B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4741/2014
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Taiwan,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Rückvergütung von Beiträgen,
Einspracheentscheid vom 23. Juni 2014.
C-4741/2014
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Sachverhalt:
A.
Die 1949 geborene, in ihrer Heimat Taiwan wohnhafte A._______ (im Fol-
genden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erkundigte sich am 27. Mai
2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder
Vorinstanz) nach der Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge (Akten [im Folgen-
den: act.] der SAK 1). Am 17. Juni 2013 (Eingangsdatum: 25. Juni 2013)
beantragte die Versicherte überdies eine Altersrente (act. 2). Mit Verfügung
vom 9. August 2013 wies die SAK den Rentenantrag mangels Sozialversi-
cherungsabkommens zwischen der Schweiz und Taiwan ab (act. 5). Da-
raufhin machte die Versicherte in ihrer Einsprache vom 27. August 2013
geltend, sie könne die von ihr geleisteten AHV-Beiträge zurückbekommen
(act. 7). Nachdem die Vorinstanz im Zusammenhang mit der – ihrer Ansicht
nach bereits erfolgten – Beitragsrückvergütung weitere Abklärungen vor-
genommen hatte (act. 10 bis 18), beantragte die Versicherte in Kenntnis
des Schreibens der SAK vom 9. Januar 2014 (act. 19) am 25. Januar 2014
explizit die Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge (act. 21).
B.
Daraufhin wies die SAK mit Verfügung vom 12. Februar 2014 den Antrag
auf Rückerstattung der AHV-Beiträge ab, da diese bereits mit Verfügung
vom 27. Juli 1987 zurückvergütet worden seien (act. 23). Einspracheweise
machte die Versicherte am 3. März 2014 geltend, sie habe die Verfügung
vom 27. Juli 1987 nie erhalten. Den Antrag auf Rückvergütung habe sie
erstmals am 17. Juni 2013 gestellt. Schliesslich bat die Versicherte um die
Dokumente betreffend ihre Anmeldung vom 21. Mai 1987 und um Auskunft,
über welche Bankverbindung die Rückerstattung erfolgt war (act. 24 und
25). Obwohl die SAK nicht mehr über einen Rückerstattungsantrag und
einen Bankbeleg betreffend Zahlungsverkehr verfügt hatte (act. 27), erliess
sie am 23. Juni 2014 einen Entscheid, mit welchem die Einsprache vom 3.
März 2014 abgewiesen wurde (act. 28).
C.
In der Folge wurde die Eingabe der Versicherten vom 11. Juli 2014 (Post-
stempel: 12. Juli 2014) von der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. August
2014 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung über-
wiesen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Darin beantragte die Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids vom 23. Juni 2014 und führte zur Begründung zusam-
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mengefasst aus, vor 27 Jahren habe sie keinen Rückvergütungsantrag ge-
stellt und keine Rückvergütung in der Höhe von Fr. 5‘340.- erhalten. Es
gebe keine Gründe dafür, weshalb sie die Kopien ihrer Antragsdokumente
vom 21. Mai 1987 und des Bankschecks vom 27. Juli 1987 nicht erhalten
könne.
D.
Mit Schreiben vom 28. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf den massgeblichen Gesetzesartikel aufgefordert, dem Bun-
desverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse be-
kannt zu geben (B-act. 2 und 4). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rah-
men der Eingabe vom 9. September 2014 unaufgefordert zahlreiche Do-
kumente eingereicht hatte (B-act. 3), wurde sie mit prozessleitender Verfü-
gung vom 24. September 2014 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Pub-
likation künftiger Anordnungen und Entscheide im Bundesblatt) aufgefor-
dert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 5 bis
7); in der Folge liess sich die Versicherte hierzu nicht vernehmen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 11).
Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, die Verfügung vom
27. Juli 1987 sei nicht retourniert worden, und die damalige Adresse in den
Vereinigten Staaten von Amerika sei unbestrittenermassen und zweifellos
richtig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe den Rückvergütungsbetrag
von Fr. 5‘340.- eindeutig erhalten. Die SAK verfüge jedoch nicht mehr über
den Antrag vom 21. Mai 1987 sowie den betreffenden Bankzahlungsbeleg;
denn sie sei davon ausgegangen, dass die Akten 10 Jahre nach dem An-
trag auf Rückvergütung vernichtet werden könnten, da aufgrund der rück-
vergüteten Beiträge kein Leistungsanspruch mehr habe entstehen können.
Somit sei die SAK zum Schluss gekommen, dass die Akten zu Recht ver-
nichtet worden seien und dass diese nicht mehr produziert werden müss-
ten.
F.
In ihrer Replik vom 11. April 2015 machte die Beschwerdeführerin weitere
Ausführungen und hielt sinngemäss an ihrem Rechtsbegehren fest (B-
act. 15).
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G.
