B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4750/2014
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Tanja Soland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Wiedererwägung).
C-4750/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1974) stammt aus Benin. Im Jahre 2001 reiste
er in die Schweiz ein. Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin
im Jahre 2003 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Bezirksgericht) verurteilte den Be-
schwerdeführer am 7. November 2006 wegen mehrfacher Verbrechen im
Sinne des Betäubungsmittelgesetzes und wegen Geldwäscherei zu einer
langjährigen Freiheitsstrafe. Bezüglich der Betäubungsmitteldelikte bestä-
tigte das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) am
19. Oktober 2007 die Verurteilung und setzte die Freiheitsstrafe auf 5 ¾
Jahre fest. Aufgrund dieser Verurteilung wurde die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers nicht verlängert und seine Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolg-
los (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Ok-
tober 2008). Vom 24. Januar 2005 bis zum 23. November 2008 befand sich
der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. Anfang
Januar 2009 verliess er die Schweiz.
In der Folge verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staats-
sekretariat für Migration SEM) mit Verfügung vom 17. Februar 2009 gegen
ihn ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit. Diese Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft. Am 24. September 2011 wurde der Beschwer-
deführer mit einem ihm nicht zustehenden Reisedokument bei der Einreise
in die Schweiz angehalten und nach Frankreich zurückgewiesen. Am
25. Mai 2012 wurde er im Kanton Schwyz festgenommen und aus der
Schweiz weggewiesen, woraufhin er sich offenbar nach Spanien begab
(Ausreisekarte abgestempelt durch die Schweizer Botschaft in Madrid). Im
September 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz an-
getroffen. Wegen der beiden Vorfälle im Jahre 2012 wurden gegen den
Beschwerdeführer Geldstrafen verhängt (vgl. Strafbefehle vom 7. und 19.
September 2012).
B.
Ein von der Ehefrau des Beschwerdeführers am 11. Juni 2012 eingereichte
Familiennachzugsgesuch wies das Amt für Migration des Kantons Schwyz
am 24. Oktober 2012 ab.
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Am 12. März 2013 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Gesuch
um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots. Mit Verfü-
gung vom 28. März 2013 trat die Vorinstanz auf dieses Gesuch nicht ein.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im Hinblick auf die Geburt des gemeinsamen Kindes wurde das Einreise-
verbot mit Verfügung vom 23. Mai 2013 vorübergehend, d.h. vom 17. Au-
gust bis zum 7. September 2013, ausgesetzt. Am 13. August 2013 kam der
gemeinsame Sohn zur Welt. Aufgrund dieses Ereignisses ersuchte die
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. September 2013 namens der Ehe-
frau des Beschwerdeführers erneut um (wiedererwägungsweise) Aufhe-
bung des Einreiseverbots. Auch auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz nicht
ein (Verfügung vom 21. November 2013). Allerdings wurde das Einreise-
verbot für die Zeit vom 24. Dezember 2013 bis zum 2. Januar 2014 erneut
ausgesetzt.
C.
Mit Eingabe vom 24. April 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin erneut um
Aufhebung des Einreiseverbots bzw. dessen Befristung (bis 31. Dezember
2014). Zur Begründung wurde vorgebracht, die Sachlage habe sich durch
die Geburt des Kindes wesentlich geändert.
D.
Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2014 ab. In
ihrer Begründung beruft sie sich einerseits auf ihre Praxis, wonach die Auf-
hebung unbefristeter Einreiseverbote – klagloses Verhalten vorausgesetzt
– frühestens nach 10 Jahren möglich sei. Beim Beschwerdeführer sei
keine der beiden Voraussetzungen erfüllt. Andererseits geht sie davon aus,
dass der Beschwerdeführer, der mit einer Schweizerin verheiratet und Va-
ter eines Sohnes ist, sich grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen könne,
dass jedoch die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK für die Ein-
schränkung der diesbezüglichen Ansprüche gegeben seien.
E.
Am 24. Juni 2014 wurde um Suspension des Einreiseverbots für den Zeit-
raum 13. August bis 28. August 2014 ersucht, damit der Beschwerdeführer
zum Geburtstag seines Sohnes einreisen könne. Dieses Gesuch wies die
Vorinstanz am 2. Juli 2014 mit Hinweis auf die Praxis, wonach nur eine
Suspension pro Kalenderjahr gewährt werde, ab. Das umgehend einge-
reichte neue Suspensionsgesuch für einen Aufenthalt von 30 Tagen um
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den Jahreswechsel 2014/2015 hiess die Vorinstanz am 27. August bzw.
23. September 2014 im Umfang von 21 Tagen gut.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2014 ersuchte die Rechtsvertre-
terin namens des Beschwerdeführers um Aufhebung der Verfügung der
Vorinstanz vom 19. Juni 2014 sowie um Aufhebung des Einreiseverbots.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung von Suspen-
sionen im Umfang von 2 Monaten pro Kalenderjahr für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens sowie um unentgeltliche Rechtspflege.
Die dem Einreiseverbot zugrunde liegende Straftat habe der Beschwerde-
führer im Jahre 2005 begangen und es habe sich um eine einzelne Tat
gehandelt. Deshalb stelle der Beschwerdeführer keine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3
AuG dar.
Dem öffentlichen Interesse seien die privaten Interessen des Beschwerde-
führers und seiner Familie gegenüberzustellen. Die Beziehung zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sei intakt und falle daher unter
den Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Die Ehefrau habe den Be-
schwerdeführer während seiner Inhaftierung regelmässig besucht und
auch nach seiner Ausreise aus der Schweiz hätten sie sich regelmässig in
Spanien getroffen. Die innige Beziehung habe auch zu den beiden illegalen
Einreisen in die Schweiz geführt, wollte der Beschwerdeführer doch seiner
Ehefrau beistehen, als sie nach einer Fehlgeburt an einer Depression litt.
Zudem könne dem Beschwerdeführer die Verletzung des Einreiseverbots
für die Zeit vor dessen Eröffnung am 19. September 2012 nicht vorgewor-
fen werden. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
Sohn stehe ebenfalls unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, zudem sei das
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR
0.107, nachfolgend: KRK) zu beachten. Um eine stabile Beziehung auf-
bauen zu können, sollte der Vater sich so häufig wie möglich an der tägli-
chen Pflege des Kindes beteiligen, wobei die körperliche Nähe von Bedeu-
tung sei. Die zeitweise Suspension des Einreiseverbots genüge dafür
nicht. Der Ehefrau und dem Sohn sei nicht zuzumuten, dem Beschwerde-
führer nach Benin zu folgen, da dort die Armut gross und die Ausbildungs-
möglichkeiten gering seien. Es gebe daher keine andere Möglichkeit als
das Zusammenleben in der Schweiz.
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Seite 5
G.
Am 23. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte die Rechtsver-
treterin als amtliche Anwältin ein.
H.
Im Rahmen der Vernehmlassung befristete die Vorinstanz das gegen den
Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf 10 Jahre. Im Übrigen be-
antragt sie die Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 11. Dezember 2014 an
seinen Anträgen und deren Begründung fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in der Erwä-
gungen eingegangen.
Neben den Vorakten zog das BVGer auch die den Beschwerdeführer be-
treffenden Akten des Amts für Migration des Kantons Schwyz bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote bzw. die Entscheide
über die (wiedererwägungsweise) Aufhebung eines Einreiseverbots sind
mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5
VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungs-
adressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG),
soweit sie nicht durch die während des Verfahrens verfügte Befristung des
Einreiseverbots auf 10 Jahre gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58
Abs. 3 VwVG; Urteil des BVGer C-2613/2011 vom 19. November 2014 E.
1.4).
1.3 Das BVGer entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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Seite 6
2.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um (wiederer-
wägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses
materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundes-
verwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prü-
fen, ob sich das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot
im heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, S. 144 f. mit Hinweisen; RHI-
NOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht,
3. Aufl. 2014, Rz. 1311 mit Hinweis; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1834; zum Umfang der Prüfung
vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). Die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung
zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber nicht mehr Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.).
3.
Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung und auch auf Vernehm-
lassungsstufe, als sie das Einreiseverbot auf 10 Jahre befristete, davon
ausgegangen, dass nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse
daran besteht, den Beschwerdeführer länger als fünf Jahre von der
Schweiz fernzuhalten. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prü-
fen.
4.
Seit Erlass der ursprünglichen Verfügung im Jahre 2009 hat sich die
Rechtslage verändert. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie Nr.
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Miet-
gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(ABl. L 345/98 vom 24.12.2008) wurde Art. 67 Abs. 3 AuG revidiert und trat
in seiner geltenden Fassung am 1. Januar 2011 in Kraft (vgl. AS 2010
5925). Demnach beträgt die Regelhöchstdauer von Einreiseverboten
5 Jahre. Nur bei Vorliegen qualifizierter Gründe kann über die Regel-
höchstdauer hinausgegangen werden, wobei jedoch die Festlegung einer
bestimmte Zeitdauer zwingend ist (vgl. BVGE 2014/20 E. 6.9, E. 7). Ge-
mäss dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 3 AuG kann dann über die Regel-
höchstdauer hinausgegangen werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt. Eine solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch
bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle In-
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Seite 7
tegrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkrimi-
nalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen-
handel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen
Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere
der Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt
werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder
in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwie-
gende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.; BGE 139 II
121 E. 6.3 m.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen der Einfuhr von und des Handels
mit mehr als 10 kg Kokain zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren verurteilt
(vgl. Urteil des Obergerichts vom 19. Oktober 2007). Die Vorwürfe betrafen
den Zeitraum zwischen Mitte Dezember 2004 und seiner Verhaftung am
25. Januar 2005, als er mit rund 10 kg Kokain (Reinheitsgrad 40 – 60 %
bzw. 80 %) festgenommen wurde (vgl. Urteil des Bezirksgerichts vom
7. November 2006 S. 27 f.). Das Verschulden des selbst nicht drogenab-
hängigen Beschwerdeführers, der sich aus rein finanziellen Motiven am
Drogenhandel beteiligt hatte, wurde als schwer beurteilt, zumal er eine mitt-
lere bis höhere Position in der Hierarchie des bandenmässig agierenden
Verteilnetzes innehatte (vgl. Urteil des Bezirksgerichts, S. 38 f.). Ihm wurde
zu Gute gehalten, dass sich die Delinquenz auf einen kürzeren Zeitraum
beschränkte und er nicht vorbestraft war (vgl. Urteil des Obergerichts,
S. 10).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Drogendelikte aus
rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten einzuschätzen (vgl. BGE
139 I 145 E. 2.5 m.H.), die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellen können (vgl. oben E. 4). Aus ausländer-
rechtlicher Sicht muss bei Drogendelikten zum Schutze der Öffentlichkeit
selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch ge-
fährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben etc.) nicht in Kauf ge-
nommen werden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5). Aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers und der zugrunde liegenden Beweggründe besteht im
vorliegenden Fall ein Risiko, dass er auch in Zukunft in einer ähnlichen
Situation gleich vorgehen könnte. Es ist daher von einer gewissen Wahr-
scheinlichkeit der zukünftigen Realisierung einer schwerwiegenden Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. An dieser
Einschätzung vermag der Umstand, dass das beurteilte Delikt (Dezember
C-4750/2014
Seite 8
2004/Januar 2005), die Entlassung aus dem Strafvollzug und die nachfol-
gende Ausreise aus der Schweiz (2009) schon längere Zeit zurückliegen,
nichts zu ändern. Der Zeitraum, in der sich der Beschwerdeführer nach
Verbüssung der Freiheitsstrafe bewähren konnte, ist (noch) zu kurz, um zu
einer günstigen Prognose bezüglich des Rückfallrisikos zu gelangen. Ge-
gen eine günstige (ausländerrechtliche) Prognose spricht auch der Um-
stand, dass das Strafgericht davon ausging, der Beschwerdeführer habe
eine mittlere bis höhere Position in den Strukturen der Drogenverteiler in-
negehabt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz Einreiseverbots
mehrmals in die Schweiz gekommen ist. Zwar aus verständlichen Gründen
(vgl. Sachverhalt Bst. F), jedoch ohne den rechtlich korrekten Weg über ein
Suspensionsgesuch gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG einzuschlagen, was von
einer Geringschätzung der öffentlichen Ordnung zeugt. Sein Einwand, er
habe erst spät vom Einreisverbot erfahren, weshalb ihm die Einreisen vor
diesem Zeitpunkt nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten, ist unbehel-
flich, da nicht ersichtlich ist, wie er als visumspflichtiger Ausländer trotz der
Ausschreibung SIS legal in den Schengen-Raum einreisen und sich dort
aufhalten konnte.
5.3 Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging,
dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter
Satz AuG ausgeht. Auch zum heutigen Zeitpunkt (vgl. E. 2) besteht dem-
nach ein erhebliches öffentliches Interesse an einer mehr als fünfjährigen
Fernhaltung des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und E. 7.2;
BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
5.4
5.4.1 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Be-
schwerdeführers gegenüber zu stellen. Hierbei stellte der Beschwerdefüh-
rer in der Beschwerdeschrift Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (Schutz des Fa-
milienlebens) ins Zentrum. Er beruft sich einerseits auf die trotz aller Wid-
rigkeiten (Strafvollzug, Wegweisung, Einreiseverbot) intakte und gelebte
eheliche Gemeinschaft. Andererseits verweist er auf das Recht seines
Sohnes auf Kontakt zu beiden Elternteilen und damit auch zu seinem Vater.
Das Einreiseverbot verhindere den Aufbau dieser Beziehung, die Bewilli-
gung einer Suspension pro Jahr ändere nichts daran. Er ist der Auffassung,
dass nur die dauernde Anwesenheit den Ansprüchen seines Sohnes aus
EMRK/BV und KRK gerecht werde (vgl. Sachverhalt Bst. F).
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5.4.2 Vorliegend steht die durch die Geburt des Sohnes veränderte famili-
äre Situation des Beschwerdeführers im Zentrum. Die Beziehung zur Ehe-
frau hingegen wurde bereits in der ursprünglichen Verfügung berücksich-
tigt, sodass sie nur insoweit in die Beurteilung miteinzubeziehen ist, als sie
durch die Geburt beeinflusst wurde. Der Beschwerdeführer ist zudem da-
rauf hinzuweisen, dass die Einschränkungen des Privat- bzw. Familienle-
bens vorliegend aufgrund der sachlichen und funktionellen Unzuständig-
keit des BVGer nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie sich
auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurück-
zuführen sind (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Die Pflege des regelmäs-
sigen und kontinuierlichen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau bzw. seinem Sohn scheitert somit bereits an der fehlenden
Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Es stellt sich deshalb vorliegend
einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hin-
ausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält, wobei die Prüfung auch
mit Blick auf das Kindeswohl zu erfolgen hat (vgl. Art. 3 KRK). Das Kindes-
interesse, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist im Rah-
men der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Faktor,
wobei dieser Aspekt nur einer unter anderen (insb. Schutz der Öffentlich-
keit vor Straftätern) ist und keinen absoluten Vorrang geniesst (vgl. BVGE
2014/20 E. 8.3.6 m.H.).
5.4.3 Angesichts des fehlenden Aufenthaltsrechts unterliegen Besuchsauf-
enthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz den für den Schengen-
Raum geltenden Visabestimmungen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.2 – E. 4.5
m.H.). Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner Staatsangehörigkeit
ohnehin nur mit einem Visum in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum
einreisen. Zusätzlich zum Visumsgesuch muss der Beschwerdeführer
während der Dauer des Einreiseverbots jeweils um dessen Suspension
nachsuchen. Dieser administrative Zusatzaufwand fällt bei der vorliegen-
den Beurteilung allerdings nicht ins Gewicht. Allerdings zeigen die bisher
von der Vorinstanz verfügten Suspensionen (10 Tagen bis 3 Wochen), dass
die bewilligten Aufenthalte deutlich kürzer ausfallen als bei der Anwendung
der allgemeinen Visabestimmungen (90 Tage je 180 Tagezeitraum, vgl.
BVGE 2014/1 E. 4.2 m.H.). Hierin ist eine empfindliche Einschränkung der
Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Pflege der Beziehung zu seinem
Sohn durch das Einreiseverbot zu sehen. Diese findet, auch unter Berück-
sichtigung des Kindeswohls (vgl. Art. 3 KRK), ihre Rechtfertigung in dem
als überwiegend anzusehenden öffentlichen Interesse an streng kontrol-
lierten Einreisen des Beschwerdeführers (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
C-4750/2014
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5.5 Insgesamt geht vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwie-
gende Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter aus (E. 6.3, 7.2),
welche eine Fernhaltung von 10 Jahren zu rechtfertigen vermag (vgl.
BVGE 2014/20 E. 8.2). Die durchaus gewichtigen privaten Interessen wer-
den in erster Linie durch das fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerde-
führers beschnitten (vgl. E. 5.4.2) und sind in einem allfälligen neuen Auf-
enthaltsverfahren mit zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer
2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 4.2.8 m.H.). Der weitergehenden,
durch das Einreiseverbot bewirkten Einschränkung kann vollumfänglich
durch die Gewährung von Suspensionen Rechnung getragen werden, so
dass sich hieraus kein Grund für eine Verkürzung der Dauer des Einreise-
verbots ergibt.
6.
Die angefochtene Verfügung ist – da die Vorinstanz das Einreiseverbot in-
zwischen mit einer Befristung auf 10 Jahre versehen hat – im Lichte von
Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge ab-
zuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 5. November 2014 ge-
genstandslos geworden ist.
Mit diesem verfahrensabschliessenden Urteil wird der Antrag auf vorsorg-
lichen Massnahmen gegenstandslos (vgl. Sachverhalt Bst. F), auf den das
BVGer mangels Zuständigkeit ohnehin nicht hätte eintreten können.
7.
7.1 Soweit die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 5. November zurückge-
kommen ist, ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrun-
gen, sodass ihm die reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen wären.
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sind vorliegend jedoch keine Kosten zu erheben (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).
7.2 Für die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten ist ihm im Umfang des Obsiegens eine Parteient-
schädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG). Für den darüber hinausgehenden Aufwand ist die als amt-
liche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu ent-
schädigen (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
C-4750/2014
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Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Partei-
entschädigung bzw. das amtliche Honorar aufgrund der Akten festzulegen
sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen
Komplexität und des Umfangs des Verfahrens ist von einem anrechenba-
ren Gesamtaufwand von Fr. 1'500.- (inkl. MWST und Auslagen) auszuge-
hen. Davon entfallen Fr. 300.- auf die Parteientschädigung, die zulasten
der Vorinstanz geht, und Fr. 1'200.- auf das amtliche Honorar, das zulasten
der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinrei-
chenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten
(vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 300.- auszurichten.
4.
Für ihre anwaltlichen Bemühungen wird Advokatin Tanja Soland mit
Fr. 1'200.- (inkl. MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration des Kantons Schwyz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: