B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4740/2018
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______, (Neuseeland),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 20. Juli 2018.
C-4740/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. Juli 2014 ein
Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente für Erwachsene stellte (Akten
der Vorinstanz [IV-act. 12]),
dass der medizinische Dienst der Invalidenversicherungs-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) in seiner Stellung-
nahme vom 17. Dezember 2014 der Beschwerdeführerin aufgrund eines
Rektum-Adenokarzinoms eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit ab Oktober
2013 attestierte (IV-act. 42),
dass die Vorinstanz in der Folge der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 24. Juni 2015 – unter Berücksichtigung einer Rentenanmeldung am
4. August 2014 – eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2015 zusprach
(IV-act. 36, 67),
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Juli 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht im Verfahren C-4620/2015 mit Urteil vom 7. September
2016 insoweit gutgeheissen worden ist, dass als Anmeldedatum der Monat
April 2014 festgehalten, die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2015
aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen in or-
thopädischer/rheumatologischer, psychiatrischer und nephrologischer Hin-
sicht und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen
wurde (IV-act. 107),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 die Schweizer
Botschaft in Neuseeland beauftragte, eine nephrologische, psychiatrische
und orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführerin zu veranlassen
(IV-act. 112),
dass die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2017 von Dr. C._______ in ne-
phrologischer Hinsicht begutachtet wurde (IV-act. 121) und dieser unter
anderem eine chronische Nierenerkrankung 3. Grades, eine linksseitig
symptomatische Hydronephrose nach Resektion eines Rektumkarzinoms
im Jahr 2014, eine (Status nach) Resektion des Rektumkarzinoms, einen
Diabetes mellitus Typ 2, eine morbide Adipositas, einen laparoskopischen
Magenbypass im Jahre 2009 und eine Hyperthyreose als Diagnosen auf-
führte, jedoch keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit machte (IV-act. 121),
dass die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2017 von Dr. D._______ in ortho-
pädischer Hinsicht begutachtet wurde, dieser als Befund unter anderem
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einen verengten lateralen Gelenkraum beim rechten Knie, eine degenera-
tive Bandscheibenerkrankung in der unteren Lendenwirbelsäule, einen
tastbaren Knoten über der Sehne (Bereich A 1) des Zeigefingers rechte
Hand sowie einen schmerzhaften Knoten und eine Umleitung des Nervus
ulnaris im Bereich des Endgelenkes (DIP) desselben Fingers erhob (IV-act.
139, 140),
dass die Beschwerdeführerin am 5. August 2017 in psychiatrischer Hin-
sicht durch Dr. E._______ begutachtet wurde und dieser der Beschwerde-
führerin eine 75%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, unter anderem auf-
grund einer langjährigen schweren depressiven Störung, einer Angststö-
rung, Bestandteilen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie ei-
ner schweren aktuellen Belastung mit einer Funktionsfähigkeit von GAF 30
(ernsthafte Beeinträchtigungen) gemäss dem Diagnostic and Statistical
Manual of Mental Disorders (IV-act. 149),
dass in den Stellungnahmen von Dr. med. F._______ des medizinischen
Dienstes der Vorinstanz, Innere Medizin und Nephrologie, vom 21. Oktober
2017 und 31. März 2018 eine Nierenfunktionsstörung ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde (IV-act. 153, 186),
dass mit Stellungnahmen von Dr. med. G._______ des medizinischen
Dienstes der Vorinstanz, Rheumatologie, vom 31. Oktober 2017 und 14.
