B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-474/2015
Ur t e i l vom 11 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Überweisung der
einbezahlten AHV-Beiträge an den türkischen Sozialversi-
cherer, Einspracheentscheid SAK vom 3. November 2014.
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Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
1947, türkischer Staatsangehöriger, arbeitete von 1972 bis 1975 in der
Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-
, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten 20). Am 31. De-
zember 1976 verliess er die Schweiz und kehrte in die Türkei zurück. Mit
Gesuch vom 1. Juni 20012 stellte der Versicherte über den türkischen So-
zialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichkasse SAK
(eingegangen am 20. Januar 2014) einen Antrag auf Überweisung von
AHV-Beiträgen an die türkische Sozialversicherung (Vorakten 12).
B.
Die SAK ordnete mit Verfügung vom 28. März 2014 die Überweisung der
AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 4'245.- an den Sozialversicherungsträger
Sosyal Sigortalar Kurumuna in Ankara an (Vorakten 21).
Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 (eingegangen am 30. Mai 2014) erhob
der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 28. März 2014 und
machte geltend, der errechnete Betrag sei zu tief (Vorakten 22). Die SAK
forderte den Versicherten am 17. Juli 2014 auf, Nachweise einzureichen
(Vorakten 24). Dieser teilte der SAK mit Schreiben vom 12. August 2014
mit (Vorakten 25), dass er keine Lohnausweise mehr habe. Dem Schreiben
legte er Fotokopien von Krankenversicherungsausweisen, von Aufent-
haltsbescheinigungen und vom "Dienstvertrag" vom 13. November 1971
bei.
Daraufhin liess sich die SAK die Beträge im individuellen Konto von der
Ausgleichkasse Gärtner und Floristen bestätigen (Vorakten 27, 28).
Mit Einspracheentscheid vom 3. November 2014 (Vorakten 29) wies die
SAK die Einsprache vom 20. Mai 2014 ab und führte aus, dem individuellen
Konto sei zu entnehmen, dass der Versicherte während seiner Arbeitstä-
tigkeit in der Schweiz von 1972 bis 1975 (insgesamt während drei Jahren
und sieben Monaten) ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 59'813.-
erzielt habe.
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C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 13. Januar 2015 (gleichentags der Post übergeben) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Er machte geltend, die er-
rechneten AHV-Beiträge seien tiefer als er erwartet habe, denn er habe ab
1972 bis Ende 1975 Vollzeit gearbeitet und mehr Einkommen erwirtschaf-
tet, als in der angefochtenen Verfügung stehe. Er gehe davon aus, dass
sein damaliger Arbeitgeber einen zu kleinen Verdienst deklariert und zu
tiefe AHV-Beiträge einbezahlt habe. Bei ihm im Dorf wohne ein Verwandter,
O._______, welcher während derselben Zeit, in derselben Firma gearbei-
tet, jedoch einen AHV-Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 38'000.-
erhalten habe.
D.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters gab der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 27. Februar 2015 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz be-
kannt (BVGer act. 3).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2015 (BVGer act. 7) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wiederholte
sie im Wesentlichen die bereits in der Einspracheverfügung gemachten
Ausführungen und führte ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe die
von ihm genannten Beträge nicht substantiiert, so dass seine Argumente
nicht nachvollziehbar seien.
F.
Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel am 29. Mai
2015 geschlossen (BVGer act. 9).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 3. Novem-
ber 2014, mit welchem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Überwei-
sung eines Gesamtbetrages der AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 4'245.-
an den türkischen Sozialversicherungsträger Sosyal Sigortalar Kurumuna
in Ankara gutsprach.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR
830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im
Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätz-
lich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsak-
tes, hier des Einspracheentscheids vom 3. November 2014 eingetretenen
Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3),
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sind die Bestimmungen des AHVG anwendbar, die im Verfügungszeitpunkt
Geltung hatten und in diesem Entscheid zitiert werden.
2.2 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der Repub-
lik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend Abkom-
men, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie
deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den
genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus
der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen die-
ser Vertragspartei gleich, soweit dieses Abkommen und sein Schlusspro-
tokoll nichts anderes bestimmen. In Abweichung des Gleichbehandlungs-
grundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des Abkommens, dass türkische
Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die
schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Bei-
träge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern
ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind, und vorausgesetzt,
dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem
Drittstaat niederzulassen.
Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
grundsätzlich einen Anspruch auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge,
bzw. Überweisung an den türkischen Sozialversicherungsträger, hat. Ein-
zig die Höhe des zu überweisenden Betrages ist strittig.
3.
Es folgen Ausführungen zum individuellen Konto.
3.1 Nach Art. 30ter AHVG werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten
individuelle Konten (nachfolgend IK) geführt, in welche die für die Berech-
nung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden.
Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. Die von einem Arbeitnehmer erziel-
ten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Bei-
träge abgezogen hat, werden in das IK eingetragen, selbst wenn der Ar-
beitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrich-
tet hat.
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3.2 Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszu-
ges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Wird kein Kon-
tenauszug oder keine Berichtigung verlangt, so kann bei Eintritt des Versi-
cherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt wer-
den, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis
erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV [SR 831.101]). Dies gilt nicht
nur bei unrichtigen, sondern auch für unvollständige Eintragungen. Die An-
forderungen an den vollen Beweis richten sich nach den üblichen Verfah-
rensgrundsätzen im Sozialversicherungsrecht. Auch wenn Art. 141 Abs. 3
AHVV den Untersuchungsgrundsatz nicht ausschliesst und somit nicht vor-
schreibt, dass der Versicherte den vollen Beweis selber zu erbringen hat,
kommt doch der Mitwirkungspflicht des Betroffenen in diesem Zusammen-
hang erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu
unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung
des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. dazu BGE 117 V 261 E. 3d).
3.3 Die Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto
(WL VA/IK), gültig ab 1. Januar 2010, hält fest, dass anstelle der entspre-
chenden Monatszahl die Zahl 66 eingesetzt wird, wenn die Angaben über
Beginn oder Ende der Beitragsdauer bis zur Vornahme der Eintragung
nicht beschafft werden oder die Beitragsdauer unbestimmt ist. Die Zahl 66
darf nur für beitragspflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder
ohne Wohnsitz in der Schweiz nur bei ausgewiesener Nebenerwerbstätig-
keit (z.B. Aushilfspersonal) verwendet werden. Sind weder Beginn noch
Ende der Beitragsdauer bekannt, so werden beide Monatszahlen je durch
die Zahl 66 ersetzt (Rz. 2319). Mehrere Eintragungen haben zu erfolgen,
wenn die versicherte Person in einem Kalenderjahr nicht lückenlos fol-
gende Beitragsperioden beim gleichen Abrechnungspflichtigen aufweist o-
der bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war (Rz. 2338).
Gemäss Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) werden für die Ermittlung
der Beitragszeiten der Jahre ab 1969 in der Regel die im IK aufgezeichne-
ten Beitragszeiten angerechnet (ZAK 1982 S. 373), auch wenn der Ein-
kommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht. Fehlen im IK
ausnahmsweise Aufzeichnungen über die Beitragszeiten oder sind diese
unvollständig, so prüft die rentenfestsetzende Ausgleichskasse, ob für das
betreffende Kalenderjahr noch weitere IK-Eintragungen vorhanden sind,
aus denen die Beitragsdauer hervorgehen könnte. Sind keine weiteren IK-
Eintragungen für das gleiche Kalenderjahr vorhanden oder ergibt die Addi-
tion der einzelnen Eintragungen nicht ein volles Beitragsjahr, so ermittelt
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die kontoführende Ausgleichskasse anhand der ihr zur Verfügung stehen-
den Unterlagen die Beitragsdauer (Rz. 5015 f.).
3.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen
Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E.
6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die SAK den Rückvergütungsbetrag korrekt
ermittelt hat.
4.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer einen Rückforderungs-
betrag von insgesamt Fr. 4'245.10 gut. Beschwerdeweise machte der Be-
schwerdeführer geltend, Einträge auf seinem IK seien unvollständig, da er
ein höheres Einkommen erwirtschaftet und höhere AHV-Beiträge entrichtet
habe. Er verlangt somit sinngemäss eine Berichtigung der Eintragungen
auf seinem IK. Da wie weiter oben erörtert (vgl. E. 2.2 hiervor) die Voraus-
setzungen für die Rückzahlung seines AHV-Betrages erfüllt sind – also der
Versicherungsfall eingetreten ist – kann eine Berichtigung des IK nur erfol-
gen, soweit dessen Unrichtigkeit offenkundig ist oder der volle Beweis er-
bracht wird.
4.2 Die vom Beschwerdeführer erzielten Erwerbseinkommen, welche die
Grundlage für die Berechnung des Rückforderungsbetrages darstellen,
sind aus seinem IK ersichtlich (Vorakten 33):
Beitragsmo-
nate
Beitrags-
jahr
Einkommen Arbeitgeber
01 - 12 1972 Fr. 16'186.00 A._______
66 - 66 1972 Fr. 200.00 A._______
03 - 12 1973 Fr. 15'491.00 A._______
02 - 12 1974 Fr. 19'085.00 A._______
02 - 06 1975 Fr. 7'897.00 A._______
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07 - 07 1975 Fr. 954.00 A._______
Insgesamt erzielte der Beschwerdeführer während seiner Erwerbstätigkeit
in der Schweiz ein Einkommen von Fr. 59'813.-. Derselbe Betrag geht aus
dem angefochtenen Einspracheentscheid hervor.
4.3 Der Beschwerdeführer hat die Unrichtigkeit des IK zu beweisen. Mit
Schreiben vom 12. August 20014 teilte er der Vorinstanz mit, dass er keine
Lohnausweise mehr habe und reichte Fotokopien des Krankenversiche-
rungsausweises vom 1. März 1975, 1. September 1973 und 1. Februar
1972, der Aufenthaltsbewilligung B vom 12. Januar 1972, des Dienstver-
trags vom 13. November 1971, des Mitgliedbuchs der Schweizerischen
Krankenkasse H._______, der Aufenthaltsbewilligung des Kantons
B._______ vom 11. Dezember 1973, 21. November 1972 und vom 27.
März 1972 ein (Vorakten 25). Die eingereichten Unterlagen enthalten keine
Hinweise zum erzielten Erwerbseinkommen und sind daher nicht geeignet,
die Korrektheit des IK-Auszuges in Frage zu stellen. Zusätzliches Beweis-
material, wie etwa Steuerunterlagen, Lohnausweise, Lohnabrechnungen,
welches die Unvollständigkeit des IK-Auszuges belegen würde, konnte der
Beschwerdeführer nicht beibringen.
Unbeachtlich ist vorliegend der Hinweis des Beschwerdeführers, dass sein
Verwandter einen Rückvergütungsbetrag der AHV in der Höhe von Fr.
38'000.- erhalten habe. Ausserdem ist aufgrund der angegeben Höhe des
Betrags fraglich, ob es sich hierbei tatsächlich um AHV-Beiträge handelt,
soll der Verwandte doch zu derselben Zeit, bei demselben Arbeitgeber ge-
arbeitet haben.
4.4 Die Vorinstanz informierte am 14. Oktober 2014 die Verbandsaus-
gleichskasse für Gärtner und Floristen (Vorakten 27), dass der Beschwer-
deführer angegeben habe, durchgehend vom 17. Januar 1972 bis 31. De-
zember 1975 bei Herrn A._______ gearbeitet zu haben und bat sie, ihr mit-
zuteilen, ob der Beschwerdeführer für die betreffende Periode auf den
Lohnabrechnungen aufgeführt sei und unter welcher AHV-Nummer die Bei-
träge gegebenenfalls verbucht worden seien.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 (Vorakten 28) hielt die Verbandsaus-
gleichkasse fest, sie hätten die Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers
A._______ von 1972 bis 1975 auf Herrn X._______ überprüft. Die Bei-
tragszeiten auf dem IK seien korrekt.
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Damit wurde dem Untersuchungsgrundsatz hinreichend Rechnung getra-
gen; die Eintragungen auf dem IK sind weder offensichtlich unrichtig noch
unvollständig. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz ein Erwerbseinkommen von Fr.
59'813.- erzielt hat.
4.5 Da der Beschwerdeführer den Beweis für die angeblich falschen Ein-
träge nicht erbringen konnte und keine offenkundige Unrichtigkeit der Ein-
tragungen vorliegt, dient der Betrag von Fr. 59'813.- als Grundlage für die
Berechnung des Rückforderungsbetrags.
Wie die Vorinstanz zurecht feststellte, galt im Jahr 1972 ein Beitragssatz
von 5.2%, ab 1973 ein solcher von 7.8% und seit Juli 1975 ein solcher von
8.4% (Entwicklung_Beitragssätze_2015.pdf; pra-
xis/02504/index.html?lang=de).
Die von der Vorinstanz errechneten AHV-Beiträge von Fr. 852.05 für das
Jahr 1972 (5.2% von Fr. 16'386.-), Fr. 1'208.30 für das Jahr 1973 (7.8%
von Fr. 15'491.-), Fr. 1'488.65 für das Jahr 1974 (7.8% von Fr. 19'085.-),
Fr. 615.95 für das Jahr 1975 bis Juli (7.8% von Fr. 7'897.-) und Fr. 80.15
für das Jahr 1975 ab Juli (8.4% von Fr. 954.-), insgesamt Fr. 4'245.10, sind
im Ergebnis nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich un-
begründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen
(Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche
Einspracheentscheid vom 3. November 2014 zu bestätigen ist.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem un-
terliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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