B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4726/2014
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______, Australien,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtliche Veranlagung der Beiträge AHV/IV für 2013;
Einspracheentscheid SAK vom 6. August 2014.
C-4726/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (Datum) 1970 geborene Schweizer Staatsbürger X._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in Australien,
ist seit dem 1. August 2006 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlos-
sen (Vorakten 1).
B.
Am 23. Januar 2012 (Vorakten 20) setzte die SAK den AHV-Beitrag für das
Jahr 2011 auf Fr. 9'477.10 fest (Fr. 9'025.80 AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5%
Verwaltungskosten von Fr. 451.30). Die SAK ging für die Berechnung von
einem deklarierten Einkommen von Fr. 92'101.59 aus. Die Beitragsverfü-
gung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit rechtskräftiger Beitragsverfügung vom 22. Januar 2013 (Vorakten 22)
bestimmte die SAK den AHV-Beitrag für das Jahr 2012 auf Fr. 15'846.60
(Fr. 15'092.- AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von
Fr. 754.60). Dieser Berechnung legte die SAK ein deklariertes Einkommen
von Fr. 154'000.- zugrunde.
C.
Der Versicherte reichte am 5. Januar 2014 die Einkommens- und Vermö-
genserklärung 2013, die Lohnbestätigung 2013 und den Lohnbeleg für De-
zember 2013 bei der Vorinstanz ein (Vorakten 24).
Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 teilte die SAK dem Versicherten mit
(Vorakten 25), sie benötige für die Festlegung des Einkommens vom 1.
Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 die Lohnbelege für Dezember
2012 und für Juni 2013, auf welchen das Year-to-date Einkommen ange-
geben sei.
Am 19. Februar 2014 (Eingang SAK) sandte der Versicherte die Lohnbe-
stätigung 2012 und den Lohnbeleg für Juni 2013, jedoch nicht den Lohn-
beleg für Dezember 2012 (Vorakten 26).
D.
Mit Mahnung vom 8. April 2014 hielt die SAK fest, dass der Versicherte die
geforderten Unterlagen nicht eingereicht habe (Vorakten 27) und forderte
ihn auf, die Unterlagen innert 30 Tagen zu senden und wies daraufhin, im
Unterlassungsfall werde eine amtliche Beitragsverfügung erstellt.
C-4726/2014
Seite 3
Der Versicherte reichte erneut die Lohnbestätigung 2012 und den Lohnbe-
leg für Juni 2013 ein (Vorakten 28).
E.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 setzte die SAK den Beitrag für das Jahr
2013 mittels amtlicher Taxation auf Fr. 20'600.60 fest (Fr. 19'619.60
AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 981.-). Dieser Be-
rechnung legte sie ein massgebendes Einkommen von Fr. 200'200.- zu-
grunde (Vorakten 29).
Der Versicherte fragte mit E-Mail vom 27. Juni 2014 nach, wie die Beitrags-
verfügung errechnet worden sei (Vorakten 30). Die SAK antwortete mit E-
Mail vom 3. Juli 2014, bei einer amtlichen Verfügung werde der Lohn vom
Vorjahr als Basis genommen und um 30% erhöht. Es sei von einem Basis-
lohn von Fr. 154'000.- ausgegangen worden, was um 30% erhöht Fr.
200'200.- ergeben würde (Vorakten 32). Daraufhin antwortete der Versi-
cherte mit E-Mail vom 3. Juli 2014, er habe alle notwendigen Unterlagen
eingereicht (Vorakten 33).
F.
Mit Brief vom 30. Juni 2014 erhob der Versicherte Einsprache gegen die
amtliche Veranlagung für das Beitragsjahr 2013 (Vorakten 34), mit der Be-
gründung in der Beitragsverfügung 2012 sei das massgebende Einkom-
men auf Fr. 154'000.- festgesetzt worden, bei einem Lohn von AUD
160'000.- und in der Beitragsverfügung 2013 auf Fr. 200'200.-, obwohl der
Lohn gleichgeblieben sei und sich auf AUD 160'000.- belaufen habe. Er
legte diverse Schreiben der SAK, sowie die Lohnbestätigung 2012 und den
Lohnbeleg für Juni 2013 bei.
