B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-474/2019
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
R._______,
vertreten durch E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen, Kosten-
übernahme bei Geburtsgebrechen, Verfügung IVSTA vom
10. Dezember 2018.
C-474/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder
Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 R._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) die Weiterführung der mit Verfügung vom 26. No-
vember 2013 zugesprochenen notwendigen medizinischen Massnahmen
zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. _______ GgV auch nach Er-
reichen des 20. Altersjahrs bis zum 30. November 2022 gewährte,
dass der Beschwerdeführer durch E._______ diese Verfügung mit Be-
schwerde vom 25. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten
liess (BVGer act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der Eingliederungsmassnahmen
(Geburtsgebrechen) vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2019
zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– bis zum 4. März 2019
aufgefordert wurde, verbunden mit der Androhung, bei nicht fristgemässer
Bezahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer act. 2),
dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 1. Februar
2019 zugestellt wurde (BVGer act. 4),
dass gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG die Frist für die Zahlung eines Kosten-
vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Be-
hörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bank-
konto in der Schweiz belastet worden ist,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 6. März 2019 von der Basel-
landschaftlichen Kantonalbank elektronisch an PostFinance übermittelt
und bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer act 3, vgl. Buchungs-
beleg PostFinance AG BVGer act. 3),
dass der Kostenvorschuss vorliegend zwei Tage nach Ablauf der angesetz-
ten Frist dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wurde, woraus jedoch
noch nichts für die Verspätung der Vorschussleistung abzuleiten ist (vgl.
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BGE 143 IV 5 E. 2.6; 139 II 364 E. 3.2), weshalb der Beschwerdeführer mit
Instruktionsverfügung vom 11. März 2019, aufgefordert wurde, die recht-
zeitige Vorschussleistung nachzuweisen, verbunden mit der Androhung,
bei unbenutztem Ablauf der Frist werde über die Rechtzeitigkeit der Zah-
lung des Kostenvorschusses aufgrund der Akten entschieden (BVGer act.
5),
dass diese Instruktionsverfügung dem Beschwerdeführer am 13. März
2019 zugestellt wurde (BVGer act. 6),
dass sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht verneh-
men liess und auch den angeforderten Nachweis nicht erbrachte,
dass demzufolge kein Zweifel daran besteht, dass der Vorschuss nicht in-
nert der gesetzten Frist geleistet wurde,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält-
nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im
vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass der verspätet einbezahlte Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Es folgt das Urteilsdispositiv)
C-474/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
3.
Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______ ; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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