegen des Rückens ausgeschlossen. In seiner bisherigen Tä-
tigkeit sowie in einer Verweisungstätigkeit sei A._______ jedoch zu 100%
arbeitsfähig (IV-act. 27).
F.
Mit Vorbescheid vom 16. Juli 2009 teilte die IVSTA A._______ im Wesent-
lichen mit, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung
sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit
noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege keine
Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge, wes-
halb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werden müsse
(IV-act. 28).
G.
Am 13. August 2009 ging bei der IVSTA ein Schreiben von A._______
ein, mit welchem er sinngemäss Einsprache gegen den Vorbescheid vom
16. Juli 2009 erhob und der IVSTA mitteilte, dass er sich weiteren medizi-
nischen Untersuchungen unterziehen werde (vgl. IV-act. 29).
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Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 27. August 2009 setzte die IVSTA A._______ eine
Frist, um bis zum 31. Oktober 2009 die in Aussicht gestellten medizini-
schen Unterlagen einzureichen, ansonsten eine Verfügung im Sinne des
Vorbescheides vom 16. Juli 2009 getroffen werde (IV-act. 29).
I.
Am 29. Oktober 2009 wurde der IVSTA ein undatiertes Schreiben von
A._______ zugestellt, worin dieser im Wesentlichen ausführte, dass die
von der IVSTA erwähnten leichten Tätigkeiten in Spanien nicht existierten.
Zudem reichte er mehrere Arztberichte neueren Datums zu den Akten (IV-
act. 31 bis 39).
J.
In seiner Stellungnahme vom 27. November 2009 führte Dr. med.
B._______ des IV-ärztlichen Dienstes aus, dass die neuen medizinischen
Unterlagen auf ein "banales Rückenweh" schliessen lassen, welches mit
entsprechender Medikation zu lindern sei. Der neue Pneumologiebericht
gäbe keine präziseren Hinweise als die früheren, in denen eine normale
Lungenfunktion und keine strukturellen Läsionen der Lungen nachgewie-
sen worden seien. A._______ leide somit unter schwer kontrollierbarem
Asthma. Seine Lungenfunktion sei aber in Abwesenheit eines Anfalles
normal. Demnach könne keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig-
keit als Magaziner in einigermassen staubfreiem Milieu abgeleitet wer-
den. Als Maurer oder Schwerarbeiter sei er arbeitsunfähig. Da jedoch ei-
ne Dyspnoe III bis IV angegeben und ein schwer kontrollierbares Asthma
diagnostiziert worden sei, sei erneut eine Lungenfunktionsprüfung und ei-
ne Plethysmografie durchzuführen (IV-act. 41).
K.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 beauftragte die IVSTA den spani-
schen Versicherungsträger zur Durchführung weiterer medizinischer Ab-
klärungen (IV-act. 43).
L.
Am 23. April 2010 stellte die vom spanischen Versicherungsträger beauf-
tragte Stelle fest, dass die gewünschten Untersuchungen mangels ent-
sprechender Fachspezialisten zurzeit nicht durchgeführt werden könnten
(IV-act. 50).
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Seite 5
M.
Das vom spanischen Versicherungsträger eingeholte Gutachten vom
26. April 2010 bestätigte weitgehend die A._______ bereits zuvor von di-
versen Ärzten attestierten Diagnosen (IV-act. 51).
Gestützt darauf führte Dr. med. B._______ in seiner Stellungnahme vom
21. Mai 2010 aus, trotz Verlangens neuer Lungenuntersuchungen habe
der spanische Versicherungsträger einzig die Spirometrie vom 6. Mai
2009 übermittelt, welche zwischenzeitlich bereits ein Jahr alt sei. Da die
Werte normal seien, handle es sich um ein therapierbares Asthma bron-
chiale. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass sich dieses Asthma durch
die bisherige Tätigkeit von A._______ verschlechtert oder dieser dadurch
Anfälle bekommen habe, weshalb sich an der früheren Beurteilung nichts
ändere (IV-act. 56).
N.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 wies die IVSTA das Leistungsbegehren
von A._______ ab. Nebst der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Be-
gründung führte sie aus, dass die neu eingereichten medizinischen Unter-
lagen die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen bestätigten
und keine neuen Elemente beinhalteten (IV-act. 57).
O.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) mit Eingabe vom 25. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Gewährung einer Invalidenrente, da er in sämtli-
chen Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Als Beweismittel reichte er zwei Arzt-
berichte neueren Datums zu den Akten, welche ihm eine Arbeitsunfähig-
keit für sämtliche Tätigkeiten attestierten (BVGer-act. 1).
P.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010 forderte der zuständige Instruk-
tionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(BVGer-act. 2). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 22. Juli 2010
bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5).
Q.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
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Seite 6
sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und stelle noch einzu-
holende medizinische Gutachten in Aussicht (BVGer-act. 4).
R.
Auf Anfrage der IVSTA führte Dr. med. C._______ (Facharzt für Allgemei-
ne Innere Medizin) des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme
vom 9. November 2010 aus, dass die in den neu eingereichten Unterla-
gen gestellten Diagnosen einer Forameneinengung, von radikulären Zei-
chen, einer Spinalkanalverengung und einer Claudicatio spinalis nicht be-
legt seien und auch auf keine entsprechenden bildgebenden Verfahren
hingewiesen werde. Hingegen werde im aktenkundigen Befundbericht
des Rheumatologen des Universitätsspitals X._______ vom
29. September 2009 ausdrücklich auf das Fehlen von radikulären Zei-
chen und auf eine gute Rückenmotilität hingewiesen. Damit begründeten
die neuen Dokumente nicht in glaubhafter Weise neue Sachverhaltsele-
mente und damit auch keine abweichende Beurteilung. Demnach sei an
den bisherigen Stellungnahmen des IV-ärztlichen Dienstes festzuhalten
(IV-act. 59).
Gestützt darauf beantragte die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom
17. November 2010 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 11).
S.
Mit Eingabe vom 19. November 2010 reichte der Beschwerdeführer er-
neut zwei rheumatologische Arztberichte neueren Datums zu den Akten,
welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers bestätigten, dass seine
Leiden chronisch seien und er in sämtlichen Tätigkeiten arbeitsunfähig sei
(BVGer-act. 12).
Am 23.12.2010 stellte der Beschwerdeführer weitere medizinische Gut-
achten in Aussicht, welche er dann mit Eingaben vom 24. Februar 2011
(Datum Poststempel) und vom 26. Mai 2011 zu den Akten reichte
(BVGer-act. 15, 18 und 24).
Dr. med. D._______, Facharzt für Traumatologie und orthopädische Chi-
rurgie, bestätigte in seinem Gutachten vom 20. Mai 2011 weitgehend die
von diversen Ärzten zuvor gestellten Diagnosen, attestierte dem Be-
schwerdeführer zudem eine Gonarthrose und kam zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer eine dauerhafte, totale Invalidität aufweise. Unter Be-
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rücksichtigung sämtlicher Pathologien und deren Entwicklung betrage der
Grad der Behinderung mehr als 50% (BVGer-act. 24).
T.
Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2011 hielt die IVSTA ihre bisher gestell-
ten Anträge aufrecht (BVGer-act. 27).
U.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2011 wiederholte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss seine bisher gestellten Anträge (BVGer-act. 30).
V.
Dr. med. C._______ des IV-ärztlichen Dienstes führte in seiner Stellung-
nahme vom 8. August 2011 im Wesentlichen aus, dass das Gutachten
von Dr. med. D._______ vom 20. Mai 2011 einzig eine Zusammenfas-
sung der bisher bekannten Befunde und Diagnosen beinhalte, ohne neue
Elemente aufzuzeigen. Zusätzlich werde eine Gonarthrose erwähnt, die
als beginnendes Stadium nur radiologisch festgestellt worden sei. Die
Schlussfolgerung des Grades der Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvoll-
ziehbar und inkohärent begründet. Demnach könne an den bisherigen
Stellungnahmen des IV-ärztlichen Dienstes festgehalten werden (BVGer-
act. 32).
Gestützt darauf hielt die IVSTA mit Schreiben vom 11. August 2011 an ih-
ren bisher gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 32).
W.
Mit Schreiben vom 1. September 2011 wiederholte der Beschwerdeführer
seine bisher gestellten Anträge erneut (BVGer-act. 35)
X.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversi-
cherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich
geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die ein-
zelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- (Art. 60 ATSG) und formgerecht
(Art. 52 VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss innert
Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
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Seite 9
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver-
bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien un-
tereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72
oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch
die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun-
gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Noch keine Anwen-
dung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verord-
nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit.
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als über-
einstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung
besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Gel-
tungsbereich des FZA nach schweizerischen Rechtsvorschriften resp.
des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
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Seite 10
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. Juni 2010) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst
den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 2. Juni 2010 verfasst wurden, auch die im vorliegenden Ver-
fahren eingereichten medizinischen Unterlagen neueren Datums, da die-
se medizinischen Unterlagen mit dem Streitgegenstand in engem Sach-
zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Verfü-
gungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989
S. 111 E. 3b mit Hinweisen).
2.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
(4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch
ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-
Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verord-
nungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). Noch
keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getre-
tene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.4 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert
wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem Jahr auf
drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IV-
Revision]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die ent-
sprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. Ist der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein-
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Seite 11
getreten und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember
2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253
des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 12. Dezember
2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht] und Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGer] C-5509/2008 vom 2. September 2010 E. 2.2).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil-
weise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden gan-
zen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-
gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig-
keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leis-
ten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf
eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei
mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2
IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den vom 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV-
Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen wird bei einem
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Seite 12
Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V
253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend der Fall ist. Die einschlägige Bestim-
mung der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung (Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV-
Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat aber inhaltlich keine Änderung
erfahren, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften der
4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte min-
destens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG [4. IV-
Revision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28
Abs. 1 Bst. a - c IVG [5. IV-Revision]).
3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der
Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
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Seite 13
tigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli-
chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet wer-
den können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im an-
gestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Er-
werbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten
Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden
könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminde-
rungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd ar-
beitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in ei-
nem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V
239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Ein-
satz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese soge-
nannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
3.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
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Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-
lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122
V 157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann indes-
sen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht]
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifi-
kationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Ja-
nuar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06
vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann und in wel-
chem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente
hat.
4.1 Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen leidet der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen an einer rechtsseitig intraforaminalen
Diskushernie L4/5 mit L4-Nervenwurzelkompression, einer diskreten me-
dianen Bandscheibenprotrusion L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression,
einer Diskopathie L4/L5 und L5/S1 mit Protrusion L5/S1 und beidseitiger
chronischer Radikulopathie L4 und L5 mit Engpass L4/L5, einer mäs-
siggradigen hypertrophen Spondylarthrose L5/S1, einer degenerativen
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Bandscheibendehydratation L3 bis S1, einer Streckfehlhaltung des thora-
co-lumbalen Überganges und der LWS, einer Sinusitis maxillaris rechts,
einer Hiatushernie (Zwerchfellbruch), einer Ösophagitis, einem kleinen
Speiseröhrenrückfluss, einem bronchialen Asthma bzw. einem nicht kon-
trollierbaren, persistenten Asthma, einer Rinosinusitis, einer Bronchiekta-
sie, einer Dyspnoe III bis IV, einer Forameneinengung, an radikulären
Zeichen, einer Spinalkanalverengung, einer Claudicatio spinalis und an
einer Gonarthrose (IV-act. 10 bis 17, 22 bis 24, 32, 34 bis 38 und 51 so-
wie BVGer-act. 1, 12, 18 und 24).
4.2 Dres. med. E._______, F._______ und D._______ attestieren dem
Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von
100% und eine solche in einer Verweisungstätigkeit von 0% bzw. eine Ar-
beitsunfähigkeit von 100% in sämtlichen Tätigkeiten bzw. eine Invalidität
von 100% sowie ein Grad der Behinderung von mehr als 50% (IV-act. 16,
BVGer-act. 1 und 24).
4.3 Demgegenüber kommen Dr. med. B._______ und Dr. med.
C._______ des IV-ärztlichen Dienstes in ihren Stellungnahmen vom
10. Juli 2009, 27. November 2009, 21. Mai 2010, 9. November 2010 und
8. August 2011 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisheri-
gen Tätigkeit als "Magaziner o.ä. in einigermassen staubfreiem Milieu"
und in Verweisungstätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei; als Maurer oder
Schwerarbeiter sei er arbeitsunfähig (IV-act. 27, 41, 56 und 59 sowie
BVGer-act. 32). Dies obwohl Dr. med B._______ in seiner Stellungnahme
vom 22. Februar 2009 darauf hinwies, dass die Situation bei der Lungen-
krankheit völlig unklar sei, weshalb diesbezüglich weitere medizinische
Untersuchungen durchzuführen seien (IV-act. 19). Nach Einsicht in die
neu erhaltenen medizinischen Unterlagen führte Dr. med. B._______ am
10. Juli 2009 aus, dass eine Plethysmografie, die die statischen Lungen-
werte zu beurteilen erlaubt hätte, offensichtlich nicht als nötig befunden
worden sei (IV-act. 27). Am 27. November 2009 ersuchte Dr. med.
B._______ erneut um eine "frische" Lungenfunktionsprüfung und um
Durchführung einer Plethysmografie (IV-act. 41). In seiner Stellungnahme
vom 21. Mai 2010 führte Dr. med. B._______ aus, trotz Verlangens neuer
Lungenuntersuchungen habe der spanische Versicherungsträger einzig
die Spirometrie vom 6. Mai 2009 übermittelt, welche zwischenzeitlich be-
reits ein Jahr alt sei (IV-act. 56). Es ist somit davon auszugehen, dass
Dr. med. B._______ das Vorliegen einer aktuellen Lungenfunktionsprü-
fung sowie einer Plethysmografie zur Beurteilung der Auswirkungen der
in diversen Berichten attestierten Lungenkrankheit als notwendig erachtet
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hatte. Diese medizinischen Untersuchungen sind – trotz entsprechendem
Auftrag durch die IVSTA – bis dato jedoch nicht erfolgt (IV-act. 43 und 50).
Diesbezüglich erweisen sich die Beurteilung von Dr. med. B._______ und
die gestützt darauf erfolgte Beurteilung von Dr. med. C._______ somit als
nicht schlüssig.
Hinzu kommt, dass Dr. med. B._______ in seiner Stellungnahme vom
22. Februar 2009 auf die ungenügenden Angaben zur bisherigen, ange-
stammten Tätigkeit des Beschwerdeführers (als Magaziner und Kassier)
und zu den Umständen des kurzen Arbeitseinsatzes (vom 4. bis 13. Au-
gust 2005) hinwies (IV-act. 8, 18 und 19), diesbezüglich in der Folge je-
doch trotzdem eine Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers vornahm (IV-act. 27, 41 und 56). Aus den Akten geht
hervor, dass der Beschwerdeführer seit mindestens Juli 2001 bis und mit
Juli 2005 für die Y._______ AG in Z._______ (CH) gearbeitet hat (IV-
act. 3 und 6). Die vom Beschwerdeführer vom 4. bis 13. August 2005
ausgeübte Tätigkeit als Magaziner und Kassier als dessen bisherige, an-
gestammte Tätigkeit anzunehmen geht nicht an, zumal er diese Tätigkeit
nur einige Tage ausgeübt hat und aus gesundheitlichen Gründen been-
den musste (IV-act. 8); diese Tätigkeit ist folglich als gescheiterter Ar-
beitsversuch zu betrachten. Vielmehr ist für die bisherige, angestammte
Tätigkeit auf die vom Beschwerdeführer bis Juli 2005, während mehreren
Jahren ausgeübte Tätigkeit für die Y._______ AG abzustellen. Diesbezüg-
lich fehlen in den Akten jedoch die erforderlichen Angaben des ehemali-
gen Arbeitgebers. Der Sachverhalt erweist sich somit auch in dieser Hin-
sicht als ungenügend abgeklärt.
Im Übrigen verfügt sowohl Dr. med. B._______ als auch Dr. med
C._______ über den Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin. Auf-
grund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Leiden (insbesondere
rheumatologisch, orthopädisch und pneumologisch) wäre das Einholen
von Stellungnahmen bei entsprechend ausgebildeten Fachärzten not-
wendig gewesen, um den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen
an einen ärztlichen Bericht zu genügen (vgl. E. 3.4 hiervor).
4.4 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen lässt sich somit
nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang Anspruch auf eine
Invalidenrente besteht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat
das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die
Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurück-
zuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987
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S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die
Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Unter-
suchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfah-
rens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die
Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleich-
käme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten
nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen
geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl.
BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten
Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122
V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückwei-
sung der Sache zur weiteren Abklärung an die IVSTA entgegenstehen
würden.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die
IVSTA zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen
(Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdefüh-
rers; medizinisch nachvollziehbar begründete Beurteilung betreffend
[Rest-]Arbeitsfähigkeit und massgeblichen Zeitraum) vornehme sowie die
erforderlichen Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerde-
führers (Y._______ AG in Z._______ [CH]) einhole und anschliessend
über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be-
schwerde teilweise gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto
zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich ver-
treten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und
dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff.
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Seite 18
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die an-
gefochtene Verfügung vom 2. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer Ab-
klärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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