B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4730/2011
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______, Deutschland,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Bichsel, Advokatin,
Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch, Verfügung vom 22. Juli 2011
C-4730/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (…) 1957, ist
deutscher Staatsangehöriger und arbeitete von Mai 1973 bis November
1977 sowie vom Oktober 1987 bis Januar 1990 als Grenzgänger in der
Schweiz (act. 4). In dieser Zeit zahlte er die Beiträge an die obligatorische
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am
9. Mai 2006 reichte der Versicherte beim Bürgermeisteramt B._______
Deutschland ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung ein. Die Anmeldung ging bei der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) am 5. Juli 2006 ein. In der An-
meldung führte der Versicherte auf, dass er infolge Krankheit keiner Be-
schäftigung nachgehe. Er leide an Hepatitis C, chronischer Pankreatitis
und vielem mehr. Zudem nehme er am Methadonprogramm teil (act. 1,
43).
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 wies die IVSTA das Leistungs-
begehren des Versicherten ab. Sie begründete ihren Entscheid damit,
dass sich aus den Akten ergebe, dass weder eine bleibende Erwerbs-
unfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine
dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch
immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege keine Invalidi-
tät vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 56). Der
Beschwerdeführer erhob am 18. November 2007 (Poststempel; act. 1 im
Dossier BVGer C-7767/2007) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2007. Er beantragte sinnge-
mäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Anerkennung
einer Behinderung von über 50 Prozent.
C.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2009 (act. 59) hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung
durch die Vorinstanz teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung
vom 15. Oktober 2007 auf. Die Sache wurde zur weiteren Abklärung, ins-
besondere zur Einholung eines Gutachtens in der Schweiz, und zum Er-
lass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es sei
von einer Fachperson untersuchen zu lassen, ob die Auswirkungen des
Drogenkonsums oder der Drogenabhängigkeit beim Beschwerdeführer
C-4730/2011
Seite 3
einen geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswirkung bewirkt hät-
ten.
D.
Der von der Vorinstanz in der Folge kontaktierte IV-Stellenarzt
Dr. C._______ empfahl, eine polydisziplinäre Untersuchung zu veranlas-
sen und den Beschwerdeführer durch einen Internisten, einen Neurolo-
gen und einen Psychiater beurteilen zu lassen. Weiter sei eine neuropsy-
chologische Testung vorzunehmen, wobei zu überprüfen sei, ob die Un-
tersuchung unter fortgesetztem Substanzabusus stattfinde, und auch die
Frage zu beantworten sei, inwiefern die Verlässlichkeit der Untersu-
chungsresultate dadurch allenfalls eingeschränkt sein könnte. Zusätzliche
technische Untersuchungen (z.B. MRI Neurokranium) seien nach Ermes-
sen der untersuchenden Ärzte vorzunehmen. Die Vorinstanz beauftragte
daraufhin die D._______ (nachfolgend: D._______), in diesem Sinne
beim Beschwerdeführer eine medizinische Abklärung durchzuführen
(act. 61 und 62).
E.
Das interdisziplinäre medizinische Gutachten legten die Dres. E._______,
Facharzt Pädiatrie, F._______, Facharzt Allgemeine Innere Medizin und
Facharzt Allergologie und klinische Immunologie, G._______, Facharzt
Neurologie, und H._______, Facharzt Psychiatrie, am 15. Februar 2011
(act. 96) vor. Sie kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der
Lage sei, einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit ohne
hohen kognitiven Anspruch und ohne Kontakt mit Maschinen mit erhöhter
Verletzungsgefahr nachzugehen. Aufgrund der Konstitution und des All-
gemeinzustandes des Exploranden seien ihm körperlich schwere Arbei-
ten nicht zuzumuten. Es bestehe klinisch keine entsprechende Sympto-
matik, sodass ein organisches Psychosyndrom nicht diagnostiziert wer-
den könne.
F.
Nach erfolgter Stellungnahme des IV-Stellenarztes Dr. C._______ vom
10. März 2011 (act. 101) zum Gutachten des D._______ stellte die Vorin-
stanz mit Vorbescheid vom 18. März 2011 (act. 102) in Aussicht, dass das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen werden müsse.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2011 (act. 103) Ein-
wand und reichte am 14. Juni 2011 (act. 106) ein ärztliches Attest zur Be-
gründung ein.
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Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 (act. 109) wies die Vorinstanz das Leis-
tungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, das D._______ habe festgestellt, es bestehe keine ak-
tive Erkrankung und der Beschwerdeführer habe auch keine Beschwer-
den. Es bestehe klinisch keine entsprechende Symptomatik, so dass kein
organisches Psychosyndrom diagnostiziert werden könne. Die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit in einem Baugeschäft, bei welcher er Schutznetze
waschen, reparieren und versorgen habe müssen, sei ihm voll zumutbar.
Aufgrund dieser Begutachtung sei der medizinische Dienst der IV-Stelle
zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei,
seine letzte Tätigkeit voll auszuüben. Allgemein seien ihm körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Arbeit mit gefährlichen Ma-
schinen oder auf Gerüsten und ohne kognitive Beanspruchung, zumutbar.
Der mit Einsprache vorgelegte ärztliche Bericht beinhalte betreffend die
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit keine relevanten Befunde und vermöge
die Schlussfolgerungen der Begutachtung des D._______ nicht zu än-
dern.
H.
Am 25. August 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er begründete am
2. September 2011 (Poststempel; BVGer act. 3) den Antrag damit, dass
die im Gutachten des D._______ aufgestellte Behauptung, es bestehe
keine aktive Erkrankung und er habe keine Beschwerden, mit dem beige-
legten ärztlichen Bericht widerlegt werden könne. Zudem sei er voll er-
werbsunfähig, was durch den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbs-
minderung in Deutschland dokumentiert sei. Es sei bei ihm eine 70%ige
Behinderung festgestellt worden. Die Ärzte des D._______ seien über die
eingereichten medizinischen Befunde hinweggegangen und hätten diese
nicht objektiv geprüft.
I.
Gleichzeitig mit der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen An-
trag auf unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 22. September
2011 (act. 8) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege" sowie diverse Belege ein.
J.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2011 beantragte die Vorinstanz die
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Seite 5
Abweisung der Beschwerde und hielt im Wesentlichen fest, das Gutach-
ten des D._______ entspreche den Kriterien der Rechtsprechung an ein
voll beweiskräftiges Gutachten, und der Beschwerdeführer bringe be-
schwerdeweise nichts vor, was die darin getroffenen Feststellungen ir-
gendwie in Zweifel zu ziehen vermöchte.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 (BVGer act. 10) hiess die
Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung
von den Verfahrenskosten gut.
Am 3. November 2011 (BVGer act. 16) stellte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, welches mit
Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 ebenfalls gutgeheissen wur-
de (BVGer act. 17).
L.
Am 10. Februar 2012 (BVGer act. 24) liess der Beschwerdeführer replik-
weise beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2011 sei
aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. Juni 2005 eine ganze IV-
Rente auszurichten. Die Anträge der Vorinstanz seien abzuweisen. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Gutachten erscheine in
sich nicht stimmig, nicht schlüssig und sei unvollständig. Es seien keine
Rücksprachen mit behandelnden Ärzten genommen, keine weiteren Ak-
ten eingefordert oder ergänzende Untersuchungen veranlasst worden.
Die Auseinandersetzung mit abweichenden Arztberichten sei ungenü-
gend. Aufgrund der Komorbidität der verschiedenen Erkrankungen werde
bestritten, dass eine Resterwerbsfähigkeit vorliege. Bei der zuletzt aus-
geübten Tätigkeit handle es sich um eine schwere Tätigkeit, welche ihm
nicht zumutbar sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er angeblich auch
mittelschwere Tätigkeiten ausführen könne. Im Übrigen habe die Vorin-
stanz die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit der Erstellung des Gutachtens nicht gewahrt.
M.
Mit Duplik vom 9. März 2012 (BVGer act. 26) teilte die Vorinstanz mit,
dass sie die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten ihrem ärztlichen
Dienst zur Stellungnahme unterbreitet habe. Dieser habe in seinem Be-
richt vom 3. März 2012 (act. 111) einlässlich begründet, dass die am Gut-
achten geübte Kritik unbegründet sei und dass keine Veranlassung be-
stehe, nicht auf dieses abzustellen. Im Übrigen wies die Vorinstanz dar-
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Seite 6
aufhin, dass es sich bei der letzten vom Rekurrenten ausgeübten Er-
werbstätigkeit, entgegen der Darstellung der Rechtsvertreterin in der
Replik, nicht um eine schwere Tätigkeit gehandelt habe. Diese Tätigkeit
sei gemäss den übereinstimmenden Angaben von Arbeitgeber (act. 25)
und Versichertem (act. 96 Seite 29) nicht von schwerer Natur. Dement-
sprechend könne sie auch heute noch ausgeübt werden.
N.
Mit Triplik vom 31. Mai 2012 (BVGer act. 30) hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest und bestritt die Ausführungen des IV-
Stellenarztes Dr. C._______ vom 3. März 2012. Zudem habe es sich bei
seiner letzten Tätigkeit um eine schwere Arbeit gehandelt. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie er in seinem körperlichen Zustand diese Arbeit noch
ausführen könnte.
O.
Nach Verzicht der Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme schloss die
Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 5. Juni 2012 den Schriftenwech-
sel (BVGer act. 31).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt
ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zu-
lässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-
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Seite 7
desgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG;
SR 831.20]). Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von
Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das
VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen
des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmun-
gen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dabei sind nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung. Folglich ist er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2011,
mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen
wurde. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerde-
führers und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
C-4730/2011
Seite 8
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681), die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 (VO [EWG] Nr. 1408/71, AS 2004 121 [vgl. auch
AS 2008 4219, AS 2009 4831) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 (VO [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) an-
wendbar sind (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundes-
gesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die
Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsab-
kommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzel-
nen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin der-
selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit kordiniert, um insbesondere
die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleis-
ten. Nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 haben die Personen, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizeri-
schem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft
gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
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Seite 9
ments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä-
ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Sys-
teme der sozialen Sicherheit.
2.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 131 V 11
E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Beginn des Rentenanspruchs, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht.
Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision geschaffenen Art. 29
Abs. 1 IVG sprechen für dessen grundsätzlich sofortige Anwendung auch
in Fällen, wo die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG bzw.
aArt. 29 Abs. 1 Bst. b IVG beim Inkrafttreten am 1. Januar 2008 noch
nicht abgelaufen ist. Es kann offenbleiben, ob eine Übergangsordnung,
die nach der Dauer der Ende 2007 bereits zurückgelegten Wartezeit diffe-
renziert, am besten den Anforderungen von Verfassung und Gesetz ge-
nügte. Bei einer einheitlichen Regelung kann jedenfalls die Anmeldefrist
anspruchswahrend maximal bis Ende Juni 2008 erstreckt werden. Das
Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 (5. IV-Revision und Intertemporalrecht), soweit es ei-
ne Anmeldefrist bei Ende 2008 vorsieht, ist gesetzeswidrig (vgl. BGE 138
V 475 E. 3.3 ff.).
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Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwen-
dung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Er-
lass der Verfügung vom 22. Juli 2011 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leis-
tungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV; SR 831.201]) in den entsprechenden Fassungen der
4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Noch keine An-
wendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste
Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659]).
2.4 Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
ist die Anmeldung beim Versicherungsträger des Wohnlandes massge-
bend (Art. 86 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1408/71 in Kraft bis 31. März 2012).
Der Beschwerdeführer reichte das Gesuch am 9. Mai 2006 (act. 1) beim
Sozialversicherungsträger in Deutschland ein. Demzufolge gelangen pro
rata temporis die bis Ende 2007 gültigen Regelungen des IVG zur An-
wendung.
2.5 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24
Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung (hier: 9. Mai 2006) vo-
rangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.
2.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mungen des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
angefochtenen Entscheids massgebend (hier: 22. Juli 2011); vgl. BGE
132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozial-
versicherungsgerichts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verän-
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Seite 11
dert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung bilden (BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob ein allfälli-
ger Leistungsanspruch am 9. Mai 2005 bestanden hat bzw. ob ein solcher
zwischen diesem Zeitpunkt und dem 22. Juli 2011 entstanden ist.
2.7 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch.
Der Beschwerdeführer hat während 6 Jahren und 11 Monaten (Mai 1973
bis November 1977 und Oktober 1987 bis Januar 1990) in der Schweiz
als Grenzgänger gearbeitet (act. 4 Seite 2). Er hat somit die für einen
Rentenanspruch vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer von einem Jahr
erfüllt.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 IVG).
Nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat. Invalidität ist somit der durch einen Ge-
sundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder
Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufga-
benbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Ele-
mente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tä-
tigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
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oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom
6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007).
3.2 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4, BGE
110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007 in Kraft gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf
eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28
Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung)
bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Ren-
ten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch
nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völker-
rechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine
solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehöri-
gen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in ei-
nem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1), liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Rege-
lung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
3.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Ver-
C-4730/2011
Seite 13
waltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin-
weisen).
3.5 Um die Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.7 Die gesetzlichen Grundlagen der Invaliditätsschätzung sind verschie-
den, je nachdem, ob die betreffende Person vor dem Eintritt der Invalidität
erwerbstätig war oder nicht. Wird der Invaliditätsgrad einer erwerbstätigen
Person nach dem in Art. 16 ATSG vorgesehenen Einkommensvergleich,
also wesentlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (allgemeine Me-
thode) bestimmt, so ist für die Bemessung der Invalidität von Nichter-
werbstätigen, insbesondere von Hausfrauen, darauf abzustellen, in wel-
chem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen (spezifische Methode; Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 und 28 Abs. 3
IVG; Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-
sicherung [IVV, SR 831.201]). Bei der gemischten Methode ist einerseits
die Invalidität in der Haushaltsführung nach dem Betätigungsvergleich
C-4730/2011
Seite 14
(Art. 27 IVV) und andererseits die Invalidität in der Teilzeitbeschäftigung
nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach
die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in
den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der Erwerbs-
tätigkeit ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen
Arbeitszeit und der von der versicherten Person ohne Invalidität geleiste-
ten Arbeitszeit, der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Diffe-
renz.
Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Gesund-
heitsfall vollzeitig erwerbstätig wäre und daher die allgemeine Bemes-
sungsmethode nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG
zur Anwendung kommt.
3.8 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16
ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits
bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fä-
cher verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten
bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ih-
re restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenaus-
schliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273
E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbe-
messung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den
konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern
einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar-
beitskräften entsprechen würden (AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von ei-
ner Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht
mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so einge-
schränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt prak-
tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegen-
C-4730/2011
Seite 15
kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009
IV Nr. 8, S. 17, E. 3c; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322
E. 4).
4.
4.1 Umstritten und daher nachfolgend zu überprüfen sind die gesundheit-
lichen Einschränkungen des Beschwerdeführers im zu überprüfenden
Zeitraum von 9. Mai 2005 bis 22. Juli 2011 (vgl. E. 2.6) und deren Auswir-
kungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit.
Insbesondere ist im Folgenden auch zu klären, ob die von der Vorinstanz
vorgenommenen Abklärungen ausreichen, um die mit Urteil vom
11. Dezember 2009 (act. 59) gestellte Frage, ob die Auswirkungen des
Drogenkonsums und der Drogenabhängigkeit beim Beschwerdeführer ei-
nen geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert bewirkt habe, be-
antwortet werden kann und wie diese zu beantworten ist.
4.2 Der Beschwerdeführer berief sich in seiner Replik auf folgende Be-
richte:
– Dr. I._______, J._______, diagnostizierte in seinem Bericht vom
14. Februar 2000 (act. 36) einen Suizidversuch mit Methadon, chroni-
sches Schmerzsyndrom mit ungeklärten Abdominalbeschwerden, He-
roinabhängigkeit, Methadon-Programm, Grand mal-Anfall unter Hypo-
xie und bei bekanntem Krampfleiden, Benzodiazepin-Überhang bei
Leberfunktionsstörung, Zustand nach Hepatitis A, B und C, IIIV-
anamnestisch negativ;
– Bericht der K._______ vom 8. Mai 2006 (act. 40), worin eine Schä-
delprellung am Hinterkopf mit Verdacht auf Commotio cerebri, Alkoho-
lintoxikation und Hepatitis C diagnostiziert wurden;
– Bestätigung von Herrn K._______, M._______, vom 17. Juli 2006
(act. 43), wonach der Beschwerdeführer mit Methadon substituiert
und seit dem 26. August 2004 von ihm psychosozial begleitet werde;
– Dr. N._______, Vertrauensärztin O._______, diagnostizierte im Be-
richt E213 vom 27. September 2006 (act. 46) Polytoxikomanie, Me-
thadonsubstitution seit 1992 mit Beikonsum von Benzodiazepinen und
THC, hirnorganisches Psychosyndrom nach mehrfacher Kalottenfrak-
tur, epiduralem Hämatom und nach mehreren epileptischen Anfällen,
C-4730/2011
Seite 16
Anämie, reduzierter Kräftezustand bei deutlichem Untergewicht, chro-
nische Hepatitis C mit leichter Leberfibrose, derzeit kein Hinweis auf
entzündliche Aktivität, rezidivierende Gastroduodenitis, Zustand nach
mehrfacher Schulterverletzung rechts mit operativer Therapie. Das
Leistungsvermögen sei insbesondere aufgrund einer erheblichen psy-
chomentalen Minderbelastbarkeit bei ausgeprägtem hirnorganischem
Psychosyndrom herabgesetzt. Erneute Entwöhnungsmassnahmen
seien aus diesem Grund nicht mehr sinnvoll bzw. erfolgversprechend.
Es bestehe weiterhin eine verminderte körperliche Belastbarkeit bei
erheblichem Untergewicht mit herabgesetztem Kräftezustand. Der
Beschwerdeführer könne dauerhaft keine regelmässigen Lohnarbei-
ten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten. Das aufgehobene
Leistungsvermögen bestehe zumindest seit dem Zeitpunkt der Ren-
tenantragstellung am 9. Mai 2006. Mit einer Besserung sei nicht zu
rechnen;
– Dr. P._______ diagnostizierte mit ärztlichem Attest vom 23. August
2007 (act. 51) eine chronische Hepatitis C (zur Zeit Interferonbehand-
lung), chronische Pankreatitis und Polytoxikomanie;
– Dr. Q._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hielt in sei-
nem Bericht vom 8. Juni 2011 (act. 105) fest, problematisch sei wei-
terhin der noch bestehende Beikonsum. Das Elektroencephalogramm
(EEG) habe ein überwiegendes Beta-EEG ergeben, wahrscheinlich
medikamentös durch Diazepam bedingt ohne Herdbefund oder
Krampfpotentiale, bis auf die medikamentöse Beeinflussung des Kur-
venbildes kein pathologischer Befund. Aufgrund des schweren Krank-
heitsbildes könne er sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer
in der Lage sei, irgendeiner Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem
Wert nachzugehen.
Die Berichte vom R._______ vom 8. Oktober 1997 (act. 32) und von
Dr. S._______, Dr. T._______ sowie Dr. U._______, K._______, vom
11. August 1999 (act. 32) sind zu alt, um verwertet werden zu können.
Der mit Triplik eingereichte Bericht von Dr. V._______, R._______, vom
4. April 2012 entstand nach der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli
2011.
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird einzig von
Dr. N._______ und Dr. Q._______ beurteilt.
C-4730/2011
Seite 17
4.3 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2011 und im
Beschwerdeverfahren stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hin-
sicht auf das Gutachten des D._______ vom 15. Februar 2011 sowie auf
die Berichte des medizinischen Dienstes der Vorinstanz von
Dr. C._______ vom 10. März 2011 (act. 101), 16. Juli 2011 (act. 108) und
3. März 2012 (act. 111).
Diese Beurteilungen sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben
und einer Würdigung zu unterziehen.
4.3.1 Dr. F._______, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem
Teilgutachten zum interdisziplinären Gutachten des D._______ im We-
sentlichen fest, der Beschwerdeführer sei in seinem aktuellen Zustand
nicht in der Lage, einer körperlich mittelschweren oder schweren Tätigkeit
nachzugehen, intellektuell anspruchsvolle Tätigkeiten seien ihm nicht zu-
zumuten. Trotz der anamnestisch massiven Polytoxikomanie seien im
somatischen Bereich aktuell keine schwerwiegenden Folgen zu verzeich-
nen. Es bestehe aber ein allgemeiner somatischer Abbau mit mangelnder
Muskulatur, darüber hinaus eine Adynamie und eine erhöhte Ermüdbar-
keit, welche z.T. medikamentös bedingt und z.T. neuropsychiatrischen
Ursprungs sein könnten. Aufgrund der aktuell durchgeführten Substituti-
onstherapie sei das Rendement des Beschwerdeführers in einer dem
Leiden adaptierten Tätigkeit reduziert (Ziff. 4.1.3).
Dr. G._______, Facharzt Neurologie, ergänzte in seinem neurologischen
Bericht, der Beschwerdeführer klage über Schlafprobleme und depressi-
ve Verstimmung mit Antriebsstörung und Einsamkeit (Ziff. 4.2.2). Als neu-
rologische Diagnosen seien Polytoxikomanie, anamnestische Epilepsie
mit Grand mal-Anfällen (nach antikonvulsiver Behandlung seit 1999 an-
fallsfrei), postraumatische Epilepsie nach Schädelhirntrauma, Entzugsan-
fälle im Rahmen der Polytoxikomanie, Status nach Schädelhirntrauma mit
Kalottenfraktur und Galeahämatom zu nennen (Ziff. 4.2.4). Es bestünden
keine motorischen Paresen, aber Missempfindungen an Hand- und Vor-
derarm beidseits, insbesondere nach körperlichen Belastungen. Im Übri-
gen seien keine somatischen Beschwerden vorhanden. Die somatisch-
neurologische Untersuchung ergebe keine hirnfokalen Symptome. Wäh-
rend Hinweise auf eine Polyneuropathie fehlten, seien Druckdolenz und
Reizsymptome des Nervus medianus beidseits suggestiv für ein Carpal-
tunnelsyndrom vorhanden, zumal belastungsabhängige Missempfindun-
gen an den oberen Extremitäten beschrieben würden. Aufgrund der spär-
lichen objektiv fassbaren neurologischen Befunde könne dem Beschwer-
C-4730/2011
Seite 18
deführer aus somatischer Sicht Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Umfang
nicht attestiert werden (Ziff. 4.2.5). Aus somatischer Sicht ergäben sich
lediglich Einschränkungen von Seiten der Epilepsie (Ziff. 4.2.7).
Dr. H._______, Facharzt Psychiatrie, stellte in seiner psychiatrischen Ab-
klärung fest, die affektive Modulationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt
und die Vitalität sei leicht eingeschränkt. Der Gedankengang sei in forma-
ler Hinsicht eher etwas langsam, jedoch nicht an Ideen verarmt oder ge-
hemmt und in inhaltlicher Hinsicht sei er unauffällig. Klinisch seien keine
Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungsstörungen und auch
keine Ermüdungszeichen zu finden. In psychomotorischer Hinsicht fän-
den sich keine pathologischen Befunde. Hinweise für einen psychoti-
schen Prozess lägen nicht vor (Ziff. 4.3.3). Als psychiatrische Diagnosen
nannte der Arzt Polytoxikomanie mit gegenwärtiger Teilnahme an einem
ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F19.22) und eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen
Anteilen (ICD-10 F61.0; Ziff. 4.3.4). Die kombinierte Persönlichkeitsstö-
rung habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Trotz dieser Störung
sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, dann und wann einer
100%igen Tätigkeit nachzugehen Aufgrund der aktuellen Untersuchungs-
befunde könne klinisch ein hirnorganisches Psychosyndrom nicht diag-
nostiziert werden. Die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms
lasse sich unter andauerndem Drogenkonsum ohnehin nicht mit Sicher-
heit stellen (Ziff. 4.3.5).
Laut W._______, Psychologe lic.phil. und Neuropsychologe, habe die
neuropsychologische Testung im Testprofil einen allgemeinen Intelligenz-
und Leistungsabbau beim Exploranden gezeigt, der lokalisatorisch nicht
zu fassen sei, da er fast sämtliche geprüfte Leistungen umfasse (Seite
27).
Die Kommission für medizinische Begutachtung, bestehend aus den Gut-
achtern, hielt zusammenfassend fest, aktuell bestünden keine Erkran-
kungen und der Beschwerdeführer habe keine Beschwerden mehr. Der
Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, mit gefährlichen Maschinen oder
auf Gerüsten oder eine körperlich schwere Tätigkeit auszuüben. Arbeiten
mit erhöhten kognitiven Beanspruchungen seien ihm ebenfalls nicht zu-
zumuten (Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er ger-
ne noch arbeiten würde und dies am liebsten mit Tieren oder mit behin-
derten Menschen (Ziff. 4.3.1). Er habe berichtet, dass er die zuletzt aus-
geübte Tätigkeit gerne verrichtet habe und diese körperlich nicht beson-
C-4730/2011
Seite 19
ders schwer gewesen sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei ihm heute
voll zuzumuten (Ziff. 6.3). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, einer
leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit ohne hohen kognitiven
Anspruch und ohne Kontakt mit Maschinen mit erhöhter Verletzungsge-
fahr nachzugehen. Schwere Arbeiten seien ihm aufgrund der Konstitution
und des Allgemeinzustandes nicht zuzumuten (Ziff. 6.4).
4.3.2 Gestützt auf das hiervor genannte interdisziplinäre Gutachten kam
Dr. C._______ am 10. März 2011 (act. 101) zum Schluss, dass die Diag-
nosen Polytoxikomanie und anamnestische Epilepsie mit Grand mal-
Anfällen seit ca. 1990 eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien hingegen die Diagnosen
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen
Anteilen, chronische Hepatitis B und C, Status nach Hepatitis A, Status
nach Gastritiden, Status nach laparaskopischer Cholezystektomie wegen
chronischer Cholezystitis mit Lithiasis und rezidivierender Pankreatitis
(25. Mai 2005), Status nach mehrfachen Frakturen rechte Clavicula mit
Status nach Operation, Status nach Operation wegen Harnleiterstein links
anfangs 80er Jahre, Nikotin sowie Status nach Appendektomie ca. 1967.
Die Beurteilung der Gutachter sei zu übernehmen. Demnach sei der Be-
schwerdeführer in seiner letzten Tätigkeit als voll arbeitsfähig bzw. allge-
mein als vollzeitig arbeitsfähig für körperlich leichte bis mittelschwere Tä-
tigkeiten ohne Arbeit mit gefährlichen Maschinen oder auf Gerüsten und
ohne erhöhte kognitive Beanspruchungen zu beurteilen.
4.3.3 Dr. C._______ ergänzte in seinem Bericht vom 16. Juli 2011
(act. 108), dass der einspracheweise eingereichte Bericht von
Dr. Q._______ vom 8. Juni 2011 (act. 105) keine betreffend Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit relevanten neuen Befunde enthalte und die Schluss-
folgerung der Begutachtung durch das D._______ nicht zu ändern ver-
möge. Er halte deshalb an seiner Position vom 10. März 2011 fest.
4.4 Mit Bericht vom 3. März 2012 (act. 111) kommt Dr. C._______ zum
Schluss, dass die vom Beschwerdeführer mit Replik am Gutachten geüb-
te Kritik unbegründet sei. In der neuropsychologischen Untersuchung
vom 8. November 2010 werde zwar zusammenfassend ein allgemeiner
Intelligenz- und Leistungsabbau festgestellt, doch werde dies in der Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich berücksichtigt, indem kognitiv
und intellektuell anspruchsvolle Arbeiten ausgeschlossen würden. Der
Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Testung
intoxikiert gewesen, was zwar eine objektive Testung beeinträchtige, wi-
C-4730/2011
Seite 20
derspiegle aber die Alltagsrealität des Beschwerdeführers und schränke
deren Aussage insofern nicht ein, als die Gutachter auch unter diesen
Umständen den Versicherten als arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten
beurteilt hätten. Zudem gehöre der fortgesetzte Gebrauch psychotroper
Substanzen zum nicht rentenbegründenden Problemkreis Polytoxikoma-
nie. Dass Komorbiditäten vorlägen, stehe ausser Zweifel, doch im Gut-
achten werde klar und nachvollziehbar begründet, dass diese kein ren-
tenbegründendes Ausmass hätten. Die beschriebene allgemeine Schwä-
che mit Muskelabbau und Ermüdbarkeit würden im Rahmen der Be-
schreibung der zumutbaren Arbeiten ausreichend berücksichtigt. Zur Fra-
ge, ob ein in den Vorakten ohne objektive Befunde erwähntes hirnorgani-
sches Psychosyndrom vorliege, sei zu bemerken, dass für dessen Objek-
tivierung der Nachweis neuropsychologischer Defizite wesentlich relevan-
ter sei als Veränderungen in einer Bildgebung des Gehirns. In der neuro-
psychologischen Testung seien Defizite festgestellt worden, aber aus-
drücklich ohne spezifische Lokalisation im Gehirn, was klar für den be-
reits erwähnten und andauernden Einfluss psychotroper Substanzen
spreche, nicht aber für die Folgen eines allfällig stattgefundenen Schädel-
Hirn-Traumas. Die Untersuchung durch die Gutachter sei auch diesbe-
züglich als ausreichend zu beurteilen. Im Weiteren begründe eine Per-
sönlichkeitsstörung per se keine Arbeitsunfähigkeit, die Art der Störung
und deren Ausmass würden dies allenfalls ausmachen. Aufgrund des
Gutachtens bestehe kein Zweifel, dass die diesbezügliche psychiatrische
Beurteilung kompetent und kohärent erfolgt sei.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei invalid, denn die medizini-
schen Unterlagen würden den Behauptungen der Vorinstanz widerspre-
chen, er beziehe in Deutschland bereits eine volle Erwerbsminderungs-
rente und es sei eine 70%ige Behinderung festgestellt worden. Das Gut-
achten sei widersprüchlich, nicht schlüssig und unvollständig sowie die
Auseinandersetzung mit abweichenden Arztberichten ungenügend.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Einschätzung der deutschen Renten-
versicherung für die Vorinstanz und das Gericht nicht verbindlich ist, da
der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invaliden-
rente nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln
zu beurteilen ist (vgl. E. 2.2). Die ärztlichen Stellungnahmen und Gutach-
ten sind jedoch zu berücksichtigen, soweit sie sich zu Diagnosen und ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen äussern.
C-4730/2011
Seite 21
5.2 Laut Beschwerdeführer habe der untersuchende Internist festgestellt,
dass er nicht in der Lage sei, einer körperlich mittelschweren oder schwe-
ren Tätigkeit nachzugehen, was in der Schlussfolgerung des Gutachtens
jedoch nicht bestätigt werde (Ziff. 18). Weiter sei nicht schlüssig und
nachvollziehbar, wieso die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstö-
rung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen von einer sekundären
Sucht ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, obwohl es für ihn
sehr einschränkend sei. Auch sein Betreuer L._______ erwähne den Ver-
dacht auf weitere psychische Störungen mit Krankheitswert, wie Depres-
sionen und Angststörungen, die eine Erwerbstätigkeit ausschliessen wür-
den (Ziff. 19).
Die Kritik kann nur insoweit nachvollzogen werden, als die Schlussfolge-
rung des Gutachtens trotz der Einwände des Internisten beim Beschwer-
deführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in mittelschweren Tätigkeiten vor-
sieht. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügungsbegründung jedoch korrek-
terweise einschränkend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer lediglich
Tätigkeiten ohne Arbeit mit gefährlichen Maschinen oder auf Gerüsten
und ohne kognitive Beanspruchung zumutbar seien. Bei der vom Internis-
ten festgestellten allgemeinen Schwäche handelt es sich vorliegend ledig-
lich um eine Dekonditionierung und Abbau der Muskulatur beim Be-
schwerdeführer, was nicht rentenrelevant ist. Dasselbe gilt ebenfalls für
die Schwäche infolge der zum Untersuchungszeitpunkt durchlaufenen
Substitutionstherapie.
5.3 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Untersuchungen seien
ungenügend, und es habe keine Rücksprache mit der Ärztin, welche das
hirnorganische Psychosyndrom diagnostiziert habe, gegeben. Es seien
trotz aktenkundiger Indikation einer Schädelkalottenfraktur bei den invol-
vierten Krankenhäusern oder Ärzten keine weiteren Akten eingefordert
oder ergänzende Untersuchungen veranlasst worden. In der medizini-
schen Literatur würden als Symptome des hirnorganischen Psychosyn-
droms Gedächtnisstörungen, Orientierungsstörungen, Verlangsamung,
Auffassungsstörungen, Konzentrationsschwäche genannt, welche beim
Beschwerdeführer durchaus vorhanden seien und von den Gutachtern
genannt würden. Gerade dies hätte untersucht werden müssen. Die Gut-
achter hätten sich bei den behandelnden oder bisher begutachtenden
Ärzten erkundigen und allenfalls weitere medizinische Akten beiziehen
oder bildgebende Untersuchungen vornehmen müssen. Dies sei zu be-
mängeln. Die Untersuchungen seien hier äusserst dünn und ungenügend
(Ziff. 17).
C-4730/2011
Seite 22
Die Gutachter haben sich sehr wohl mit den vorhandenen Arztberichten
auseinandergesetzt. Sie erstellten eine ausführliche Anamnese und be-
rücksichtigten die vorhandenen Arztberichte. Sie kamen überzeugend
zum Schluss, dass aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde kli-
nisch ein hirnorganisches Psychosyndrom nicht diagnostiziert werden
könne und die Kriterien hierfür als nicht erfüllt zu betrachten seien
(Ziff. 8). Die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms lasse sich
unter andauerndem Drogenkonsum nicht mit Sicherheit stellen
(Ziff. 4.3.5). Mit Verweis auf die neuropsychologischen Untersuchungsbe-
funde könnten aktuell keine Hinweise auf ein ausgeprägtes hirnorgani-
sches Psychosyndrom festgestellt werden (Ziff. 4.2.5). Diese Sichtweise
überzeugt. In E213 vom 27. September 2006 (act. 46) wurde zwar ein or-
ganisches Psychosyndrom nach mehrfachen Kalottenfrakturen diagnosti-
ziert, im aktuellen Gutachten wird aber die Diagnose Status nach Schä-
delkalottenfraktur als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt, und
ein organisches Psychosyndrom wird nicht diagnostiziert. Es bleibt zu
bedenken, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Diagnose
eines hirnorganischen Psychosyndroms im Jahr 2006 unter andauern-
dem Drogenkonsum stand und demnach auch damals nicht mit Sicher-
heit festgestellt werden konnte, ob ein solches Syndrom tatsächlich vor-
lag.
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei um-
fassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so darf auf die Ab-
nahme weiterer Beweise verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdi-
gung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 19. September
2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend liegen genügend aussagekräftige
Arztberichte vor, und der Entscheid ist auch ohne weitere Untersuchun-
gen möglich, weshalb eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten
nicht notwendig ist.
5.4 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, Dr. H._______ habe fest-
gehalten, dass eine sekundäre Sucht bestehe und diese Folge einer psy-
chiatrischen Erkrankung sei (Ziff. 21). Das Gutachten sei hinsichtlich der
Polytoxikomanie unvollständig. Es würden sich im Gutachten keine Be-
merkungen zur Polytoxikomanie und deren Auswirkungen auf den Körper
des Beschwerdeführers finden lassen. Es sei bekannt, dass bei Polytoxi-
C-4730/2011
Seite 23
komanie ein erhöhtes Risiko für Suizid und psychiatrische Erkrankungen
bestehe. Die inneren Organe und das Immunsystem des Beschwerdefüh-
rers hätten schon beträchtlich Schaden genommen. Die geistigen und
körperlichen Gesundheitsschäden als Folge der Suchterkrankung seien
zu berücksichtigen (Ziff. 17).
Die Gutachter stellten fest, dass es bezüglich des Drogenkonsums zu ei-
ner Stabilisierung gekommen sei, aber gleichzeitig der Versicherte wegen
seiner Substitutionstherapie formal-gedanklich als etwas verlangsamt im-
poniere. Ansonsten liessen sich in der aktuellen Untersuchung klinisch
keine Hinweise für kognitive Störungen erkennen. Seine Urteilsfähigkeit
sei nicht reduziert und es sei keine alkoholbedingte Wesensveränderung
nachweisbar. Auf dem Hintergrund der diagnostizierten kombinierten Per-
sönlichkeitsstörung sei gemäss der heutigen geltenden Rechtsprechung
von einer sekundären Sucht auszugehen. Aufgrund seiner formal-
gedanklichen Verlangsamung seien dem Beschwerdeführer keine Tätig-
keiten mit grösserer kognitiver oder intellektueller Beanspruchung zuzu-
muten (Ziff. 4.3.5).
Das Leistungsvermögen zufolge eines Gesundheitsschadens mit Krank-
heitswert ist nach der Rechtsprechung bei einer vorliegenden Drogen-
sucht nur dann beeinträchtigt, wenn die Drogensucht ihrerseits eine
Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher
oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie
selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist,
welchem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 E. 2, ZAK 1973 S. 646;
SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 28).
Dr. C._______ hob in seinem Bericht vom 3. März 2012 hervor, dass die
neuropsychologische Testung aufzeigte, dass der Beschwerdeführer
selbst unter Intoxikation und somit in der Alltagsrealität als arbeitsfähig in
angepassten Tätigkeiten zu beurteilen sei. Mit den Gutachtern ist von ei-
ner sekundären Sucht auszugehen (vgl. Ziff. 4.3.5 des Gutachtens). Die
diagnostizierte primäre Persönlichkeitsstörung wird aber als ohne Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt, was die Gutachter in nachvollzieh-
barer und überzeugender Weise dargelegt haben.
5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass eine Resterwerbsfähigkeit be-
steht. Aufgrund der neuropsychologischen Testung sei weder schlüssig
noch nachvollziehbar, wieso die Gutachter den Beschwerdeführer im ers-
ten Arbeitsmarkt als 100% arbeitsfähig sähen. Aufgrund der Komorbidität
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der verschiedenen Erkrankungen werde bestritten, dass eine Rester-
werbsfähigkeit vorliege (Ziff. 17). Die Aussage der Gutachter, dass die zu-
letzt ausgeübte Tätigkeit voll zuzumuten sei, sei nicht schlüssig. Die
Schutznetze für den Bau seien sehr schwer und gross. Wie er es mit sei-
ner erwiesenermassen geschwächten Konstitution schaffen solle, diese
zu tragen und zu reparieren, sei nicht nachzuvollziehen (Ziff. 18/Triplik).
Auch sei nicht nachvollziehbar, wie er noch in der Lage sein sollte, mittel-
schwere körperliche Tätigkeiten auszuführen.
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine
zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht aus medizinischen Gründen beendet
hat, sondern ihm vom Arbeitgeber mangels Auslastung gekündigt worden
ist (act. 25). Aufgrund der Schlussfolgerung des Gutachtens sind dem
Beschwerdeführer zweifellos leichte Tätigkeiten vollschichtig zuzumuten.
Nach erfolgtem Muskelaufbau sind ihm gemäss Gutachten auch mittel-
schwere Tätigkeiten voll zuzumuten. Die Dekonditionierung des Be-
schwerdeführers hat jedoch keine rentenrelevanten Gründe, denn der
Beschwerdeführer hat aus invaliditätsfremden Gründen nach der Kündi-
gung durch den Arbeitgeber keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen.
Die Dekonditionierung ist daher im Rahmen der Ermittlung des Invalidi-
tätsgrades nicht zu berücksichtigen, weshalb dem Beschwerdeführer aus
IV-rechtlicher Sicht leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zuzumuten sind.
5.6 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit seiner Arbeitsfä-
higkeit; es sei für ihn höchstens noch ein geschützter Arbeitsplatz möglich
(Ziff. 20 der Replik).
Die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit mag durch die Polytoxikomanie
des Beschwerdeführers in Frage gestellt sein, was aber nicht rentenrele-
vant ist.
5.7 Im Übrigen rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine
Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens
nicht gewahrt. Denn aus den Akten sei nicht ersichtlich, ob ihm die Fra-
gen an die Sachverständigen zugestellt worden seien mit der Möglichkeit,
Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen oder Einwendungen
gegen die in Aussicht genommenen Sachverständigen zu erheben
(Ziff. 18 der Replik).
Der Beschwerdeführer kann mit diesen Rügen nicht gehört werden,
nachdem er sie weder im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat noch im
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Seite 25
Beschwerdeverfahren konkrete Einwände gegen die Gutachter oder die
Fragestellungen erhoben hat (vgl. BGE 137 V 210 e contrario).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das interdisziplinäre Gutachten
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi-
zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet sind (vgl.
E. 3.6/ BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a; RKUV 2003 U 487
S. 345 E. 5.1), somit einen hohen Beweiswert aufweist und deshalb da-
rauf abzustellen ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen
vermögen daran nichts zu ändern.
Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass es gemäss
dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) gerechtfertigt ist,
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu
100% in leichten bis mittelschweren, ungefährlichen Tätigkeiten ohne hö-
here kognitive Anforderungen arbeitsfähig ist.
7.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrads ist ein Einkommensvergleich vor-
zunehmen. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Berentung ab Juni 2006
im Zeitraum von März 2002 bis Mai 2006 Arbeitslosengelder der Agentur
für Arbeit in Lörrach bezogen (act. 2, 3, 6, 7 und 26). Für die Bestimmung
des Valideneinkommens müsste demzufolge an sich auf den versicherten
Verdienst, gestützt auf welchen Arbeitslosentaggelder entrichtet worden
sind, abgestellt werden (vgl. hierzu Urteil des EVG vom 18. November
2003 E. 5.1.1 und 5.1.2). Da jedoch einerseits die entsprechenden Daten
der deutschen Arbeitslosenversicherung nicht aktenkundig sind und an-
dererseits die Vergleichseinkommen ohnehin auf identischer Grundlage
zu erheben sind und der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden
Gründen arbeitslos geworden war, ist sowohl hinsichtlich des Validenein-
kommens wie auch des Invalideneinkommens auf die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2010 (LSE 2010)
abzustellen (vgl. E. 3.8). Bei beiden Einkommen ist die Tabelle TA 1, pri-
vater Sektor, Anforderungsniveau 4, Spalte Männer, total, massgebend,
weshalb bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 100% ein Invaliditäts-
grad von 0% resultiert.
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8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind ge-
mäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu bestimmen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer dem-
nach grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Aufgrund der Gut-
heissung der unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten.
8.2 Die Entschädigung der Rechtsvertreterin im Rahmen der unentgeltli-
chen Rechtspflege wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Be-
rücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pau-
schal Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Darauf hinzuweisen
ist, dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die
im Inland gegen Entgelt erbracht werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7742/2009 vom 9.
August 2012]).
Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Gelangt der
Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet,
dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten der Rechtsanwältin
zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
8.3 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine
Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird Rechtsanwäl-
tin Kathrin Bichsel eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Ausla-
gen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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