Abtei lung II I
C-4752/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4752/2009
Sachverhalt:
A.
Am 6. Mai 2009 beantragte der am 4. Dezember 1978 geborene koso-
varische Staatsangehörige R._______(nachfolgend: Gesuchsteller) bei
der schweizerischen Botschaft in Pristina ein Visum für einen 30-tägi-
gen Besuchsaufenthalt bei S._______ (Schweizer Staatsangehöriger;
nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) in Y._______. Die
Schweizerische Vertretung verweigerte das Visum und übermittelte
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber wei-
tere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte,
wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung
vom 3. Juli 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es be-
stünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt. Der Gesuchsteller stamme aus einer
Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekann-
termassen nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss würden Tou-
risten- und Besuchervisa insbesondere von jüngeren Personen, wel-
che sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft auf-
bauen möchten, immer wieder für eine erleichterte Einreise in die
Schweiz missbraucht. Nachweise, dass dem Gesuchsteller persönliche
und familiäre Verpflichtungen oblägen, welche trotz der allgemeinen
Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise bieten würden, ergäben
sich keine. Zudem sei der Gesuchsteller zur Zeit auch nicht erwerbstä-
tig, womit einem längeren Aufenthalt des Gesuchstellers in der
Schweiz nichts entgegenstünde. Des Weiteren lägen auch keine be-
sonderen, beispielsweise humanitären Gründe vor, welche eine Einrei-
se in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen
liessen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2009 erhob der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Be-
suchervisums an den Gesuchsteller. Zur Begründung macht er im We-
sentlichen geltend, als Gastgeber garantiere er für dessen fristgerech-
te Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz; das von der Vorinstanz als
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hoch eingeschätze Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise des
Eingeladenen sei unbegründet. Der Gesuchsteller würde in der
Schweiz bloss eine kurze Zeit verbringen. Der Gastgeber sei stets be-
reit gewesen, weitere Garantien abzugeben, und er sei dies auch wei-
terhin. Abschliessend geht der Beschwerdeführer davon aus, die Ver-
weigerung des Besuches eines Familienangehörigen eines Schweizer
Staatsangehörigen verstosse gegen dessen Grundrechte.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. September
2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung sei nach umfas-
sender und sorgfältiger Prüfung des Einreisebegehrens vom 6. Mai
2009, der diesbezüglichen Einschätzung der Schweizer Auslandvertre-
tung in Pristina, welche im Übrigen mit den Verhältnissen vor Ort bes-
tens vertraut sei, sowie der Unterlagen der kantonalen Migrationsbe-
hörde ergangen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde-
schrift sei der vorinstanzliche Entscheid sehr wohl begründet. Trotz der
Zusicherung des Gastgebers müsse das Risiko einer nicht fristgerech-
ten Wiederausreise des Gesuchstellers als beträchtlich bezeichnet
werden, sei dieser doch jung, ledig und derzeit ohne Erwerbstätigkeit,
womit weder Hinweise auf berufliche, private noch gesellschaftliche
Verpflichtungen im Heimatland vorlägen. Unter diesen Umständen
würde aus Sicht des Gesuchstellers einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz nichts im Wege stehen. Aufgrund der Verhältnisse im Ur-
sprungsland und wegen gemachter Erfahrungen in ähnlich gelagerten
Fällen sehe man sich gezwungen, eine restriktive Visumpraxis anzu-
wenden. Hingegen sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in keiner
Art und Weise die Integrität des Gastgebers dabei in Frage gestellt
werde.
E.
Vom dazu gewährten Recht zur Stellungnahme machte der Beschwer-
deführer innert angesetzter Frist keinen Gebrauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
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dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Ge-
suchsteller der Visumpflicht.
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6.
6.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichti-
gung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebens-
umstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei
rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck ei-
ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im
Kosovo liegt bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar in extremer
Armut (vgl. , Countries > Europe and
Central Asia > Kosovo > Overview > Country Brief – November 2009,
besucht im November 2009). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Re-
gion ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen
Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2008 7.8% der Asyl-
suchenden aus dem Gebiet von Serbien und dem Kosovo. Diese Re-
gion stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an
vierter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 9). Seit
dem 1. April 2009 gelten Serbien und Kosovo zwar als verfol-
gungssichere Staaten (Safe Countries), dies gemäss Beschluss des
Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob
und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen ha-
ben wird. Immerhin stellten im 2. Quartal 2009 noch 142 Personen aus
dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Im 3. Quartal stieg die Zahl auf 179
Gesuche (+37 = +26.1%). Kosovo liegt damit in der Quartalsstatistik
der Asylgesuche nach Nationen an siebter Stelle (vgl. kommentierte
Asylstatistik des BFM 3. Quartal 2009, S. 7).
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6.3 In Anbetracht der vorerwähnten Verhältnisse im Kosovo und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bereitschaft zur Emigration
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
vorerwähnten Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
7.
7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 31-jährigen, ledigen
Mann. Über seine persönliche Situation ist bekannt, dass er der Neffe
des Beschwerdeführers sein soll. Gemäss Akten obliegen ihm jedoch
keine familiären Verpflichtungen (wie insbesondere gegenüber eigenen
Kindern); ausser dem Beschwerdeführer sollen angeblich alle seine
Familienangehörigen im Kosovo leben. Der Gesuchsteller war noch nie
in der Schweiz und erhielt bisher auch noch nie ein Schengen-Visum
ausgestellt.
7.2 Der Gesuchsteller war zum Zeitpunkt der Visumantragsstellung ar-
beitslos. Es liegen keine Belege vor, die zuverlässige Rückschlüsse
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ziehen lassen, in denen der Ge-
suchsteller lebt. Aufgrund der vorliegenden Akten kann jedenfalls nicht
davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller befinde sich in vorteil-
haften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die ihn nachhaltig
davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in die Schweiz in Er-
wägung zu ziehen.
8.
An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die vom Beschwerde-
führer eingereichten Belege betreffend seine persönliche finanzielle
und berufliche Situation sowie seine Garantieerklärung vom 6. Juni
2009 nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner
Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen
sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers,
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sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von
Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der
Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten,
nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für
ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8).
9.
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche
Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entspre-
chend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Da
es keinen Anspruch auf die Erteilung eines Visums gibt (vgl. dazu vor-
ne Ziff. 3), liegt auch nicht im Geringsten ein Verstoss gegen die
Grundrechte des Beschwerdeführers vor, wie dies von ihm gerügt wird.
Weder aus Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch aus Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergibt sich ein Recht auf Ein-
reise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort. Ein Eingriff
in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens läge grundsätz-
lich erst dann vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends tref-
fen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz
möglich wäre, was in casu keineswegs zutrifft (vgl. zum Ganzen Urteil
des Bundesverwaltungsgericht C-3085/2008 vom 10. September 2009
E. 12.1 und 12.2 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung verletzt
daher das Bundesrecht nicht. Soweit für das vorliegende Urteil mass-
gebend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig
festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG).
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...]; Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich in Kopie (ad ZH [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand:
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