B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4756/2012
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
Pensionskasse A._______,
vertreten durch Dr. iur. Hermann Walser, Rechtsanwalt,
Paulstrasse 5, 8610 Uster,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konferenz der Verbände B._______,
vertreten durch Dr. iur. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat,
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel,
Beigeladene
BVSA BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau, Schloss-
platz 1, Postfach 2427, 5001 Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufsichtsmassnahmen (paritätische Zusammensetzung des
Vorstandes); Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht
Aargau (BVSA) vom 13. Juli 2012.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Pensionskasse A._______ (nachfolgend A._______ oder Be-
schwerdeführerin) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit ei-
gener Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 48 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) mit Sitz in X._______ (vgl. Pensi-
onskassendekret vom 5. Dezember 2006, § 1; act. 1 Beilage 3). Sie ver-
sichert im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Mitglieder des
Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons und seiner
selbständigen Anstalten sowie die Angestellten der Gemeinden, deren
Lohn direkt durch den Kanton ausgerichtet wird, gegen die wirtschaftli-
chen Folgen von Alter, Tod und Invalidität (§ 2 des Pensionskassendek-
rets). Die Pensionskasse A.________ ist organisiert in einem Vorstand
(paritätisches Organ, Art. 16 des Pensionskassendekrets, Art. 18 des Or-
ganisationsreglements) von 10 Mitgliedern und der Geschäftsleitung so-
wie einer Delegiertenversammlung von 60-100 Delegierten (§ 14 ff. des
Pensionskassendekrets). Der Vorstand wird gemäss Art. 19 des Organi-
sationsreglements je hälftig vom Regierungsrat (Arbeitgebervertreter) und
bzw. der Delegiertenversammlung (Arbeitnehmervertreter) gewählt. Die
Pensionskasse A._______ untersteht der Aufsicht der BVG- und Stif-
tungsaufsicht Aargau (nachfolgend Vorinstanz oder BVSA).
A.b Am 30. Juni 2009 wählte die Delegiertenversammlung anlässlich ih-
rer ordentlichen Versammlung unter anderem C._______ für die Periode
2009 bis 2013 als Arbeitnehmervertreter in den Vorstand. Er ist Direktor
des Spitals Y._______ sowie Vorsitzender der Geschäftsleitung der
Gruppe Spitäler Z._______.
A.c Am 1. Juni 2012 reichte die Konferenz der Verbände B._______ eine
Aufsichtsbeschwerde gegen die Pensionskasse A._______ mit folgenden
Anträgen ein (act. 6 Beilage 1):
"1. Es ist zu prüfen, ob der Vorstand der Pensionskasse A._______ dem
Grundsatz der paritätischen Zusammensetzung gemäss Art. 51 BVG ent-
spricht.
2. Es ist zu prüfen, ob Herr C._______, als Arbeitnehmervertreter in den
Vorstand der Pensionskasse A._______ wählbar ist.
3. Eventualiter: Der Vorstand der Pensionskasse A._______ ist anzuweisen,
die Wahl von Herrn C._______ als Arbeitnehmervertreter in den Vorstand
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der Pensionskasse A._______ zu annullieren, da sie rechtswidrig zustande
gekommen ist."
Als Begründung führte die Konferenz der Verbände B.______ unter Hin-
weis auf die Sonderausgabe der "Mitteilungen über die berufliche Vorsor-
ge Nr. 77" vom 7. Oktober 2004 im Wesentlichen aus, sie habe ein Inte-
resse daran, dass nur "echte" Arbeitnehmer als Arbeitnehmervertreter in
den Vorstand der Pensionskasse A._______ gewählt würden.
Die Pensionskasse A._______ beantragte am 5. Juli 2012 die Abweisung
der Aufsichtsbeschwerde.
B.
Die Vorinstanz erliess am 13. Juli 2012 eine Verfügung mit folgendem
Dispositiv (act. 1 Beilage 2):
"I. Hinsichtlich Antrag I der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass die
Zusammensetzung des Vorstands der Beschwerdegegnerin dem Grundsatz
der Parität widerspricht.
II. Hinsichtlich Antrag 2 der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass Herr
C._______ nicht als Arbeitnehmervertreter in den Vorstand der Pensions-
kasse A._______ wählbar ist.
III. Antrag 3 der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen, die Beschwerdegeg-
nerin wird jedoch angewiesen:
a) bis spätestens 31.12.2012 ihr Organisationsreglement zu konkretisieren,
sodass die Anforderungen an die Parität im Wahlverfahren und im Vorstand
erfüllt sind;
b) bis spätestens 31.12.2012 eine den Erfordernissen der Parität entspre-
chende Ersatzwahl für C._______ durchzuführen.
IV. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten er-
setzt."
C.
In der dagegen gerichteten Beschwerde vom 13. September 2012 (act. 1)
beantragte die Pensionskasse A._______, es seien die Ziffern I und II
sowie die in Ziffer III lit. a und b enthaltenen Anweisungen aufzuheben,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg-
nerin.
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Als Begründung machte die Pensionskasse A._______ im Wesentlichen
geltend, Herr C._______ sei zwar Direktor des Spitals Y._______ und
Vorsitzender der Geschäftsleitung der Gruppe Spitäler Z._______. Als
solcher sei er laut der Mehrheitsmeinung in der Lehre und der Rechtspre-
chung zur paritätischen Verwaltung zwar nicht als Arbeitnehmer wählbar.
Hingegen sei er fast einstimmig gewählt worden, und zudem bestünde
bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen bis zum Inkrafttreten der Geset-
zesrevision am 1. Januar 2014 für das paritätische Organ von Gesetzes
wegen nur ein Anhörungsrecht und noch kein Mitbestimmungsrecht. Die
Pensionskasse A._______ habe indes bereits heute freiwillig ein Mitwir-
kungsrecht eingeräumt. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit sei
nicht einzusehen, warum Herr C._______ seine im Sommer 2013 ablau-
fende Amtszeit nicht zu Ende führen dürfe. Die Aufsichtsbeschwerde sei
erst am 1. Juni 2012 erhoben worden, nachdem er im Jahr 2009 gewählt
worden sei, und damit sei sie klar verspätet. Es widerspreche dem
Grundsatz von Treu und Glauben, erst drei Jahre nach der Wahl eine Be-
schwerde dagegen zu erheben. Zudem sei Herr C._______ – unter Hin-
weis auf das Organisationsreglement – reglementskonform gewählt wor-
den.
D.
In der Vernehmlassung vom 27. November 2012 (act. 6) beantragte die
Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Sie machte hauptsächlich geltend, Herr C._______ sei in seinen Funktio-
nen an der Willensbildung bei wichtigen Entscheiden beteiligt und er habe
damit sowohl beim Spital Y.______ als auch bei der Gruppe Spitäler
Z._______ eine Organstellung inne. Dies schliesse eine Wahl als Arbeit-
nehmervertreter generell aus. Das paritätische Organ habe zwar bis zum
1. Januar 2014 von Gesetzes wegen nur ein Anhörungs- und kein Mitbe-
stimmungsrecht, trotzdem sei deren Bedeutung nicht geringer und auch
die Anforderungen an dessen paritätische Zusammensetzung seien
gleich streng.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2012 (act. 7) beantragte die
Konferenz der Verbände B._______ als Beigeladene ebenfalls die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Tatsache, dass Herr C._______ von den Ver-
sicherten gewählt worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die
Zusammensetzung des Vorstandes den Grundsatz der Parität verletze.
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Eine Frist für die Anfechtung der Wahl sei im Übrigen nicht verpasst wor-
den.
Die Konferenz der Verbände B._______ wies ergänzend darauf hin, sie
habe mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 an die BVSA (vgl. act. 6 Beila-
ge 24) auf die Einhaltung der Frist für die Ersatzwahl bis zum 31. Dezem-
ber 2012 verzichtet. Weiter wies die Konferenz der Verbände B._______
darauf hin, dass die Pensionskasse A._______ im Gegenzug die verlän-
gerte Frist bis zum 31. Dezember 2013 zwingend einzuhalten und die
Wahl bis zu diesem Datum durchzuführen habe. Zudem sei das Organi-
sationsreglement bis zu diesem Zeitpunkt anzupassen; eine Aufhebung
der Frist für die notwendige Anpassung des Organisationsreglements
könnte zu einer unnötigen "Verschleppung" der Problematik führen.
F.
Am 28. Januar 2013 hält die Pensionskasse A._______ replikweise an
den gestellten Anträgen fest (act. 9). Neu stellt sie ein Gesuch um Wie-
derherstellung der aufschiebende Wirkung, mit der Begründung, der Vor-
instanz fehle ein Rechtschutzinteresse am weiteren Bestand der ange-
fochtenen Verfügung gänzlich.
G.
In ihrer Duplik vom 28. Februar 2013 (act. 11) nimmt die Vorinstanz zum
Antrag der Pensionskasse A._______, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren, nicht Stellung.
H.
Die beigeladene Konferenz der Verbände B._______ bekundete in ihrer
Stellungnahme vom 23. April 2013 (act. 13) ihr Interesse an der Aufrecht-
erhaltung der vorinstanzlichen Weisungen betreffend Umsetzung der pari-
tätischen Verwaltung und ihr Interesse daran, dass die Pensionskasse
A._______ den Termin vom 31. Dezember 2013 für die Umsetzung von
Ziffer III der vorinstanzlichen Verfügung einhalte (Ziff. 8). Die Konferenz
der Verbände B._______ ersucht das Bundesverwaltungsgericht, die Be-
schwerdeführerin auf ihrer Bereitschaft, das Organisationsreglement per
Ende 2013 anzupassen, zu behaften und dafür zu sorgen, dass Herr
C._______ den Vorstand bis Ende 2013 verlässt.
Eventualiter sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu ertei-
len, um sicherzustellen, dass C._______ tatsächlich aus dem Vorstand
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Seite 6
zurücktritt und das Organisationsreglement an die gesetzlichen Bestim-
mungen angepasst wird.
I.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 legt die Beschwerdeführerin ihr Schreiben
vom 4. Februar 2013 bei, welches bestätigt, dass die Delegiertenver-
sammlung am 29. Mai 2013 Neuwahlen durchführen und dass Herr
C._______ nicht mehr kandidieren wird (act. 14 Beilage 1).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2013 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab und schloss den Schriftenwechsel ab (act.
15).
K.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der
Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-
, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Ver-
bindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt in casu nicht vor.
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung
der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) vom 13. Juli 2012, welche
ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
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Seite 7
3.
Die Beschwerde gegen diese Verfügungen ist frist- und formgerecht ein-
gegangen (Art. 50 und 52 VwVG). Der eingeforderte Kostenvorschuss
wurde innert der gesetzten Frist geleistet.
4.
Zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation bzw. das aktuelle Rechtsschutz-
interesse der Beschwerdeführerin, nachdem Herr C._______ auf eine
Wiederwahl verzichtet hat und zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils
nicht mehr im Vorstand vertreten ist.
4.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die Verfügung besonders berührt ist
(Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung geltend machen kann (Bst. c).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist durch die Ver-
fügungen besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Dagegen stellt
sich die Frage, inwiefern ein schutzwürdiges Interesse bzw. ein Recht-
schutzinteresse nach erfolgter Ersatzwahl des Vorstandes Mitte 2013 und
nachdem das Organisationsreglement bis am 31. Dezember 2013 nach
eigenen Angaben der Beschwerdeführerin freiwillig eingereicht werden
soll, verblieben ist.
4.2 Schutzwürdig ist das Interesse grundsätzlich nur dann, wenn es nicht
nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Zeitpunkt der Ur-
teilsfällung aktuell und praktisch ist (BGE 123 II 285 E. 4, Urteil des Bun-
desgerichts [BGer] 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1, Urteil
BGer 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.1). Aktuell ist das Inte-
resse, wenn der durch die angefochtene Verfügung erlittene Nachteil im
Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdeinstanz noch besteht. Ein prak-
tisches Interesse setzt voraus, dass dieser Nachteil bei Gutheissung der
Beschwerde beseitigt werden kann. Das Interesse ist somit dann schutz-
würdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder
rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person noch beeinflusst
werden kann. Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen In-
teresse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht
mehr behoben werden könnte (BVGE 2009/31 E. 3.1 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer muss einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen
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Seite 8
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen (BGE
133 II 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
4.3 Nach der Rechtsprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interes-
ses indes abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene
Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder
stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Be-
deutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine recht-
zeitige (bundes)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre
(vgl. BGE 1C_491/2010 E. 3.1, BGE 131 II 670 E. 1.2, 128 II 34 E. 1b,
127 I 164 E. 1a, 126 I 250 E. 1b, 125 I 394 E. 4b, 111 Ib 182 E. 2c, 111 Ib
56 E. 2a).
4.4
4.4.1 Bezüglich der Dispositivziffern II und III b, welche beide ausdrück-
lich und konkret auf die Person von C._______ Bezug nehmen, ist das
Rechtsschutzinteresse weggefallen, da sie nicht mehr wiedergewählt
wurde und im Vorstand nicht mehr vertreten ist.
4.4.2 Bezüglich der Dispositivziffer III a, in welcher verlangt wird, dass
"das Organisationsreglement bis zum 31. Dezember 2012 zu konkretisie-
ren sei, sodass die Anforderungen an die Parität im Wahlverfahren und im
Vorstand erfüllt sind", ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sel-
ber ausführt, "dass sie im Hinblick auf die gesetzlichen Neuerungen per
1. Januar 2014 (gemeint ist die Änderung des BVG betreffend Finanzie-
rung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom
17. Dezember 2010 [AS 2011 3385, BBl 2008 8411]) die §§ 14 – 18 des
Pensionskassendekrets und das Organisationsreglement überprüfen
müssen, damit diese Vorschriften in Einklang mit den geänderten gesetz-
lichen Vorgaben stehen. Dazu gehört im Wesentlichen auch, dass die An-
forderungen an die Parität im Wahlverfahren und im Vorstand erfüllt sind.
[…] Materiell sei diese Prüfung notwendig und die Beschwerdeführerin
werde sich ihr auch unterziehen" (B-act. 1 S. 3). Weiter wird in der Be-
schwerde ausgeführt (S. 5): "Die Beschwerdeführerin wird sich im Hin-
blick auf die vom 1. Januar 2014 an geltende Rechtslage auf die Mehr-
heitsmeinung hin ausrichten und dafür sorgen, das nach Ablauf der jetzi-
gen Amtsdauer im Hinblick auf die verstärkte Stellung des Vorstandes ei-
ne entsprechend klare Trennung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitneh-
mervertretern erfolgt und auf der Arbeitnehmerseite keine Personen mehr
gewählt werden können, denen in ihrer beruflichen Funktion Organstel-
lung zukommt."
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Da die Beschwerdeführerin von sich aus die Absicht geäussert hat, das
Organisationsreglement im Sinne der Feststellung der Vorinstanz anzu-
passen, und diese Absicht mit dem Organisationsreglement 2014, in Kraft
seit dem 1. Januar 2014 (vgl.
A._______.ch/infocenter/rechtliche-grundlagen/aktuelle-versionen/ > Or-
ganisationsreglement) auch umgesetzt worden ist, ist auch hier ein aktu-
elles Rechtschutzinteresse nicht mehr erkennbar.
4.4.3 Es bleibt zu prüfen, ob ein Rechtsschutzinteresse bezüglich der
Dispositivziffer I verbleibt, in welcher die Vorinstanz generell festgestellt
hat, dass die Zusammensetzung des Vorstandes dem Grundsatz der Pa-
rität widerspreche.
Auch in diesem Punkt hat sich die Situation nach der erfolgten Ersatzwahl
verändert. Obwohl ein gewisses Interesse seitens der Beschwerdeführe-
rin an der Beantwortung der allgemeinen Rechtsfrage, ob ein Direktor ei-
nes Spitales als Arbeitnehmervertreter wählbar ist, falls die Arbeitnehmer-
schaft ihn zur Wahl aufgestellt und anschliessend gewählt hat, nicht ab-
zusprechen ist, ist das Rechtsschutzinteresse dennoch nicht mehr aktuell
und es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführe-
rin durch die Beantwortung der Frage einen praktischen Nutzen ziehen
sollte.
Die Beschwerdeführerin führt auf S. 3-4 der Beschwerde unter Ziffer 3
aus, dass in Ziffer I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung festge-
stellt werde, dass die Zusammensetzung des Vorstandes der Beschwer-
degegnerin dem Grundsatz der Parität widerspreche. Weiter: "In dieser
absoluten Form wird diese Feststellung auf der Grundlage des heute
noch geltenden Rechts bestritten". Dies heisst nichts anderes, als dass
die Beschwerdeführerin die Rechtslage unter dem alten Recht geklärt
haben möchte. Da sie aus der Klärung der Rechtsfrage unter dem bis am
1. Januar 2014 geltenden Recht keinen praktischen Nutzen ziehen kann,
fehlt ihr auch hier das aktuelle Rechtsschutzinteresse.
4.5 Zuletzt ist zu prüfen, ob wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Frage ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung
trotz fehlenden aktuellen Interesses besteht (vgl. vorne E. 4.3).
Da sich die Rechtsfrage auf einen Sachverhalt bezieht, welcher sich noch
unter altem Recht zugetragen hat, ist zum vornherein ausgeschlossen,
dass sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter
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Seite 10
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte. Damit sind
auch hier die Voraussetzungen für ein Eintreten nicht gegeben.
4.6 Insgesamt ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten werden kann, weil der Beschwerdeführerin im Lichte von Art. 48 Abs.
1 VwVG die Beschwerdelegitimation fehlt.
5.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz in der
Entscheidformel die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden
Partei. Eine Partei unterliegt, wenn ihren Begehren aus formellen oder
materiellen Gründen nicht entsprochen wird (MARCEL MAILLARD, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, N.14 zu Art.
63 Abs. 1; vgl. auch BGE 123 V 156 E. 3c). Demnach wird vorliegen die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Nach dem Reglement vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten auf
Fr. 1'500.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 1'000.- ist ihr nach Eintritt der
Rechtskraft auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
5.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings
steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Par-
teientschädigung zu. Der Beigeladenen, welche anwaltlich vertreten ist
und zwei Rechtsschriften à je 6 Seiten eingereicht hat, wird eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuge-
sprochen. Diese ist von der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei
zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführe-
rin auferlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-
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Seite 11
verrechnet. Die Restanz von Fr. 1'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beigeladenen wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu Las-
ten der unterliegenden Beschwerdeführerin zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Beigeladene (Gerichturkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– der Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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