In ihrer Duplik vom 8. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas-
sung resp. den darin gestellten Rechtsbegehren fest (B-act. 20).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
und Beweismittel ist – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägun-
gen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Einsprache-
entscheids vom 23. Juni 2014 (act. 28) ist die Beschwerdeführerin berührt
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und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
1.4 Nachfolgend ist mit Blick auf den Einspracheentscheid vom 23. Juni
2014 (act. 28) und die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu prüfen,
ob die Vorinstanz zu Recht eine Beitragsrückerstattung verneint hat und in
diesem Zusammenhang, wer die Beweislast bzw. die Folgen der Beweis-
losigkeit zu tragen hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist taiwanesische Staatsangehörige und
wohnt in Taiwan. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der
Schweiz und Taiwan kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwen-
dung.
2.3 Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die ihren Wohnsitz
im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahl-
ten Beiträge rückvergütet werden.
2.4 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinba-
rung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden
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Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichte-
ten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens
eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch be-
gründen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von
Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Bei-
träge vom 29. November 1995 [RV-AHV; SR 831.131.12]). Massgebend ist
die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-
AHV).
2.5 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller
Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und
sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch
nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1
RV-AHV).
3.
3.1 Gemäss den Akten ist unbestritten, dass die Voraussetzungen zur
Rückerstattung von AHV-Beiträgen erfüllt waren resp. sind. Umstritten ist
jedoch, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Jahr 1987 AHV-Bei-
träge in der Höhe von Fr. 5‘340.- zurückerstattet hat.
3.1.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vor-
sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl-
len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt. Der den Sozialversicherungsprozess be-
herrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne
einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts
– und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Be-
weismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Ver-
fahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus
dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest
die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE
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138 V 218 E. 6). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und
der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein
derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 169 Rz. 482). Eine Umkehr der
Beweislast tritt ausnahmsweise dann ein, wenn eine Partei einen Beweis
aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Be-
hörde zu verantworten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.1).
3.1.2 Die Vorinstanz legte zum Beweis für die erfolgte Entrichtung des
Rückerstattungsbetrages in der Höhe von Fr. 5‘340.- die Rückerstattungs-
verfügung vom 27. Juli 1987 samt Berechnungsblatt vom 9. Juli 1987 sowie
den Auszug aus dem individuellen Konto (act. 20) ins Recht. Diese Akten
reichen jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht aus, um zu
beweisen, dass sie die geleisteten AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin
effektiv zurückerstattet hat. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach-
verhalts - hier der erfolgten Rückzahlung der AHV-Beiträge an die Be-
schwerdeführerin - genügt den Beweisanforderungen zweifellos nicht
(vgl. hierzu BGE 138 V 218 E. 6). Vielmehr ist festzuhalten, dass die Vor-
instanz den Beweis für die behauptete Rückerstattung von Fr. 5‘340.- mit
Blick auf die Akten bzw. die (negativen) Ergebnisse der bereits erfolgten,
internen und externen Abklärungen (act. 10 bis 18, 26, 27, 35 bis 38) nicht
erbracht hat.
3.1.3 Die Vorinstanz vermag überdies auch nicht zu beweisen, dass die
Beschwerdeführerin die Rückerstattung bereits 1987 beantragt hatte und
dass ihr die Verfügung vom 27. Juli 1987 tatsächlich zugestellt wurde (vgl.
hierzu BGE 103 V 63 E. 1 und 2a). Zwar befindet sich eine Verfügung vom
27. Juli 1987 mit einer Adresse in den Vereinigten Staaten von Amerika und
dem Antragsdatum vom 21. Mai 1987 bei den vorinstanzlichen Akten
(act. 20); das genügt für sich allein jedoch nicht, um die effektive Zustellung
der Verfügung - und noch weniger die effektiv erfolgte Auszahlung der
AHV-Beiträge an die Beschwerdeführerin - zu beweisen.
3.1.4 Im Falle der Beweislosigkeit einer behaupteten Tatsache fällt der Ent-
scheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebe-
nen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 103 V 63 E. 2a mit Hinweisen;
Entscheid des BVGer C-6203/2013 vom 28. April 2014 E. 7.6). Vorliegend
bedeutet dies, dass die Vorinstanz die Folgen der Beweislosigkeit für die
behauptete Rückvergütung zu tragen hat. Es ist demnach der Darstellung
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Seite 8
der Beschwerdeführerin zu folgen, wonach ihr die geleisteten AHV-Bei-
träge bis anhin nicht zurückerstattet wurden und ihr diesbezüglicher An-
spruch damit noch besteht.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die Beschwerde vom 12. Juli 2014 gutzuheissen und der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2014 aufzuheben ist. Die Vo-
rinstanz ist anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin die beantragte Rück-
vergütung der AHV-Beiträge zu gewähren und eine neue Verfügung zu er-
lassen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und
4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Da der
obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist,
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie keine
solchen geltend gemacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen. Die SAK als Bundesbehörde hat von vornherein keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 12. Juli 2014 wird gutgeheissen und der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2014 aufgehoben. Die Vorinstanz
wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die geleisteten AHV-Beiträge
zurückzuerstatten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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