Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4740/2009
U r t e i l v om 2 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber JeanMarc Wichser.
Parteien Pensionskasse der X._______,
vertreten durch Dr. iur. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt,
Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons
Zürich (BVS), Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand berufliche Vorsorge Aufsichtsrechtliche Massnahme,
Ausserkraftsetzung von Reglementsbestimmungen.
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Sachverhalt:
A.
A.a Unter dem Namen "Pensionskasse der X._______" besteht eine am
21. Januar 1999 errichtete und im Register für die berufliche Vorsorge
des Kantons Zürich unter der Ordnungsnummer ZH NN. eingetragene
Stiftung, welche bezweckt, die Arbeitnehmer der X._______AG im
Rahmen des BVG sowie im Bereiche der weitergehenden Vorsorge
gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu
versichern (vgl. Stiftungsurkunde, act. 1/6).
A.b Am 24. September 2008 erliess der Stiftungsrat der Pensionskasse
der X._______ (nachfolgend die Pensionskasse oder die
Beschwerdeführerin) ihr ab 1. Januar 2009 gültiges Vorsorgereglement
(nachfolgend das Reglement).
Gemäss Art. 2.1 dieses Reglements führt die Pensionskasse einerseits
einen Rentenplan und andererseits einen Bonusplan, die nach dem
Prinzip des Beitragsprimats Altersleistungen und nach dem Prinzip des
Leistungsprimats Leistungen bei Invalidität und Tod erbringen. Im
Rentenplan sind die versicherbaren Jahressaläre und im Bonusplan die
versicherbaren Boni versichert (Art. 2.2).
Der beitragspflichtige Bonus ist in Art. 23 des Reglements geregelt.
Danach bildet er die Basis für die Bemessung der Beiträge und des
versicherten Salärs im Bonusplan und entspricht dem im Kalenderjahr
ausgerichteten Bonus (Art. 23.1), wobei insbesondere der maximal
beitragspflichtige Bonus der Differenz zwischen dem 30fachen Betrag
der maximalen AHVAltersrente und dem Jahressalär des Versicherten
entspricht (Art. 23.2). Der einmalige Beitrag auf dem Bonus wird bei
dessen Auszahlung fällig (Art. 23.3, erster Satz).
A.c Demgegenüber ist das versicherte Salär in Art. 24 des Reglements
geregelt. Im Rentenplan entspricht das versicherte Salär dem
beitragspflichtigen Salär und bildet die Basis für die Höhe der maximal
möglichen Einkaufssumme in das Altersguthaben sowie für die Äufnung
des Altersguthabens bei Invalidität (Art. 24.1), wogegen im Bonusplan
das versicherte Salär von der Pensionskasse innert sehr kurzer Zeit auf
verschiedene Weise wie folgt definiert worden ist:
a) Fassung von Art. 24.2 per 1. Januar 2008:
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"Das versicherte Salär im Bonusplan entspricht:
im Januar einem Drittel der Summe der in den vorangegangenen drei
Kalenderjahren ausgerichteten beitragspflichtigen Bonuszahlungen;
ab Februar einem Drittel der Summe der im laufenden Kalenderjahr
sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren ausgerichteten
beitragspflichtigen Bonuszahlungen.
Es bildet im Bonusplan die Basis für die Höhe der maximal möglichen
Einkaufssumme in das Altersguthaben sowie für die Äufnung des
Altersguthabens bei Invalidität."
b) Fassung von Art. 24.2 per 1. Januar 2009:
"Das versicherte Salär im Bonusplan entspricht:
im Januar dem im Bonusplan versicherten Salär im vorangegangenen
Dezember, mindestens aber dem beitragspflichtigen Bonus im Januar,
und
ab Februar den beitragspflichtigen Boni des laufenden Kalenderjahres.
Es bildet im Bonusplan …" (vgl. Fassung per 1. Januar 2008)
c) Fassung von Art. 24.2 per 1. Februar 2009:
Um aufgrund der unsicheren Situation bezüglich des
Auszahlungszeitpunktes allfälliger Bonuszahlungen bei der X._______AG
einen zu starken abrupten Rückgang der versicherten Risikoleistungen
für die Versicherten zu vermeiden, änderte der Stiftungsrat noch mit
Beschluss vom 23. Januar 2009 kurzfristig per 1. Februar 2009 nebst
einer anderen Reglementsbestimmung auch Art. 24.2 (vgl. Nachtrag zum
Reglement der Pensionskasse vom 1. Januar 2009 sowie act. 1/14).
Nach der neuen Fassung von Art. 24.2 1. Satz des Reglements entspricht
das versicherte Salär im Bonusplan:
" der Summe der beitragspflichtigen Boni im laufenden Kalenderjahr;
der Summe der beitragspflichtigen Boni des Vorjahres, solange im
laufenden Kalenderjahr kein Bonus ausgerichtet worden ist."
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B.
B.a Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 (vgl. act. 1/3) stellte das Amt für
berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (nachfolgend die
Aufsichtsbehörde oder die Vorinstanz) fest, dass sowohl Art. 24.2 des
Reglements gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 24. September 2008,
gültig ab dem 1. Januar 2009, wie auch Art. 24.2 des Nachtrags zu
diesem Reglement, gültig ab dem 1. Februar 2009, rechtswidrig seien,
und setzte beide Bestimmungen ausser Kraft (vgl. Dispositivziffern I und
II der Verfügung); des Weiteren wies die Aufsichtsbehörde (vgl.
Dispositivziffer III) die Pensionskasse an, solange vom Stiftungsrat keine
gesetzeskonforme Reglementsbestimmung beschlossen werde, die
insbesondere entweder die laufenden Boni oder ein Schnitt der Boni der
letzten – höchstens drei Jahre – versichere, eine Übergangsregelung
anzuwenden, die sich an Art. 24.2 des Reglements in der Fassung vom
Januar 2008 anlehnte mit folgendem Wortlaut:
"Das versicherte Salär im Bonusplan entspricht:
im Januar einem Drittel der Summe der in den vorangegangenen drei
Kalenderjahren ausgerichteten beitragspflichtigen Bonuszahlungen;
ab Februar einem Drittel der Summe der im laufenden Kalenderjahr
sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren ausgerichteten
beitragspflichtigen Bonuszahlungen.
Das Drittel des Bonusses aus dem laufenden Kalenderjahr darf nur
ausbezahlt werden, wenn es bereits feststeht. Steht es noch nicht fest,
darf die Leistung in diesem Umfang nicht ausbezahlt werden. Sofern und
sobald es feststeht, muss die Pensionskasse die entsprechenden
Leistungen nachzahlen.
Das versicherte Salär im Bonusplan bildet die Basis für die Höhe der
maximal möglichen Einkaufssumme in das Altersguthaben sowie für die
Äufnung des Altersguthabens bei Invalidität."
Im Übrigen entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (vgl. Dispositivziffer V).
B.b Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Neufassung von Art. 24.2 des Reglements dazu führe, dass ein
Versicherter, der alternierend in einem Jahr einen Bonus erhalte und im
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nächsten nicht, immer den laufenden Bonus oder denjenigen des
Vorjahres versichere, so dass jedes zweite Jahr das beitragspflichtige
Einkommen den Bruttolohn übersteige, womit Art. 1 Abs. 2 BVG –
wonach der versicherbare Lohn das AHVbeitragspflichtige Einkommen
nicht übersteigen dürfe – verletzt sei. Die Reglementsbestimmung
verletze aber auch Art. 79b Abs. 1 BVG – wonach der Einkauf höchstens
bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen erlaubt sei – sowie das
Gleichbehandlungsgebot, weil der Versicherte, der sich erst im
Nachhinein einkaufe, mehr Einkäufe tätigen könne als der Versicherte,
der in der vollen möglichen Zugehörigkeitsdauer Beiträge entrichtet habe.
Letzterer könne nämlich nur Beiträge auf den im Kalenderjahr
ausgerichteten Bonus leisten, nicht aber, wenn er keinen Bonus erhalte.
Demgegenüber definiere die Fassung von Art. 24.2 des Reglements vom
Januar 2008 den versicherten Bonus als Durchschnittswert der in den
vorangegangenen drei Kalenderjahren (resp. der zwei vorangegangenen
Jahren und dem laufenden Jahr) ausgerichteten Boni. So wären bei
einem Versicherten im zweiten Dienstjahr nur zwei Drittel des aktuellen
Bonus versichert. Angesichts dieser Rechtsverletzungen werde die
aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde im Sinne einer
dringlichen aufsichtsrechtlichen Massnahme entzogen und soll während
des Verfahrens die Fassung der Vorinstanz von Art. 24.2 des Reglements
angewandt werden.
C.
C.a Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juni 2009 erhob die
Pensionskasse mit Eingabe vom 22. Juli 2009 (vgl. act. 1) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Dabei machte sie im
Wesentlichen geltend, dass Art. 24.2 ihres Reglements, sei es in der
Fassung per 1. Januar oder per 1. Februar 2009, weder gegen Art. 1 Abs.
2 BVG noch gegen Art. 79b Abs. 1 BVG oder das
Gleichbehandlungsgebot verstosse.
Zudem greife die Vorinstanz in unzulässiger Weise in den
Autonomiebereich der Beschwerdeführerin ein. Diese habe lediglich
Unvereinbarkeiten mit zwingendem Recht sicherzustellen und dürfe nicht
eine ihrem Ermessen vorzuziehende Regelung vorschreiben. Abgesehen
davon lasse sich die von der Vorinstanz formulierte Ersatzbestimmung
möglicherweise gar nicht anwenden, da der Auszahlungszeitpunkt eines
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Bonus unsicher sei. Deren Abs. 2 regle die Umstände, unter welchen ein
Drittel des Bonus ausbezahlt werden könne, was sachfremd sei, denn es
liege an der Arbeitgeberin – im Einvernehmen mit der Eidg.
Finanzmarktaufsicht (FINMA) – über die Auszahlung von Boni zu
entscheiden. Deren Forderung, bei der Festsetzung des versicherten
Salärs auf einen Durchschnittswert früherer Jahre abzustellen,
verhindere, dass die Beschwerdeführerin das gesamte Salär bis zur
Obergrenze versichere.
C.b Art. 1 Abs. 2 BVG sei eine auslegungsbedürftige Grundsatznorm,
welche auf längere Sicht zu betrachten sei. Es gebe Konstellationen, bei
welchen Lohnbestandteile, die das AHVbeitragspflichtige Einkommen
übersteigen würden, versicherbaren Lohn in der beruflichen Vorsorge
bilden könnten, so etwa die Möglichkeit der externen Versicherung nach
Art. 47 BVG oder die in der BVGReform vorgesehene Massnahme für
ältere Arbeitnehmende mit reduziertem Salär (neu Art. 33a BVG). In Art.
3 Abs. 1 lit. b BVV2 sei insbesondere die sogenannte Praenumerando
Methode zur Festsetzung des versicherten Salärs eingeführt worden,
welche vom Grundsatz von Art. 1 Abs. 2 BVG gestützt auf Art. 7 Abs. 2
BVG abweiche und bei welcher das versicherte Salär des vergangenen
Jahres über dem effektiv ausgerichteten Lohn im laufenden Jahr liege.
Der umstrittene Reglementsnachtrag vom Februar 2009 sei in diesem
gesetzlichen Rahmen zu sehen. Die Vorinstanz fasse den Begriff des
versicherbaren Salärs im BVG zu eng. Vorliegend werde die
PraenumerandoMethode nicht generell, sondern als alternative
Berechnungsmethode angewandt. Die Unterscheidung in Versicherte,
deren versichertes Salär im Bonusplan nach dieser Methode festgelegt
werde und solchen, bei denen es dem aktuellen Bonus entspreche, sei
eine sachgerechte Unterscheidung, die auf die Dauer eines Jahres
begrenzt sei. Würde man für alle Versicherten die von der Vorinstanz
vorgeschlagene Ersatzlösung anbieten, wäre es der Beschwerdeführerin
verwehrt, die gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen; würde man
demgegenüber für alle Versicherten die oben beschriebene Methode
anwenden, so wäre das versicherte Salär für sie unabhängig davon
festgelegt, ob sie einen Bonus erhielten oder nicht. Die Tragweite der
durch diese Methode erzeugten Abweichungen vom Grundsatz seien
geringfügig. Bei einem tieferen Einkommen infolge des Wegfalls des
Bonus solle sichergestellt werden, dass eine zusätzliche Benachteiligung
durch eine reduzierte Invaliden oder Hinterbliebenenrente nur erfolge,
soweit sie unvermeidbar sei. Im Übrigen mache die Vorinstanz nur für
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den Zeitraum des Monats Januars eine angebliche Verletzung
zwingenden Rechts geltend.
C.c Art. 79b Abs. 1 BVG könne durch die umstrittene
Reglementsbestimmung nicht verletzt sein, da die Letztgenannte keinen
Einfluss auf die Höhe der Alterskapitalien habe, zumal Beiträge
ausschliesslich auf dem effektiv ausbezahlten Bonus erhoben würden.
Eine Äufnung des Alterskapitals im Bonusplan auf der Basis eines aus
dem Vorjahr übernommenen versicherten Salärs sei nicht möglich. Für
die Versicherten mit und ohne Bonus dürften verschiedene Rechtsfolgen
gelten, ohne dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt sei. Für
Versicherte, die im aktuellen Jahr einen Bonus erhielten, würden im
Folgejahr, in der sie möglicherweise keinen erhielten, die gleichen
Rechtsfolgen zur Anwendung gelangen.
D.
Mit rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 28. September 2009 (vgl. act.
8) stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wieder her – im Wesentlichen mit der Begründung, dass für
die Beschwerdeführerin sowohl bei Bestätigung des Entzugs der
aufschiebenden Wirkung als auch bei deren Wiederherstellung ein
finanzielles Risiko bestehe. Bei der Anwendung der umstrittenen
Reglementsbestimmung in der Fassung der Beschwerdeführerin während
des Beschwerdeverfahrens könnte die Letztgenannte zwar unter
Umständen höhere Leistungen erbringen müssen als bei der Anwendung
der vorgeschlagenen Ersatzbestimmung und später bei der
Rückforderung einen Schaden erleiden; dies wäre etwa der Fall, wenn
bei einem Versicherten ab Februar des massgebenden Jahres ein
Leistungsfall eintreten würde (und der Versicherte dabei im
vorhergehenden Kalenderjahr einen Bonus erhalten hätte, im laufenden
Kalenderjahr aber keinen solchen). Umgekehrt gäbe es aber auch die
Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei Anwendung der
vorgeschlagenen Ersatzbestimmung eine höhere Leistungspflicht hätte,
was bei einer Gutheissung der Beschwerde Rückforderungen zur Folge
haben könnte. Insgesamt gebe es keine überzeugenden Gründe für den
Entzug der aufschiebenden Wirkung. Im Übrigen könne der Entwurf zur
Strukturreform zum BVG, wonach der Entzug der aufschiebenden
Wirkung die Regel sein könnte, keine Vorwirkung haben.
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. November 2009 (vgl. act. 17) beantragte
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die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne, und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 19. Juni 2009.
Sie führte dabei im Wesentlichen aus, dass aus den parlamentarischen
Beratungen zu Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BVG erhelle, dass mit dieser
Bestimmung nur beabsichtigt worden sei, ein dauerndes Schwanken des
aus dem anrechenbaren Lohn abgeleiteten Versichertenlohnes zu
vermeiden (was zum Beispiel im Gastgewerbe vorkomme), und nicht, den
Grundsatz aufzuheben, wonach der AHVLohn auch für den
vorsorgerechtlich relevanten Lohn massgebend sei. Der von der
Beschwerdeführerin herangezogene Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV2 eigne sich
bei der Versicherung von Löhnen, die nur in einem kleinen Mass vom
letzten Jahr abweichen würden, in keinem Falle aber bei der
Versicherung von Boni, bei denen grosse Schwankungen üblich seien
oder die in einem Jahr sehr hoch und im nächsten gar nicht anfallen
könnten. Art. 7 BVG und Art. 3 BVV2 hätten nur für den obligatorischen
Bereich Geltung. Dagegen sei Art. 1 BVG auch auf den
überobligatorischen Bereich anwendbar. Aber auch wenn Art. 3 Abs. 1 lit.
b BVV2 auf die Versicherung von Boni anwendbar wäre, wäre diese
Gesetzesvorschrift durch die vorliegend umstrittene
Reglementsbestimmung der Beschwerdeführerin verletzt, denn eine
Abweichung vom massgebenden Lohn der AHV sei nur gestattet, wenn
der koordinierte Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten
Jahreslohnes bestimmt werde; konsequenterweise dürfe nur der Bonus
des letzten Jahres versichert sein, ausser es gäbe vereinbarte
Änderungen für das laufende Jahr. Eine solche Änderung liege nicht vor,
wenn kein Bonus ausgesprochen werde. Es sei weder zulässig noch
sachgerecht, Versicherte unterschiedlich zu behandeln, je nachdem ob
sie einen Bonus erhalten hätten oder nicht. Damit sei das
Gleichbehandlungsgebot verletzt. Im Übrigen könne weder aus Art. 47
BVG (Fall des Ausscheidens aus der obligatorischen Vorsorge) noch aus
dem in der bundesrätlichen Botschaft vorgeschlagenen Art. 33a BVG
(Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer
Arbeitnehmer) etwas für den vorliegenden Fall hergeleitet werden. Eine
weitergehende Auflösung des Grundsatzes, dass höchstens das AHV
beitragspflichtige Einkommen versichert sein soll, sei damit ausdrücklich
nicht beabsichtigt.
F.
Mit Replik vom 5. Februar 2010 (vgl. act. 21) bestätigte die
Beschwerdeführerin ihren Beschwerdeantrag und dessen Begründung.
Zudem machte sie im Wesentlichen geltend, dass die weitergehende
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Vorsorge eine umfassende Versicherbarkeit des Salärs bis zur
Obergrenze von Art. 79c BVG erlaube. Die Beschwerdeführerin habe
bewusst auch für den variablen Teil des Lohnes eine Regelung erlassen,
wonach bis zum (unsicheren) Zeitpunkt der Ausrichtung eines Bonus im
laufenden Jahr derjenige des Vorjahrs massgebend sein soll. Der
vorinstanzliche Einwand, Art. 7 BVG und Art. 3 BVV2 sei auf umhüllende
Vorsorgeeinrichtungen nicht anwendbar, widerspreche der
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Aus den Materialien ergebe sich,
dass in Art. 7 Abs. 2 BVG die Lohnbereiche, die dem Obligatorium
unterstellt seien, festgelegt worden seien, hingegen keine betragliche
Begrenzung der Vorsorge beabsichtigt gewesen sei. Die Rechtsprechung
habe auch wiederholt bestätigt, dass bei einer praenumerando
Festsetzung des versicherten Lohnes dieser zwangsläufig nicht dem
massgebenden AHVLohn entspreche, und dass es mitunter auch eine
wesentliche Abweichung des versicherten Lohns vom AHVLohn geben
könne. In der Praxis würden Sammelstiftungen grosser
Versicherungsgesellschaften die PraenumerandoMethode anwenden,
ohne dass die Gerichte dies beanstanden hätten. Mit dieser Methode
könnten Beiträge und Lohnabzüge für das laufende Jahr verbindlich
festgesetzt werden und Nachbelastungen unterbleiben. Art. 1 Abs. 2 BVG
wolle insbesondere eine missbräuchliche Verwendung der beruflichen
Vorsorge als Steuersparvehikel verhindern, so etwa dass
Spitzenverdiener ein geringes AHVbeitragspflichtiges Einkommen
ausweisen und hohe AHVbefreite Zuwendungen an die berufliche
Vorsorge tätigten, oder wenn Vorsorgepläne einen versicherten Lohn
trotz dauernder Aufgabe der Erwerbstätigkeit weiterversicherten. Im
vorliegenden Fall versichere die Beschwerdeführerin ein höheres
Einkommen nur für eine beschränkte Übergangszeit. Demgegenüber
wolle die Vorinstanz generell verbieten, dass das in der beruflichen
Vorsorge versicherte Lohn in einer bestimmten Periode Einkommen
übersteige, für das AHVBeiträge abgerechnet worden seien.
Abschliessend würde es die Beschwerdeführerin als angemessen
erachten, wenn sie bei entsprechendem Verfahrensausgang eine
Parteientschädigung erhielte, wobei sie hiezu keinen Antrag stellte.
G.
Mit Duplik vom 30. März 2010 bestätigte die Vorinstanz ihrerseits ihre
Anträge und deren Begründung. Sie verwies auf ihre Verfügung und ihre
Eingaben (act. 25).
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H.
Den mit Zwischenverfügung vom 30. September 2009 vom
Instruktionsrichter einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
4'000. ist am 2. Oktober 2009 überwiesen worden (act. 9 und 13).
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der
Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al
ters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in
Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt in casu nicht vor.
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anordnung
des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich
vom 19. Juni 2009, welche ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG darstellt. Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist frist
und formgerecht eingegangen (Art. 50 und 52 VwVG). Durch die
Verfügung ist die Beschwerdeführerin als betroffene Vorsorgeeinrichtung,
deren Vorsorgereglement mit der angefochtenen Verfügung in gewissen
Punkten ausser Kraft gesetzt worden ist, besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der
angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG), so dass sie
zur Beschwerde legitimiert ist. Nachdem auch der eingeforderte
Kostenvorschuss in der gesetzten Frist geleistet wurde, ist auf das
ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
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Seite 11
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
4.1. Die Aufsichtsbehörde hat über die Einhaltung der gesetzlichen,
statutarischen und reglementarischen Vorschriften durch die
Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen, zu wachen (Art. 62 Abs. 1 BVG), indem
sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen
Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (lit. a), von den
Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der
beruflichen Vorsorge dienen, periodisch Berichterstattung fordert,
namentlich über die Geschäftstätigkeit (lit. b), Einsicht in die Berichte der
Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (lit. c)
sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (lit. d) und
Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf
Information beurteilt (lit. e).
4.2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG trifft die Aufsichtsbehörde die
Massnahmen zur Behebung von Mängeln. Hierzu stehen ihr präventive
und repressive Aufsichtsmittel zur Verfügung. Mittels des repressiven
Handelns soll der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden,
während die präventiven Mittel darauf ausgelegt sind, gesetzes und
statutenwidriges Verhalten der Vorsorgeeinrichtung durch eine laufende
Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern. Als repressive Aufsichts
mittel kommen unter anderem die Mahnung pflichtvergessener Organe,
das Erteilen von Weisungen oder Auflagen in Frage, soweit die Vorsorge
einrichtung keinen Ermessensspielraum hat; sie kann auch Entscheide
oder Erlasse der Stiftungsorgane aufheben oder ändern, wenn und
soweit diese gesetzes oder urkundenwidrig sind, Stiftungsorgane und
Liquidatoren abberufen und einsetzen, oder die Ersatzvornahme durch
Dritte auf Kosten der Stiftung oder die Einsetzung eines Beistandes oder
eines interimistischen Stiftungsrates unter gleichzeitiger Enthebung des
ordentlichen Stiftungsrates anordnen. Diese Aufzählung ist nicht
abschliessend. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen steht fest,
dass die Aufsichtsbehörde bloss dann mittels Massnahmen repressiv
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Seite 12
eingreifen kann, falls sie im Handeln der Vorsorgeeinrichtung einen
Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die
Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (Urteil
des BVGer C5462/2008 C2795/2009 vom 11. April 2011 E. 4; ISABELLE
VETTERSCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG
Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 61 ff.; HANS MICHAEL RIEMER / GABRIELA
RIEMERKAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2.
Auflage, Bern 2006, S. 65 f.). a.a.O., S. 33f. CARL HELBLING,
Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 667). Damit liegt
nicht schon dann ein Mangel vor, wenn die Aufsichtsbehörde in einer
Sache anders entschieden hätte als die Vorsorgeeinrichtung.
Demgemäss hat die Aufsichtsbehörde zu beachten, dass der
Vorsorgeeinrichtung ein Ermessen zusteht. Dabei ist Letztere an den
vorgegebenen rechtlichen Rahmen gebunden und sie muss die
allgemeinen Rechtsprinzipien beachten. Im Weiteren muss sie ihr
Ermessen gestützt auf die sachlich nahe liegenden Kriterien und den
Verhältnissen des Einzelfalls angemessen und damit zweckmässig
ausüben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen
VRPG, Bern 1997, N 24, 26 zu Art. 66 Abs. 1 VRPG).
4.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu repressiven
Aufsichtsmitteln gegriffen, indem sie eine vom Stiftungsrat der
Beschwerdeführerin beschlossene Bestimmung ihres
Vorsorgereglements (Art. 24.2) über das versicherte Salär in den zwei
Fassungen per 1. Januar 2009 und per 1. Februar 2009 aufgehoben und
die Beschwerdeführerin gleichzeitig angewiesen hat, statt der geltenden
Fassung der genannten Bestimmung vom 1. Januar 2008 eine
modifizierte Übergangsbestimmung anzuwenden, solange vom
Stiftungsrat keine gesetzeskonforme Fassung beschlossen werde. Damit
ist vorliegend zu prüfen, ob diese aufsichtsrechtlichen Massnahmen
rechtens waren.
5.
Umstritten ist in erster Linie die Rechtmässigkeit der ausser Kraft
gesetzten Fassungen der Reglementsbestimmung per 1. Januar 2009
resp. per 1. Februar 2009. Die Vorinstanz sieht in diesen Fassungen eine
Verletzung einerseits von Art. 1 Abs. 2 BVG und andererseits von Art.
79b Abs. 1 BVG. Zudem werde das Gleichbehandlungsgebot verletzt.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, ihre
Formulierungen seien mit der auslegungsbedürftigen Grundsatznorm von
Art. 1 Abs. 2 BVG vereinbar. Art. 79b Abs. 1 BVG könne seinerseits nicht
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Seite 13
verletzt sein, da die Höhe der Alterskapitalien durch die
Reglementsbestimmung nicht berührt sei. Schliesslich werde ebenfalls
der Grundsatz der Gleichbehandlung innerhalb der Versicherten mit
Bonus und derjenigen ohne Bonus nicht verletzt.
5.1.
5.1.1. Laut Art. 1 Abs. 2 BVG in der seit 1. Januar 2006 geltenden
Fassung darf der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn das
AHVbeitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen. Es handelt sich um
eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der
Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (Art.
113 Abs. 2 lit. a BV). Diese relative Obergrenze (relativ zum AHV
beitragspflichtigen Einkommen), ergänzt durch die absolute Obergrenze
von Art. 79c BVG, wonach der nach dem Reglement versicherbare Lohn
auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag von Art. 8 Abs. 1 BVG
beschränkt ist, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 25 BVG
jedenfalls auch in der überobligatorischen resp. weitergehenden
Vorsorge.
5.1.2. Zu den beiden in Art. 1 Abs. 2 BVG verwendeten Begriffe ist
zunächst was folgt anzumerken: Der versicherbare Lohn ist dasjenige
Einkommen, das a priori der beruflichen Vorsorge unterstellt werden
kann, wogegen der versicherte Lohn derjenige Teil des versicherbaren
Lohnes ist, der schliesslich tatsächlich a posteriori der beruflichen
Vorsorge unterstellt wird (BVGMitteilungen des BSV Nr. 91, Rz. 530).
Zum AHVbeitragspflichtigen Einkommen, das insbesondere in Art. 5
Abs. 2 AHVG umschrieben wird, gehören auch variable Lohnanteile wie
Boni (vgl. nachstehend).
5.1.3. Bonuszahlungen sind variable Lohnanteile, die zu den
Leistungskomponenten des Lohnes gehören. Sie werden von Jahr zu
Jahr festgesetzt und fluktuieren, womit vom versicherten Lohn abhängige
Leistungen in den Vorsorgefällen wie Invalidität und Tod je nach Eintritt
des Versicherungsfalles unterschiedlich ausfallen können. Diese
Tatsache ist der Ursprung des Rechtsstreites, zumal Bonuszahlungen
zum massgebenden Lohn gemäss Art. 7 lit. c AHVV und somit
grundsätzlich auch zum versicherten bzw. beitragspflichtigen Lohn nach
Art. 7 Abs. 2 BVG gezählt werden. Da sie im Bankensektor zu einem
wichtigen Bestandteil des Einkommens geworden sind (vgl. Urteil des
BGer 4A_153/2008 E. 2.2) und von der Arbeitgeberfirma auch im
C4740/2009
Seite 14
vorliegenden Fall regelmässig in Aussicht gestellt und ausgerichtet
wurden, gehören sie nicht zu den gelegentlich anfallenden
Lohnbestandteilen, die vom anrechenbaren Lohn ausgeschlossen
werden dürfen (BVGMitteilungen des BSV Nr. 58, Rz. 457, JÜRG
BRECHBÜHL in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und
FZG, Bern 2010, Art. 7 N 46; ISABELLE VETTERSCHREIBER, BVG, Zürich
2009, Art. 7 N. 8; HANSULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich
2005, Rz. 458).
5.2.
5.2.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der
Bestimmung. Vom klaren, das heisst eindeutigen und
unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen
werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der
Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe
können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem
Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften
ergeben (BGE 137 V 167 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.2.2. Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 BVG ist unmissverständlich. Die
Grenze für den versicherbaren Lohn in der beruflichen Vorsorge ist klar
definiert. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regel Exzesse aus der
Vergangenheit korrigieren (JACQUESANDRÉ SCHNEIDER in:
Schneider/Geiser/ Gächter, a.a.O., Art. 1 N 25), was insbesondere aus
den Beratungen des Zweitrates (Ständerat, SR) entnommen werden
kann. Der zuständige Kommissionspräsident des Ständerates Eugen
David erklärte an der entscheidenden parlamentarischen Sitzung vom 28.
November 2002 was folgt (vg. Amtliches Bulletin des SR 2002 S. 1036):
"Die Kommission will nicht, dass das BVG letztendlich zu einem reinen
Steuersparvehikel umfunktioniert werden kann – auch wenn es nur eine
sehr kleine Gruppe betrifft –, sondern es soll seinen Zweck für die breite
Bevölkerung erfüllen, nämlich eine sichere zweite Säule zur Verfügung zu
stellen. Daher wird dies in Artikel 1 Absatz 1 so umschrieben. Ergänzend
dazu hat die Kommission in Artikel 1 Absatz 2 auch direkt eine Grenze in
das Gesetz geschrieben, nämlich dass der versicherbare BVGLohn das
AHVbeitragspflichtige Einkommen nicht überschreiten darf. Die
Kommission will also, dass dort, wo privilegiert auf Einkommensteilen
BVG angespart wird, auch von diesen Einkommensteilen AHVBeiträge
gezahlt werden. Sie will die heutige Situation, wo zum Teil auf viel
tieferen Einkommen AHVBeiträge geleistet werden, aber auf wesentlich
C4740/2009
Seite 15
höheren Einkommen nachher Steuerabzüge gemacht werden, für das
BVG so nicht weiterführen." Bundesrätin Ruth Dreifuss ergänzte sodann,
dass "il s'agit là d'un des mécanismes qui doit empêcher les abus du
système du deuxième pilier à des fins fiscales, ou qui doit empêcher que
par le truchement du deuxième pilier, des bonifications qui ne
correspondent pas au salaire proprement dit soient distribuées. …Voilà
les principes qu'il appartiendra au Conseil fédéral … de définir et de
rappeler en préambule." Art. 1 Abs. 2 BVG ist dann so vom Gesetzgeber
angenommen worden und trat im Rahmen der 1. BVGRevision am 1.
Januar 2006 in Kraft. Aus den genannten Beratungen ist denn auch der
Sinn und Zweck der auszulegenden Bestimmung abzuleiten.
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin führt nun zur Untermauerung der von ihr in
der strittigen Reglementsbestimmung festgelegten, sogenannten
"PraenumerandoMethode" (also der Vorausbestimmung des
versicherten Lohnes) ins Feld, diese sei zulässig, da der Gesetzgeber
verschiedentlich Abweichungen des Grundsatzes von Art. 1 Abs. 2 BVG
zugelassen habe, obwohl die vorgeschlagene Lösung in casu eben
gerade dazu führen kann, dass der versicherbare Lohn das AHV
beitragspflichtige Einkommen entgegen Art. 1 Abs. 2 BVG zumindest
zeitweilig übersteigt, was die Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede
stellt (vgl. Replik N. 40, act. 21). So sehe etwa Art. 3 Abs. 1 BVV2 vor,
dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement festlegen könne, dass
Lohnbestandteile weggelassen werden, die nur gelegentlich anfallen
würden (lit. a), der koordinierte Jahreslohn zum Voraus aufgrund der
letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt werde (abgesehen von bereits
vereinbarten Änderungen, lit b) und die koordinierten Löhne bei Berufen,
in den der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark
schwankten, pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen
Berufsgruppe festgesetzt würde (lit. c). Diese Abweichungen habe der
Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 7 Abs. 2 BVG, Satz
2 erlassen, die übrigens auch in der überobligatorischen Vorsorge gelte
(Urteil des EVG B 85/01 vom 24. Juli 2003 E. 3.2). Schliesslich habe das
Bundesgericht in mehreren Entscheiden zugelassen, dass
Sammelstiftungen den versicherten Lohn nach der Praenumerando
Methode bestimmen (vgl. Replik N. 29, act. 21).
Nach Auffassung der Vorinstanz hingegen verletzt die strittige
Reglementsbestimmung Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV2, die bei der Bestimmung
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Seite 16
des versicherten Lohnes nur ein Abstellen auf den letzten bekannten
Jahreslohn vorsehe. Darüber hinaus seien in Art. 3 Abs. 1 BVV2
spezifische, in ihrem Ausmass beschränkte Abweichungen geregelt, die
nicht Grundlage für eine generelle Abweichung des Grundsatzes von Art.
1 Abs. 2 BVG bilden könnten.
5.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann Art. 3 Abs.
1 lit. b BVV2 nicht als Grundlage dazu dienen, Vorsorgeeinrichtungen zu
erlauben, beliebige Lösungen in jede Richtung zu entwickeln, um den
versicherten Lohn im Voraus zu bestimmen. In der von der
Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung ging es um die
Vorausfestsetzung der Beiträge für ein Kalenderjahr, die zum Teil
weniger weit ging als Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV2, indem der versicherte
Jahreslohn für das gesamte Kalenderjahr unverändert blieb (Urteile des
EVG B 20/05 vom 15. Februar 2007 E. 6.2 und B 85/01 E. 6.1) resp.
nachträglich im Folgejahr an die tatsächlichen und für die AHV
massgeblichen Lohnverhältnisse angepasst wurde (VETTERSCHREIBER,
a.a.O., Art. 3 BVV2 N. 3, Urteil des EVG B 21/02 vom 11. Dezember
2002 E. 4.2). Diese Rechtsprechung ist im dritten zitierten Urteil
9C_115/2008, 9C_134/2008 vom 23. Juli 2008 E. 4.3 lediglich bestätigt
worden, in welchem die betroffene Sammelstiftung zwischen gemeldetem
und versichertem Jahreslohn begrifflich unterschieden und dann
betragsmässig gleichgesetzt hat. In keinem dieser Fälle ging es um Boni
als variable Lohnanteile, welche zum Teil schwanken und einmal oder
auch wiederholt gar nicht ausbezahlt werden können. Jedenfalls kann die
Beschwerdeführerin daraus nichts zu Gunsten ihrer Rechtsauffassung
ableiten. Mit der Vorinstanz kann auch festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführerin nichts aus Art. 47 BVG ableiten kann, bei welcher
Bestimmung es um das Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge
geht. Gleiches gilt für den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 33a
BVG, welche für Versicherte gilt, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr
reduziert, zumal diese Regelung der sozialen Absicherung für diese
beschränkte Fallkategorie dient. Daraus folgt als Zwischenergebnis, dass
die generelle Weiterversicherung von nicht angefallenen Boni nicht aus
den angeführten gesetzlichen Regelungen und Rechtsprechung
hergeleitet werden kann.
5.4.
5.4.1. Die Beschwerdeführerin ist aber der Meinung, dass es jedenfalls in
ihrer Autonomie liege, den versicherten Lohn im Bonusplan im Voraus so
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Seite 17
zu bestimmen, dass er der Summe der beitragspflichtigen Boni im
laufenden Kalenderjahr bzw. des Vorjahres entspricht, solange im
laufenden Kalenderjahr kein Bonus ausgerichtet worden ist (letzte
Fassung per Februar 2009 von Art. 24.2 des Reglements), resp. ab
Februar den beitragspflichtigen Boni des laufenden Kalenderjahres
entspricht (vorletzte Fassung per Januar 2009). Sie hält der Vorinstanz
vor, sie verbiete die vorausbestimmte Festsetzung des versicherten
Lohnes für in der Bankbranche übliche und verbreitete Boni eher des in
der Öffentlichkeit als Reizwort wahrgenommenen Begriffes wegen und
mache eine unzulässige Unterscheidung etwa mit dem Gastgewerbe
(Trinkgelder). Auch handle es sich lediglich um eine alternative
Berechnungsmethode, für den Fall, dass kein Bonus ausgerichtet werde;
ansonsten werde auf die aktuellen Bonuszahlungen abgestellt (vgl. act. 1,
Rz. 80). Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass mit
der von der Beschwerdeführerin beschlossenen Regelung ein
Versicherter, der alternierend in einem Jahr einen Bonus erhalte und im
nächsten nicht, immer den laufenden Bonus oder denjenigen des
Vorjahres versichere, so dass er in Bezug auf die Leistungen jedes
zweite Jahr mehr als das AHVbeitragspflichtige Einkommen versichert
habe. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass das versicherte
Einkommen nur während einer beschränkten Übergangszeit über dem
Einkommen liege, das im selben Zeitraum der AHVBeitragspflicht
unterliege, was zulässig sei.
5.4.2. Tatsache ist, dass der in der beruflichen Vorsorge versicherbare
Lohn nach der hier im Streite liegenden Reglementsbestimmung, auch
wenn sie eine alternative Berechnungsmethode bei fehlender
Bonuszahlung statuiert, das AHVbeitragspflichtige Einkommen
wiederholt für eine grosse Anzahl Personen und nicht zuletzt auch bei
hohen Boni übersteigen kann, dies unter Verletzung der Grundnorm von
Art. 1 Abs. 2 BVG wie in E. 6.1.3 umschrieben. Für das Gericht handelt
es sich angesichts des möglichen Ausmasses und der möglichen
Auswirkungen nicht um eine geringfügige Abweichung vom Gesetz. Der
von der Beschwerdeführerin behauptete beschränkte Zeitraum könnte
sich vielmehr beliebig oft wiederholen. Die Regelung betrifft praktisch das
ganze, zahlreiche Personal der Stifterfirma. Schliesslich geht die
Beschwerdeführerin von einem Durchschnittswert der Boni von Fr.
16'807. aus (act. 1/21). Bereits diese Zahl ist im Verhältnis zum
Durchschnittslohn wohl keine "quantité négligeable". In betraglicher
Hinsicht dürfte sich das Ausmass der Abweichung zur gesetzlichen
Regelung jedoch bei hohen Boni um ein Mehrfaches multiplizieren. Alles
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Seite 18
in allem kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
mit Art. 24.2 ihrer Reglementsbestimmung per Januar bzw. Februar 2009
die gesetzlichen Grenzen und ihr Ermessen überschritten hat, ohne dass
sie etwas für sich aus anderen, klar umschriebenen oder anerkannten
Abweichungen der Grundnorm von Art. 1 Abs. 2 BVG ableiten könnte.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung genügt an sich, um die Beschwerde
in diesem Hauptpunkt abzuweisen.
6.
6.1.
6.1.1. Die Vorinstanz rügt sodann eine Verletzung des unter anderem in
Art. 1f BVV2 statuierten Grundsatzes der Gleichbehandlung, wonach für
alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen
Bedingungen im Vorsorgeplan gelten sollen. Mit der strittigen
Reglementsbestimmung würden diejenigen Versicherten, die jedes Jahr
einen Bonus erhalten, gegenüber den Versicherten, die alternierend
einmal einen Bonus und das nächste Jahr keinen erhalten, schlechter
gestellt, indem für die erstgenannten der effektiv ausbezahlte, unter
Umständen tiefere Bonus massgebend sei und für die zweitgenannten
derjenige des Vorjahres, auch wenn im laufenden Jahr kein Bonus
ausbezahlt würde. Die Beschwerdeführerin meint dazu im Wesentlichen,
dass alle Versicherten dieses Vorsorgeplanes gleich behandelt würden,
soweit sie in die eine oder andere Situation kämen. Bei gleichem
Sachverhalt werde das versicherte Salär nach identischen
Berechnungsweisen bestimmt.
6.1.2. Das in Art. 8 BV verankerte Gleichbehandlungsgebot verlangt,
dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich (Gleichheitsgebot)
und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich
(Differenzierungsgebot) zu behandeln ist (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, zu Art. 8
BV). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere dann
verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache
rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn
Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse
hätten getroffen werden müssen (BGE 135 V 361 E. 5.4). Ein Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht indes nicht (BGE 132 II 485 E.
8.6, BGE 122 II 446 E. 4; Urteil des BVGer C235/2009 vom 13. Mai 2011
C4740/2009
Seite 19
E. 6.2). In der beruflichen Vorsorge kommt dem Gleichbehandlungsgebot
seit jeher grosse Bedeutung zu (vgl. Urteil des BGer 9C_953/2009 vom
23. Februar 2010 E. 5.1, BGE 133 V 607, BGE 131 II 514 mit Hinweisen).
6.1.3. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die
Unterscheidung, die sie getroffen hat, Art. 1f BVV2 nicht verletzt, da für
die Versicherten in derselben Situation die gleichen Bedingungen gelten.
Allerdings ist die umstrittene Reglementsbestimmung im Lichte des
generellen, aus Art. 8 BV abgeleiteten Gleichbehandlungsgebotes zu
beleuchten, welche in der beruflichen Vorsorge wie gesagt einen hohen
Stellenwert hat. Die Situation eines Versicherten, welcher in einem Jahr
gar keine Bonuszahlung ausgerichtet erhält, unterscheidet sich von
derjenigen eines Versicherten, dessen Boni von Jahr zu Jahr fluktuieren,
aber ausbezahlt werden, nur im Ausmass der fluktuierenden "Bonus
Kurve". Es lässt sich nicht verleugnen, dass die Beschwerdeführerin die
Gruppe der Erstgenannten vorübergehend besserstellt, da für sie die
Berechnungsgrundlage für die Leistungen im Versicherungsfall von
dieser "BonusKurve" plötzlich ziemlich abweichen kann, nur weil der
Bonus null ist. Im Beispiel, das die Beschwerdeführerin in ihrer Replik
anführt (vgl.act. 21 Rz. 49) fragt sich denn auch, aus welchen Gründen
das versicherte Salär des Versicherten A im Jahre n+1 gleich hoch sein
soll wie dasjenige des Versicherten B, obwohl der Letztgenannte keinen
Bonus erhält. Für das Gericht lassen sich keine glaubhafte
Praktikabilitätsgründe für eine solche Unterscheidung heranführen. Die
Auffassung der Vorinstanz ist demnach zutreffend, wonach die
Beschwerdeführerin ihr Ermessen auch unter dem Aspekt des
verfassungsmässigen Grundsatzes der Gleichbehandlung überschritten
hat, indem sie eine Unterscheidung zwischen Versicherten getroffen hat,
welche das besagte Gebot verletzt.
6.2.
6.2.1. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin schliesslich vor, sie
habe Art. 79b BVG verletzt, wonach der Einkauf höchstens bis zur Höhe
der reglementarischen Leistungen ermöglicht werden kann.
6.2.2. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 79b BVG durch
die strittige Reglementsbestimmung verletzt sein soll. Gemäss dieser
bildet das versicherte Salär im Bonusplan die Basis für die Höhe der
maximal möglichen Einkaufssumme in das Altersguthaben sowie für die
Äufnung des Altersguthabens bei Invalidität. Die Beschwerdeführerin
C4740/2009
Seite 20
räumt ein, dass die Möglichkeit besteht, infolge eines aus dem Vorjahr
übernommenen versicherten Salärs von einem höheren Einkaufspotential
profitieren zu können. Dennoch ist der Einkauf klar definiert und begrenzt.
Es wird kein Einkauf ermöglicht, welcher die reglementarischen
Leistungen übersteigt. Die Aspekte, welche die Vorinstanz im
Zusammenhang von Art. 79b BVG kritisiert, beschlagen vielmehr die
bereits geprüften Art. 1 Abs. 2 BVG (E. 5) und das
Gleichbehandlungsgebot (E. 6.1).
6.3. Damit ergibt sich, dass die Beschwerde in diesem Hauptpunkt
abzuweisen ist.
7.
Es stellt sich weiter die Frage, ob die Vorinstanz in rechtmässiger Weise
in das Ermessen des Stiftungsrats eingegriffen hat, indem sie die bisher
geltende Fassung von Art. 24.2 des Vorsorgereglements per 1. Januar
2008 ergänzt hat und diese ergänzte Fassung als Übergangsregelung bis
zu einer gesetzeskonformen Lösung respektive bis zur rechtlichen
Klärung des vorliegenden Rechtsstreites festgelegt hat (Dispositivziffer
III).
7.1. Die Vorinstanz ist dabei vom Wortlaut von Art. 24.2 des
Vorsorgereglements der Beschwerdeführerin (per 1. Januar 2008)
ausgegangen und hat Folgendes ergänzt:
"Das Drittel des Bonusses aus dem laufenden Kalenderjahr darf nur
ausbezahlt werden, wenn es bereits feststeht. Steht es noch nicht fest,
darf die Leistung in diesem Umfang nicht ausbezahlt werden. Sofern und
sobald es feststeht, muss die Pensionskasse die entsprechenden
Leistungen nachzahlen."
Die Vorinstanz begründet diesen Zusatz damit, dass Art. 24.2 in der
Fassung vom 1. Januar 2008 zwar rechtskonform sei, aber
Präzisierungen brauche, die aufgrund der (damals) aktuellen Lage
notwendig (gewesen) seien. Demgegenüber macht die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (vgl. act. 1) geltend, dass der
Vorinstanz keine Rechtssetzungskompetenz zustehe und in unzulässiger
Weise in ihren Autonomiebereich eingreife. Zudem regle die Präzisierung
eine sachfremde Materie, denn die Arbeitgeberin (X._______AG)
entscheide im Einvernehmen mit der FINMA über die Auszahlung der
Boni, ohne dass die Beschwerdeführerin oder die Vorinstanz irgendein
C4740/2009
Seite 21
Mitbestimmungsrecht hätten. Für die Vorinstanz ist diese Auslegung
völlig unvernünftig. Vielmehr könne dieser Zusatz offensichtlich nur als
Konkretisierung des versicherten Salärs ab Februar verstanden werden,
und zwar als Präzisierung, wie ein zu einem späteren Zeitpunkt des
Jahres beschlossener Bonus rückwirkend zu versichern sei. Dies sei von
Bedeutung, wenn zum Beispiel ein Leistungsfall im März entstehe und
der Bonus aber erst im November feststehe (vgl. Vernehmlassung zur
Frage der aufschiebenden Wirkung, act. 3). Demgegenüber hält die
Beschwerdeführerin daran fest, dass die vorinstanzliche Formulierung für
den durchschnittlichen Versicherten verwirrend sei, da von der
Auszahlung von Boni und nicht von der Ausrichtung der darauf gestützten
reglementarischen Leistung die Rede sei. Materiell bedeute dieser Zusatz
im Sinne, wie es die Vorinstanz verstehe, dass die Höhe der
Vorsorgeleistung im Zeitpunkt des Eintritts de Leistungsfalles noch nicht
feststehe, was praktisch und rechtlich ungeeignet sei (vgl. Stellungnahme
der Beschwerdeführerin zur Frage der aufschiebenden Wirkung, act. 7).
In ihrer Replik nimmt die Beschwerdeführerin nochmals zu diesem Punkt
Stellung und weist als Beispiel auf die Benachteiligung von
Hinterbliebenen eines Versicherten hin, der vor der Auszahlung der Boni
verstorben sei, womit als Berechnungsgrundlage für ihre Ansprüche ein
lückenhaftes versichertes Salär bestehe (act. 21).
7.2.
7.2.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es der
Vorinstanz grundsätzlich nicht verwehrt, als repressives Aufsichtsmittel
wenn je nach Sachlage nötig sogar auch eine provisorische
Ersatzregelung für eine fehlerhafte Reglementsbestimmung zu
formulieren, bis die Vorsorgeeinrichtung von sich aus oder aufgrund eines
gerichtlichen Urteils eine gesetzlich korrekte Fassung erlässt.
7.2.2. Im konkreten Fall aber fragt sich, ob diese Ersatzvornahme
notwendig und geeignet ist, die Unsicherheit zu beheben, die dadurch
entstehen kann, wenn im laufenden Jahr der Beschluss über die
Auszahlung von Boni für das laufende Jahr gefällt wird, nachdem der
Leistungsfall eingetreten ist, zumal unter Umständen – entgegen der
früheren Praxis – im Februar noch nicht feststeht könnte, ob und wie
hoch Bonuszahlungen im laufenden Kalenderjahr ausgerichtet werden.
Dafür ist der Kontext des vorliegenden Rechtsstreits nachstehend
nochmals kurz zu beleuchten. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer
C4740/2009
Seite 22
Beschwerde ausführt und von der Vorinstanz auch nie beanstandet
worden ist, hat sie seit ihrer Errichtung im Jahre 1999 variable
Lohnanteile als Durchschnittswert der Boni von drei Jahren in das
versicherte Salär einfliessen lassen. In der Regel wurden die Boni dann
im Februar ausgerichtet. Mit der – von der Vorinstanz zunächst nicht
beanstandeten – Fassung im Vorsorgereglement der Beschwerdeführerin
per 1. Januar 2008 wurde diese langjährige Praxis fortgeführt. Im Herbst
2008 musste die Arbeitgeberfirma allerdings bekanntlich Staatshilfe in
Anspruch nehmen, was zur Folge hatte, dass die FINMA über die
Auszahlung von Boni mit zu befinden hat. Da dessen Entscheid Ende
Januar 2009 noch ausgeblieben war und eine Vorsorgelücke drohte,
erschien der Beschwerdeführerin eine Anpassung des
Vorsorgereglements sinnvoll, die eben hier im Streite liegt.
7.3. Die von der Vorinstanz erlassene Übergangs resp.
Ersatzformulierung lässt allerdings bereits vom Wortlaut her zu wünschen
übrig. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz Art. 24.2 des
Vorsorgereglements in der Fassung per 1. Januar 2008 und in den
Fassungen zuvor nie beanstandet hatte, sind die Bedenken der
Beschwerdeführerin berechtigt, wonach von der Auszahlung der Boni als
solche die Rede ist und nicht von den darauf gestützt zu berechnenden,
versicherten Saläranteilen. Für den durchschnittlichen Versicherten ist die
Formulierung der Vorinstanz in der Tat verwirrend und ungenau. Auch
materiell kann die von ihr verfügte provisorische Lösung zu
übergangsrechtlichen Problemen führen, zumal die BVGLeistungen
jederzeit bestimm und berechenbar sein müssen, was gerade von einem
Vorsorgereglement klar zu definieren ist. Schliesslich erscheint dem
Gericht das aufsichtsrechtliche Einschreiten der Vorinstanz in diesem
Punkt als nicht verhältnismässig, zumal es in erster Linie der
Beschwerdeführerin obliegt, notfalls angemessene, gesetzeskonforme
Ersatzlösungen zu suchen, zu erlassen und der Aufsichtsbehörde zu
unterbreiten.
7.4. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde in
diesem Punkte, zur Aufhebung von Dispositivziffer III der angefochtenen
Verfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung des
weiteren aufsichtsrechtlichen Vorgehens in Bezug auf Art. 24.2 des
Vorsorgereglements in der Fassung per Januar 2008. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
8.
C4740/2009
Seite 23
8.1. Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur
Folge, dass die teilweise unterliegende Beschwerdeführerin
kostenpflichtig wird. Der in einem Punkt unterliegende Vorinstanz können
demgegenüber keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) werden die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.
festgelegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
8.2. Die anwaltlich vertretene, teilweise obsiegende Beschwerdeführerin
hat laut Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das
Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
VgKE2). Vorliegend erweist sich eine (reduzierte) Parteientschädigung
von Fr. 2'000. inkl. Mehrwertsteuer (MWSt) zu Lasten der Vorinstanz als
angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Dispositivziffer III der
angefochtenen Verfügung – teilweise gutgeheissen und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Das Restsaldo von Fr. 1'000. wird ihr zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine (reduzierte)
Parteientschädigung von Fr. 2'000. inkl. MWSt zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
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Seite 24
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtsbehörde BVG
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger JeanMarc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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