Am 7. Juli 2014 reichte der Versicherte die folgenden Unterlagen ein
(Vorakten 39): Lohnbestätigung 2012, Lohnbeleg für Juni 2013, Einkom-
mens- und Vermögenserklärung 2013, Lohnbestätigung 2013, Lohnbeleg
für Dezember 2013 und Steuerbeleg für die Periode Juli 2012 bis Juni
2013.
Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2014 (Vorakten 40) wies die SAK
die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach
Erhalt der Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 habe sie den Ver-
sicherten am 4. Februar 2014 gebeten, die Lohnbelege für Dezember 2012
und für Juni 2013 einzureichen, auf welchen das Year-to-date Einkommen
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angegeben sei. Trotz Mahnung vom 8. April 2014 habe sie nicht alle ver-
langten Belege erhalten. Deshalb habe sie nach ungenütztem Ablauf der
Nachfrist von 30 Tagen eine amtliche Taxation vorgenommen. Grundlage
der amtlichen Taxation habe das um 30% erhöhte Jahreseinkommen von
Fr. 154'000.- des Beitragsjahres 2012 gemäss Beitragsverfügung vom 22.
Januar 2013 also Fr. 200'200.- gebildet. Einspracheweise seien keine
neuen Belege eingereicht worden, welche sich nicht bereits bei den Akten
befunden hätten. Es sei daher nicht möglich, die amtliche Taxationsverfü-
gung 2013 aufzuheben.
G.
Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 22. August 2014 (eingegangen am 26. August 2014) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Einspracheverfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zwecks Berechnung des Beitrages für die Pe-
riode 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 unter Berücksichtigung eines
Jahreslohnes von AUD 160'000.-. Zur Begründung führte er aus, er habe
sämtliche verlangten Unterlagen eingereicht, auch die Lohnbestätigung
per Ende 2012. Er verstehe nicht, warum die unterzeichnete Lohnbestäti-
gung 2012, welche bis Ende Dezember 2012 den Lohn darstelle, nicht als
gültig angesehen werde. Das Datum sei fälschlicherweise 5. Januar 2012
statt 5. Januar 2013, aber die Daten seien korrekt bis Ende 2012. Solche
Lohnbestätigungen seien ein offizielles Dokument und von der SAK in
früheren Jahren immer akzeptiert worden. Er habe zusätzlich den CITCO-
Auszug von August 2012 noch beigelegt, welcher der SAK noch nicht zu-
gestellt worden sei.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. September
2014 (act. 3) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheent-
scheid und brachte ergänzend vor, am 4. Januar 2014 sei die Einkom-
mens- und Vermögenserklärung 2013 des Beschwerdeführers eingetroffen
(Vorakten 24). Darauf habe er ein jährliches Bruttoeinkommen von AUD
160'000.- angegeben. Dem beigelegten Lohnausweis sei zu entnehmen
gewesen, dass das Bruttoeinkommen für Dezember 2013 AUD 13'933.33
und der Jahreslohn AUD 160'000.- betragen habe. Sei aber der Dezem-
berlohn AUD 13'933.33, so könne der Jahreslohn nicht AUD 160'000.- be-
tragen (13'933.33 x 13 = 181'133.29). Da in Australien das Steuerjahr am
1. Juli anfange und am 30. Juni des folgenden Jahres ende, handle es sich
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bei der Lohnsumme von AUD 160'000.- möglicherweise um das Jahresein-
kommen für das australische Steuerjahr. Der SAK sei es nicht möglich auf
diesen Angaben, das tatsächlich verdiente Einkommen im Kalenderjahr
2013 (Januar bis Dezember 2013) zu berechnen. Aus diesen Gründen sei
der Beschwerdeführer am 4. Februar 2014 um den Lohnbeleg für Dezem-
ber 2012 und für Juni 2013 mit Angabe des Year-to-date Einkommens an-
gefragt worden. Mit seiner Sendung vom 19. Februar 2014 sei der Be-
schwerdeführer dieser Aufforderung teilweise nachgekommen, indem er
den Lohnbeleg für Juni 2013 eingereicht habe (Vorakten 26). Für den feh-
lenden Lohnbeleg für Dezember 2012 sei er am 8. April 2014 gemahnt
worden. Als Antwort habe er die bereits vorhandenen Dokumente einge-
reicht, aber nicht den Lohnbeleg für Dezember 2012 (Vorakten 28). Man-
gels Möglichkeit den Beschwerdeführer ordentlich zu veranlagen, sei er
amtlich veranlagt worden, wobei die Beiträge auf der Grundlage seines um
30% erhöhten Einkommens des Jahres 2012 (CHF 154'000, Vorakten 22)
berechnet worden sei. Anlässlich des Einspracheentscheides sei der Be-
schwerdeführer auf das für die Berechnung der Beiträge massgebende Ka-
lenderjahr (Januar bis Dezember) und ebenso auf die Tatsache, der feh-
lenden Belege für sein Einkommen in der Periode 1. Januar bis 31. De-
zember 2013 nochmals hingewiesen worden, zusätzlich unter anderem im
Schreiben vom 4. Februar 2014. Auch mittels Beschwerde sei der gefor-
derte Lohnbeleg für Dezember 2012 nicht vorgelegt worden. Die Berichti-
gung der Entscheidgrundlagen sei unter diesen Umständen nicht möglich.
I.
Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel am 10. Dezem-
ber 2014 geschlossen (act. 6).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 6. August
2014, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache vom 30. Juni 2014 abge-
wiesen und die Verfügung vom 11. Juni 2014 betreffend amtliche Veranla-
gung der Beiträge für das Jahr 2013 bestätigt hat (Fr. 19'619.60 AHV/IV-
Beitrag und 5% Verwaltungskosten von Fr. 981.-, ausmachend
Fr. 20'600.60).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs.
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1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]).
1.4 Die Beschwerde wurde form- und im Übrigen auch fristgerecht einge-
reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG),
weshalb darauf einzutreten ist.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be-
urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445
E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).
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3.
Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehö-
rige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europä-
ischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation le-
ben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
3.1 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen
(Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
3.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichs-
kasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung
der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Ver-
langen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai
1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[VFV; SR 831.111]).
3.3 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Ja-
nuar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitrags-
pflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer
das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind beitrags-
pflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Bei-
tragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und
Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2).
3.4 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicher-
ten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14
Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr
tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versi-
cherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der
Vermögensstand am 31. Dezember massgebend.
Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf
des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben
zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4044 der Wegleitung über die
freiwillige Versicherung, wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr
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Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B.
Steuerrechnungen] zu belegen haben).
Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge
spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat
die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozah-
lungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Abs. 2).
3.5 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss
gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nach-
frist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten,
so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wur-
den, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzuset-
zen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Vorinstanz die nö-
tigen Angaben zur Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2013 erteilt hat
und damit seiner Mitwirkungspflichten in genügender Weise nachgekom-
men ist.
4.1 Der Beschwerdeführer hat die folgenden Unterlagen eingereicht: Lohn-
bestätigung 2012 (Vorakten 39/2, 36/3, 34/7, 28/4, 26/2, 21/5), Einkom-
mens- und Vermögenserklärung 2012 (Vorakten 21/1), Steuerbeleg vom
29. Juni 2013 für die Periode Juli 2012 bis Juni 2013 (Vorakten 39/8, 24/7),
Lohnbeleg für Juni 2013 (Vorakten 39/3, 36/1, 34/8, 28/5, 26/3), Einkom-
mens- und Vermögenserklärung 2013 (Vorakten 39/4, 24/1, 23/1), Lohnbe-
stätigung 2013 (Vorakten 39/6, 24/5), Lohnbeleg für Dezember 2013
(Vorakten 39/7, 24/6). Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerde-
führer zusätzlich den Lohnbeleg für August 2012 ein (act 1/ 9).
4.2 Der Steuerbeleg vom 29. Juni 2013 weist für die Periode 23. Juli 2012
bis 30. Juni 2013 einen Betrag von AUD 153'266.- aus, somit monatlich
gerundet AUD 12'772.- (AUD 153'266.- : 12) bzw. monatlich gerundet
AUD 11'790.- (AUD 153'266.- : 13). Den Lohnbelegen für die Monate Au-
gust 2012, Juni 2013 und Dezember 2013 ist jedoch ein monatliches Ein-
kommen von je AUD 13'933.33 zu entnehmen. Aufgrund dieser Diskrepanz
kann für die Berechnung des Betrages für das Beitragsjahr 2013 nicht auf
den Steuerbeleg vom 29. Juni 2013 abgestellt werden.
Den Lohnbelegen für die Monate August 2012, Juni 2013 und Dezember
2013 ist ein monatliches Einkommen von je AUD 13'933.33 zu entnehmen,
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was einem Jahreslohn von gerundet AUD 167'199.- (13'933.33 x 12) bzw.
gerundet AUD 181'133.- (13'933.33 x 13) entsprechen würde. Bei der
Lohnbestätigung 2013 wurde jedoch ein jährlicher Lohn von AUD 160'000.-
deklariert. Damit bestehen Zweifel, dass der Beschwerdeführer von Januar
2013 bis Dezember 2013 tatsächlich AUD 160'000.- erwirtschaftet hat. Da-
her kann für die Berechnung des Beitrages für das Jahr 2013 nicht auf die
Lohnbestätigung 2013 abgestellt werden.
Dem Lohnbeleg für Dezember 2013 ist ein Year-to-date-Einkommen von
AUD 105'720.84, dem Lohnbeleg für Juni 2013 ein Year-to-date-Einkom-
men von AUD 153'266.63 und dem Lohnbeleg von August 2012 ein Year-
to-date Einkommen von AUD 13'933.33 zu entnehmen. Ein Vergleich die-
ser Beträge lässt darauf schliessen, dass sich die Lohnbelege, wie die Vo-
rinstanz zu Recht vorbrachte, auf das australische Steuerjahr beziehen,
welches am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des Folgejahres endet
(
lodge-your-tax-return/; zuletzt besucht am 3. März 2015). Der Lohnbeleg
Dezember 2013 beinhaltet somit das Year-to-date Einkommen von Juli
2013 bis Dezember 2013. Der Lohnbeleg Juni 2013 beinhaltet das Year-
to-date Einkommen von Juli 2012 bis Juni 2013. Der von der Vorinstanz
angeforderte, jedoch vom Beschwerdeführer bis dato nicht eingereichte,
Lohnbeleg Dezember 2012 würde das Year-to-date Einkommen von Juli
2012 bis Dezember 2012 enthalten. Die Differenz zwischen dem Year-to-
date Einkommen vom Lohnbeleg Juni 2013 und dem Year-to-date Einkom-
men des Lohnbelegs Dezember 2012 ergäbe das Einkommen, welches
von Januar 2013 bis Juni 2013 erwirtschaftet wurde. Zusammen mit dem
Lohnbeleg Dezember 2013, welcher den Lohn von Juli 2013 bis Dezember
2013 enthält, ergäbe dies das Einkommen im Jahr 2013. Die Lohnbelege
Dezember 2012, Juni 2013 und Dezember 2013 zusammen würden somit
eine Berechnung des Erwerbseinkommens im Kalenderjahr 2013 ermögli-
chen. Ohne den Lohnbeleg Dezember 2012 ist eine Berechnung hingegen
nicht möglich. Dementsprechend hielt die Vorinstanz somit zu Recht fest,
dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sich das tatsächlich
verdiente Einkommen im Kalenderjahr 2013 (Januar bis Dezember 2013)
nicht berechnen lässt.
Der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, wonach in den frühe-
ren Jahren die Lohnbestätigung ausgereicht hätte und nicht zusätzlich
Lohnbelege hätten eingereicht werden müssen, kann nicht gehört werden.
Ob der Beschwerdeführer in den vorangehenden Jahren sein Einkommen
mit ausreichenden Dokumenten belegte, ist vorliegend unbeachtlich. Die
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Vorinstanz gab explizit an, dass sie die Lohnbelege Juni 2013 und Dezem-
ber 2012 für die Berechnung zwingend benötigt. Der Beschwerdeführer
reichte denn auch den Lohnbeleg für Juni 2013 ein, weshalb er nicht auch
den Lohnbeleg für Dezember 2012 einreichte, ist nicht nachvollziehbar.
Geht man zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er dachte,
er müsse die Lohnbestätigung 2012 einreichen, was er denn auch mehr-
mals machte, muss er sich gegenhalten lassen, dass die Vorinstanz das
Year-to-date Einkommen per Ende Dezember 2012 anforderte, was in der
Lohnbestätigung 2012 nicht enthalten ist. Damit konnte er nicht davon aus-
gehen, dass er seiner Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist, in
dem er den Lohnbeleg für Juni 2013 und die Lohnbestätigung 2012 ein-
reichte.
4.3 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Beschwerde-
führer korrekt mahnte.
Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 4. Februar 2014 auf, die
Lohnbelege für Dezember 2012 und für Juni 2013 innerhalb von 30 Tagen
einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge jedoch nur den
Lohnbeleg für Juni 2013 ein.
Mit Schreiben vom 8. April 2014 (Vorakten 27) mahnte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer, die erforderlichen Unterlagen zur Festsetzung der Bei-
träge 2013 innert 30 Tagen einzureichen, andernfalls eine amtliche Verfü-
gung erlassen würde. Nachdem der Beschwerdeführerin innerhalb der 30-
tägigen Frist den Lohnbeleg für Dezember 2012 nicht eingereicht hatte,
setzte die Vorinstanz die geschuldeten Beiträge durch die angefochtene
Veranlagungsverfügung fest (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VFV).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Mahnung vom 8. April 2014 er-
halten zu haben. Somit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer korrekt mahnte, bevor sie am 11. Juni 2014 die amtliche
Beitragsverfügung erliess.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
eingereichten Unterlagen nicht genügen um den Beitrag für das Jahr 2013
zu berechnen, sondern zwingend der Lohnbeleg für Dezember 2012 mit
dem Year-to-date Einkommen erforderlich ist. Damit genügen die einge-
reichten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14b VFV
nicht.
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Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Vo-
rinstanz zu Recht die Beiträge 2013 aufgrund der Verletzung der Melde-
pflicht durch den Beschwerdeführer mittels amtlicher Veranlagung festge-
setzt hat.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die amtliche Beitragsbemes-
sung korrekt vorgenommen hat.
5.1 In Bezug auf eine Beitragsfestsetzung mittels Veranlagungsverfügung
ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 17
Abs. 1 VFV (gestützt auf Art. 38 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 25 VFV) auch im
Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist, die Veranlagungsver-
fügung aufgrund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlas-
sen. Dabei muss der Verwaltung bei der Beitragsermittlung von Amtes we-
gen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, besonders
wenn sie im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungs-
befugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsermittlung
von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu moti-
vieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entsprechende Bei-
tragsbemessung streng und einschneidend sein darf (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 mit Hinweis
auf BGE 113 V 81 [ZAK 1989 S. 88 ff.] E. 4.b und 5.b, Urteil des Bundes-
gerichts H 385/01 vom 9. Mai 2003 E. 5.1.1). Diesen Spielraum kann die
SAK im Rahmen der vorliegend anstehenden Beitragsbemessung durch
Veranlagungsverfügung ausschöpfen.
5.2 Die SAK erhöht praxisgemäss bei einer amtlichen Veranlagung das
massgebende Vermögen und/oder Einkommen der früheren Veranlagung
um bis zu 45% (vgl. in-
dex.html?lang=de; zuletzt besucht am 3. März 2015).
5.3 Für die Veranlagung betreffend das Beitragsjahr 2013 hat die Vo-
rinstanz den Beschwerdeführer entsprechend der Beitragsverfügung vom
22. Januar 2013 (Vorakten 22) als Erwerbstätigen qualifiziert und das Jah-
reseinkommen von Fr. 154'000.- praxisgemäss um 30% auf Fr. 200'200.-
erhöht. Diese Praxis ist durch das Eidgenössische Versicherungsgericht
(EVG; heute Bundesgericht) geschützt worden (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b;
Urteil des EVG vom 20. Februar 1996, H 135/94, E. 2; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2032/2011 vom 14. April 2013 E. 4.1). Es besteht
im vorliegenden Fall kein Grund, von dieser gefestigten Verwaltungspraxis
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abzuweichen. Der Verwaltungskostenbeitrag von 5% ist ebenfalls nicht zu
beanstanden (vgl. Art. 18a VFV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung
vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei-
träge in der AHV [SR 831.143.41]).
6.
Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid der
Vorinstanz vom 6. April 2014 nicht beanstanden. Demgegenüber erweist
sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer-
deführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs.
1 VwVG e contrario).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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