B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4742/2012
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
S._______,
vertreten durch Maître Jean-Daniel Kramer, avocat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung
zur Aufenthaltsverlängerung und Wegweisung.
C-4742/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1985, türkischer Staatsangehöriger) heirate-
te am 1. Juli 2008 in der Türkei die Schweizer Bürgerin H._______. Am
23. November 2008 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein und erhielt im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung, die
letztmals bis zum 22. November 2011 verlängert wurde. Mit Trennungs-
vereinbarung vom 9. November 2011 wurde gerichtlich festgestellt, dass
die Eheleute seit 1. Januar 2011 getrennt lebten (vgl. Akten des Bundes-
amts für Migration [BFM act.] 1 S. 20 f.).
B.
Die Dienststelle für Ausländer der Stadt Biel unterbreitete die Angelegen-
heit am 12. Januar 2012 dem Bundesamt für Migration (Bundesamt,
BFM) und ersuchte um Zustimmung zur Bewilligungsverlängerung. Der
Beschwerdeführer lebe zwar seit dem 1. Januar 2011 von seiner Ehefrau
getrennt. Er sei jedoch regelmässig einem Erwerb nachgegangen, habe
nie durch das Sozialamt unterstützt werden müssen und zu keinen Kla-
gen oder gerichtlichen Verurteilungen Anlass gegeben.
C.
Mit Schreiben vom 9. März 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung zu verweigern. Der Beschwerdeführer liess sich am
11. Juni 2012 vernehmen (vgl. BFM act. 10 S. 38 ff.) und brachte vor, er
habe umsonst versucht, sich mit seiner Frau auszusöhnen. Sie habe ein
Kind geboren, wobei er nicht der tatsächliche Vater sei. Er sei in der
Schweiz sehr gut integriert, finanziell unabhängig und arbeite in
D._______. In die Türkei wolle er nicht zurück, die soziale Reintegration
wäre schwierig. Zudem habe er schwere Gesundheitsprobleme; er müsse
die Venen operieren. Deshalb hoffe er, in der Schweiz bleiben zu dürfen.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Arzt-
bericht des Inselspitals Bern vom 6. Juni 2012 nach (vgl. BFM act. 11
S. 42).
D.
Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 12. Juli 2012 die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerde-
führer aus der Schweiz weg, wobei ihm eine Ausreisefrist von acht Wo-
chen ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt wurde (vgl. BFM
act. 12 S. 44 ff.). Zur Begründung hielt das Bundesamt fest, der Be-
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schwerdeführer lebe seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr mit seiner Ehe-
frau zusammen. Die eheliche Gemeinschaft habe 25 Monate gedauert,
und es sei von einer endgültigen Trennung auszugehen. Der Beschwer-
deführer könne keinen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung aus
Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) herleiten. Weil das eheliche Zusammenleben
weniger als drei Jahre gedauert habe, bestehe auch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG kein Verlängerungsanspruch. Sodann lägen keine
wichtigen persönlichen Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m.
Art. 50 Abs. 2 AuG vor, die eine Bewilligungsverlängerung rechtfertigen
könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr für den Beschwer-
deführer eine besondere Härte darstellen würde. Er sei erst vor rund 3 ½
Jahren als 23-jähriger in die Schweiz eingereist und verfüge aufgrund
seines Alters, der erworbenen Berufserfahrungen und Sprachkenntnisse
sowie der Unterstützung seiner Familie über intakte Lebensperspektiven
im Heimatland. Der anstehende medizinische Eingriff könne rasch erfol-
gen und die Nachbehandlung bis zur definitiven Ausreise abgeschlossen
werden. Weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht könne von ei-
ner aussergewöhnlich guten Integration ausgegangen werden. Es sei
verhältnismässig, von ihm zu verlangen, dass er seinen Lebensmittel-
punkt wieder in die Türkei verlege. Der Wegweisungsvollzug sei möglich,
zulässig und zumutbar. Die Verfügung des Bundesamtes wurde dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführer am 13. August 2012 zugestellt
(vgl. BFM act. 13 S. 50).
E.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 12. September
2012 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und festzu-
stellen, dass ein persönlicher Härtefall vorliege. Zur Begründung lässt der
Beschwerdeführer vorbringen, die Ehe sei während den ersten zwei Jah-
ren harmonisch verlaufen. Danach habe sich die Situation leider ver-
schlechtert und sie hätten sich anfangs 2011 getrennt. Die angefochtene
Verfügung verletze Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201). Sie sei zudem unangemessen, und die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unvollständig und unkorrekt festgestellt. Es treffe
zwar zu, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert
habe. Die echten Gefühle, die er für seine Ehefrau gehabt habe, seien
aber zu berücksichtigen. Er habe die Trennung sehr schlecht verarbeitet
und sei zusammengebrochen, als seine Ehefrau beschlossen habe, ein
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Seite 4
ganz anderes Leben zu führen. Sie habe ein Kind geboren, das aber
nicht von ihm stamme, was juristisch noch geklärt werden müsse. Er hal-
te sich seit mittlerweile vier Jahren, also schon relativ lange, rechtmässig
in der Schweiz auf. Er sei vollumfänglich integriert, sowohl in sozialer als
auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Er habe Freunde und auch Familie in der
Schweiz. Ein Bruder von ihm lebe in D._______. Eine Rückkehr in die
Türkei sei nicht zumutbar, weil die soziale Reintegration schwierig wäre
und er sich an die schweizerische Mentalität gewöhnt habe. Seine Per-
sönlichkeit habe sich gewandelt, er fühle sich heute eher der schweizeri-
schen als der türkischen Kultur zugehörig. Zudem habe er schwere Ge-
sundheitsprobleme, er leide an einer Venenkrankheit und es bestehe Le-
bensgefahr. Ein Arztzeugnis vom 4. Mai 2012 bestätige seine physischen
Probleme (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdeschrift). Er sei bereits einmal
operiert worden, das Datum der zweiten Operation stehe nicht fest. Sol-
che Operationen seien kompliziert und man könne nicht vorhersehen, wie
lange die Nachbehandlung dauern werde. Die anstehende Operation
müsse in der Schweiz stattfinden, weil die Krankenversicherung diese
nicht zahle, wenn sie im Ausland erfolge. Es handle sich somit klarerwei-
se um einen persönlichen Härtefall. Das geltend gemachte private Inte-
resse überwiege das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrati-
onspolitik und einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das BFM habe zu-
dem der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass die zuständigen Be-
hörden der Stadt Biel eine Bewilligungsverlängerung beantragt hätten.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. November 2012
die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten.
G.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer eine
ärztliche Bestätigung des Berner Inselspitals vom 2. Oktober 2012 ein,
woraus hervorgeht, dass er am 1. Oktober 2013 zur ambulanten Venen-
sprechstunde erwartet wird.
H.
Die Dienststelle Ausländer der Stadt Biel reichte am 23. Mai 2013 das
Scheidungsurteil des Regionalgerichts Berner Jura – Seeland ein. Daraus
geht hervor, dass die Ehe am 16. Mai 2013 rechtskräftig geschieden wur-
de. Das Gericht stellte zudem fest, dass das während der Ehe geborene
C-4742/2012
Seite 5
Kind N._______ (geb. 2012) kein gemeinsames Kind ist, und dass ein
Verfahren auf Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft angestrebt wird.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in
den Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der vorliegenden
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung eine Verfügung
im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen
hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig, soweit nicht die Beschwerde an das Bundesgericht
offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
C-4742/2012
Seite 6
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE
2011/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt indes die Zustim-
mung durch das BFM. Dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Zustimmung des Bundesamtes bedarf, ist vorliegend unbestritten und
ergibt sich aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE sowie
Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der
Fassung vom 1. Februar 2013 (online abrufbar unter:
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreis-
schreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten).
3.2 Das Bundesamt kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedin-
gungen verbinden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Das Bundesamt ist bei seinem
Entscheid über die Zustimmung nicht an die kantonale Beurteilung ge-
bunden, selbst wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. BGE 127 II 49
E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2854/2011 vom 28. Mai
2013 E. 3.3). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Bundesamt
der Einschätzung der zuständigen Behörden der Stadt Biel keine Rech-
nung getragen habe, ist demnach unbehelflich.
4.
4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn wichtige
Gründe für getrennte Wohnorte vorliegen und die Familiengemeinschaft
weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familienge-
meinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestan-
den hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Wichtige
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Seite 7
persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin
oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
4.2 Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden
(vgl. Sachverhalt Bst. H) und hat gemäss den beigezogenen Akten der
Stadt Biel im Mai 2013 beim Zivilstandskreis Seeland gemeinsam mit
Z._______ (geb. 1992, französische Staatsangehörige) ein Ehevorberei-
tungsverfahren eingeleitet. Er räumt ein, dass das Bundesamt zutreffend
erkannte, dass er angesichts der nur während 25 Monaten in der Schweiz
gelebten ehelichen Gemeinschaft mit H._______ (vgl. Sachverhalt Bst. A)
weder gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 49 AuG noch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung hat. Um-
stritten und im Folgenden zu prüfen ist somit einzig, ob der Beschwerde-
führer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft hat, weil wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Abs. 2 AuG).
5.
5.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Anspruch auf Bewilli-
gungsverlängerung – unabhängig von der bisherigen Dauer der Ehege-
meinschaft – auch fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können
namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde
oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AuG; Art. 77 Abs. 2 VZAE). Sinn und Zweck dieser Norm ist es,
Härtefälle nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden.
Zu berücksichtigen ist, wie sich die Verpflichtung der betroffenen Person,
die Schweiz nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verlassen,
auf ihre persönliche Situation auswirkt. Die in Art. 50 Abs. 2 AuG ange-
führten Gründe können ihrem Ausmass und den Umständen entspre-
chend je für sich alleine einen wichtigen persönlichen Grund darstellen
(vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Bei der Beurteilung sind sämtliche Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die Gründe,
die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben, der Grad der Integra-
tion, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und
der Gesundheitszustand (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE; BGE 138 II 229 E. 3.1;
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Seite 8
BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Steht fest, dass die betroffene Person in ihrer
Persönlichkeit ernstlich gefährdet war und ihr eine Fortführung der eheli-
chen Beziehung nicht zugemutet werden konnte, ist dies besonders in
Rechnung zu stellen. Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn
der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen
zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunfts-
land keine besonderen Probleme stellt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend:
Botschaft AuG], BBl 2002 3754). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall
setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der betroffenen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituati-
on nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.2 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entspre-
chenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss
den angerufenen Härtefallgrund resp. die angerufenen Härtefallgründe in
geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemeine Hinweise genügen
grundsätzlich nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall
aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 138 II
229 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer bringt mit Bezug auf die in Art. 50 Abs. 2 AuG
namentlich genannten wichtigen persönlichen Gründe vor, die soziale
Reintegration in der Türkei sei stark gefährdet, weil er sich an die schwei-
zerische Mentalität gewöhnt habe und er sich heute eher der schweizeri-
schen als der türkischen Kultur zugehörig fühle.
5.3.1 Es ist zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich an die hiesi-
gen Verhältnisse gewöhnt hat. Nicht ersichtlich ist indes, inwiefern dies zu
einer Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland führen sollte.
Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind vage und
nicht substantiiert. Der Beschwerdeführer ist erst im November 2008 als
Erwachsener in die Schweiz eingereist (vgl. Sachverhalt Bst. A) und hält
sich demnach noch nicht sehr lange hierzulande auf. Er hat den grössten
Teil seines Lebens, insb. die für die Persönlichkeitsbildung und die Sozia-
lisierung zentralen Phasen der Kindheit und Jugend, in seiner Heimat
verbracht. Es ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen kulturellen
und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist und in
der Türkei nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt. Gegenteilige
Hinweise sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
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Seite 9
vermag denn auch nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern die persönliche,
berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Heimatstaat stark ge-
fährdet sein könnte. Die soziale Wiedereingliederung in der Türkei er-
scheint somit vorliegend nicht als ernsthaft in Frage gestellt.
5.3.2 Der Beschwerdeführer kann sich nach dem Gesagten – zumal we-
der die Härtefallgründe der ehelichen Gewalt noch der Zwangsehe ange-
rufen werden und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht
ernsthaft gefährdet erscheint – auf keinen der drei in Art. 50 Abs. 2 AuG
namentlich aufgeführten Härtefallgründe berufen.
5.4 Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche
Gründe sein, da der Gesetzgeber in Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG
bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet hat.
Entscheidend ist in jedem Einzelfall die persönliche Situation der betrof-
fenen Person. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind insbe-
sondere der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung,
die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der An-
wesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und auch die Um-
stände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen
(vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGE 137 II 1 E. 4.1; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-7294/2008 vom 23. November 2011 E. 6.1; Art. 31
Abs. 1 VZAE).
5.4.1 Der Beschwerdeführer macht primär geltend, er habe schwere Ge-
sundheitsprobleme und müsse aus diesem Grund in der Schweiz bleiben
(vgl. Sachverhalt Bst. E). Diesbezüglich hat jedoch die Vorinstanz in der
Begründung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2012 zu Recht
darauf hingewiesen, dass die anstehende Venenoperation bis zur definiti-
ven Abreise durchgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer hat vor
Bundesverwaltungsgericht keine Unterlagen zu dieser zweiten Operation,
sondern einzig ein Aufgebot des Universitätsspitals Bern zur ambulanten
Venensprechstunde für den 1. Oktober 2013 eingereicht. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass die zweite Operation zwischenzeitlich stattge-
funden hat. Der Beschwerdeführer behauptet zudem nicht, dass die
Nachbehandlung in der Türkei nicht stattfinden könne; ein solches Vor-
bringen wäre im Übrigen auch nicht glaubhaft. Dass die Kosten hierfür
nicht von der schweizerischen Krankenversicherung übernommen wür-
den, ist nicht geeignet, einen persönlichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE zu begründen.
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Seite 10
5.4.2 Zu berücksichtigen sind sodann die Umstände, die zur Auflösung
der Ehe geführt haben. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, er
habe echte Gefühle für seine Ehefrau gehabt, sich vergeblich mit ihr aus-
zusöhnen versucht und die Trennung schlecht verarbeitet. Seine Ehefrau
habe beschlossen, ein ganz anderes Leben zu führen, und ein Kind ge-
boren, das nicht von ihm stamme. Es ist glaubhaft und ohne weiteres
nachvollziehbar, dass die Trennung für den Beschwerdeführer schwierig
zu bewältigen war; doch auch diese von ihm dargelegten Umstände ver-
mögen für sich alleine keinen persönlichen nachehelichen Härtefall ge-
mäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen. Im Übrigen hat der Be-
schwerdeführer zwischenzeitlich eine neue Partnerin, mit der er im Mai
2013 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hat (s. vorne, E. 4.2).
5.4.3 Zu berücksichtigen ist das allgemeine Verhalten des Beschwerde-
führers sowie die Respektierung der Rechtsordnung (vgl. Art. 31 Abs. 1
Bst. b VZAE). Diesbezüglich erweist sich die Behauptung des Beschwer-
deführers, er habe sich stets peinlich genau an das Gesetz gehalten, als
unzutreffend. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. Dezember 2009 wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]) zu einer Busse von Fr. 120.
verurteilt. Sodann wurde er mit Strafmandat des Untersuchungsrichter-
amts I Berner Jura – Seeland vom 28. Januar 2010 wegen Nichtabge-
bens entzogener Fahrzeugausweise und Kontrollschilder (Art. 97 Abs. 1
SVG) sowie wegen Überlassens eines Personenwagens ohne vorge-
schriebene Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 3 SVG) zu einer Geld-
strafe von 15 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.
verurteilt. Zudem kam es gemäss Betreibungsregisterauszug des Betrei-
bungsamts Seeland vom 1. Januar 2009 bis zum 22. September 2011 zu
insgesamt vier Betreibungen über gesamthaft rund Fr. 6'300.. Aus den
Akten der Stadt Biel geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer
seine Wohnung in Biel im Laufe des Jahres 2012 verliess, ohne sich
vorschriftsgemäss bei den zuständigen Stellen ab- und anzumelden
(vgl. Art. 15 AuG i.V.m. Art. 15 ff. VZAE). Den kantonalen Behörden teilte
er erst auf Nachfrage hin am 20. Mai 2013 mit, er suche derzeit eine neue
Wohnung und logiere provisorisch bei Bekannten. Nach dem Gesagten
kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, die schweizerische
Rechtsordnung stets einwandfrei respektiert zu haben.
5.4.4 Bei der Beurteilung sind auch die Familienverhältnisse zu berück-
sichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). Diesbezüglich bringt der Be-
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schwerdeführer vor, er habe Familie in der Schweiz, namentlich einen in
D._______ lebenden Bruder. Mit Bezug auf das im Jahr 2012 während
der Ehe geborene Kind N._______ wurde im Scheidungsurteil vom
16. Mai 2013 ausdrücklich festgehalten, dass es sich nicht um ein ge-
meinsames Kind der Ehegatten handelt. Der Beschwerdeführer hat dem-
nach keine besonders ausgeprägten familiären Beziehungen in der
Schweiz. Alleine dass ein Bruder von ihm in der Schweiz lebt, vermag
klarerweise keinen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begrün-
den. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht behauptet,
dass er in der Türkei über keine familiären Bindungen verfüge.
5.4.5 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei sowohl in sozi-
aler als auch in wirtschaftlicher Hinsicht vollumfänglich integriert
(vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich
der Beschwerdeführer seit weniger als fünf Jahren in der Schweiz aufhält,
was keine ausserordentlich lange Zeitspanne darstellt. Bezüglich der ge-
sellschaftlichen Integration des Beschwerdeführers kann den Akten wenig
entnommen werden. Glaubhaft – aber auch nicht aussergewöhnlich – ist,
dass er Freunde in der Schweiz sowie einen hier lebenden Bruder hat.
Auf eine besonders ausgeprägte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben,
ein Engagement in sozialer Hinsicht oder ähnliches kann jedoch nicht ge-
schlossen werden. Die Akten lassen auch hinsichtlich der Sprachkennt-
nisse nur beschränkte Schlüsse zu. Dass der Beschwerdeführer Sprach-
kurse besucht hätte, wird nicht behauptet. Es kann aber davon ausge-
gangen werden, dass er sich verständlich machen kann und seine
Sprachkenntnisse in etwa dem sozio-ökonomischen Umfeld entsprechen,
in welchem er sich bewegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_839/2010
vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). In wirtschaftlicher Hinsicht ist festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten keine Sozialhilfe bezog
und seit dem 1. Oktober 2011 in einem Vollpensum als Küchenhilfe in ei-
nem Restaurant in D._______ arbeitet und brutto Fr. 3'500. verdient.
Bemühungen, sich über Aus- oder Weiterbildungen bessere Einkom-
mensmöglichkeiten zu erschliessen, sind aufgrund der Akten keine zu er-
kennen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE). Das derzeit erzielte Einkommen
sollte grundsätzlich ausreichen, um den Lebensbedarf zu decken und die
im Herbst 2011 noch vorhandenen Schulden zu tilgen (s. vorne, E. 5.4.3);
ob solche Rückzahlungen erfolgt sind, ist den Akten allerdings nicht zu
entnehmen und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Wie
die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind insgesamt keine Elemen-
te ersichtlich, welche die Integration des Beschwerdeführers als ausser-
ordentlich resp. speziell fortgeschritten erscheinen liessen. Eine solche
C-4742/2012
Seite 12
« besonders erfolgreiche Integration » wäre jedoch im vorliegenden Fall
vonnöten, damit allenfalls – je nach Konstellation – von einem persönli-
chen Härtefall auszugehen wäre, zumal im Zusammenhang mit Art. 50
Abs. 1 Bst. b AuG an den Grad der Eingliederung der betroffenen Person
höhere Anforderungen zu stellen als im Anwendungsbereich von Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG, welcher neben der dreijährigen Ehegemeinschaft be-
reits eine « erfolgreiche Integration » verlangt (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-2242/2010 vom 22. Dezember 2011 E. 11.4 mit Hin-
weis).
5.4.6 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist daher festzuhalten, dass auch
die übrigen Aspekte bzw. die weiteren Umstände des vorliegenden Falles
keinen wichtigen persönlichen Grund nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu
begründen vermögen. Insbesondere sind dazu weder die geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme noch die bisherige, nicht ausserge-
wöhnliche Integration des Beschwerdeführers geeignet.
6.
Im Ergebnis besitzt der Beschwerdeführer keinen auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b
AuG (wichtige persönliche Gründe) gestützten Anspruch auf Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des
Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermes-
sensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte;
insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach
Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vor-
instanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
7.
7.1 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilli-
gung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1
Bst. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (vgl. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
7.2 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im
vorliegenden Fall ausser Frage; die diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Zu
prüfen ist demnach im Folgenden einzig, ob die zwangsweise Rückkehr
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für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und
aus diesem Grund nicht zumutbar wäre.
7.3 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt und deshalb konkret gefährdet wäre (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG).
Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung
regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Ar-
beitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen.
Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für
die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen
Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer
Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe
(vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit Hinweis).
7.4 Der Beschwerdeführer hat (von den bereits geprüften Vorbringen
betreffend die Venenprobleme abgesehen [s. vorne, E. 5.4.1]) nichts an-
geführt, was gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen
würde. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht darauf schliessen, dass
der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ihn in eine existenzbedrohende
Situation führen könnte. Dass der Beschwerdeführer in der Türkei andere
wirtschaftliche und soziale Bedingungen als in der Schweiz antreffen wird,
ist demgegenüber nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4990/2009 vom 29. Juni 2012 E. 8.3 und E. 9.4). Der
Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu erachten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 900. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– die Dienststelle Ausländer der Stadt Biel (Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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