B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4737/2012; C-3465/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland)
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Eingliederungsmassnahmen; Verfügung der
IVSTA vom 6. August 2012.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 8. Mai 2013
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
1964, deutscher Staatsangehöriger, hatte ab Februar 2004 Wohnsitz in
der Schweiz (in B._______), arbeitete von Februar 2004 bis März 2009 in
E._______ als Facharbeiter im Bereich fugenlose Wand- und Bodenbe-
schichtungen und war danach arbeitslos. Am 1. März 2010 nahm er bei
einem Unternehmen in D._______ erneut eine Tätigkeit als Facharbeiter
auf, musste diese jedoch nach wenigen Tagen wegen eines Kontaktek-
zems mit Kunstharz- und Epoxidharz-Stoffen aufgeben. Danach war er
wiederum arbeitslos und kehrte im Oktober 2011 nach Deutschland zu
seiner Familie zurück (Vorakten der IV-Stelle des Kantons C._______ [IV-
C] 2, 44.1 und Protokoll). Ab 10. Oktober 2011 arbeitete er in Deutschland
als Bauarbeiter, musste diese Arbeit jedoch wegen Rückenproblemen be-
reits am Ende November 2011 wieder aufgeben; seither ging er keiner
Tätigkeit mehr nach (Beschwerdeakten [B-act.] im Verfahren C-
4737/2012 [A/B-act.] 6, IV-C Protokoll S. 5 und 7).
B.
B.a Am 23. April 2010 (Eingang bei der IV-C: 30. April 2010) stellte der
Versicherte einen Antrag auf Gewährung beruflicher Integrationsmass-
nahmen und Rente (IV-C 2). Nach Abklärungen zur Erwerbssituation, zu
den gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten und zum Stand
seines Verfahrens bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) teilte die IVSTA ihm mit Vorbescheid vom 2. Juli 2012 mit, sein
Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen müsse abgewiesen
werden, da er seit seiner Rückkehr nach Deutschland Arbeitslosengelder
(Hartz IV) beziehe und zudem im Oktober 2011 eine neue Erwerbstätig-
keit aufgenommen habe, was einer Gewährung beruflicher Massnahmen
in der Schweiz entgegen stehe (Vorakten der IVSTA im Beschwerdever-
fahren C-3465/2013 [B]/8). Nach Einwand vom 14. Juli 2012 wies die
IVSTA das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen mit Verfü-
gung vom 6. August 2012 ab (B/13 f.).
B.b Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 6. September
2012 Beschwerde und ersuchte um Weiterführung der beruflichen Mass-
nahmen (A/B-act. 1). In Ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2012
beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung
der angefochtenen Verfügung. Die Versicherteneigenschaft des Be-
schwerdeführers und damit sein Anspruch auf Gewährung beruflicher
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 3
Massnahmen habe mit Aufgabe seines Wohnsitzes in der Schweiz und
des Bezugs von Arbeitslosengeldern in Deutschland geendet. Zudem ha-
be er im Oktober 2011 eine Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter aufgenom-
men (A/B-act. 6). Mit Replik vom 4. Januar 2013 wies der Beschwerde-
führer darauf hin, dass er für solche Schadensfälle versichert sei, die
Gründe für eine Nichteignung und die entsprechenden gesetzlichen Be-
stimmungen bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach Deutschland be-
standen hätten, er in der Schweiz wegen seines Kontaktekzems keine
Arbeit finde und wegen Nichtunterstützung durch die zuständigen Behör-
den in der Schweiz und drohender Schulden nach Deutschland zurück-
gekehrt sei (A/B-act. 10). Die IVSTA hielt mit Duplik vom 6. Februar 2013
und dem Hinweis auf fehlende neue Erkenntnisse in der Replik an ihren
Anträgen fest (A/B-act. 18). Am 12. Februar 2013 brachte das Gericht
dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis und schloss den Schrif-
tenwechsel ab (A/B-act. 19).
C.
C.a Im Rentenverfahren teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer, nach
Einholen der Vorakten bei der IV-C, der SUVA C._______ und der deut-
schen Rentenversicherung, nach Würdigung der medizinischen Akten
durch den IV-ärztlichen Dienst (B/33) und Ermittlung des Invaliditätsgra-
des anhand eines Einkommensvergleichs (B/34) mit Vorbescheid vom
22. März 2013 mit, dass die Ärzte ihn in seiner bisherigen Tätigkeit als
Arbeiter in der fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtung bzw. Bauarbei-
ter als nicht mehr arbeitsfähig, jedoch in einer angepassten leichten bis
mittelschweren Verweistätigkeit als zu 100% arbeitsfähig erachteten.
Daraus ergebe sich im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit eine Er-
werbseinbusse von 29%, die keinen Rentenanspruch zu begründen ver-
möge. Das Leistungsbegehren sei deshalb abzuweisen (B/35). In seinem
Einwand vom 14. April 2013 (B/39) berief sich der Versicherte auf die
Nichteignungsverfügung der SUVA und die Art. 82-89 der Verordnung
über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV;
SR 832.30). Die IVSTA wies mit Verfügung vom 8. Mai 2013 das Renten-
begehren mit gleichlautender Begründung ab (B/42).
C.b Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juni 2013 Beschwerde (Be-
schwerdeakten im Verfahren C-3465/2013 [B/B-act.] 1). Mit Beschwerde-
verbesserung vom 26. Juni 2013 machte er geltend, seine Kontaktallergie
habe einen groben Einschnitt in seinem Berufsleben bewirkt; er leide
auch im Privaten unter den Folgen der Allergie. Wegen seiner gesund-
heitlichen Einschränkungen könne er keine Arbeit aufnehmen, weshalb er
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 4
den Antrag auf Gewährung einer halben bzw. ganzen Rente stelle. Im Üb-
rigen bestünden seine Hüftschmerzen entgegen der Feststellungen des
IV-ärztlichen Dienstes bereits seit 2007. Nach seiner Rückenoperation am
5. März 2013 sei er als nicht arbeitsfähig entlassen worden; er sei heute
noch krank geschrieben und nicht schmerzfrei (B/B-act. 3). Mit ergänzen-
der Eingabe vom 15. Juli 2013 wies er erneut auf Probleme mit seiner Al-
lergie hin und stellte einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (B/B-act. 7). Am 6. August 2013 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht dieses Gesuch gut und forderte die Vorinstanz auf, ihre Ver-
nehmlassung einzureichen (B/B-act. 9). Mit Vernehmlassung vom
14. November 2013 beantragte die IVSTA – unter Bezugnahme auf eine
Stellungnahme des Zweitarztes des IV-ärztlichen Dienstes,
Dr. F._______, Innere Medizin, vom 31. Oktober 2013 (B/60) – die Abwei-
sung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung
(B/B-act. 12). In seiner Replik vom 29. Dezember 2013 reichte der Be-
schwerdeführer Bilder von seinem Gesicht und seinen Händen zu den
Akten und hielt daran fest, dass er wegen seiner Hautausschläge auch in
Verweistätigkeiten nicht arbeitsfähig sei und gestützt auf Art. 83 und 86
VUV Anspruch auf einen vierjährigen Einkommensausgleich habe
(B/B-act. 15). Mit Duplik vom 29. Januar 2014 erneuerte die Vorinstanz
unter Hinweis auf eine ergänzende Stellungnahme des IV-ärztlichen
Dienstes vom 23. Januar 2014 ihre Anträge (B/B-act. 17). In seiner Ein-
gabe vom 13. Februar 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, das Lumbo-
vertebralsyndrom bestehe – entgegen IV-ärztlicher Feststellung – bereits
seit 2006, zudem habe ihn Dr. G._______ nie persönlich begutachtet.
Seine Gesundheitssituation erfordere vermutlich, wie der beigelegte ärzt-
liche Überweisungsschein vom 19. Dezember 2013 belege, eine weitere
Rückenoperation. Er könne weder eine Stunde gehen noch länger als
zwei Stunden sitzen; eine abwechselnde Tätigkeit Gehen/Sitzen gehe
deshalb gar nicht. Zudem sei das Schlafapnoe-Syndrom nicht bzw. mut-
willig gewürdigt worden (B/B-act. 19). Mit Quadruplik vom 26. Februar
2014 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest (B/B-act. 21). Der Instruk-
tionsrichter schloss daraufhin am 10. März 2014 den Schriftenwechsel
(B/B-act. 22).
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-
her zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die Beschwerden im Übrigen
frist- und formgerecht eingereicht worden sind, ist auf die Beschwerden
einzutreten (60 ATSG und Art. 52 VwVG).
1.4 Nachdem die Gesuche um Gewährung beruflicher Massnahmen und
einer Rente im selben Gesuch gestellt worden und inhaltlich eng mitein-
ander verknüpft sind, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren C-
4737/2012 und C-3465/2013 miteinander zu vereinigen und die Be-
schwerden vom 6. September 2012 und 8. Juni 2013 in einem Urteil zu
behandeln.
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2quater der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) geht die Zuständigkeit auf
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über, wenn eine versicherte Per-
son, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren
Wohnsitz ins Ausland verlegt. Die einmal begründete Zuständigkeit der
IV-Stelle bleibt – unter Vorbehalt der Absätze 2bis - 2quater im Verlaufe des
Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV).
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 6
Bei Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens hatte der Be-
schwerdeführer ständigen Wohnsitz in B._______ (vgl. IV-C 2). Die IV-C
prüfte ab Oktober 2010 Eingliederungsmassnahmen. Im Oktober 2011
zog der Beschwerdeführer zu seiner Familie nach Deutschland und teilte
dies der IV-C im März 2012 mit. Diese überwies infolge Verlegung des
Wohnsitzes nach Deutschland die Akten an die IVSTA (vgl. IV-C Protokoll,
Vorakten im Verfahren C-4737/2012 [A]/1), welche in der Folge zu Recht
die weiteren Abklärungen tätigte und die Verfügungen betreffend berufli-
che Massnahmen und Rente erliess.
2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu
beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15
FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit")
des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Ver-
tragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die
Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am
1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Fest-
legung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
abgelöst worden.
2.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 7
2.4 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom
Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der
Invalidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht
kommenden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschrif-
ten dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invali-
dität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt
sind. Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland
und der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah Art. 40
Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
2.5 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung.
2.6 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 6.
August 2012 betreffend berufliche Massnahmen, 8. Mai 2013 betreffend
Rente) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver-
ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.7 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit
ein Anspruch auf Eingliederung und Rente ab dem 1. Januar 2012 zu
prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen
zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659],
IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). Nachfol-
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 8
gend wird auf die ab 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen verwiesen,
ausser diese hätten mit der IV-Revision 6a eine Änderung erfahren.
2.8 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Hieran hat die 6. IV-Revision nichts geändert. Der Rentenan-
spruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG,
jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres
folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Ver-
sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schwei-
zer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invali-
ditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Be-
schwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
2.9 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-
ne Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-
sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.10 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne
des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während
der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl.
Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingun-
gen müssen kumulativ gegen sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenan-
spruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 9
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a,
120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder
bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15.
Juni 2010 E. 4.2.2).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - ar-
beitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der
Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der
versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder ste-
hend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob
sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage
kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern
von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 10
2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E.
2b).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit
Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Ja-
nuar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfah-
rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versiche-
rungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erschei-
nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsa-
che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b,
122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35).
4.
4.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss For-
mular E 205 in der Schweiz eine Gesamtversicherungszeit von 81 Mona-
ten aufweist, womit er die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG
erfüllt (B/38). Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung
vom 6. August 2012 zu Recht seinen Anspruch auf berufliche Massnah-
men verneint hat (vgl. Erwägungen 4.2 ff.), und ob sie mit Verfügung vom
8. Mai 2013 zutreffend auch seinen Antrag auf Gewährung einer Invali-
denrente abgewiesen hat (Erwägungen 5 f.).
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 11
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal-
ten oder zu verbessern (Bst. a) und soweit die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Der An-
spruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der
Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die
gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsleben zu berücksichti-
gen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen ge-
mäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG in Massnahmen beruflicher Art (Berufsbera-
tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung,
Arbeitsversuch, Einarbeitungszuschuss, Entschädigung für Beitragserhö-
hungen, Kapitalhilfe [Art. 15 ff. IVG, in ihrer Fassung seit 1. Januar
2012]). Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, aus-
nahmsweise auch im Ausland, gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Der Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung
unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spä-
testens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 2 IVG).
4.2.2 Nach Ziff. 9. Bst. o) Ziff. 1. Abschnitt A Anhang II FZA gilt ein Arbeit-
nehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschrif-
ten über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine
existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder
Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den
Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der
Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Er-
werbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterli-
cher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland
der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichge-
stellt (BGE 132 V 53 E. 6.6). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliede-
rungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet
insbesondere spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zu-
sprechung einer Rente definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung er-
folgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der
Schweiz aufgenommen wird oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezo-
gen werden (BGE 132 V 244 E.6.4.1).
4.2.3 Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen
über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL;
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 12
Stand per 1. April 2012) gelten schweizerische Staatsangehörige oder
Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der
Schweiz, ohne Wohnsitz zu haben, eine Erwerbstätigkeit als Arbeit-
nehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den
schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht
mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der
Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf
den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt
auch während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine
anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Der
Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer Invaliden-
rente (ganze oder Bruchteilsrente), bei abgeschlossener erstmaliger Ein-
gliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung
des Wohnlandes (Rz. 1011.2).
4.3
4.3.1 In ihrer Verfügung vom 6. August 2012 verwies die Vorinstanz unter
Bezugnahme auf die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung
darauf, dass der Beschwerdeführer seit November 2010 in der Schweiz
nicht mehr obligatorisch versichert gewesen sei, anfangs Oktober 2011 in
Deutschland Wohnsitz genommen habe, er in Deutschland Leistungen
der Arbeitslosenversicherung (Hartz IV) bezogen und ab [10.] Oktober
2011 während einiger Wochen vollzeitlich als Bauarbeiter gearbeitet ha-
be. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung von
beruflichen Massnahmen seien daher seit Bezug der Leistungen der
deutschen Arbeitslosenversicherung nicht mehr erfüllt (A/14, B/14, A/B-
act. 1 Beilage 1). In der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2012 (A/B-
act. 6) führte die Vorinstanz weiter aus, die IV-C habe sich während der
Zeit ihrer Zuständigkeit ernsthaft um die berufliche Wiedereingliederung
des Beschwerdeführers bemüht; diese sei aus nicht ihr anzulastenden
Gründen gescheitert. Der Beschwerdeführer habe seinen Angaben zufol-
ge seit Oktober 2011 Wohnsitz in Deutschland; es sei jedoch aufgrund
der Akten der IV-Stelle C._______ anzunehmen, dass er sich schon seit
Frühjahr 2011 nicht mehr in der Schweiz aufhalte. Die Frage, ab wann der
Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben worden sei und damit die Versicher-
teneigenschaft geendet habe, könne jedoch offen gelassen werden, da
die bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich bestehende
Nachversicherung durch den Bezug von Leistungen der deutschen Ar-
beitslosenversicherung und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in
Deutschland beendet worden wäre. Gemäss den Angaben im SUVA-
Dossier (Schreiben der ARGE Grundsicherung H._______ vom
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 13
30. Dezember 2010 [SUVA 50]) habe der Beschwerdeführer ab dem
30. November 2010 in Deutschland Arbeitslosengeld II bezogen. Gemäss
den Angaben im Anmeldeformular E 204 vom 18. Oktober 2012 würden
in Deutschland aktuell wieder Leistungen wegen Arbeitslosigkeit ausge-
richtet (A/18 Ziff. 9.9). Gemäss telefonischen Angaben des Beschwerde-
führers gegenüber der IV-Stelle C._______ habe er am 10. Oktober 2011
eine Vollzeitstelle als Bauarbeiter angetreten; diese Tätigkeit habe nach
sieben Wochen wegen Rückenschmerzen wieder beendet werden müs-
sen (IV-C Protokoll [Einträge vom 10. Oktober 2011 und 14. März 2012]).
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat diesen Sachverhalt weder replikweise
(A/B-act. 10) noch mit Eingabe vom 22. Januar 2013 (A/B-act. 15) bestrit-
ten.
4.3.3 Aufgrund der vorliegenden Akten und der zu bestätigenden Ausfüh-
rungen (inkl. Quellenbezüge) der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ist
für das Bundesverwaltungsgericht erstellt, dass der Beschwerdeführer
bereits seit dem 30. November 2010 in Deutschland und auch zum Zeit-
punkt der Einreichung des Anmeldeformulars E 204 (18. Oktober 2012)
Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Wie eine Überprü-
fung der Rechtsgrundlagen für die Leistungen der ARGE Grundsicherung
H._______ (genannt werden § 40 Abs.1 Satz 2 Nr. 1a des deutschen So-
zialgesetzbuches [SGB] II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbu-
ches III) ergibt, handelt es sich dabei ohne Zweifel um Leistungen der Ar-
beitslosenversicherung (SGB II: "Grundsicherung für Arbeitssuchende";
SGB III: "Arbeitsförderung"). Zudem ist aktenkundig, dass der Beschwer-
deführer am 10. Oktober 2011 in Deutschland eine neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen, diese während sieben Wochen ausgeübt und danach aus
gesundheitlichen Gründen nicht weitergeführt hat (s. E. 4.3.1, A/B-act. 13
Beilagen 1-4). Gemäss dem von ihm unterzeichneten Fragebogen für den
Arbeitgeber vom 22. Dezember 2012 (A/B-act. 13 Beilage 2; vgl. dazu
auch die Lohnauszüge der Monate Oktober und November 2011 [A/B-
act. 13 Beilagen 3 und 4) habe er die Tätigkeit [als Bauarbeiter] am 10.
Oktober 2011 aufgenommen, seinen letzten effektiven Arbeitstag am
25. November 2012 (recte wohl: 25. November 2011) gehabt, seine Tä-
tigkeit bis dahin voll ausgeübt, und der Austritt sei am 15. März 2012 er-
folgt.
4.4 Bei dieser Sachlage ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass – ungeach-
tet des Zeitpunkts der Aufgabe des ständigen Wohnsitzes in der Schweiz
– zum Verfügungszeitpunkt kein Anspruch auf Gewährung beruflicher
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 14
Massnahmen mehr bestand. Demnach kann er keine Eingliederungs-
massnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung beanspruchen
(vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1377/2009 bzw.
C-1414/2009 vom 23. Juni 2011 E. 5; C-196/2010 vom 19. Juli 2011
E. 4.5 m.w.H.).
5.
5.1 Bezüglich des Anspruch auf Gewährung einer Invalidenrente bleibt,
nachdem in E. 4.1 aufgezeigt wurde, dass der Beschwerdeführer die
Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt, zu prüfen, ob er in-
valid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. E. 2.10). Darauf hinzuweisen ist,
dass ein Rentenanspruch vorliegend frühestens sechs Monate nach er-
folgter Anmeldung entstehen kann (d.h. ab Oktober 2010, vgl. E. 2.8),
weshalb die Prüfung, ob eine rentenrelevante Invalidität vorliegt, auf den
Zeitraum zwischen 1. Oktober 2010 und 8. Mai 2013 (Datum der ange-
fochtenen Verfügung, vgl. E. 2.6) beschränkt werden kann.
5.2
5.2.1 Die IVSTA hat in ihrer Rentenverfügung ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer wegen gesundheitlicher Einschränkungen im Bereich des
Rückens (Lumbalgien bei Spinalkanalstenose, muskuläre Dysbalance) in
seiner bisherigen Tätigkeit als Arbeiter in der fugenlosen Wand- und Bo-
denbeschichtung und als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer
dem Gesundheitszustand angepassten Verweistätigkeit (leichte bis mit-
telschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung) sei er jedoch ohne
Einschränkungen arbeitsfähig. Auch der IV-ärztliche Dienst sei zu diesem
Schluss gekommen: Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit habe dieser chronisch rezidivierende [wiederkehrende] Lumbal-
gien bei Spinalkanalstenose L4/5, eine muskuläre Dysbalance und ein al-
lergisches Kontaktekzem festgehalten. Jedoch erachte er leichte bis mit-
telschwere Verweistätigkeiten, sitzend und/oder mit Positionswechsel,
noch für uneingeschränkt ausübbar. Der Einkommensvergleich ergebe
bei Berücksichtigung einer zu 100% ausgeübten Verweistätigkeit einen
Erwerbsverlust und damit Invaliditätsgrad von 29%, weshalb kein An-
spruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente bestehe.
5.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er mit seinen gesundheitli-
chen Problemen eine Verweistätigkeit noch zu 100% ausüben könne. Zu-
dem finde er mit seinen 50 Jahren und belastet durch seine Kontaktaller-
gie (Gesicht und Hände gerötet, juckend mit aufgekratzter Haut, was bei
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 15
Vorstellungsgesprächen Abneigung hervorrufe und bei ihm psychischen
Stress bewirke) keine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt, ausser „unterbe-
zahlte Minijobs“. Er sei heute noch arbeitsunfähig geschrieben und nicht
schmerzfrei (B/B-act. 1, 3, 7, 15).
5.2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2013 hält die Vorin-
stanz unter Bezugnahme auf eine ergänzende Stellungnahme des IV-
ärztlichen Dienstes vom 31. Oktober 2013 (B/60) fest, dass auch der
zweitbeurteilende Arzt das Bestehen einer vollen Arbeitsfähigkeit in lei-
densangepassten leichten Verweistätigkeiten bestätige. Ausgeschlossen
sei lediglich die Ausübung von Tätigkeiten mit Exposition gegenüber den
die Allergie auslösenden Stoffen (B/B-act. 12).
5.3 In den vorinstanzlichen Akten finden sich insbesondere die nachfol-
genden Arztberichte, die Rückschlüsse auf die gesundheitliche Situation
(im Vordergrund: Rückenbeschwerden, Kontaktekzem [zu den übrigen
Beschwerden vgl. E. 5.5 f.]) des Beschwerdeführers und deren Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit zulassen:
Arztbericht von Dr. I._______, Allergologisch-immunologische Poliklinik
des Spitals J._______ vom 3. Juli 2007 (A/B-act. 23.3; B/49; B/B-
act. 3.1; B/B-act. 6.3; Vorakten der SUVA [SUVA] 26: vollständig; IV-C
32.6);
Arztbericht von Dr. K._______, Dermatologie & Venerologie, B._______,
vom 11. Juni 2010 (IV-C 12.4);
Ärztliche Beurteilung von Dr. L._______, Innere Medizin & Arbeitsmedi-
zin, SUVA, vom 9. Juli 2010 (SUVA 10; IV-C 32.14);
Arztbericht von Dr. K._______, Dermatologie & Venerologie, B._______,
vom 19. November 2010 (SUVA 23; IV-C 26.1; IV-C 32.8);
Bericht über fachärztliche Untersuchung in der SUVA C._______, von
Dr. M._______, Arbeitsmedizin, SUVA, vom 14. Februar 2011 (SUVA 29;
IV-C 32.5 Seite 1);
Ärztlicher Befundbericht der Dres. N._______ und O._______, Orthopä-
die, Kreiskrankenhaus X._______, vom 10. März 2011 (IV-C 30 Seite 3);
Arztbericht von Dr. P._______, Hausarzt, Q._______, vom 15. Novem-
ber 2011 (SUVA 60, 61; IV-C 41):
Reha-Entlassungsbericht der Klinik R._______ im Auftrag der Dt. Ren-
tenversicherung S._______, vom 11. Mai 2012 (B/29; A/B-act. 22.2);
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 16
Aktengutachten von Dr. T._______, Ärztin in Sozialmedizin, des Sozial-
medizinischen Dienstes U._______ der S._______, vom 2. November
2012 (B/30, B/58; A/B-act. 22.3);
Stellungnahme von Dr. G._______, IV-ärztlicher Dienst, vom 2. Februar
2013 (B/33);
Befundbericht von Dr. V._______, Zentrum W._______, vom 6. März
2013 (B/57);
Reha-Entlassungsbericht der Klinik R._______ im Auftrag der Dt. Ren-
tenversicherung S._______, vom 8. Mai 2013 (B/56);
Stellungnahme von Dr. F._______, Innere Medizin, IV-ärztlicher Dienst,
vom 31. Oktober 2013 (B/60);
Stellungnahme von Dr. F._______ vom 23. Januar 2014 (B/B-act. 17.2).
5.4 Unbestritten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, dass der Be-
schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Arbeiter in der fugenlo-
sen Wand- und Bodenbeschichtung und als Bauarbeiter nicht mehr ar-
beitsfähig ist. Notabene hat ihm die SUVA mit Nichteignungsverfügung
vom 22. Februar 2011 Arbeiten mit Exposition gegenüber Epoxidharzen
untersagt (SUVA 31). Nachfolgend bleibt deshalb zu prüfen, ob die Vorin-
stanz den Beschwerdeführer zu Recht in einer angepassten leichten
Verweistätigkeit, rückenschonend (vgl. E. 5.4.1 ff.) und unter Vermeidung
des Kontakts mit Ekzem-auslösenden Stoffen (vgl. E. 5.4.4 f.), als unein-
geschränkt arbeitsfähig erachtet hat.
5.4.1 Bereits im Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Hüft-
schmerzen rechts mit Ausstrahlung ins rechte Bein als während vier Wo-
chen arbeitsunfähig erachtet (vgl. Arztbericht vom 3. Juli 2007 [SUVA
26]). Im Untersuchungsbericht vom 14. Februar 2011 diagnostizierte der
Arbeitsmediziner der SUVA C._______ als Nebendiagnose ein lumbover-
tebrales Schmerzsyndrom, verstärkt bei längerem Stehen, zurzeit weder
medikamentös noch physiotherapeutisch behandelt (SUVA 29). Im ärztli-
chen Befundbericht vom 10. März 2011 diagnostizierten die Ärzte der Or-
thopädischen Praxis für Gelenkchirurgie am Kreiskrankenhaus
X._______ ein Pseudoradikulärsyndrom, eine Ischialgie rechts sowie eine
Coxarthrose rechts mehr als links und empfahlen „bei beginnender Arth-
rose der WS [Wirbelsäule] und der Hüften“ eine leichtere Tätigkeit. Vor al-
lem Arbeiten, die langes Stehen, Gehen, schweres Heben und Bücken
beinhalteten, seien dem Befund entsprechend kontraindiziert (IV-C 30 S.
3). Die Ärzte der Klinik R._______, in welcher sich der Beschwerdeführer
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 17
vom 12. April bis 11. Mai 2012 zu Rehabilitationszwecken aufhielt, hielten
in ihrem Entlassungsbericht vom 11. Mai 2012 (B/29; A/B-act. 22 Beilage
2) folgende Diagnosen fest: knöcherne Stenose des Spinalkanals: Lum-
balbereich lumbosakral (ICD-10: M99.33 [biomechanische Funktionsstö-
rungen: Lumbalbereich]; gebessert), sonstige näher bezeichnete Zustän-
de nach chirurgischen Eingriffen (ICD-10: Z98.8; unverändert), Muskel-
krankheit, nicht näher bezeichnet (ICD-10: M62.9; gebessert), Adipositas,
nicht näher bezeichnet (ICD-10: E66.9; unverändert). In ihrer Beurteilung
führten sie an, dass die Therapieziele (Schmerzlinderung, Training
rückengerechter Verhaltensweisen, muskuläre Stabilisierung) nur teilwei-
se hätten erreicht werden können. Unter Zusammenfassung der erhobe-
nen Befunde und der Ergebnisse der vierwöchigen Verlaufsbeobachtung
seien sie der Meinung, dass der Patient die letzte berufliche Tätigkeit mit
der gewonnenen Erfahrung und der oben beschriebenen Einschränkun-
gen unter 3 Stunden unter Berücksichtigung des positiven (durchschnitt-
lich leistungsfähig für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten) und
negativen (zu vermeiden: häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Las-
ten über 15kg, einseitige körperliche Belastungen, z.B. unphysiologische
Körperhaltungen wie vornüber gebeugte Körperhaltung, auch unter Be-
lastung oder Rotation des Oberkörpers, dauerhaft statische Haltungen
ohne Möglichkeit des willkürlichen Haltungswechsels) Leistungsbildes
ausführen könne. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Patient für leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung des positiven und
negativen Leistungsbildes für 6 Stunden und mehr leistungsfähig. Die
Wegefähigkeit sei gegeben; der Patient sei in der Lage, mindestens vier-
mal täglich eine Strecke von 500 m in einer Zeit von 20 Minuten ohne Ge-
fährdung der Gesundheit zurückzulegen. Der Patient stimme der Leis-
tungsbeurteilung zu. Er werde arbeitsunfähig in die ambulante Betreuung
entlassen (B/29 S. 2 und 9). In ihrem Aktengutachten vom 2. November
2012 zuhanden der S._______, Dienststelle U._______, hielt die Ärztin
für Sozialmedizin, Dr. T._______, unter Berücksichtigung der relevanten
Vorakten der SUVA, der IV-C und der Deutschen Rentenversicherung, als
relevante Diagnosen eine knöcherne Stenose des Spinalkanals (ICD-10:
M99.33), Adipositas (ICD-10: E66.9) sowie eine Allergie auf Kunstharze
fest. In der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben führte sie
aus, der Versicherte sei aufgrund der schmerzhaften Minderbelastbarkeit
der Lendenwirbelsäule nicht mehr in der Lage, seinen erlernten Beruf als
Facharbeiter für Zerspanungstechnik bzw. seine letzte Tätigkeit als Bau-
arbeiter zu verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten jedoch
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhal-
tung vollschichtig verrichtet werden. Vermieden werden müssten Tätigkei-
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 18
ten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule, mit Heben/Tragen oder Bewe-
gen von Lasten über 15 kg ohne mechanische Hilfsmittel, unter einseiti-
ger körperlicher Belastung, in vorgebeugter oder gebückter Haltung, unter
Belastung oder Rotation des Oberkörpers, anhaltende Überkopfarbeiten,
mit Kontakt zu hautreizenden Stoffen. Leistungen zur Teilhabe am Ar-
beitsleben entsprechend dem umschriebenen Leistungsbild würden aus
sozialmedizinischer Sicht empfohlen. Diese Beurteilung gelte ab 28. No-
vember 2011, ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit (B/30, B/58; A/B-act.
22.3). In ihrem Aktengutachten vom 2. Februar 2013 hielt Dr. G._______
vom IV-ärztlichen Dienst gestützt auf diese Vorakten als Hauptdiagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronisch rezidivierende Lum-
balgien bei Spinalkanalstenose L4/5 und eine muskuläre Dysbalance fest.
Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie
ein allergisches Kontaktekzem und als Nebendiagnosen ohne Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas und eine arterielle Hyper-
tonie. Den Beschwerdeführer erachtete sie in seiner bisherigen Tätigkeit
als zu 80% arbeitsunfähig seit 28. November 2011, jedoch in einer Ver-
weistätigkeit als voll arbeitsfähig seit demselben Datum (B/33).
Einen Monat nach dieser Beurteilung (am 5. März 2013) wurde der Be-
schwerdeführer am Rücken operiert (in mikrochirurgischer Technik: par-
tielle Arthrektomie L4/5 rechts, Laminektomie L4/5 rechts, Flavektomie
L4/5 rechts, Recessutomie L5 rechts, Hämostase, Redon-Drainage).
Gemäss Arztbericht von Dr. V._______ des Zentrums W._______ vom 6.
März 2013 verlief die Operation komplikationslos und wurde der Be-
schwerdeführer am Folgetag der Operation in gutem Allgemeinzustand
nach Hause entlassen (B/57). In Unkenntnis dieser Sachlage entschied
die Vorinstanz am 8. Mai 2013 die Abweisung des Rentengesuchs (B/42).
Wie dem (ebenfalls) am 8. Mai 2013 ausgestellten Reha-
Entlassungsbericht der Klinik R._______ entnommen werden kann, be-
fand sich der Beschwerdeführer nach der Operation vom 18. März bis 20.
April 2013 in Rehabilitationsbehandlung in der genannten Klinik (B/56).
Als Diagnosen erhoben die Dres. Y._______ und Z._______ die bereits
bekannte Spinalkanalstenose rechts: Lumbalbereich (ICD-10: M48.06;
gebessert), sonstige näher bezeichnete Zustände nach chirurgischen
Eingriffen (ICD-10: Z98.8; gebessert), Adipositas, nicht näher bezeichnet
(ICD-10: E66; unverändert) und neu eine gutartige essentielle Hypertonie
(ICD-10: I10.0; unverändert); nicht mehr erwähnt wurde die Muskelkrank-
heit (ICD-10: M62.9). In ihrer Beurteilung führten sie aus, die gemeinsam
erarbeiteten und angestrebten Therapieziele hätten gut realisiert werden
können. Nach fünfwöchigem Aufenthalt sei es unter der oben beschrie-
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 19
benen, gut tolerierten Therapie zu einer guten Besserung der angegebe-
nen Beschwerden, zu einer Stabilisierung des Rumpfes mit Zuwachs an
Muskelkraft, der sicheren Anwendung rückengerechter Bewegungsmus-
ter im Alltag gekommen. Unter Zusammenfassung der erhobenen Befun-
de und der Ergebnisse der fünfwöchigen Verlaufsbeobachtung seien sie
der Meinung, dass der Patient die letzte berufliche Tätigkeit mit der ge-
wonnenen Erfahrung und der oben beschriebenen Einschränkungen un-
ter 3 Stunden unter Berücksichtigung des positiven (durchschnittlich leis-
tungsfähig für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten) und negati-
ven (zu vermeiden: häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten
über 15 kg, einseitige körperliche Belastungen, z.B. unphysiologische
Körperhaltungen wie vornüber gebeugte Körperhaltung, auch unter Be-
lastung oder Rotation des Oberkörpers, dauerhaft statische Haltungen
ohne Möglichkeit des willkürlichen Haltungswechsels) Leistungsbildes
ausführen könne. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Patient für leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung des positiven und
negativen Leistungsbildes für 6 Stunden und mehr leistungsfähig. Die
Wegefähigkeit sei gegeben; der Patient sei in der Lage, mindestens vier-
mal täglich eine Strecke von 500 m in einer Zeit von 20 Minuten ohne Ge-
fährdung der Gesundheit zurückzulegen. Der Patient stimme der Leis-
tungsbeurteilung zu. Er werde arbeitsunfähig in die ambulante Betreuung
entlassen (B/56 S. 2 und 10).
In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 (im Rahmen der Ver-
nehmlassung im Verfahren C-3465/2013) nahm Dr. F._______, Spezial-
arzt für Innere Medizin, vom IV-ärztlichen Dienst hierzu ergänzend Stel-
lung (B/60). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
nannte er ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom (sym-
ptomatisch seit 2009, Spinalkanalstenose L4/5 mit Rezessusstenose L4/5
rechts, Status nach mikrochirurgischer Operation am 5. März 2013) sowie
ein Kontaktekzem an Händen und Gesicht (allergisch bzw. irritativ-
toxisch, Allergisierung auf Cetearyl-Alkohol bzw. Cetylstearyl-Alkohol,
Epoxidharz, m-Xylidendiamin, Butylphenylglycidylether, intermittierend
symptomatisch im Rahmen der Berufstätigkeit seit 2007, atopische Dia-
these). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit er-
wähnte er eine Adipositas, ein Schlafapnoe-Syndrom (Erstdiagnose 2009,
Maskenbehandlung), eine arterielle Hypertonie, einen Status nach Opera-
tion Sprunggelenksfraktur rechts 1980, einen Status nach Phlegmone lin-
ker Arm 11/2008 sowie einen Status nach Korrekturoperation Nase ca.
2007. Nach Durchsicht der gesamten Dokumentation könne er die Beur-
teilung von Dr. G._______ bis zum damaligen Zeitpunkt bestätigen; diese
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 20
sei insbesondere kongruent mit der Leistungsbeurteilung gemäss Entlas-
sungsbericht vom 11. Mai 2012 und Aktengutachten vom 2. November
2012. Offenbar habe die Rückenoperation eine deutliche Verbesserung
der Beschwerden bewirkt. In der Leistungsbeurteilung vom 8. Mai 2013,
die auf einer fünfwöchigen Behandlung, Untersuchung und Beobachtung
des Beschwerdeführers beruhe, werde er wiederum als voll arbeitsfähig
in angepassten Tätigkeiten beurteilt. Damit sei zur Beurteilung keine er-
neute Untersuchung notwendig und sei die frühere Beurteilung auch zum
jetzigen Zeitpunkt und nach erfolgter Operation zu bestätigen.
5.4.2 Damit ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass sowohl die
behandelnden als auch die beurteilenden Ärzte den Beschwerdeführer
bezüglich seiner Rückenprobleme in einer angepassten Verweistätigkeit
(zum negativen Leistungsbild s. oben) ohne Ausnahme als uneinge-
schränkt leistungsfähig erachten. Dr. F._______ hat sich zwar nicht zum
Arbeitsfähigkeitsgrad seit Rückenoperation am 5. März 2013 bis Ab-
schluss der Rehabilitationsbehandlung am 20. April 2013 (B/56) geäus-
sert; praxisgemäss wird bei einem komplikationslosen Operationsverlauf
auf eine Rekonvaleszenz von drei bis sechs Monaten geschlossen. Des-
sen ungeachtet ist vorliegend entscheidend, dass die Ärzte der Klinik
R._______ den Beschwerdeführer nach fünfwöchiger Rehabilitationsbe-
handlung in einer angepassten Verweistätigkeit als uneingeschränkt ar-
beitsfähig erachteten und seither (bis heute) auch keine Komplikationen
nach Rückenoperation geltend gemacht worden sind. Zwar führten die
behandelnden Ärzte in beiden Entlassungsberichten (B/29, B/56) jeweils
aus, der Patient werde arbeitsunfähig entlassen, jedoch konnte sich diese
Aussage aufgrund des explizit festgehaltenen und nicht zeitlich (pro futu-
ro) umschriebenen Leistungsbildes nur auf die bisherige Tätigkeit als
Fach- und/oder Bauarbeiter beziehen. Unbeachtlich ist im Übrigen, zu
welchem Zeitpunkt erstmals ein Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert
worden sei (B/B-act. 19), zumal einzig der Gesundheitszustand ab Okto-
ber 2010 bis 8. Mai 2013 zu beurteilen ist (vgl. E. 5.1). Nicht zu berück-
sichtigen ist aus demselben Grund die vom Beschwerdeführer erwähnte
und auf einen Überweisungsschein vom 19. Dezember 2013 abgestützte
(vgl. B/B-act. 19 Beilage 1) Möglichkeit, dass er nochmals am Rücken
operiert werden müsse (vgl. dazu auch E. 2.6).
5.4.3 Nicht entscheidend ist schliesslich, dass der Hausarzt dem Be-
schwerdeführer für die Zeitspanne vom 21. Februar bis 29. April 2011 ei-
ne vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Lumbalgie attestierte (IV-C 30.2,
41; SUVA 49, 60, 61), da einerseits Berichten von Hausärzten aufgrund
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 21
ihrer Vertrauensstellung zum Patienten praxisgemäss eingeschränkter
Beweiswert zukommt (vgl. dazu E. 3.4), die vollständige Arbeitsunfähig-
keit von ihm nicht weiter begründet wird und nicht ersichtlich ist, ob sich
diese Einschätzung auch auf angepasste Verweistätigkeiten bezieht. Die-
ser Beurteilung widersprechend führten zudem die Dres. N._______ und
O._______, beides Fachärzte für Orthopädie und Chirotherapie, in ihrem
ärztlichen Befundbericht vom 10. März 2011 (aufgrund einer gleichentags
erfolgten Untersuchung) aus, es liege eine „beginnende“ Arthrose der
Wirbelsäule und der Hüften vor, weshalb eine leichtere Tätigkeit empfoh-
len werde. Vor allem Arbeiten, die langes Stehen, Gehen, schweres He-
ben und Bücken beinhalteten, seien dem Befund entsprechend kontrain-
diziert. Dem Bericht lassen sich damit keine Hinweise entnehmen, wo-
nach der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt in jeglichen Tä-
tigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen wäre.
5.4.4 Streitig ist im Weiteren, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund sei-
nes allergischen Kontaktekzems zuzumuten ist, eine angepasste Ver-
weistätigkeit aufzunehmen.
Dr. I._______ der allergologisch-immunologischen Poliklinik des Spitals
J._______ äusserte in seinem Bericht vom 3. Juli 2007 (SUVA 26) einen
Verdacht auf irritativ-toxische Ekzeme (z.T. urtikarieller [Nesselsucht] As-
pekt). In seinem Zeugnis vom 3. März 2010 diagnostizierte – nach einer
gleichentags zuvor erfolgten Notaufnahme im Spital J._______ (IV-C
32.16) – Dr. K._______, Dermatologe in B._______, ein Kontaktekzem an
Gesicht und Händen (IV-C 32.20). Derselbe Arzt diagnostizierte in seinem
Arztbericht vom 11. Juni 2010 (IV-C 12.4) ein "akutes Ekzem Kopf und
Hände 3.3.10 im Rahmen der Arbeit als sog. fugenloser Wand- und Bo-
denbeschichter", eine Kontaktsensibilisierung auf Resimix Komponente,
eine atopische Diathese [vererbliche Neigung] (mit auch Asthma, Heu-
schnupfen, Pulpitis sicca [trockenes Fingerkuppenekzem], trockenen Lip-
pen, Cheilitis [Entzündung der Lippen] und Keratosis follicularis [Reibei-
senhaut]). In einer ärztlichen Beurteilung vom 9. Juli 2010 führte Dr.
L._______, Facharzt für Innere Medizin & Arbeitsmedizin der SUVA, als
Diagnosen eine Kontaktallergie Gesicht/Hals auf Epoxidharz, deren Ver-
dünner und Härter, und an den Händen auf Kühlschmierstoffe und Gum-
mihandschuhe an (SUVA 10, IV-C 32.14). In einem weiteren Bericht vom
19. November 2010 hielt Dr. K._______ die Diagnosen allergisches Kon-
taktekzem mit Typ IV-Sensibilisation gegen Epoxidharz, Cetylstearyl-
Alkohol, p-tert. Butylphenylglycidylether, m-Xylindendiamin, Air-borne
Kontaktdermatitis fest und empfahl, eine Nichteignungsverfügung zu dis-
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 22
kutieren (SUVA 23, IV-C 26.1, IV-C 32.8). In seinem Untersuchungsbe-
richt vom 14. Februar 2011 hielt Dr. M._______, Arbeitsmedizin, der SU-
VA C._______ als Diagnose eine beruflich erworbene Sensibilisierung auf
Epoxidharz-Inhaltsstoffe mit Entwicklung eines überwiegend aerogen
übertragenen Kontaktekzems sowie Entwicklung eines chronischen
Handekzems fest. Es bestünden wahrscheinlich weitere Sensibilisierun-
gen; der Beschwerdeführer berichte von einer Allergie auf Latex, und bei
einer Testung im Spital J._______ sei eine positive Reaktion auf Mercap-
to-Mix beschrieben worden (SUVA 29, IV-C 32.5 Seite 1). In ihrer Nicht-
eignungsverfügung vom 22. Februar 2011 hielt die SUVA schliesslich fest,
der Beschwerdeführer sei rückwirkend per 29. Oktober 2010 nicht geeig-
net für Arbeiten mit Exposition gegenüber Epoxidharzen. Dies bedeute,
dass der Beschwerdeführer auch in anderen Betrieben oben genannte
Tätigkeit nicht mehr ausüben dürfe (SUVA 31, IV-C 28.1, IV-C 32.3 Seite
4). Mit Schreiben vom 18. April 2011 an den Beschwerdeführer erläuterte
die SUVA ihre Verfügung dahingehend, dass er trotz Nichteignungsverfü-
gung für alle Arbeiten, in denen er nicht mit den „angeschuldigten“ Stoffen
in Kontakt komme, voll arbeits- und vermittlungsfähig sei (SUVA 39). Den
Entlassungsberichten der Klinik R._______ vom 11. Mai 2012 und 8. Mai
2013 ist diesbezüglich unter „Risiko und Verhaltensanamnese“ nur der
Hinweis auf Unverträglichkeiten mit Epoxidharz, Cetalstearylalkohol und
m-Xylindendiamin bzw. auf Harze und Latex und im Aufnahmebefund je-
weils der Vermerk „Orientierend internistischer Befund: Kopf/Hals: […]
Sinnesorgane äusserlich unauffällig. Obere Extremitäten: Schulter-, El-
lenbogen-, Hand- und Fingergelenke äusserlich unauffällig und frei be-
weglich […]“ zu entnehmen. Bezüglich des Kontaktekzems enthalten die
Berichte keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit (B/29 S. 4 und 6, B/56 S. 4
und 6). In ihrem Aktengutachten beurteilt Dr. T._______ – unter Erwäh-
nung der Allergie auf Kunstharze in den Diagnosen – den Beschwerde-
führer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in körperlich leichten bis mittel-
schweren Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung als vollschichtig ar-
beitsfähig. Dabei sei unter anderem der Kontakt mit hautreizenden Stof-
fen zu vermeiden (B/30 S. 4 f.). In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar
2013 erwähnte Dr. G._______ vom IV-ärztlichen Dienst das allergische
Kontaktekzem als Nebendiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit, erachtete den Beschwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit ab 28.
November 2011 als voll arbeitsfähig, nannte auf Seite 2 jedoch keine
speziellen Einschränkungen und führte unter zumutbaren angepassten
Tätigkeiten die folgenden Arbeiten an: nicht qualifizierter Arbei-
ter/Hilfsarbeiter in einem Werk/Fabrik/Produktionsstätte, Hausmeis-
ter/Aufseher einer Baustelle, Park-/Museums-Aufseher, Magazi-
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 23
ner/Lagerist, Verkäufer allgemein (B/33). Dr. F._______ des IV-ärztlichen
Dienstes diagnostizierte mit Bericht vom 31. Oktober 2013 (B/60) seiner-
seits mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Kontaktekzem an
Händen und Gesicht (allergisch bzw. irritativ-toxisch, Allergisierung auf
Cetearyl-Alkohol bzw. Cetylstearyl-Alkohol, Epoxidharz, m-Xylidendiamin,
Butylphenylglycidylether, intermittierend symptomatisch im Rahmen der
Berufstätigkeit seit 2007, atopische Diathese) und bestätigte nach Durch-
sicht „der gesamten Dokumentation“ die Beurteilung von Dr. G._______.
Hervorzuheben sei, dass auch heute Tätigkeiten mit Exposition gegen-
über Epoxidharzen nicht möglich seien, da sich die entsprechende Aller-
gisierung in aller Regel nicht zurückbilde. Am 23. Januar 2014 nahm Dr.
F._______ ergänzend Stellung (B/B-act. 17.2), nachdem der Beschwer-
deführer replikweise Bilder von seinem Gesicht und den Händen einge-
reicht hatte. In der – im Übrigen wortgleichen – Stellungnahme führte er
ergänzend aus, dass die in Frage stehenden Verweistätigkeiten (unge-
achtet der Nichtdatierung der Fotos) selbst mit solchen Hautausschlägen
zumutbar wären. Hinzuweisen sei darauf, dass im Entlassungsbericht der
Klinik R._______ vom 8. Mai 2013 im Aufnahmebefund ausdrücklich
vermerkt sei, dass kein Hautausschlag vorliege (B/B-act. 17 Beilage 2).
5.4.5 Damit kann der ärztlichen (bzw. arbeitsmedizinischen) Beurteilung
auch bezüglich des Kontaktekzems übereinstimmend entnommen wer-
den, dass dieses einer angepassten Verweistätigkeit, unter Beachtung
der Nichtexposition gegenüber Epoxidharzen und Latex, nicht entgegen
steht und sich die Würdigung der Vorinstanz als korrekt erweist. Offen ge-
lassen werden kann bei diesem Ergebnis, ob der Beschwerdeführer so-
wohl am 12. April 2012 als auch am 18. März 2013 ohne Hautausschlag
an Gesicht und Händen in die Klinik R._______ eingetreten sei.
5.5 Der Beschwerdeführer rügt mit Eingabe vom 13. Februar 2014 sinn-
gemäss, seine Erkrankung an Schlafapnoe sei nicht korrekt gewürdigt
worden. Entweder trage er die Schlafmaske, habe deshalb Ausschläge
auf dem Gesicht, was zu Jucken, Kratzen und Problemen in der Arbeits-
welt führe, oder er trage sie nicht und leide als Folge der Unterversorgung
mit Sauerstoff an Tagesmüdigkeit und Ermattung. Nicht von der Hand zu
weisen ist, dass das Nichttragen der Sauerstoffmaske zu Tagesmüdigkeit
und Problemen auch an einem angepassten Arbeitsplatz führen kann.
Jedoch erachten die beurteilenden Ärzte ohne Ausnahme die Folgen des
Kontaktekzems als mit der Ausübung einer angepassten Verweistätigkeit
als vereinbar, weshalb der Beschwerdeführer aus den Folgen, die mit
dem Tragen der Sauerstoffmaske verbunden sind, nichts zu seinen Guns-
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 24
ten ableiten kann. Zudem steht ihm offen, in Rücksprache mit dem be-
handelnden Arzt latexfreie Sauerstoffmasken, die auf dem Markt erhältlich
sind (vgl. beispielsweise
pfm-medical/sauerstofftherapie-1/sauerstoffmaske/index.html; besucht
am 19. Mai 2014) einzusetzen.
5.6 In den Vorakten werden unter den Diagnosen weitere Beschwerden
genannt, die jedoch seitens des IV-ärztlichen Dienstes als Erkrankung
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt und vom Be-
schwerdeführer auch nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend genannt
werden: Der diagnostizierte Zustand nach Sprunggelenksoperation 1980
wird – ausser diagnostisch – nicht im Zusammenhang mit den Einschrän-
kungen der Arbeitsfähigkeit genannt; gleiches gilt für die im November
2008 mit antibiotischer Therapie behandelte Phlegmone am linken Arm
(IV-C 5). Der attestierte arterielle Bluthochdruck sowie die Adipositas
können medikamentös und mit begleitender Ernährungsumstellung be-
handelt werden und stehen der Ausübung einer Verweistätigkeit nicht
entgegen. Schliesslich nennen die Dres. N._______ und O._______ in ih-
rem Bericht vom 10. März 2011 eine Coxarthrose rechts mehr als links
(IV-C 30 S. 3). Diese Diagnose wird in der Folge aber in keiner Würdi-
gung zur Arbeitsfähigkeit als relevant erwähnt, weshalb die IV-ärztliche
Beurteilung als vollständig zu bezeichnen ist.
5.7 Zusammenfassend ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in
seiner bisherigen Tätigkeit seit 28. November 2011 zu 100% arbeitsunfä-
hig, ihm jedoch die Ausübung einer angepassten Verweistätigkeit seit
diesem Datum ohne Einschränkung zuzumuten ist.
6.
Abschliessend ist noch der von der Vorinstanz errechnete Erwerbsver-
gleich zu überprüfen.
6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 25
nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden
können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände
zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128
V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Gemäss BGE
129 V 222 E. 4.1 und 4.2 sind für den Einkommensvergleich die Verhält-
nisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wo-
bei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsein-
kommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Mittels Auf-
indexierung der Einkommen kann die zeitidentische Grundlage erreicht
werden.
6.2
6.2.1 Aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin hätte der Beschwerdefüh-
rer ohne Gesundheitsschaden ein Valideneinkommen von Fr. 5'912.17
verdienen können (B/34). Zutreffend hat die Vorinstanz dabei auf die frü-
here, langjährig und auch im März 2010 für kurze Zeit ausgeübte Tätigkeit
als Facharbeiter im Bereich fugenlose Wand- und Bodenbeschichtungen
abgestellt (Fr. 5'750.-), zumal der Beschwerdeführer die im Oktober 2011
aufgenommene Tätigkeit als Bauarbeiter nach sieben Wochen bereits
wieder habe aufgeben müssen, und diesen Lohn auf das Jahr 2010 (Jahr
des möglichen Anspruchsbeginns) aufindexiert (Index: Jahr 2008: 2092;
Jahr 2010: 2151).
6.2.2 Weiter hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung einer ganztägigen
Verweistätigkeit mit zumutbarem Belastungsprofil (leichte bis mittelschwe-
re Tätigkeit, rückenentlastend, keine Exposition mit Kunstharzen und La-
tex; vgl. dazu die in der Stellungnahme von Dr. G._______ vom 2. Febru-
ar 2013 gelisteten zumutbaren angepassten Tätigkeiten [B/33] sowie die
Stellungnahme von Dr. F._______ vom 31. Oktober 2013 [B/60]), auf dem
Anforderungsniveau 4 (ohne berufliche Qualifikationen), den Mittelwert
aus den Löhnen in den Bereichen Lebensmittelindustrie, Leder- und
Schuhindustrie, Kleiderindustrie, Gebäudeunterhalt/Gartenbau, Gross-
handel, Detailhandel und andere Dienstleistungen, unter Berücksichti-
gung der jeweiligen wochenüblichen Arbeitszeit pro Branche, ermittelt
(Fr. 4'665.86) und einen zusätzlichen und nicht zu beanstandenden Lei-
densabzug von 10% gewährt (ergebend Fr. 4'199. 28).
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 26
6.2.3 Die Berechnung ist entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis
zum Erwerbsvergleich (BGE 124 V 321 E. 3b) nachvollziehbar und nicht
zu beanstanden. Es ergibt sich vorliegend ein Invaliditätsgrad von gerun-
det 29% ([{5'912.17 – 4'199.28} x 100 / 5'912.17] = 28.97%), der keinen
Anspruch auf eine Rente ergibt.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Gesuche um Gewährung beruf-
licher Massnahmen und einer Rente abgewiesen. Die Beschwerden vom
6. September 2012 und 8. Juni 2013 sind abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist (vgl. zu letzterem E. 7.2).
7.2 Festzuhalten bleibt, dass der vom Beschwerdeführer mit Eingaben
vom 29. Dezember 2013 und 13. Februar 2014 (B/B-act. 15 und 19) ge-
forderte [lebenslange] Einkommensausgleich, gestützt auf die Art. 83 ff.
VUV (Übergangstaggeld) und Art. 86 ff. (Übergangsentschädigung), un-
fallversicherungsrechtlicher Natur (Folgen eines Berufsunfalls, Nichtbe-
rufsunfalls und einer Berufskrankheit [vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung {UVG, SR 832.20}]) und daher nicht im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren betreffend Invalidenversicherung (vor-
aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit
[vgl. Art. 8 ATSG] infolge gesundheitlicher Einschränkungen, die nicht auf
einen Berufsunfall, einen Nichtberufsunfalls oder eine Berufskrankheit zu-
rückgehen) zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Quadruplik vom 26.
Februar 2014 deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwer-
deführer seine Ansprüche bei der hierfür zuständigen SUVA geltend ma-
chen müsse (B/B-act. 21). Die beiden Eingaben sind somit als Gesuch
um Ausrichtung einer Invalidenrente nach UVG (Art. 18 ff. UVG) an die
hierfür zuständige SUVA zur Prüfung zu überweisen.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Mit
Zwischenverfügungen vom 9. Januar 2013 (im Verfahren C-4737/2012;
A/B-act. 11) und 6. August 2013 (im Verfahren C-3465/2013; B/B-act. 9)
hat es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten ist. Der Vorinstanz als obsiegende Partei werden keine Verfah-
renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 27
8.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs.
3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren C-4737/2012 und C-3465/2013 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Eingaben vom 29. Dezember 2013 und 13. Februar 2014 werden an
die SUVA zur Prüfung des Antrags auf Rentenleistungen überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die SUVA (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen in Kopie: Eingaben
vom 29.12.2013 und 13.2.2014, je inkl. Beilagen)
C-4737/2012/C-3465/2013
Seite 28
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: