B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4730/2009 und C-4777/2009
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung und Einreisever-
bot.
C-4730/2009 und C-4777/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. 1972) reiste
am 23. April 1996 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylge-
such. Dieses Gesuch wurde vom damals zuständigen Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) am 17. August 1999 abgewiesen, und der
Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Der Vollzug der
Wegweisung wurde, insbesondere wegen des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers, als unzumutbar angesehen, und es wurde die vor-
läufige Aufnahme angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
B.
Nach seiner Einreise in die Schweiz trat der Beschwerdeführer mehrfach
in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung. Den Akten lassen sich folgen-
de Verurteilungen entnehmen:
- Statthalteramt des Bezirks Zürich am 5. August 1998 (Strassenverkehrs-
delikte: Busse Fr. 1'000.-);
- Bezirksanwaltschaft Zürich am 29. März 1999 (Strassenverkehrsdelikte:
Busse Fr. 300.-);
- Obergericht des Kantons Zürich am 31. Oktober 2002 (Raub, versuchte
Erpressung, Hehlerei, mehrfache Nötigung, mehrfache Vergehen gegen
das Waffengesetz sowie Vergehen gegen das Bundesgesetz über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer: Freiheitsstrafe von 2 Jahren
und 8 Monaten Zuchthaus unter Anrechnung von 299 Tagen Untersu-
chungshaft);
- Obergericht des Kantons Bern am 23. September 2003 (einfache Kör-
perverletzung, Sachentziehung, Drohung, begangen am 1. Juli 2000;
1 Monat Gefängnis als Zusatzstrafe zum Urteil vom 31. Oktober 2002);
- Eidgenössische Zollverwaltung am 12. Januar 2006 (Widerhandlung ge-
gen das Zollgesetz: Busse Fr. 500.-; Umwandlung in 16 Tage Haft am
24. November 2006).
C.
Aufgrund der Verurteilung vom 31. Oktober 2002 leitete das BFF am
19. August 2003 ein Verfahren zur Überprüfung der vorläufigen Aufnahme
ein. Nach der Eheschliessung am 14. November 2003 mit einer niederge-
lassenen Landsfrau stellte das BFF mit Schreiben vom 1. bzw.
22. Dezember 2003 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ehe-
schliessung über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
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Seite 3
gung verfüge, weshalb die Wegweisung dahingefallen und die vorläufige
Aufnahme erloschen sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 8. August 2004 vorzeitig aus der Haft
entlassen.
Die aufgrund der Eheschliessung beantragte Aufenthaltsbewilligung wur-
de vom kantonalen Migrationsamt mit Verfügung vom 31. August 2004
verweigert und der Beschwerdeführer aus dem Kanton weggewiesen.
Diese Verfügung wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt. In
der Folge wies das Migrationsamt den Beschwerdeführer am 18. Februar
2009 an, das Kantonsgebiet bis zum 5. April 2009 zu verlassen.
D.
Mit Schreiben vom 5. März 2009 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer rechtliches Gehör im Hinblick auf die Ausdehnung der
kantonalen Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz, das Fürsten-
tum Liechtenstein und den Schengen-Raum sowie bezüglich des Erlas-
ses eines sechsjährigen Einreiseverbotes. Die Vorinstanz sicherte dem
Beschwerdeführer zu, aufgrund der familiären Situation allfällige Suspen-
sionsgesuche wohlwollend zu prüfen.
Der Möglichkeit, sich zu äussern, nahm der Beschwerdeführer mit Einga-
be vom 20. April 2009 wahr. Er wies einerseits auf seine familiäre Situati-
on hin. Andererseits äusserte er sich zu seinem Gesundheitszustand, der
im Asylverfahren zur vorläufigen Aufnahme geführt hatte, und reichte ent-
sprechende Arztberichte ein. In formeller Hinsicht beantragte er, persön-
lich angehört zu werden.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 (eingegangen am 15. Juni 2009) reichte
der Beschwerdeführer u.a. eine ärztliche Stellungnahme (datiert 5. Juni
2009) zu den vorinstanzlichen Akten.
E.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 verhängte die Vorinstanz gegen den
Beschwerdeführer ein sechsjähriges Einreiseverbot, gültig ab 16. August
2009, wegen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
bzw. deren Gefährdung. Zugleich entzog sie einer Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung.
Am 18. Juni 2009 verfügte die Vorinstanz die Ausdehnung der kantonalen
Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz, das Fürstentum Liech-
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tenstein sowie den Schengen-Raum. Was den Vollzug der Wegweisung
anbelange, stehe diesem kein Hindernis entgegen. Insbesondere sei die
medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei möglich,
wie Abklärungen der Sektion Migrations- und Länderanalysen (MILA) er-
geben hätten. Zugleich entzog die Vorinstanz einer Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Juli 2009 erhob der Rechtsvertreter Be-
schwerde sowohl gegen die Ausdehnungsverfügung (Geschäfts-Nr.
C-4730/2009) als auch gegen das Einreiseverbot (Geschäfts-Nr.
C-4777/2009). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügungen der Vorinstanz seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer über eine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz verfügt.
3. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
4. Subeventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots angemessen zu
reduzieren.
5. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustel-
len und dem Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme der Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens zu bewilligen.
6. Es sei der Kanton Zürich im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme anzuweisen, einstweilen von Vollzugshandlungen abzuse-
hen.
7. Es sei der Beschwerdeführer persönlich anzuhören.
8. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
9. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen.
10. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorin-
stanz."
In der Begründung macht der Rechtsvertreter zunächst geltend, die vor-
läufige Aufnahme bestehe nach wie vor, da der gesetzlich vorgesehene
Erlöschensgrund – die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – entgegen
der Mitteilung des BFF vom Dezember 2003 gar nicht eingetreten sei. Im
Übrigen bezieht er sich hauptsächlich auf den Gesundheitszustand sei-
nes Mandanten: Eine erzwungene Ausreise aus der Schweiz und die da-
mit verbundene Trennung von seiner Frau und den beiden Töchtern (geb.
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Seite 5
2002 und 2008), die alle über Niederlassungsbewilligungen verfügten,
würde eine grosse Gefahr für den selbstmordgefährdeten Beschwerde-
führer darstellen. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb aufgrund von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend EMRK, SR 0.101) unzu-
lässig und unzumutbar. Überdies verunmögliche das verfügte Einreise-
verbot das Familienleben und stelle daher eine Verletzung von Art. 8
EMRK dar.
Der Beschwerdeschrift beigelegt waren Arztberichte vom 15. Juli 1998,
6. August 2001, 22. April 2008, 20. März 2009 sowie 5. Juni 2009.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2009 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowohl in Bezug
auf das Verfahren C-4730/2009 (Ausdehnung) als auch auf das Verfahren
C-4777/2009 (Einreiseverbot) wieder her. Zudem hiess sie das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte den Rechtsvertreter als
amtlichen Anwalt ein.
Hinsichtlich des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme wurde in der Ver-
fügung festgehalten, die Mitteilung des BFF vom 1. Dezember 2003 stelle
ungeachtet der Formmängel (kein Dispositiv, keine Rechtsmittelbeleh-
rung) eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Zwar dürfe ei-
nem Verfügungsadressaten aus einer mangelhaften Verfügung kein
Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Art. 38 VwVG), eine Geltendmachung bei
der Beschwerdeinstanz sei jedoch nicht während beliebig langer Zeit zu-
lässig. Der schon damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe
es unterlassen, gegen die Feststellung der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme ein Rechtsmittel zu ergreifen, so dass diese Verfügung längst
rechtskräftig geworden sei. Die Vorinstanz sei daher zu Recht vom Erlö-
schen der vorläufigen Aufnahme ausgegangen und befugt gewesen, über
die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung zu befinden.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2009 hielt die Vorinstanz an
den angefochtenen Verfügungen fest.
I.
Mit Replik vom 21. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer einen
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Seite 6
vom 15. September 2009 datierten Arztbericht zu den Akten und mit Ein-
gabe vom 10. November 2009 einen vom 6. November 2009.
J.
Am 23. Juli 2010 reichte der Rechtsvertreter einen Vorbescheid der Inva-
lidenversicherung vom 12. Mai 2010 zu den Akten, mit welchem dem Be-
schwerdeführer eine volle Invalidenrente zugesprochen wurde.
K.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Dezember
2010 wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung
und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Blutalkoholgehalt 1.80 ‰; Dro-
genkonsum [Marihuana]) zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tages-
sätzen à Fr. 30.- bei einer Probezeit von 4 Jahren und zu einer Busse von
Fr. 400.- verurteilt. Dieses Urteil geht auf einen Vorfall vom 18. Oktober
2009 zurück. An diesem Tag wurde ihm auch der Führerausweis vorsorg-
lich auf unbestimmte Zeit entzogen.
Mit Strafbefehl der gleichen Behörde vom 9. Mai 2011 wurde der Be-
schwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Blutalkohol-
gehalt 1.17 ‰, Drogenkonsum [Marihuana]) trotz Entzugs des Führer-
scheins sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu
einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.- bei einer Pro-
bezeit von 5 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'100.- verurteilt. Zu-
dem wurde die bedingt ausgesprochene Geldstrafe vom 9. Dezember
2010 widerrufen und für vollziehbar erklärt. Dieses Urteil geht hauptsäch-
lich auf einen Vorfall vom 5. Januar 2011 zurück.
L.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit gegeben, den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu aktualisie-
ren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Von dieser Möglichkeit
machte er mit Eingaben vom 16. bzw. 20. August 2012 Gebrauch und
reichte Rentenbescheinigungen der SVA Zürich und einer Lebensversi-
cherungsgesellschaft sowie eine Verfügung betreffend die Ausrichtung
von Zusatzleistungen zu den Akten. Zudem liess er dem Gericht die Ant-
wort der behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
vom 9. August 2012 auf Fragen des Rechtsvertreters zukommen.
M.
Mit Eingaben vom 6. März resp. 18. März 2013 reichte der Rechtsvertre-
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Seite 7
ter persönliche Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehe-
frau zu den Akten.
Aufgrund einer Aufforderung des Gerichts reichte er zudem am 11. April
2013 einen aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers (datiert
vom 23. März 2013) sowie das Resultat von Laboruntersuchungen (Dro-
gentests) mit einer kurzen (E-Mail-)Stellungnahme des behandelnden
Arztes ein.
Aus dem Strafregisterauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. November
2012 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, der Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des Führens eines Motofahr-
zeugs trotz Entzug des Führerausweises zu einer unbedingten Geldstrafe
von 60 Tagessätzen à Fr. 40.- und zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt
wurde.
N.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den
Beschwerdeführer betreffenden Asylakten sowie die Akten des Migra-
tionsamts Zürich bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
rechtfertigt es sich, über die Verfahren C-4730/2009 und C-4777/2009 in
einem Urteil zu befinden.
2.
2.1 Gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden nach Art. 5
VwVG, die von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen
wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche die Ausdehnung
einer kantonalen Wegweisungsverfügung und deren Vollzug, aber auch
solche, die ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben. Das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesen Bereichen endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1, 3 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
C-4730/2009 und C-4777/2009
Seite 8
2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
2.3 Als Adressat der Verfügungen ist der Beschwerdeführer zu deren An-
fechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet in Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1, BVGE
2011/1 E. 2).
4.
Mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Das bishe-
rige Recht bleibt jedoch auf Verfahren anwendbar, die vor dem Inkrafttre-
ten des Ausländergesetzes eingeleitet wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl.
dazu BVGE 2008/1 E. 2.3). Letzteres trifft auch auf das vorliegende Aus-
dehnungsverfahren zu, da es seine Grundlage in der kantonalen Weg-
weisungsverfügung vom 31. August 2004 hat. Demgegenüber gilt in Be-
zug auf das am 12. Juni 2009 verfügte Einreiseverbot das neue Recht.
5.
Da das Einreiseverbot erst im Anschluss an den Wegweisungsvollzug
Wirkung entfalten könnte, stellt sich zunächst die Frage nach der Recht-
mässigkeit der Ausdehnungsverfügung.
C-4730/2009 und C-4777/2009
Seite 9
6.
Mit dem Entscheid der Behörden des Kantons Zürich, dem Beschwerde-
führer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihn aus dem Kantons-
gebiet wegzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. C), hat er das Recht verloren,
sich in der Schweiz aufzuhalten. In einer solchen Konstellation bildet die
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung den Regelfall (Art. 12 Abs. 3
ANAG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 letzter Satz der Vollziehungsverordnung vom
1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Dies wird vom Beschwerdeführer denn
auch nicht bestritten. Die vorliegende Ausdehnungsverfügung ist dem-
nach grundsätzlich zu Recht ergangen.
7.
Dehnt das Bundesamt die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet
der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus, hat es zu prüfen, ob
dem Vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis Abs. 4 ANAG
entgegenstehen und gegebenenfalls gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen ist. In die-
sem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Auf-
nahme als Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der
Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Be-
stand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-635/2006 vom 23. November 2009 E. 5.1
mit Hinweisen).
8.
Die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs steht im vorliegenden Fall
ausser Frage. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der Vollzug
der Wegweisung würde gegen Art. 3 EMRK verstossen, weshalb er unzu-
lässig sei; ferner würde er eine konkrete Gefährdung mit sich bringen,
weshalb er auch unzumutbar sei.
8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz – insbesondere jene der EMRK – einer Wei-
terreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen (vgl.
Art. 14a Abs. 3 ANAG). Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Ausschaffung
würde eine Extrembelastung darstellen, die sich, zusammen mit der Vor-
stellung, von der Familie getrennt zu werden, im Ergebnis suizidal aus-
wirken würde.
C-4730/2009 und C-4777/2009
Seite 10
Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) stellt allein die Tatsache, dass eine Person, gegen
die eine Wegweisung ausgesprochen wurde, Selbstmordabsichten äus-
sert, für die Vertragsstaaten keinen Grund dar, vom Vollzug der Wegwei-
sung abzusehen. Sie sind jedoch gehalten, konkrete Massnahmen zu er-
greifen, um die Umsetzung der Selbstmordabsichten zu verhindern (vgl.
EGMR, Sanda Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03 Zu-
lassungsentscheid vom 7. Oktober 2004 Ziff. 2 a S. 16). Solche Mass-
nahmen werden im Rahmen der Vorbereitung des Vollzugs regelmässig
getroffen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2449/2007
vom 8. April 2010 E. 6.3 mit Hinweisen). Überdies können gesundheitli-
che Probleme nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zu einer
Unzulässigkeit im Sinne von Art. 3 EMRK führen (vgl. dazu BVGE 2009/2
E. 9.1.3 [HIV/AIDS] mit Hinweisen). Solche Umstände liegen beim Be-
schwerdeführer nicht vor.
8.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn er für sie eine konkrete Gefährdung darstellt.
8.2.1 In diesem Sinne gefährdet sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das
heisst Personen, die Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner
Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits indivi-
duell verfolgt zu sein. Im Weiteren findet Art. 14a Abs. 4 ANAG Anwen-
dung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wären, weil sie dort die absolut notwendige medizinische Ver-
sorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbring-
lich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem
Tod ausgeliefert wären. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefähr-
dung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6627/2008 vom 26. März 2010 E. 8.2 mit Hinweisen).
Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr da-
her mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer raschen und lebensge-
fährdenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der weggewie-
senen Person führen würde. Ohne rechtliche Relevanz ist, ob der Stand
C-4730/2009 und C-4777/2009
Seite 11
der medizinischen Versorgung im Zielland des Wegweisungsvollzugs den
schweizerischen Standards entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; Urteil
des Bundesverwaltungsgericht C-2449/2007 vom 8. April 2010 E. 6.2 mit
Hinweisen).
8.2.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Vollzug der Wegwei-
sung sei nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG. Zur Begrün-
dung wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, der Vollzug der
Wegweisung sei für den Beschwerdeführer bereits 1999 aufgrund seiner
psychischen Erkrankung als unzumutbar angesehen worden. Seither ha-
be sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert.
8.2.3 Gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
vom 9. August 2012 leidet der Beschwerdeführer an einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), an einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10 F33.1) und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-
10 F43.1). Sein Zustand sei mit Hilfe der Medikation und sozialem Rück-
zug zur Zeit stabil. Er sei auf grosse Unterstützung seiner Ehefrau ange-
wiesen. Diese garantiere die zuverlässige Einnahme der Medikamente
und unterstütze ihn im Alltag. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei
die langjährige Ungewissheit, ob er bei seiner Familie bleiben könne, für
ihn belastend. Seine Töchter und die Ehefrau seien das einzige, was ihn
am Leben erhalte. Er ist nach Ansicht des behandelnden Arztes langfristig
auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen,
wobei die Regelung der Anwesenheit in der Schweiz eine essentielle
Voraussetzung für den Beginn der psychotherapeutischen Bearbeitung
der Traumatisierung darstelle, da er die Bewilligung als explizites Symbol
seiner Daseinsberechtigung ansehe. Wären diese Voraussetzung gege-
ben, bestünden gute Aussichten, die posttraumatische Belastungsstörung
zu behandeln. Eine "Ausweisung" könnte der Beschwerdeführer nur
schwer verkraften, und es sei von einer deutlichen Verschlechterung des
psychischen Befindens auszugehen. Allerdings wäre ein Wechsel der the-
rapeutischen Bezugspersonen grundsätzlich zumutbar. Die Trennung von
der Familie hingegen würde eine deutliche Verschlechterung der psychi-
schen Gesundheit zur Folge haben und vermutlich zu einer starken Ge-
fährdung des Beschwerdeführers führen.
Dieser Bericht bestätigt im Wesentlichen die Angaben, die sich in den
zahlreichen, seit 1997 eingereichten und bei den Akten befindlichen Arzt-
berichten finden. Aus diesen ergibt sich im Weiteren, dass der Beschwer-
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Seite 12
deführer in einer Zeit, in der es ihm schlecht geht ("depressive Störung,
schwere Episode") Gedanken an Selbstmord hat und einen solchen be-
reits zweimal versucht hat (vgl. insb. die Arztberichte vom 23. Juni bzw.
15. Juli 1998 und 20. März 2009).
8.2.4 Die Vorinstanz ist aufgrund von Abklärungen, u.a. durch die
Schweizer Botschaft in Ankara, zum Schluss gekommen, die Weiterfüh-
rung der Behandlung sei in der Türkei möglich, weshalb der Vollzug zu-
mutbar sei.
8.2.5 Insgesamt ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer unter schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen lei-
det. Dies zeigt sich an der aus den diversen Arztberichten hervorgehen-
den, langjährigen Krankengeschichte, aber auch daran, dass ihm auf-
grund seines Gesundheitszustandes eine volle IV-Rente zugesprochen
wurde. Mit der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, dass die Krankheit
des Beschwerdeführers in der Türkei adäquat behandelt werden könnte,
namentlich in Istanbul, wo der Beschwerdeführer ursprünglich herkommt.
Allerdings darf bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht allein auf die
(objektive) Möglichkeit medizinischer Behandlung abgestellt werden.
Vielmehr ist auch der subjektive Zugang zu dieser Behandlung in die Be-
urteilung mit einzubeziehen. Dabei ist insbesondere das soziale Bezie-
hungsnetz zu berücksichtigen. Dieses scheint in der Schweiz intakt und
nach Einschätzung der behandelnden Ärzte für den Erfolg der psychiatri-
schen Behandlung essentiell zu sein. Müsste der Beschwerdeführer in
die Türkei zurückkehren, würde diese Stütze wohl wegfallen. Für die über
eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Familienangehörigen wäre
eine Übersiedlung in die Türkei im heutigen Zeitpunkt – anders als noch
vom Bundesgericht im Urteil 2C_299/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.4
betreffend Aufenthaltsverfahren festgehalten – mit erheblichen Nachteilen
verbunden, so dass eine Rückkehr nicht ohne Weiteres als zumutbar be-
zeichnet werden könnte. Dass der Beschwerdeführer in der Türkei über
ein vergleichbares Beziehungsnetz verfügt oder ein solches innert nützli-
cher Frist aufbauen könnte, muss aufgrund der Akten bezweifelt werden.
So erwähnte er 2003 im Rahmen des Verfahrens betreffend Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme gegenüber der Vorinstanz, dass seine Mutter
schwer krank sei und seine Geschwister alle ausserhalb der Türkei wohn-
ten. In seiner 2009 ans Bundesgericht gerichteten Beschwerde betreffend
Aufenthaltsbewilligung erwähnte er dann den Tod seines Vaters. Zudem
bestehen aufgrund der Art der gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers erhebliche Zweifel, dass die relevante Gefährdung
C-4730/2009 und C-4777/2009
Seite 13
selbst mit Hilfe seiner Ehefrau, sollte sie sich zur Ausreise entscheiden,
beseitigt werden könnte.
Dass die oben erwähnten suizidalen Phasen zeitlich und sachlich mit der
Angst des Beschwerdeführers vor der "Ausweisung" bzw. "Ausschaffung"
in Zusammenhang gebracht werden können, ist zwar, wie erwähnt,
grundsätzlich unbeachtlich bzw. bei der Ausgestaltung des Ausreisepro-
zesses zu berücksichtigen. Allerdings vermag dies nichts an den schwer-
wiegenden gesundheitlichen Problemen zu ändern, unter denen der Be-
schwerdeführer leidet (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-4526/2006 vom 5. Juli 2007 E. 8.3.7).
8.2.6 Insgesamt rechtfertigt es sich bei dieser Sachlage grundsätzlich,
entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen.
Damit erübrigen sich weitere Beweiserhebungen (wie die beantragte An-
hörung des Beschwerdeführers [Ziff. 7 der Rechtsbegehren]) bzw. Aus-
führungen zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Rechts-
mitteleingabe S. 12 Ziff. 5).
9.
Allerdings stellt sich vorliegend die Frage, ob die strafrechtlichen Verfeh-
lungen des Beschwerdeführers nicht der Anordnung der Regelfolge der
vorläufigen Aufnahme entgegen stehen. Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG
findet Art. 14a Abs. 4 ANAG keine Anwendung, wenn der weg- oder aus-
gewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat
oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Praxisgemäss ist Art. 14a
Abs. 6 ANAG mit Zurückhaltung anzuwenden. Es bedarf einer schweren
Verletzung oder einer schwerwiegenden Gefahr der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung, um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme auszu-
schliessen. Ob ein solcher Ausschluss gerechtfertigt ist, beurteilt sich
nach Art und Schwere der Verletzung oder Gefährdung. Wird eine be-
dingte Strafe ausgesprochen, ist die erforderliche Schwere in der Regel
nicht gegeben, es sei denn, es handle sich um wiederholte Verletzungen
oder um die Verletzung besonders schützenswerter Rechtsgüter. Liegt
ein Ausschlussgrund vor, muss beurteilt werden, ob die daran anknüp-
fende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme im Einzelfall eine ver-
hältnismässige Massnahme darstellt. Ausser Zweifel steht, dass das Vor-
liegen eines Ausschlusstatbestandes das öffentliche Interesse am Vollzug
einer rechtskräftigen Wegweisung als gewichtig erscheinen lässt. Trotz-
C-4730/2009 und C-4777/2009
Seite 14
dem steht in einem solchen Fall nicht automatisch fest, dass die privaten
Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz
zurückzutreten haben. Beurteilt werden muss daher, ob das festgestellte
öffentliche Interesse an der Entfernung der weggewiesenen Person aus
der Schweiz so gewichtig ist, dass der Vollzug trotz festgestellter Unzu-
mutbarkeit insgesamt verhältnismässig erscheint (vgl. BVGE 2007/32
E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14a
Abs. 6 ANAG: C-915/2008 vom 6. Januar 2012 E. 6.1 S. 12 sowie zu
Art. 83 Abs. 7 AuG: E-4796/2008 vom 9. Januar 2013 E. 7.4,
D-7783/2010 vom 13. August 2012 E. 6.4 und D-1532/2012 vom 23. März
2012 E. 6.1.3; zum neuen Recht [Art. 83 Abs. 7 AuG]: MARC SPE-
SCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Migrationsrecht,
3. Aufl., Zürich 2012, Rz. 23 zu Art. 83, RUEDI ILLES, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 83 N. 53, WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band 8, 2. Aufl., Basel 2009,
N 11.70).
9.1 Der Beschwerdeführer wurde, soweit ersichtlich, achtmal verurteilt
(vgl. Sachverhalt Bst. B, K und M). Die ihm vorgeworfenen Straftaten
wiegen insgesamt nicht leicht. Insbesondere die Verurteilung wegen
Raubes durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2002
zu 2 Jahren und 8 Monaten Zuchthaus wiegt sowohl wegen der betroffe-
nen Rechtsgüter als auch angesichts des vom Obergericht als schwer
eingestuften Verschuldens schwer. Aber auch die anderen Delikte können
nicht als Bagatellen angesehen werden. Der Beschwerdeführer hat wie-
derholt gegen Verkehrsregeln verstossen, wobei ihm insbesondere vor-
zuwerfen ist, dass er 2010 und 2011 unter Alkohol- und Drogeneinfluss
ein Fahrzeug gelenkt hat und dadurch nicht nur sich selbst, sondern auch
Dritte gefährdet oder verletzt hat. Aus den jüngsten Strafbefehlen geht
hervor, dass ihm von den Strafbehörden in dieser Hinsicht keine gute
Prognose gestellt wird (Widerruf bedingt ausgesprochener Geldstrafen
bzw. unbedingte Geldstrafe).
9.1.1 Allein die Verurteilung wegen Raubes vom 31. Oktober 2002 erfüllt
den Tatbestand von Art. 14a Abs. 6 ANAG ohne weiteres. Allerdings lie-
gen sowohl die Tat, die zu dieser Verurteilung geführt hat, als auch die
Verbüssung der entsprechenden Freiheitsstrafe (Haftentlassung am
8. August 2004) bereits geraume Zeit zurück, wodurch die Aktualität der
Gefährdung und damit das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegwei-
C-4730/2009 und C-4777/2009
Seite 15
sung relativiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4796/2008 E. 7.6.2). Allein gestützt auf diese Verurteilung wären – im
Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung und namentlich mit
Blick auf die gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. E. 9.1.3) – die Vorausset-
zungen der Anwendung der Ausnahmeklausel zum heutigen Zeitpunkt als
nicht erfüllt anzusehen. Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung,
wie der Beschwerdeführer sich seither hinsichtlich der Beachtung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung verhalten hat (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-915/2008 vom 6. Januar 2012 E. 6.1 S. 13).
9.1.2 Auch in dieser Zeit hat das Verhalten des Beschwerdeführers zu
Klagen Anlass gegeben. Allerdings ist keine dieser späteren Straftaten –
gemessen an den betroffenen Rechtsgütern, der Art der Begehung und
der Höhe der verhängten Strafe – mit der Verurteilung von 2002 ver-
gleichbar. Trotzdem stellen die Verurteilungen von 2010, 2011 und 2012
eine nicht zu vernachlässigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung
dar. Diese Beurteilung ergibt sich einerseits dadurch, dass der Be-
schwerdeführer die Verletzung der Verkehrsregeln – jedenfalls bei den
Verurteilungen 2010 und 2011 – unter Alkohol- und Drogeneinfluss be-
gangen hat. Andererseits fällt ins Gewicht, dass er mehrmals gegen Ver-
kehrsregeln verstossen hat und sich davon weder durch den Entzug des
Führerscheins noch durch die noch laufenden Probezeiten hat abhalten
lassen. Mit seinem Verhalten gefährdete er nicht nur sich selbst, sondern
auch Dritte. Dass es bisher lediglich zu leichten Verletzungen gekommen
ist (vgl. Strafbefehle vom 9. Dezember 2010 und 28. November 2012),
spielt bei der hier zu erstellenden Prognose eine nur untergeordnete Rol-
le. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer bereits in
den 90er-Jahren gegen die Verkehrsregeln verstossen hat (vgl. Sachver-
halt Bst. B). Diese Strafen figurieren zwar nicht im Strafregisterauszug
vom 25. März 2013, sie können aber trotzdem in die Gesamtbeurteilung
mit einbezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_477/2008 vom
24. Februar 2009 E. 3.2.2, zuletzt bestätigt in 2C_98/2012 vom 8. No-
vember 2012 E. 2.2.2). Dabei kommt – wie unter E. 9.1.1 ausgeführt –
weit zurückliegenden Verfehlungen entsprechend geringes Gewicht zu.
Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang zu Gute zu halten,
dass er sich von Mai 1998 (vgl. Strafbefehl vom 29. März 1999) bis Okto-
ber 2009 (vgl. Strafbefehl vom 9. Dezember 2010) in dieser Hinsicht
nichts hat zu Schulden kommen lassen. Allerdings waren – wie bereits
erwähnt – bei zwei Verkehrsdelikten Alkohol und Drogen im Spiel; offen-
bar konsumiert der Beschwerdeführer – zumindest sporadisch – Betäu-
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bungsmittel (Marihuana) (vgl. Strafbefehle vom 9. Dezember 2010 und
9. Mai 2011 sowie Drogentests vom 28. Februar 2013 [positiv] bzw.
26. März 2013 [negativ]), wobei gemäss Auskunft des behandelnden Arz-
tes jedoch keine Abhängigkeitserkrankung bekannt ist. Damit ist festzu-
stellen, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Einhaltung der
Strassenverkehrsordnung in Übereinstimmung mit der Einschätzung der
Strafbehörden keine günstige Prognose zu stellen ist. Die drei Verurtei-
lungen aus den Jahren 2010, 2011 und 2012 und die damit verbundene
ungünstige Prognose lassen zwar für die Zukunft auf eine gewisse Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Diese geht
allerdings nicht einher mit einer (Alkohol- bzw. Drogen-)Suchtproblematik
oder einem (gegen Sachen oder Personen gerichteten) Gewaltpotential.
Ob damit bereits von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG gesprochen
werden kann, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offen
bleiben.
9.1.3 Bezüglich der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz ist vorab auf die Erwägungen zur Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu verweisen (E. 8.2), de-
ren Prüfungskriterien mit denjenigen bezüglich der privaten Interessen
weitgehend deckungsgleich sind. In diesem Zusammenhang ist in erster
Linie die gesundheitliche Situation, die bereits 1999 Anlass zur Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme gab, von Bedeutung. Aufgrund seiner
Krankheit (vgl. E. 8.2.3) ist der Beschwerdeführer erwerbsunfähig und
bezieht neben der ordentlichen IV-Rente auch Ergänzungsleistungen (vgl.
Sachverhalt Bst. L.). Er ist auf Medikamente und das stabilisierende Um-
feld seiner Familie angewiesen und benötigt zudem langfristig eine psy-
chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. In die Beurteilung mit ein-
zubeziehen sind jedoch – neben der medizinischen Situation – auch Ge-
sichtspunkte wie die Dauer der Anwesenheit und die familiären Interes-
sen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4796/2008 E. 7.4 in fi-
ne). Trotz nunmehr 17jähriger Anwesenheit in der Schweiz ist der Be-
schwerdeführer weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht integriert,
wobei die fehlende Erwerbstätigkeit und der soziale Rückzug auf seine
Krankheit zurückzuführen sind. Seine Ehefrau und die beiden Töchter
dagegen scheinen in der Schweiz integriert zu sein und haben ein ent-
sprechendes Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Sie
haben denn auch – wie bereits mehrfach betont – einen stabilisierenden
und damit günstigen Einfluss auf den Beschwerdeführer. Namentlich die
Ehefrau hat es in der Hand, ihren Ehemann am Entwenden ihres Motor-
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Seite 17
fahrzeugs zum Gebrauch zu hindern (vgl. Sachverhalt Bst. M) und damit
dem Risiko entgegenzuwirken, dass dieser unerlaubterweise Auto fährt.
Es ist davon auszugehen, dass sich die Ehefrau dieser Umstände be-
wusst ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen die privaten Interessen des
Beschwerdeführers beträchtlich, zumal gerade seine familiäre Situation
geeignet ist, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung zu minimieren.
9.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – obwohl der Beschwerde-
führer verschiedentlich die öffentliche Ordnung und Sicherheit verletzt hat
und von ihm aktuell auch eine gewisse Gefährdung ausgeht – der Vollzug
der Wegweisung in die Türkei unverhältnismässig wäre.
9.3 Die angefochtene Verfügung betreffend Ausdehnung der kantonalen
Wegweisungsverfügung verletzt somit Bundesrecht, soweit der Vollzug
angeordnet wird (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach in
Bezug auf das Verfahren C-4730/2009 teilweise gutzuheissen und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men. Mit dem vorliegenden Entscheid wird dem am 12. Juni 2009 verfüg-
ten Einreiseverbot (Verfahren C-4777/2009) die Grundlage entzogen,
weshalb auch die dagegen gerichtete Beschwerde ohne Weiteres gutzu-
heissen ist.
Der Beschwerdeführer ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die vorläu-
fige Aufnahme vom BFM regelmässig überprüft wird und aufgehoben
werden kann, wenn er durch sein Verhalten erneut gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstösst oder diese gefährdet (vgl. Art. 14b
Abs. 2bis ANAG bzw. Art. 84 Abs. 1 und Abs. 3 AuG).
10.
Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 65 VwVG sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat im Umfang sei-
nes Obsiegens Anrecht auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vor-
instanz (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang des Un-
terliegens ist dem als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter ein
Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 65 Abs. 2 VwVG,
Art. 12 VGKE). In Ermangelung einer Kostennote des Rechtsvertreters
setzt das Gericht die Entschädigungen auf Grund der Akten fest (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung wird auf Fr. 2'000.- festge-
C-4730/2009 und C-4777/2009
Seite 18
legt, das Honorar auf Fr. 500.- (inkl. MWST und Auslagen). Gelangt der
Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er das Honorar
dem Gericht zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Ausdehnungsverfügung (Geschäfts-Nr.
C-4730/2009) wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des BFM
vom 18. Juni 2009 in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aufgeho-
ben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen.
3.
Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Einreiseverbot (Ge-
schäfts-Nr. C-4777/2009) wird gutheissen und die Verfügung des BFM
vom 12. Juni 2009 aufgehoben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
6.
Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird ein Honorar von
Fr. 500.- (inkl. MWST und Auslagen) zulasten der Gerichtskasse zuge-
sprochen.
7.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er
dem Gericht das Honorar zu vergüten.
C-4730/2009 und C-4777/2009
Seite 19
8.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben; Akten […] zu-
rück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: