B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4752/2010
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
L._______,
vertreten durch Dr. iur. Peter Kreis, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4752/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Nigeria stammende L._______ (geb. 1976, nachfolgend: Be-
schwerdeführer) reiste im Februar 2002 illegal in die Schweiz ein und er-
suchte hier um Asyl. Dabei gab er sich als Staatsangehöriger von Sierra
Leone aus und verwendete falsche Personalien (Name, Geburtsdatum).
Mit Verfügung vom 24. Mai 2002 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch
ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom
15. Juli 2002 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die
dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer, welcher
wiederholt in der Drogenszene der Stadt St. Gallen angetroffen worden
war, widersetzte sich der Ausreise und tauchte in der Folge unter.
B.
Am 3. Januar 2003 heiratete der Beschwerdeführer in Nigeria die
Schweizer Bürgerin F._______ (geb. 1982). Im Rahmen des Familien-
nachzugs reiste er am 24. April 2003 mit einem gültigen Visum in die
Schweiz ein, wo ihm von der Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.
Am 24. April 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.
C.
Während seines (erneuten) Aufenthaltes in der Schweiz trat der Be-
schwerdeführer wiederum negativ in Erscheinung. So erfolgten in den
Jahren 2003 bis 2006 Verurteilungen wegen grober Verletzung von Ver-
kehrsregeln, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfa-
cher Widerhandlung gegen das Transportgesetz ("Schwarzfahren"), Auf-
nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie wie-
derholt wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Ok-
tober 1951 (BetmG, SR 812.121) und mehrfacher Übertretung des
BetmG. Zuletzt verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdefüh-
rer am 17. April 2009 wegen schwerer Verstösse gegen die Betäubungs-
mittelgesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von zweidreiviertel Jahren als
Gesamtstrafe. Dabei wurden ihm ab ca. 2004 bis zu seiner Verhaftung
am 6. Mai 2008 mehr als 3'000 Verkäufe von insgesamt über 1,1 Kilo-
gramm Kokain für insgesamt mindestens Fr. 150'000.- zur Last gelegt.
D.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 widerrief das Ausländeramt des
Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh-
C-4752/2010
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rers und setzte die Frist zum Verlassen der Schweiz auf den Zeitpunkt
seiner Entlassung aus dem Strafvollzug fest. Zur Begründung hielt es
fest, der Betroffene sei mehrfach verurteilt worden und weise schwere In-
tegrationsdefizite auf. Sein Verschulden wiege sehr schwer. Er weise ein
hohes Mass an krimineller Energie auf und stelle für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung ein erhebliches Risiko dar, habe er doch mit einer
grossen Menge Betäubungsmittel gehandelt und sich weder durch Vor-
strafen, laufende Probezeiten noch mehrere Aufenthalte in Untersu-
chungshaft von weiteren Straftaten abhalten lassen.
Ein hiegegen beim kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement erho-
bener Rekurs blieb erfolglos. Mit Urteil vom 15. April 2010 wies das Ver-
waltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Departementsent-
scheid vom 22. Januar 2010 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug soll der Beschwerdeführer
die Schweiz – gemäss den Angaben seiner Ehefrau – im Juli 2010 ver-
lassen haben und in sein Heimatland zurückgekehrt sein.
E.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 verhängte die Vorinstanz über den Be-
schwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer mit Gültigkeit
ab dem 26. Juli 2010 und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf
Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, der
Beschwerdeführer habe aufgrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen
(Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie weitere Delik-
te), die zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe geführt hätten, gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und diese gefährdet.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung; eventualiter sei das Einreiseverbot auf die Dauer eines Jahres
sowie auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu
beschränken, allenfalls auf eine wesentlich kürzere Dauer als von der
Vorinstanz verfügt, mit derselben örtlichen Beschränkung; subeventualiter
sei die Fernhaltemassnahme ohne spezielle gebietsmässige Einschrän-
kungen auf die vorgenannte Dauer zu befristen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der auf-
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schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Vorab rügt der Be-
schwerdeführer, ihm sei aktuell vor Erlass der Fernhaltemassnahme, die
überdies nicht unterschrieben sei, vom BFM nicht das rechtliche Gehör
eingeräumt worden. Zudem liege eine Verletzung der Begründungspflicht
vor, indem die Vorinstanz nicht auf die individuellen Gegebenheiten des
Falles eingegangen sei. Zweifelsohne sei er straffällig geworden. Insbe-
sondere das letzte Strafverfahren sowie der Strafvollzug hätten jedoch
stark läuternd auf ihn eingewirkt, weshalb er nicht mehr der gleiche
Mensch wie früher sei. Das unbefristete Einreiseverbot, welches für den
ganzen Schengenraum gelte, sei unverhältnismässig und bewirke eine
übermässige Behinderung des Kontakts mit seiner Ehefrau und den Ver-
wandten in der Schweiz und im übrigen Europa. Im Weitern verunmögli-
che ihm die Fernhaltemassnahme, sich auf dem europäischen Gebiet um
eine Arbeitsstelle zu bewerben bzw. eine solche anzutreten. Als Beweisof-
ferte beantragt der Rechtsvertreter die persönliche Befragung des Be-
schwerdeführers.
Der Eingabe waren unter anderem eine Kopie der vom früheren Rechts-
vertreter eingereichten, an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gal-
len gerichteten Beschwerde betreffend Widerruf der Niederlassungsbewil-
ligung sowie eine Verfügung betreffend bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug beigelegt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2010 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ab und gab ebenfalls dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wegen Aus-
sichtlosigkeit der Begehren nicht statt.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. September
2010 auf Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der schweren Verfehlun-
gen des Beschwerdeführers sei die angeordnete Fernhaltemassnahme
verhältnismässig und angemessen. Es sei ihm zuzumuten, die geltend
gemachten familiären Beziehungen im Rahmen von befristeten, durch
das BFM bewilligte Suspensionen des Einreiseverbotes zu pflegen. Als
ohnehin visumpflichtiger Ausländer treffe den Beschwerdeführer damit
keine wesentliche Einschränkung.
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Seite 5
I.
Mit Replik vom 20. Oktober 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen
Begehren und deren Begründung vollumfänglich fest und weist unter Vor-
lage von zwei Arztzeugnissen darauf hin, dass seine Ehefrau schwanger
sei und unter Depressionen leide.
Als (weitere) Beweisofferten werden die allfällige Einholung ergänzender
ärztlicher Berichte bzw. einer medizinischen Expertise sowie die persönli-
che Befragung der Ehefrau beantragt.
J.
Am 22. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner
Ehefrau zu den Akten, in welchem die Fernhaltemassnahme als absolut
unverhältnismässig bezeichnet wird.
K.
In einer weiteren Eingabe vom 15. Juni 2011 schliesslich informiert der
Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über die Geburt seines
Kindes.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 6
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
Hinsichtlich der vom Rechtsvertreter als Beweismassnahme beantragten
gerichtlichen Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist
Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu,
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien angebote-
nen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die
behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von
Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne
durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl.
zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis).
Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von den bean-
tragten Befragungen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau kann
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daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Aus denselben Gründen kann
auch auf die Einholung einer medizinischen Expertise bzw. ergänzender
ärztlicher Berichte zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwer-
deführers verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 3).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, indem ihm nicht unmittelbar vor Erlass der Fernhal-
temassnahme vom BFM – nochmals – die Möglichkeit eingeräumt wor-
den sei, sich zum Einreiseverbot zu äussern.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung
aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für
das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, um-
fasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgaran-
tien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmäs-
sige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des mo-
dernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALIN-
VERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse Vol. II., Les droits
fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure
administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überar-
beitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff. und 292 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst –
und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – ge-
hört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl.
Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die
Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von
einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig ei-
ner behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern
und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen
zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Aus den umfangreichen Vorakten ergibt sich, dass das Ausländeramt des
Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer am 13. August 2009 im Zu-
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Seite 8
sammenhang mit dem Verfahren um Widerruf seiner Niederlassungsbe-
willigung Gelegenheit gab, sich zu einer allfälligen Verhängung eines Ein-
reiseverbots zu äussern, wovon er am 28. September 2009 durch seinen
damaligen Rechtsvertreter Gebrauch machte. Dass ihm das rechtliche
Gehör damals nicht durch die verfügende Behörde selbst und in einem
anderen Verfahren gewährt wurde, ist nicht von Belang (vgl. BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger,
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 30 N 16 und N 34, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6455/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4.1 mit
weiteren Hinweisen). Dies umso mehr, als der rechtserhebliche Sachver-
halt in der Zwischenzeit keine massgebliche Änderung erfahren hat. Die
Rüge erweist sich somit als unbegründet.
4.2. In formeller Hinsicht wird weiter gerügt, die angefochtene Verfügung
sei ungenügend begründet. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Be-
hörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begrün-
dungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von
unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person er-
möglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine
sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass
sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE
2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen, sowie LORENZ KNEUBÜHLER, in: Chris-
toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG).
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel
auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Ent-
scheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich
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Seite 9
dazu zu äussern (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35
mit Hinweisen).
Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist in der Tat knapp ausge-
fallen und ziemlich summarisch gehalten. Es geht daraus aber ohne wei-
teres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ein Einreiseverbot auf
unbestimmte Dauer für angezeigt erachtete. Auch wenn auf frühere, hier-
zulande beanstandete Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (vgl.
Bst. C des Sachverhalts) – die diesem hinlänglich bekannt sein dürften –
nur in allgemeiner Weise Bezug genommen wird, wird der diesbezügliche
Hauptvorwurf mit dem Hinweis auf die Deliktsart (Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz) zumindest im Ansatz konkretisiert. Dies er-
weist sich im dargelegten Kontext als ausreichend. Die zur Anwendung
kommende Rechtsgrundlage (Art. 67 Abs. 1 Bst. a der damaligen Fas-
sung des AuG) ist dabei ebenfalls aufgeführt. Der Beschwerdeführer war
denn auch auf der Grundlage dieser Begründung durchaus in der Lage,
die Verfügung sachgerecht anzufechten. Zudem hat die Vorinstanz im
Rahmen ihrer Vernehmlassung explizit auf die familiären Verhältnisse des
Beschwerdeführers Bezug genommen und ihn auf die Möglichkeit hinge-
wiesen, mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der an-
geordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen. Ausserdem konnte die-
ser im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts seinen Standpunkt
nochmals erläutern. Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist
sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.
4.3. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die angefochtene Ver-
fügung enthalte keine Unterschrift. Das Bundesverwaltungsgericht hat
sich mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage in einem
Grundsatzurteil auseinander gesetzt und ist dabei zum Schluss gelangt,
dass ein zentral von einem dazu berechtigten Mitarbeitenden des BFM
erstelltes und mit dem Kürzel der ausstellenden Person versehenes Ein-
reiseverbot, welches elektronisch an die zuständige kantonale Auslän-
derbehörde übersteuert und durch diese eröffnet wird, den Anforderungen
an die Schriftlichkeit der Eröffnung von Verfügungen auch ohne eigen-
händige oder faksimilierte Unterschrift genügt (Urteil C-2492/2008 vom
31. August 2009, E. 3.3.4 – 3.3.6; vgl. auch Urteil C-534/2010 vom
24. November 2011 E. 3).
5.
5.1. Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundes-
gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
C-4752/2010
Seite 10
länder (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des
Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren,
die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch
hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner
BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt
wird, die – wie vorliegend – noch unter der Herrschaft des alten Rechts
entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt
eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrauensschutz-
prinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 337 ff.).
5.2. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
(vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG ver-
hängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Über-
einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun-
desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste-
me des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informati-
onssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Ein-
reiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemass-
nahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom
13. April 2006, S. 1-32]).
5.3. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, wes-
halb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96
SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt,
wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung ge-
genüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre
dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthalts-
titel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere
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Seite 11
wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtun-
gen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 5.2 mit Hinweis). Einzelfall-
weise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen
in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des
Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Soweit aus den Akten er-
sichtlich, wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert
und der Beschwerdeführer besitzt (derzeit) auch kein Aufenthaltsrecht in
einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu
Recht. In casu bleibt somit kein Raum, das Einreiseverbot im Sinne des
Eventualantrags auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liech-
tenstein zu beschränken.
6.
6.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011 trat
als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue
Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925).
Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbe-
halt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c
AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausrei-
severpflichtung nicht innert der angesetzten Frist nachgekommen ist
(Bst. b). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge-
fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vor-
bereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden
sind (Bst. c). Hinsichtlich der Dauer der Fernhaltemassnahme hält Art. 67
Abs. 3 AuG fest, dass das Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verhängt wird, jedoch auch für eine längere Dauer verfügt
werden kann, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Schliesslich kann die
verfügende Behörde nach Art. 67 Abs. 5 AuG aus humanitären oder an-
deren wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab-
sehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben.
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine AuG sowie das erwähnte Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-7110/2010 E. 6.1. mit Hinweis).
C-4752/2010
Seite 12
6.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre stellt das Einreiseverbot
keine Sanktion dar (eine solche erweist sich definitions- bzw. naturge-
mäss als eine Reaktion – im Sinne zumindest auch einer Ahndung – auf
vergangenes Fehlverhalten); sie bildet eine Massnahme zur Abwendung
einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet
den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie um-
fasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch RAINER
J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer
[Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Ba-
sel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). Die Verhängung eines
Einreiseverbots knüpft somit an das Bestehen eines Risikos einer künfti-
gen Gefährdung an. Es ist daher gestützt auf die gesamten Umstände
des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu fällen, wobei naturge-
mäss auf die Vergangenheit abgestellt werden muss, mithin in erster Linie
auf das vergangene Verhalten der betroffenen Person. Ein vergangenes
deliktisches Verhalten ist sodann geeignet, einen Hinweis auf eine Ge-
fährdung in der Zukunft zu liefern (vgl. auch CATERINA NÄGELI/NIK
SCHOCH, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Gei-
ser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 22.177, sowie zum
Ganzen kritisch: PAUL-LUKAS GOOD/PATRICK SUTTER, Einreiseverbot als
Sanktion für vergangenes Verhalten oder Mittel zur Gefahrenabwehr?,
Sicherheit & Recht 3/2010, S. 199 ff.). Aus diesem Grund verknüpft
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer solchen Massnahme un-
ter anderem mit einem (bereits erfolgten) Verstoss gegen die fraglichen
Polizeigüter. Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkreti-
siert lediglich, wie der Begriff des "Verstosses" nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG zu verstehen ist; so hält er fest, dass (unter anderem) eine Missach-
tung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen dazu zählt
(Bst. a).
Das Bundesgericht hat in einem Verfahren betreffend Bewilligungswider-
ruf in grundlegender Weise festgehalten, eine "längerfristige Freiheitsstra-
fe" (welche nach Art. 62 Bst. b erster Satzteil AuG einen Widerrufsgrund
darstellt) liege vor, wenn gegen eine Person eine Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr ausgefällt worden sei (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2
S. 379 ff.). A fortiori kann im Zusammenhang mit der Verhängung einer
C-4752/2010
Seite 13
Fernhaltemassnahme an diese Rechtsprechung angeknüpft bzw. eine
solche Freiheitsstrafe im Rahmen der zu stellenden Prognose gewürdigt
werden.
Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass Drogenhandel nebst Gewalt-
und Sexualdelikten zu den Verhaltensweisen gehört, die besonders hoch-
rangige Rechtsgüter betreffen und die daher aus präventivpolizeilicher
Sicht einen strengen Beurteilungsmassstab rechtfertigen (BGE 125 II 521
E. 4a/aa S. 526 f.; Urteil des Bundesgerichts 2A.308/2004 vom 4. Okto-
ber 2004 E. 3.3; ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribu-
nal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I,
S. 42). Das bedeutet unter anderem, dass zum Schutz der Rechtsgenos-
sen nur ein geringes Risiko des Rückfalls einer einschlägig vorbestraften
Person in Kauf genommen werden darf (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-2196/2008 vom 17. März 2011 E. 9.3.3.). Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers sind Widerhandlungen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz ohne weiteres als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung zu qualifizieren und können daher – wie bereits unter der
Geltung des ANAG bzw. der alten Fassung des AuG – die Anordnung von
(zum Teil langen) Fernhaltemassnahmen nach sich ziehen (vgl. dazu die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-20/2010 vom 12. Oktober 2010
E. 5 f., C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 6 f. und C-6199/2008 vom
24. August 2009 E. 5.1 ff. und 6.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf
die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch BVGE
2008/24 E. 4.3 sowie zum Ganzen auch BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f.
und BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.). Zudem erweist sich in Konstella-
tionen, in welchen kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, auch
die Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte als zulässig (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_542/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.2 mit
Hinweisen [betreffend ebenfalls einen Bewilligungswiderruf – wiederum a
fortiori]).
7.
7.1. Aus den umfangreichen Vorakten geht hervor, dass der Beschwerde-
führer, welcher bereits während seines Voraufenthaltes als Asylbewerber
wiederholt in der Drogenszene der Stadt St. Gallen angetroffen worden
war, seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz im April 2003 immer
wieder mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist. Mit Strafverfügung vom
17. Oktober 2003 verurteilte ihn das Bezirksamt Arbon wegen grober Ver-
letzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchst-
geschwindigkeit ausserorts zu einer Busse von Fr. 800.-. Wegen Gewalt
C-4752/2010
Seite 14
und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde der Beschwerdeführer
am 23. April 2004 vom Untersuchungsamt Altstätten zu einer (bedingten)
Gefängnisstrafe von drei Wochen und einer Geldbusse verurteilt. Das
Bezirksamt Arbon wiederum büsste ihn am 8. Februar 2005 wegen wie-
derholten "Schwarzfahrens" mit Fr. 300.-. Mit Strafbefehl vom 30. März
2005 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Vergehens
gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung dieses Gesetzes zu drei
Monaten Gefängnis bedingt. Wegen derselben Delikte erfolgte eine weite-
re Verurteilung durch die besagte Strafbehörde zu einer Gefängnisstrafe
von zwei Monaten und einer Busse von Fr. 300.-, wobei der zuvor ge-
währte bedingte Strafvollzug widerrufen und der Vollzug der beiden Stra-
fen angeordnet wurde.
7.2. Am 17. April 2009 verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Be-
schwerdeführer wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5
BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 Bst. a und Bst. c BetmG zu einer Freiheitsstra-
fe von zweidreiviertel Jahren als Gesamtstrafe. Den Strafakten zufolge
soll der Beschwerdeführer Mitglied einer aus Nigeria stammenden Grup-
pierung gewesen sein, welche seit Jahren im Zürcher Stadtkreis 5 (Raum
Limmatplatz) den Kokainhandel kontrollierte. Dabei konnten ihm von den
Strafverfolgungsbehörden ab ca. 2004 bis zu seiner Verhaftung am 6. Mai
2008 mehr als 3'000 Drogenverkäufe von insgesamt über 1,1 Kilogramm
Kokain für insgesamt mindestens Fr. 150'000.- nachgewiesen werden.
Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Ge-
sundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer
gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren
Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegen-
gewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der
Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis
zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet
werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei
durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch
anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl.
BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f., mit Hinweis oder das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4. mit Hinwei-
sen). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten führten
denn auch nach altem Recht – selbst bei lediglich einer Verurteilung – re-
gelmässig zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme (siehe beispiels-
weise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai
C-4752/2010
Seite 15
2008 E. 5.2 oder C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.8). Die Vorausset-
zungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der
Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fas-
sung vom 1. Januar 2011 sind – entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers – zweifelsohne erfüllt.
8.
8.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).
8.2. Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht an der Fernhal-
tung als solche klarerweise ein erhebliches öffentliches Interesse. Als
ebenso offenkundig erweist sich, dass vom Beschwerdeführer – entgegen
der Ansicht seines Rechtsvertreters – eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die Verhängung
einer Fernhaltemassnahme von einer fünf Jahre überschreitenden Dauer
zulässt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG), war doch der Beschwerdeführer aus rein
finanziellen Motiven bereit, durch Drogenhandel im grossen Stil die Ge-
sundheit einer Vielzahl von Menschen erheblichen Gefahren auszuset-
zen. Mitzuberücksichtigen gilt es ferner, dass er nicht selbständig vom
Drogenhandel Abstand nahm, sondern erst infolge seiner Verhaftung. Er-
schwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz verschiedener
Vorstrafen wegen Widerhandlung gegen das BetmG seine deliktische Tä-
tigkeit in diesem Bereich intensivierte, je länger er sich in der Schweiz
aufhielt. Er hat damit aus ausschliesslich gewinnorientierten, egoistischen
Beweggründen die physische Integrität bzw. Leib und Leben – mithin be-
sonders schützenswerte Rechtsgüter (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1
S. 359 f. und BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.) – einer Vielzahl von
Menschen gefährdet respektive verletzt.
Die Versuche des Parteivertreters, die Schwere des deliktischen Verhal-
tens des Beschwerdeführers zu relativieren, erweisen sich als unbe-
helflich. Aufgrund der während Jahren im Betäubungsmittelbereich verüb-
C-4752/2010
Seite 16
ten Straftaten und insbesondere der massiven Gefährdung vieler (dro-
genabhängiger) Personen musste er damit rechnen, über viele Jahre
hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einge-
stuft zu werden (vgl. in diesem Sinne – auf der Grundlage anderer Straf-
taten – BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Kein entscheidendes Gewicht
kommt dabei dem Einwand des Beschwerdeführers zu, er habe insbe-
sondere aus der letzten Verurteilung bzw. dem Strafvollzug seine Lehren
gezogen und sei ein anderer Mensch geworden, muss doch bei schweren
Straftaten – wozu auch Drogendelikte der vorliegenden Art gehören – in
fremdenpolizeilicher Hinsicht selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf
genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2 bis E. 4.4 S. 185 ff. mit Hin-
weisen). Gemäss ständiger (höchstrichterlicher) Rechtsprechung besteht
ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung ausländischer
Drogenhändler (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_76/2011 vom 26. Juli
2011 E. 3.3 sowie 2C_463/2011 vom 23. August 2011 E. 2.4).
8.3. Ein Einreiseverbot wird auf unbestimmte Dauer verhängt, wenn zum
Zeitpunkt der Anordnung keine zuverlässige Prognose darüber abgege-
ben werden kann, wie lange seitens der betroffenen Person ein Risiko für
die öffentliche Sicherheit bestehen wird. Verhält sie sich während längerer
Zeit klaglos, so stellt dies (im Rahmen der zu berücksichtigenden gesam-
ten Umstände des Einzelfalls) ein Argument dafür dar, dass das öffentli-
che, die Fernhaltemassnahme rechtfertigende Sicherheitsbedürfnis nach-
träglich weggefallen ist. Für die Berechnung der Dauer des klaglosen
Verhaltens kommt dabei dem Umstand, wie lange sich eine straffällig ge-
wordene Person nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit
bewährt hat, vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2
je mit Hinweisen).
Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer im
März 2010 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde und einige Mo-
nate später in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Angesichts der Schwere
der von ihm verübten Straftaten im Betäubungsmittelbereich sowie der
auf dem Spiel stehenden höchsten Rechtsgüter einer Vielzahl von Perso-
nen, erweist sich die seither vergangene Bewährungszeit als zu kurz, als
dass in unmittelbarer oder mittelbarer Zukunft von einer grundlegenden
und gefestigten Wandlung ausgegangen werden könnte (vgl. BGE 130 II
493 E. 5 S. 504). Damit erscheint die Anwendung eines strengen Mass-
stabs als angezeigt und zum heutigen Zeitpunkt ein öffentliches Interesse
an einer nicht von vornherein befristeten Fernhaltemassnahme als ge-
rechtfertigt.
C-4752/2010
Seite 17
8.4. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Rechts auf Ach-
tung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) insbesondere aufgrund der fehlenden Befristung
bzw. Unbeschränktheit in zeitlicher Hinsicht der verhängten Fernhalte-
massnahme geltend.
Zunächst ist hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des Privat-
bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusam-
menhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit
sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz
zurückzuführen sind (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Die Er-
teilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich
in die Zuständigkeit der Kantone. Dem Beschwerdeführer ist die Nieder-
lassungsbewilligung durch die zuständigen kantonalen Behörden widerru-
fen worden (vgl. Bst. D des Sachverhalts). Die Pflege regelmässiger per-
sönlicher Kontakte zu Ehefrau und Kind scheitert daher bereits an einem
fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Somit stellt sich im vorliegen-
den Verfahren nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Auf-
enthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be-
wirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) stand-
hält.
Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sich der Be-
schwerdeführer derzeit nur zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhalten
dürfte. Eine Aufhebung des Einreiseverbots führte demnach lediglich da-
zu, dass er den allgemeinen, für nigerianische Staatsangehörige gelten-
den Einreisebestimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstünde
(vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] mit Verweis auf die Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, welche im An-
hang I eine Liste von Drittländern enthält – darunter Nigeria – deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-
Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen). Er könnte somit
ohnehin nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen. Die Wirkungen
des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass dem Beschwerde-
führer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei seinen
Familienangehörigen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es
steht ihm – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest-
C-4752/2010
Seite 18
gehalten hat – vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mit-
tels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten
Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspensi-
on wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit ge-
währt (vgl. zum Ganzen wiederum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4509/2009 E. 7.4. mit Hinweisen).
Im vorliegenden Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass das
gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ehegat-
tin gemäss Angaben des Rechtsvertreters im Juni 2011 zur Welt kam, die
Zeugung demzufolge im Herbst 2010 erfolgt sein musste. Zu diesem
Zeitpunkt hatten die Betroffenen Kenntnis vom Umstand, dass sie ihre
familiäre Lebensgemeinschaft nicht auf schweizerischem Territorium wür-
den realisieren können, nachdem die Verfügung des Ausländeramtes des
Kantons St. Gallen vom 13. Oktober 2009 betreffend Widerruf der Nieder-
lassungsbewilligung des Beschwerdeführers bereits im Verlaufe des
Frühjahrs 2010 in Rechtskraft erwachsen war (vgl. Bst. D des Sachver-
halts). Den geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdefüh-
rers und seiner Ehefrau kann im dargelegten Umfang und Rahmen
Rechnung getragen werden. Ob in diesem, in erster Linie administrativen
Erschwernis bereits ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Familien-
leben begründet ist, kann offen bleiben.
Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV
und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein sol-
cher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK
als gerechtfertigt zu qualifizieren. In neueren Urteilen des Bundesgerichts
(in Verfahren jeweils das Anwesenheitsrecht betreffend) werden bei der
im Rahmen von Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung und
den diesbezüglich einzubeziehenden Gesichtspunkten explizit ordnungs-
und sicherheitspolizeiliche Interessen vorbehalten (BGE 135 I 143 E. 4
insb. E. 4.1 in fine und 4.4 S. 150 ff., BGE 135 I 153 E. 2.2.4 S. 158 sowie
BGE 136 I 285 E. 5.3 S. 289). Zweifellos erreicht das deliktische Verhal-
ten des Beschwerdeführers auch unter diesem Blickwinkel die erforderli-
che Schwere, welche (gar) einen Eingriff in das Privat- und Familienleben
als gerechtfertigt erscheinen liesse.
8.5. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die auf un-
bestimmte Dauer verhängte Fernhaltemassnahme auch zum gegenwärti-
gen Zeitpunkt eine unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in ver-
C-4752/2010
Seite 19
gleichbaren Fällen verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die feh-
lende Befristung bedeutet schliesslich nicht, dass die Massnahme für den
Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf Überprüfung der
Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen etwa nach zehn
Jahren nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24
E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine zuverlässige Prognose, wie lange
ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt
sich in casu zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Vom Beschwerdefüh-
rer ist zu verlangen, sich vorerst weiterhin während geraumer Zeit im Aus-
land zu bewähren.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 20
C-4752/2010
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 9. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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