-Abtei lung II I
C-4737/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung in Bezug auf Z._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4737/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene mongolische Staatsangehörige Z._______
(nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 4. April 2007 bei der
Schweizer Botschaft in Peking die Erteilung eines Einreisevisums für
einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Vertretung das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid.
B.
Nachdem die zuständige Behörde der Stadt Bern (Einwohnerdienste,
Migration und Fremdenpolizei [EMF]) beim Gastgeber weitere Abklä-
rungen vorgenommen und in der Folge die Ablehnung des Gesuchs
empfohlen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der
Einreise mit Verfügung vom 29. Juni 2007 ab. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin
aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in der
Mongolei nicht als gesichert angesehen werden könne. Der Gesuch-
stellerin würden in ihrem Herkunftsland zudem weder zwingende be-
rufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verant-
wortlichkeiten obliegen, welche für eine fristgerechte Wiederausreise
Gewähr bieten könnten.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 10. Juli 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag
um Aufhebung der Verfügung und um Erteilung des gewünschten Be-
suchervisums. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es treffe
nicht zu, dass der Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland keine
familiären Verpflichtungen obliegen würden. Sie sei zwar geschieden,
doch lebten praktisch alle ihre Bezugspersonen in der Mongolei, ins-
besondere ihre beiden erwachsenen Söhne und ihre sieben Geschwis-
ter. Auch sei sie bereits Grossmutter geworden. Zudem lebe sie in ge-
ordneten finanziellen Verhältnissen, so dass kaum ein Grund für sie
bestehe, in der Schweiz zu bleiben.
D.
Mit Vernehmlassung vom 10. August 2007 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus
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der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturel-
len Verhältnisse der Zuwanderungsdruck grundsätzlich stark anhalte.
Sie sei zudem geschieden und auch im Übrigen ohne verbindliche fa-
miliäre Verpflichtungen, da ihre Söhne bereits erwachsen seien und
auf eigenen Füssen stehen würden. Somit würden ihr im Herkunfts-
land auch nicht besondere familiäre, gesellschaftliche oder berufliche
Verpflichtungen obliegen, die für eine anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise Gewähr bieten könnten.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 14. August 2007 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der in Frage stehenden Verweige-
rung der Einreisebewilligung eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörenden Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Das Gesuch, auf welches sich die angefochte-
ne Verfügung bezieht, wurde vor dem Inkrafttreten des AuG gestellt.
Die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit
nach der altrechtlichen Regelung. Massgebend sind daher insbeson-
dere das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung
vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Auslän-
derinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Art. 39 VEV).
4.
Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen
von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die
Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
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4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt so-
mit weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch einen Anspruch auf
Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwe-
senheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold
(Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen
Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.28). Dem behördlichen Ermessen
steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein wei-
terer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer all-
mählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für tou-
ristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die
bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2
Abs. 1 ANAG i.V.m. den massgeblichen Visumsbestimmungen).
4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
5.
Zwischen der Schweiz und der Mongolei besteht kein Staatsvertrag,
welcher der Gesuchstellerin einen Anspruch auf Einreise und Aufent-
halt in der Schweiz vermitteln würde. Sie unterliegt den allgemeinen
Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1-5 VEA), namentlich der Visums-
pflicht, da mongolische Staatsangehörige davon nicht befreit sind.
6.
Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus
Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht. Es sind dabei jedoch auch die Umstände des konkreten Einzel-
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falls zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz
unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin und ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermessensfeh-
lerfreien Entscheid getroffen hat.
6.1 Nach einer starken Rezession in den 1990er-Jahren, welche na-
mentlich auf die Einstellung der finanziellen Unterstützung durch die
ehemalige UdSSR zurückzuführen war, stieg das Wirtschaftswachstum
vor allem ab dem Jahr 2002 in beachtlicher Weise an und belief sich in
den Jahren 2006 und 2007 auf 7.5 % respektive 9.9 % (Quelle: U.S.
Departement of State, , Countries > Back-
ground Notes > Mongolia, Stand: Februar 2008, besucht am 30. Juli
2008). Dennoch bleibt die Mongolei, mit einem Bruttoinlandprodukt pro
Kopf von USD 1'500 im Jahre 2007, eines der Länder mit dem weltweit
tiefsten Entwicklungsstandard. Die Wirtschaft wächst langsam, da sie
durch eine starke Abhängigkeit von Rohstoff-Vorkommen und Viehwirt-
schaft gehemmt wird. Die Kräfte des Marktes haben den Graben zwi-
schen den Lebensstandards der ländlichen und der städtischen Bevöl-
kerung vertieft. Geschätzte 36 % der Bevölkerung leben heute unter
der Armutsgrenze. Mehr als 23 % der Gesamtbevölkerung leben in
extremer Armut mit einem Einkommen von weniger als USD 0.40 pro
Tag. Die arme Bevölkerung in den Städten wie der Hauptstadt Ulaan-
baatar ist aufgrund der höheren Wohnkosten und Lebensmittelpreise
besonders gefährdet (Quellen: Weltbank, ,
Countries > Mongolia > Country Overview > Country Brief, Stand: Fe-
bruar 2008, sowie Deutsches Auswärtiges Amt,
>, Länder, Reisen und Sicherheit > Mongolei, Stand: April 2008,
beide besucht am 30. Juli 2008). Im Jahre 2007 war zudem aufgrund
insbesondere der Verteuerung von Treibstoff und Lebensmitteln ein
sehr starker Anstieg der Inflationsrate auf 15.1 % zu verzeichnen
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, ,
Länder, Reisen und Sicherheit > Mongolei > Wirtschaftspolitik, Stand:
April 2008, besucht am: 30. Juli 2008). Aus diesen Ausführungen wird
deutlich, dass die wirtschaftliche Lage nach wie vor angespannt ist
und breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen
ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Ent-
sprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa –
und unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter
günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen.
Die Tendenz zur Auswanderung wird vor allem dann noch begünstigt,
wenn bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und dement-
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sprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zu-
lassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-
stimmungen.
6.2 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise
sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen,
sondern – wie vorstehend ausgeführt – sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles. Obliegt einem Beschwerdeführer im Heimat-
staat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Beschwerdeführern, die in ihrem Heimatland
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich
nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den ausländerrechtlichen
Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden.
6.2.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 56-jährige ge-
schiedene Frau. Gemäss den Angaben des Gastgebers sind ihre bei-
den Söhne (mittlerweile 19- und 26-jährig) erwachsen (vgl. Beiblatt
zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2007). Beschwer-
deweise wird vorgebracht, praktisch alle ihre Bezugspersonen, na-
mentlich ihre Söhne sowie ihre sieben Geschwister, lebten in der Mon-
golei. Auch sei sie bereits Grossmutter geworden. Zwar ist die Gesuch-
stellerin in einem Alter, in welchem der Wunsch, die Heimat und dort
lebende Familienmitglieder zu verlassen und an einem anderen Ort
ein neues Leben anzufangen, nicht mehr so ausgeprägt sein dürfte.
Jedoch lassen die Akten nicht erkennen – und es wird im Übrigen
auch nicht geltend gemacht – dass der Gesuchstellerin besondere Be-
treuungs- oder sonstige familiäre Pflichten in ihrem Herkunftsland ob-
liegen, die ihre Rückkehr erfordern würden. Insofern ist zu bezweifeln,
dass der Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland zwingende Verpflich-
tungen obliegen, weshalb ihre Wiederausreise dennoch nicht als gesi-
chert betrachtet werden kann.
6.2.2 In beruflicher Hinsicht hat sich die Gesuchstellerin anlässlich der
Antragstellung als "Managerin" eines Unternehmens namens
"B._______" mit Sitz in Ulaanbataar bezeichnet. Dies bestätigen die
beiden im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten Bescheinigungen
des betreffenden Unternehmens vom 2. Februar 2007. In einer der bei-
den Bestätigungen gibt die B._______ an, sie werde die Stelle der
Gesuchstellerin während ihrer geplanten Abwesenheit nicht besetzen,
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sondern diese nach ihrer Rückkehr weiterbeschäftigen. Jedoch geht
aus den beiden Dokumenten weder hervor, wie lange die Ge-
suchstellerin bereits beim betreffenden Unternehmen angestellt ist,
noch wie hoch der dort von ihr erzielte Verdienst ist. Auch die Gesuch-
stellerin hat keine entsprechenden Belege eingereicht. So lassen sich
aus der beruflichen Tätigkeit keine Rückschlüsse auf ihre wirtschaftli-
chen Verhältnisse ziehen und es kann daher nicht davon ausgegangen
werden, diese seien günstig. Der Beschwerdeführer nimmt zwar an,
die Gesuchstellerin lebe in geordneten finanziellen Verhältnissen (vgl.
Beschwerde). Doch scheint er über diese jedenfalls nicht näher orien-
tiert zu sein und er belegt sein Vorbringen dementsprechend auch
nicht weiter. Im Übrigen zeigt die Erfahrung ganz allgemein, dass bei
Bestehen eines Lohngefälles zwischen der Schweiz und dem Her-
kunftsland einer beschwerdeführenden Person selbst eine für einhei-
mische Verhältnisse gut entlöhnte Tätigkeit nicht nachhaltig davon ab-
halten kann, das Land dauerhaft zu verlassen (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-4178/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 3.5.3). Auf-
grund der Aktenlage kann daher nicht davon ausgegangen werden,
die Gesuchstellerin befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirt-
schaftlichen Verhältnissen, die sie verlässlich von einer Emigration ab-
halten könnten.
6.2.3 Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin
offenbar bereits über Bezugspersonen in der Schweiz verfügt. So le-
ben gemäss Angaben des Gastgebers Verwandte und Bekannte der
Gesuchstellerin in der Schweiz. Über ihre Nichte, die in der Schweiz
studiert, kam auch der erste Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und
dem Beschwerdeführer zustande (vgl. Beiblatt zum Schreiben vom
1. Juni 2007 sowie Beschwerde). Die Gesuchstellerin könnte auch aus
diesem Grund versucht sein, einen dauerhaften Verbleib in der
Schweiz in Betracht zu ziehen. Im Übrigen hegte schon die Schweizer
Vertretung in Peking, welche mit den Verhältnissen vor Ort gut vertraut
ist, Bedenken hinsichtlich der anstandslosen und fristgerechten Wie-
derausreise und verweigerte daher die Einreisebewilligung formlos.
7.
Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, für die Lebensunterhalts-
kosten der Gesuchstellerin während des geplanten Besuchsaufenthal-
tes aufzukommen (vgl. Unterhaltsverpflichtung vom 1. Juni 2007). Wei-
ter will er für ihre anstandslose und fristgerechte Wiederausreise ga-
rantieren. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft
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als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Ab-
wägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Ver-
halten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-801/2006 vom 29. November 2007 E. 5.4 und C-790/2006
vom 20. November 2007 E. 5.4).
8.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise sei nicht
gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Da-
raus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht ver-
letzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 27. Juli 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die EMF der Stadt Bern (Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand:
Seite 10