Mai 2018 als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
eine Gonalgie (Knieschmerzen) bei Gonarthrose M17.9, als Nebendiagno-
sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylose (degene-
rative Erkrankung Wirbelkörper/Bandscheiben) Lumbalbereich M47.96,
eine Spondylose Zervikalbereich M47.92 und die bösartige Neubildung des
Rektums C20, und als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit eine morbide Adipositas, eine Diabetes-Erkrankung, eine
Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung), eine Niereninsuffizienz, eine Hyd-
ronephrose (Wassersackniere), ein Schlafapnoesyndrom, eine Hypothyroi-
ditis (Schilddrüsenentzündung), ein Status nach Karpaltunnelbehandlung
rechts sowie ein Knoten über dem Ringband A1 am rechten Zeigefinger
genannt werden und aus rheumatologischer Sicht eine 50%-ige Arbeitsun-
fähigkeit seit 19. Juli 2014 attestiert wird (IV-act. 155, 190),
dass Dr. med. H._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, Psy-
chiatrie und Psychotherapie, mit Stellungnahmen vom 9. November und
28. November 2017 sowie 16. April 2018 eine reaktive Depression
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oder rezidivierende depressive Störung bzw. eine „vollkommen gesunde
Frau“ erkannte und die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als
zu 100% arbeitsfähig beurteilte (IV-act. 157, 159, 188),
dass die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2017 der Be-
schwerdeführerin mitteilte, aus nephrologischer und psychiatrischer Sicht
bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, aus rheumatologischer Sicht bestehe je-
doch eine Arbeitsunfähigkeit zu 50%, und ihr eine halbe Invalidenrente ab
1. Juli 2015 in Aussicht stellte (IV-act. 160),
dass die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 10. Januar 2018 Ein-
wand gegen den Vorbescheid erhob (IV-act. 162),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juli 2018 der Beschwerdefüh-
rerin eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2015 zusprach und dabei festhielt,
dass ihr im Zeitraum von Februar 2015 bis Juni 2017 ein zu hoher Renten-
betrag in der Höhe von CHF 4‘825.- ausbezahlt und dieser von der Vo-
rinstanz zurückgefordert worden sei (IV-act. 193, 194),
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 10. August 2018
Beschwerde erhob und sinngemäss eine halbe Invalidenrente ab 1. Okto-
ber 2014 und eine ganze Rente ab 1. Januar 2015 beantragte (B-act. 1),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 beim medizini-
schen Dienst der IVSTA eine medizinische Beurteilung insbesondere hin-
sichtlich der Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Krebs-
leidens seit Oktober 2013 einholte (B-act. 11 Beilage 1),
dass Dr. med. I._______ der IVSTA mit Gesamtbeurteilung vom 6. Novem-
ber 2018 mitteilte, es liege bei der Beschwerdeführerin aufgrund des onko-
logischen Leidens (abdominal-perineale Amputation, definitives Tragen ei-
ner Kolostomietasche seither) seit Oktober 2013 eine 50%-ige Arbeitsun-
fähigkeit vor und seit Juli 2014 bestehe eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit
aufgrund der osteoartikulär bedingten Leiden (Verstauchungen rechtes
Knie mit mehrfachen Stürzen, partielle Meniskektomie, Schmerzen zervikal
und lumbal ohne Möglichkeit der Behandlung mit Schmerzmitteln); die Ar-
beitsunfähigkeiten seien aufgrund der unterschiedlich bedingten Ein-
schränkungen teilweise zu addieren, womit seit Juli 2014 eine 70%-ige Ar-
beitsunfähigkeit vorliege, auch im Haushalt (B-act. 11),
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dass sie sich bei dieser Beurteilung zusätzlich auf die Arztberichte von Dr.
med. G._______, Rheumatologin, vom 31. Oktober 2017 sowie 14. Mai
2018 (s. oben S. 3) stützt,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. November 2018 bean-
tragte, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass der Be-
schwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine halbe und mit Wir-
kung ab 1. Januar 2015 eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei,
dass sie dies damit begründete, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund
des onkologischen Leidens seit Oktober 2013 eine 50%-ige Arbeitsunfä-
higkeit vorliege und diese neben der orthopädisch (recte: rheumatologisch)
begründeten Arbeitsunfähigkeit in der Verfügung vom 20. Juli 2018 nicht
berücksichtigt worden sei, und seit Juli 2014 deshalb eine 70%-ige Arbeits-
unfähigkeit in der Haushaltstätigkeit bestehe (B-act. 11),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 27. November 2018 mitteilte,
mit der Zusprechung einer halben Rente ab 1. Oktober 2014 und einer
ganzen Rente ab 1. Januar 2015 einverstanden zu sein und geltend
machte, sie habe im vorliegenden Verfahren Auslagen von mehr als NZD
1‘000.– getätigt (B-act. 13),
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. De-
zember 2018 der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (B-act. 14),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1
ATSG; Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der Kostenvorschuss
rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG; B-act. 4-9), weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss beantragt,
ihr sei eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2014 und mit Wirkung ab
1. Januar 2015 eine ganze Rente zuzusprechen (B-act. 1),
dass sich der medizinische Dienst der Vorinstanz hinsichtlich des rheuma-
tologischen Leidens auf die Beurteilungen vom 31. Oktober 2017 sowie
14. Mai 2018 von Dr. med. G._______, Rheumatologie, stützt, welche eine
50%-ige Arbeitsunfähigkeit seit 19. Juli 2014 attestierte,
dass Dr. I._______ in ihrer Gesamtbeurteilung vom 6. November 2018 da-
rauf hinwies, bereits die Folgen der onkologischen Erkrankung bedingten
seit Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50%; in teilweiser Addition
der Arbeitsunfähigkeiten sei auf eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit in der
Haushaltstätigkeit seit Juli 2014 zu schliessen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2018 fest-
hielt, es liege bei der Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 aufgrund des
onkologischen Leidens eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vor und eine zu-
sätzliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund der orthopädischen (recte: rheuma-
tologischen) Leides; seit Juli 2014 bestehe somit eine 70%-ige Arbeitsun-
fähigkeit (B-act. 11), die halbe Rente könne wegen der Anmeldung im April
2014 bereits ab Oktober 2014 und die ganze Rente mit Wirkung ab 1. Ja-
nuar 2015 zugesprochen werden,
dass der Beginn des Rentenanspruchs für eine halbe Rente ab Oktober
2014 und einer ganzen Rente ab Januar 2015 damit begründet wurde,
dass die Anmeldung gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Ver-
fahren C-4620/2015 vom 7. September 2016 im April 2014 erfolgt sei, wo-
mit eine halbe Rente bereits per Oktober 2014 zur Ausrichtung gelangen
könne, und der Anspruch auf eine ganze Rente in Anwendung von Art. 88a
Abs. 2 IVV ab 1. Januar 2015 entstanden sei,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht ent-
sprochen werden sollte, zumal ersichtlich ist, dass die Vorinstanz sich auf
zusätzliche medizinische Abklärungen stützte, so insbesondere auf die
Arztberichte von Dr. med. G._______ vom 31. Oktober 2017 und 14. Mai
2018 sowie hinsichtlich des onkologischen Leidens auf die im Vorbescheid
nicht berücksichtigte medizinische Stellungnahme des medizinischen
Dienstes der IVSTA vom 17. Dezember 2014, und der Beginn des Renten-
anspruchs auf eine halbe Rente ab Oktober 2014 und einer ganzen Rente
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ab Januar 2015 der Rechtsprechung entspricht (vgl. Urteil des BVGer C-
1613/2007 vom 6. April 2009 E. 7.3),
dass aufgrund der Zusprechung einer ganzen Rente (aus onkologischen
Gründen und wegen zusätzlicher Berücksichtigung der osteoartikulären Si-
tuation) ab Januar 2015 und der replikweisen Zustimmung der Beschwer-
deführerin zum vorinstanzlichen Antrag offen bleiben kann, inwiefern die
sich diametral widersprechenden psychiatrischen Beurteilungen von Dr.
E._______ vom 5. August 2017 und Dr. med. H._______ vom 9. November
und 28. November 2017 sowie 16. November 2018 weitere Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben,
dass die Beschwerde damit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
vom 20. Juli 2018 dahingehend zu ändern ist, als der Beschwerdeführerin
ab 1. Oktober 2014 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2015 eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 800.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes
Konto zurückzuerstatten ist,
dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung umfasst sowie all-
fällige weitere Auslagen der Partei,
dass zudem als weitere notwendige Auslagen Spesen ersetzt werden, so-
weit sie 100 Franken übersteigen, und zu berücksichtigen ist, dass für Ko-
pien 50 Rappen pro Seite berechnet werden können (Art. 8 in Verbindung
mit Art. 11 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 1 lit. a des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die obsiegende Beschwerdeführerin in der Replik vom 27. November
2018 zwar geltend macht, sie habe im vorliegenden Verfahren Auslagen
von mehr als NZD 1‘000.– getätigt („das Ganze hat mich finanziell mehr
den NZ $ 1000.- in Kurier- Papier- Buchbindungsspesen, etc gekostet“; s.
B-act. 13), was einem Betrag von CHF 680.– entspricht (Währungsrechner
Oanda abgerufen
am 19. Dezember 2018), dies jedoch nicht weiter belegt ist, die Aussage
sich nicht nur auf das vorliegend zu entschädigende Beschwerdeverfahren
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bezieht und aufgrund der in vergleichbaren Fällen geltend gemachten Aus-
lagen davon ausgegangen werden kann, dass die Ausgaben für Spesen
CHF 100.– nicht übersteigen, weshalb der nicht anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefoch-
tene Verfügung vom 20. Juli 2018 abgeändert und der Beschwerdeführerin
ab 1. Oktober 2014 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2015 eine
ganze Invalidenrente zugesprochen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird dieser nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden ( Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: