B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-475/2012
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
X._______ und Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
Z._______.
C-475/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 26. September 2011 beantragte die aus Thailand stammende
Z._______ (geb. 1989, im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene)
bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für die
Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an,
ihre im Kanton Bern wohnhafte Mutter Y._______ und deren Schweizer
Ehegatten X._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführer bzw. Gast-
geber) besuchen zu wollen. Diese hatten am 21. September 2011 ein
entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerich-
tet.
B.
Die schweizerische Vertretung in Bangkok verweigerte am 3. Oktober
2011 die Visumerteilung mit der Begründung, es bestünden berechtigte
Zweifel an der bekundeten Absicht der Gesuchstellerin, nach Ablauf des
Visums den Schengenraum wieder fristgerecht zu verlassen.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber am 4. Oktober 2011
beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache.
C.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Bern bei den Gastgebern
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz die Einsprache am 27. Dezember 2011 ab. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert
betrachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus
welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck fest-
zustellen sei. Bestehe zudem bereits ein gewisses familiäres Bezie-
hungsnetz in der Schweiz, müsse das Risiko einer nicht anstandslosen
Wiederausreise als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Bei der Einge-
ladenen handle es sich um eine 22-jährige, unverheiratete und erwerbs-
lose Person. Ihr oblägen somit im Heimatland keine besonderen berufli-
chen Verpflichtungen oder familiären Verantwortlichkeiten, die gegebe-
nenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Die von
den zuständigen Inlandbehörden durchgeführten Abklärungen hätten zu-
dem ergeben, dass die finanziellen Garantien in casu ungenügend seien.
C-475/2012
Seite 3
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 2012 beantragen die Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besu-
chervisums zugunsten ihres Gastes. Dabei wird vorab gerügt, sie würden
als Rentner gegenüber Gutbetuchten und Millionären ungleich behandelt,
indem es scheinbar nur jenen möglich sei, ihre Töchter und Söhne jähr-
lich für drei Monate in die Schweiz einzuladen. Zur Begründung bringen
sie ferner im Wesentlichen vor, als Gastgeber seien sie durchaus in der
Lage, der Gesuchstellerin einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der
Schweiz zu finanzieren, nachdem sie diese seit nunmehr fünf Jahren mit
monatlichen Geldbeträgen zwischen Fr. 500.- und Fr. 700.- unterstützen
würden. Nach den guten Diplomarbeiten ihrer Tochter bzw. Stieftochter
seien sie bestrebt, dass diese in Thailand eine Lehre absolviere.
Der Eingabe waren zahlreiche Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Ver-
fahren beigelegt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2012 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Ein-
geladene habe anlässlich ihrer Gesuchseinreichung angegeben, sämtli-
che Ausgaben im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in der Schweiz
würden durch die Gastgeber getragen. Gemäss den Abklärungen des
Migrationsdienstes der Stadt Thun seien diese jedoch nicht in der Lage,
die nötigenfalls erforderlichen finanziellen Garantien zu leisten.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. April 2012 wurde den Be-
schwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-475/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Be-
suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinwei-
sen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
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Seite 5
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli-
che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBI-
AS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
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Seite 6
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge-
fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Her-
vorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
C-475/2012
Seite 7
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem seien die fi-
nanziellen Garantien im vorliegenden Fall ungenügend.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als thailändische
Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der
allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der
Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicher-
ten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
C-475/2012
Seite 8
5.4
5.4.1 In Thailand sind – vorab in den ländlichen Gebieten des Nordos-
tens, aus denen die Gesuchstellerin stammt – breite Bevölkerungsschich-
ten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betrof-
fen. Die Region der Nordostprovinzen gilt im landesweiten Vergleich als
ärmste der insgesamt sechs Regionen (vgl. Thailand National Human
Development Report 2009 auf der Website des United Nations Develop-
ment Programme (UNDP), UNDP around the world > Thailand > 2009
Thailand National Human Development Report, ,
besucht im August 2012).
5.4.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind häufig Frau-
en besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überle-
benschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Gemeinden sorgen
müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaftlicher
Verhältnisse – je nach Sektor – besonders gefährdet sind. Entsprechend
hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach
1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kom-
mission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der
Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f.,
online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter
> Dokumente & Recherche > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eck-
daten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aus-
senwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand,
, Stand: Dezember 2011, besucht im August
2012; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8450/2010 vom
21. November 2011 E. 5.3.2).
5.4.3 Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensver-
hältnisse ist – vor allem in der jüngeren Bevölkerung – ein starker Migra-
tionsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler
Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren
Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Ten-
denz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo
bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulas-
sungsregelung oftmals zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen. Dabei wird nicht selten versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder
– beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrati-
onsrechtliche Grundlage zu stellen.
C-475/2012
Seite 9
5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkon-
formes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt)
hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Die aus einer der Nordostprovinzen Thailands stammende Gesuch-
stellerin ist 23-jährig und unverheiratet. Gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers gegenüber dem Migrationsdienst der Stadt Thun soll sie
keine Familie mehr in Thailand haben, was auch von der Auslandvertre-
tung bestätigt wurde (vgl. die Bemerkungen der Schweizerischen Bot-
schaft in Bangkok vom 25. Oktober 2011). Es kann demnach nicht davon
ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Einge-
ladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die
besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Thailand bieten könnten. Tritt
hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politi-
scher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig
nicht verlässlich davon abhalten könnten, den Entscheid für eine Emigra-
tion zu fällen.
6.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Ge-
währ für eine Wiederausreise. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ging
die Eingeladene, die seit Jahren von ihrem Stiefvater in der Schweiz fi-
nanziell voll unterstützt wird, keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Ziff. 19
und 20 des persönlichen Einreisegesuches). Die Beschwerdeführer wei-
sen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Gesuchstellerin ihre
Schule beendet habe und nach ihrem Besuchsaufenthalt in der Schweiz
eine kaufmännische Ausbildung oder eine solche in der Spitalpflege be-
ginnen möchte. Entsprechend lässt sich zum heutigen Zeitpunkt auch
nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven
die Eingeladene hat. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse
vor Ort versteht sich von selbst, dass allein der Umstand einer laufenden
oder gar erst beabsichtigten Berufsbildung nicht schon den Schluss auf
intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland und damit auf ein nicht vor-
handenes Emigrationsrisiko zulässt. Dies umso weniger, als mit der
C-475/2012
Seite 10
Gastgeberin und Beschwerdeführerin – der Mutter der Eingeladenen –
bereits die engste Familienangehörige in die Schweiz übersiedelt ist. Die-
sem Gesichtspunkt gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreise-
gesuches Rechnung zu tragen, ist doch das Risiko, dass die Eingeladene
nach dem Gesagten ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt in der
Schweiz anstreben könnte, nicht bloss als gering einzustufen.
6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorin-
stanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschät-
zung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführer
nichts zu ändern. Als Gastgeber können sie mit rechtlich verbindlicher
Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen
ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27
E. 9). Der Wunsch der Beschwerdeführerin, der Tochter ihr neues Le-
bensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hin-
tergrund zu treten. Es ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass die familiäre
Beziehung auch in Zukunft durch Besuche in Thailand gepflegt werden
kann. Die Visumsverweigerung erscheint unter besagtem Gesuchspunkt
daher auch nicht als unverhältnismässig.
6.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob von der Vor-
instanz zu Recht ein zusätzlicher Hinderungsgrund in Form einer bei den
Beschwerdeführern bestehenden ungenügenden Garantiefähigkeit ange-
nommen wurde (vgl. insb. Ziff. 4.3 hievor). Ebenso unerheblich ist, dass
es sich bei ihnen "lediglich" um Rentner handelt. So werden entspre-
chende Einreisebewilligungen – falls die übrigen Voraussetzungen erfüllt
sind – auch bei Gastgebern, die nicht zu den sogenannten Gutbetuchten
und Millionären gehören, erteilt. Eine rechtsungleiche Behandlung liegt
somit nicht vor. Aus den gleichen Gründen kann auch die Frage offen ge-
lassen werden, ob die Beschwerdeführer allenfalls durch das Verschwei-
gen wesentlicher Tatsachen im Gesuchsverfahren die Behörden bewusst
täuschen wollten, um ein Visum zugunsten der Gesuchstellerin zu er-
schleichen (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. b VEV). In ihrem an die Schweizeri-
sche Botschaft in Bangkok gerichteten Einladungsschreiben vom 21.
September 2011 hielten sie nämlich explizit fest, sie hätten bis jetzt keine
anderen Personen aus Thailand in die Schweiz eingeladen. Diese Be-
hauptung trifft nur bezüglich der Beschwerdeführerin und Mutter der Ein-
geladenen zu. Aktenkundig steht nämlich fest, dass der Gastgeber in den
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Seite 11
Jahren 2003 und 2004 einer damals 42-jährigen Thailänderin zu einem
dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz, der jeweils auf sechs
Monate ausgedehnt wurde, verholfen hatte. Auf entsprechende Frage
gab dieser in seinem Antwortschreiben an den Migrationsdienst der Stadt
Thun vom 23. November 2011 denn auch zu, in der Vergangenheit wie-
derholt seine damalige thailändische Freundin zu sich eingeladen zu ha-
ben.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 27. Februar 2012 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– den Migrationsdienst der Stadt Thun
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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