B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
31.10.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_738/2017)
Abteilung III
C-4756/2016
Ur t e i l vom 1 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch;
Verfügung vom 30. Juni 2016.
C-4756/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, A.______, geboren 1968, deutscher Staatsange-
höriger, wohnt in Deutschland und ist gelernter Sanitärmonteur. Als solcher
arbeitete er im November 2003 und von Mai 2004 bis August 2006 in der
Schweiz (IV-Akt. 1 und 103).
B.
Am 17. Juli 2007 meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (IVSTA) zum Bezug von Berufsberatung und Umschulung an. Er
machte dabei einen gebrochenen 12. Brustwirbel und eine Rückenproble-
matik aufgrund eines Unfalls am 28. August 2006 geltend (IV-Akt. 1).
C.
Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbeson-
dere gestützt auf Akten der SUVA und der deutschen Rentenversicherung
sowie zwei Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes, und durchge-
führtem Vorbescheidverfahren lehnte die IVSTA mit Verfügung vom 14. Ja-
nuar 2009 (IV-Akt. 60) das Gesuch des Beschwerdeführers um Über-
nahme der Kosten für berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Be-
gründung ab, es bestehe lediglich eine Erwerbseinbusse von 11 %.
D.
Am 3. Februar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer über den deut-
schen Versicherungsträger (erneut) bei der IVSTA an, diesmal zum Bezug
einer Invalidenrente.
E.
Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD Rhone, Dr. med.
B._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2. Juli 2015
(IV-Akt. 78), stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
7. Juli 2015 (IV-Akt. 79) in Aussicht, auf sein Gesuch nicht einzutreten, da
sich der Grad seiner Invalidität nicht in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert habe.
F.
Am 20. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer Einwand.
G.
Am 24. Februar 2016 erliess die IVSTA nach Einholung einer neuen Stel-
lungnahme des RAD Rhone, Dr. B._______, vom 11. Februar 2016
C-4756/2016
Seite 3
(IV-Akt. 94), einen neuen Vorbescheid (IV-Akt. 95), welcher denjenigen
vom 7. Juli 2015 annullierte und ersetzte. Darin stellte sie dem Beschwer-
deführer die Gewährung einer befristeten ganzen Rente vom 1. August
2007 bis 31. Oktober 2008 gestützt auf eine vorübergehende, hundertpro-
zentige Arbeitsunfähigkeit von 100 % in Aussicht.
H.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 (IV-Akt. 105) gewährte die IVSTA dem
Beschwerdeführer in Bestätigung des Vorbescheids eine befristete ganze
Rente vom 1. August 2007 bis 31. Oktober 2008.
I.
Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Juli 2016 erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Ver-
fügung der IVSTA vom 30. Juni 2016 sei aufzuheben und ihm sei eine
ganze unbefristete Rente der Invalidenversicherung zu gewähren.
J.
Den mit Zwischenverfügung vom 3. August 2016 geforderten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 800.– bezahlte der Beschwerdeführer fristge-
recht am 1. September 2016.
K.
Mit Schreiben vom 19. November 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er
habe noch nicht alle Akten und Dokumente bekommen und bat um Zeit,
um diese beschaffen und einreichen zu können.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2016 beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde.
M.
In seiner Replik vom 13. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer ins-
besondere geltend, er sei vom ersten Tag nach seinem Unfall bis heute
krankgeschrieben. Als neue Unterlagen reichte er einen Physiotherapiebe-
richt der Rehaklinik C._______ vom 10. Juli 2008, mehrere Dokumente be-
züglich der Verschreibung bestimmter Medikamente und vier CDs mit
Röntgenbildern ein.
C-4756/2016
Seite 4
N.
Am 9. März 2017 reichte die IVSTA im Rahmen ihrer Duplik eine neue Stel-
lungnahme des RAD Rhone, Dr. B._______, vom 22. Februar 2017 ein
und verzichtete auf weitere Ausführungen.
O.
Am 14. März 2017 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Duplik
zur Kenntnis zu und schloss den Schriftenwechsel ab.
P.
Am 2. Juni 2017 holte das Bundesverwaltungsgericht die den Beschwer-
deführer betreffenden Akten der SUVA ein, die am 9. Juni 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG
(SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Im Streit liegt die Ver-
fügung der IVSTA vom 30. Juni 2016. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung
(Art. 1a–26bis und 28–70) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom
ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 30. Juni
2016 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
C-4756/2016
Seite 5
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist und in
Deutschland wohnt, sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die
Rechtsakte gemäss Anhang II des FZA anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung
(vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4 und Urteil des BVGer C-3985/2012 vom
25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 15. März 2015 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
C-4756/2016
Seite 6
sion [IV-Revision 6a]); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al-
lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
4.1 In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Verwaltung der versicher-
ten Person eine befristete Rente zuspricht und beschwerdeweise einzig die
Befristung der Leistungen angefochten wird, hat dies nicht eine Einschrän-
kung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur
Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung
ausgeklammert bleiben würden (BGE 125 V 413 E. 2d m.w.H.). Das Ge-
richt hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise
geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Auf-
hebung der Rente zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichtes [heute: Bundesgericht] I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3
m.w.H.).
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
C-4756/2016
Seite 7
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen (Viertelsrenten), nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben; diese Bestimmung ist im Anwendungsbereich des
FZA jedoch nicht anwendbar (BGE 130 V 253 E. 2.3).
4.5
4.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und
Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere, aber nicht
nur, bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes. Ist
eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der ma-
teriellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1 m.w.H.).
4.5.2 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfä-
higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom-
men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter-
brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau-
ern wird. In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die
Sachverhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu
werden. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den
Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67
E. 4.3.3).
4.5.3 Nach der Rechtsprechung sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17
Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) bei der rückwirkenden Zusprechung einer ab-
gestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1
C-4756/2016
Seite 8
m.w.H.), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchs-
beeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleich-
zeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abge-
stufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt
des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist
von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die
massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteile des BGer 8C_269/2015 vom
18. August 2015 E. 3.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 m.w.H.).
4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, ab dem
1. August 2007 (nach Ablauf der einjährigen Wartefrist) bestehe ein An-
spruch auf eine ganze Rente. Nach dem 31. Oktober 2008 (29. Juli 2008
plus 3 Monate) bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente. Für die Zeit-
periode vom 4. Januar 2014 (Hospitalisation) bis zum 3. September 2014
(Konsultation bei Dr. D._______, Arztbericht vom 8. März 2015 / Arztbericht
von Dr. E._______ vom 17. März 2015) habe eine vorübergehende Arbeits-
unfähigkeit von 100 % in sämtlichen Tätigkeiten, d.h. weniger als ein Jahr
bestanden. Daher könne eine ganze Rente vom 1. August 2007 bis zum
31. Oktober 2008 ausgerichtet werden.
C-4756/2016
Seite 9
Auf Beschwerdeebene führte die Vorinstanz aus, der regionale ärztliche
Dienst (RAD) habe sich aufgrund der umfangreichen medizinischen Doku-
mentation der SUVA sowie anhand der Arztberichte ein deutliches und
nachvollziehbares Bild der Leiden des Beschwerdeführers machen kön-
nen. Infolge der erlittenen Verletzungen einer Diskusprotrusion L5/S1 und
dem daraus entwickelten, chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyn-
drom sei in Beachtung der ärztlichen Befunde der Rehaklinik C._______
vom 29. Juli 2008 und vom 14. August 2007 der beurteilende Arzt des IV-
ärztlichen Dienstes zur Schlussfolgerung gelangt, dass der festgestellten
gänzlichen Arbeitsunfähigkeit als bisheriger Sanitärmonteur seit dem Un-
falldatum uneingeschränkt Folge zu leisten sei beziehungsweise leichtere
Verweistätigkeiten gänzlich zumutbar seien. Im Rahmen des neu einge-
brachten Leistungsgesuchs vom 3. Februar 2015 sei der zweitbeurteilende
Arzt des RAD Rhone in Prüfung der zwischenzeitlich neu vorliegenden Ak-
ten zur Schlussfolgerung gelangt, dass im Zeitraum vom 4. Januar 2014
bis 3. September 2014 eine kurzfristige Verschlechterung eingetreten sei,
da eine akute Schmerzphase mit Hospitalisation zu verzeichnen gewesen
sei, die sich aber gemäss sozialmedizinischer Untersuchung vom 17. März
2015 auf diesen Zeitrahmen beschränken lasse, so dass es bei den bishe-
rigen, arbeitsmedizinischen Feststellungen verbleibe, ausser, dass der Be-
ginn der vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Verweisungstätigkeit auf
das Datum des Austrittsberichts der Rehaklinik C._______ vom 29. Juli
2008 festzulegen gewesen sei. Vorliegend sei der Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 1. August 2007
entstanden und habe am 31. Oktober 2008 geendet, da bei einem errech-
neten Invaliditätsgrad von 11 % seit 1. November 2008 eine wesentliche
Verbesserung eingetreten sei. Die kurzzeitige Verschlechterung zwischen
4. Januar und 3. September 2014 vermöge mangels einjähriger Wartefrist
keinen neuen Rentenanspruch zu begründen.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, er sei vom ersten Tag nach dem
Unfall an bis heute krankgeschrieben. Die SUVA Linth bezahle ihm ein Me-
dikament nicht, das er benötige, obwohl sein Hausarzt Dr. F._______ ihn
gut darauf eingestellt habe. Diese Medikamente müsse er nun über seine
deutsche Krankenkasse finanzieren, deren Aufrechterhaltung ihn finanziell
belaste. Er sei jedoch der Meinung, dass sämtliche Medikamente, Arzt-
rechnungen usw. „von der Schweizerischen Krankenversicherung, SUVA
Linth übernommen werden müssen. Sein Arzt und er seien der Meinung,
er sei mehr als 20 % geschädigt, darauf beziehe sich seine Rentenauffas-
sung. Aus den letzten Krankenhausaufenthalten gehe hervor, dass er er-
neut operiert werden müsse, da die Verletzung schlimmer sei, als bisher
C-4756/2016
Seite 10
angenommen. Er sei der Hoffnung, dass es in der Schweiz noch bessere
Fachärzte als den Kreisarzt der SUVA Linth gebe, der sich mit den CDs
und Krankenhausberichten fachkundig beschäftige und eventuell zu den
selben Erkenntnissen komme wie die Krankenhäuser hier, die Fachärzte
der Klinik L._______ und sein behandelnder Arzt Dr. F._______.
6.
6.1 Die Vorinstanz stützte ihre medizinische Beurteilung auf die folgenden
ärztlichen Berichte aus der Zeit ab dem Unfall des Beschwerdeführers am
28. August 2006 und die darauf folgende medizinische Behandlung des
Beschwerdeführers (bis Mitte 2008).
6.1.1 Nach dem Unfall vom 28. August 2006 stellte die [Klinik G._______]
in ihrem Bericht vom 30. August 2006 über die stationäre Behandlung vom
28. bis 30. August 2006 (IV-Akt. 20) die folgenden Diagnosen:
– Kompressionsfraktur 12. Brustwirbel mit spinalem Einstand (inkomplet-
ter Berstungsbruch AO: 52.12 A 3.1), S22.06
– Thoraxtrauma, S20.2
– Nicht dislozierte Steissbeinfraktur, S32.2
– Bauchtrauma, S39.9
Im Bericht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aus ca. 2.5 m Höhe
von einer Leiter gestürzt, als diese weggerutscht sei.
6.1.2 Im Bericht der [Klinik H._______] vom 13. September 2006 über die
stationäre Behandlung vom 30. August bis 13. September 2006
(IV-Akt. 21) wurden die folgenden Diagnosen gestellt:
– Instabile BWK 12-Fraktur (AO A3.1), T08.0
– Steissbeinfraktur, S32.2
Gemäss Bericht wurde am 5. September 2006 eine Reposition, dorsale In-
strumentierung Th11/L1, Fixation interne, Implantat 4 Pedikelschrauben
7.0 USS, durchgeführt. Es bestünden keine neurologischen Defizite. Die
Röntgenkontrolle zeige ein sehr gutes Repositionsergebnis mit guter Lage
der Implantate. Die postoperative Röntgenkontrolle zeige die dorsale Sta-
bilisierung über TH11 und L1 bei TH12-Fraktur mit gut aufgerichtetem Wir-
belkörper. Es bestehe keine Notwendigkeit für eine ventrale Stabilisierung.
Bei sehr guter Materiallage sei nur noch ein diskreter spinaler Einstand zu
sehen.
C-4756/2016
Seite 11
6.1.3 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. I._______ führte in seinem Bericht vom
10. Mai 2007 (IV-Akt. 28, S. 90-92) die folgenden Diagnosen auf:
– BWK-12-Berstungsfraktur mit osteosynthetischer Versorgung von dor-
sal Th11 bis L1 vom 05.09.2006
– Sakrumfraktur konservativ behandelt
Der Kreisarzt führte aus, im Anschluss an die stationäre Rehabilitation
seien Lumboischialgien links beschrieben worden, so dass ein MRI mit
Nachweis einer medianen Diskusprotrusion durchgeführt worden sei. Der
Beschwerdeführer gebe an, dass es seit der Rehabilitation tendenziell eher
immer schlechter gehe. Insgesamt erscheine aktuell die Symptomatik vor
allem aufgrund einer muskulären Dysbalance in der Wirbelsäule begründet
zu sein. Ebenfalls finde sich in der Untersuchung eine Verkürzung der is-
chiokruralen Muskulatur. Die Sensibilitätsstörung könne er weder mit dem
Befund des MRI vereinbaren noch entspreche die Dys- bzw. Hypästhesie
einem Dermatom beziehungsweise einem peripheren Nerven. Zudem
seien die Reflexe seitengleich und die Umfangmasse analog. Ihm scheine
die gesamte Symptomatik ohne anatomisches Korrelat vorzuherrschen.
6.1.4 Im Austrittsbericht der Rehaklinik C._______ vom 14. August 2007
(IV-Akt. 28, S. 68-73) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt:
– A. Unfall vom 28.8.2006: Sturz von der Leiter aufs Gesäss mit BWK12-
Berstungsfraktur sowie nicht dislozierter Sakrumfraktur
– 05.09.2006: Reposition, dorsale Instrumentierung Th11/L1 mittels Fi-
xateur interne
– 14.12.2006: MRI LWS: Mediane Diskusprotrusion vor allem auf Höhe
L5/S1
– 19.07.2007: MRI LWS: kein Knochenmarksödem BWK 12, Kyphosie-
rung bei erhaltener Hinterkante, leichte Diskusprotrusion L5/S1
– A1 Persistierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, linksbe-
tont
Im Bericht wurde ausgeführt, es liege weiterhin ein lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ins linke Bein vor. Der 12. Brustwirbel
sei keilförmig deformiert (Kyphosierungswinkel ca. 17°). Die Statik der Wir-
belsäule sei dadurch beeinträchtigt. Die Beschwerden im thorakolumbalen
Bereich seien hierdurch gut erklärbar. Die Ausstrahlung ins ganze linke
Bein sei nicht dermatombezogen, es bestehe aus neurologischer Sicht
auch keine radikuläre Symptomatik. Im aktuellen Kontroll-MRI sei aufgrund
von Metallartefakten auf den Th11-L1 keine verlässliche Aussage bezüg-
C-4756/2016
Seite 12
lich Vorliegens einer Diskushernie möglich, in den ober- und unterhalb lie-
genden Etagen zumindest hätten keine entsprechenden Veränderungen
nachgewiesen werden können. Klinisch fände sich keine neurologisches
Defizit.
Die berufliche Tätigkeit als Sanitärinstallateur sei nicht zumutbar, die An-
forderungen seien zu hoch: Wiederholtes Heben von bis zu schweren Las-
ten und Tätigkeiten in teilweise länger dauernd vorgeneigter Rumpfposi-
tion. Andere berufliche Tätigkeiten seien unter den folgenden Bedingungen
zumutbar: leichte bis mittelschwere Arbeit und ohne Tätigkeiten länger dau-
ernd vorgeneigt.
6.1.5 Im orthopädischen Fachgutachten von Dr. med. J._______, Facharzt
für Orthopädie, vom 13. Novembern 2007 (IV-Akt. 22), wurden die folgen-
den Diagnosen aufgeführt:
– thoracolumbales Schmerzsyndrom nach dorsaler Instrumentierung
mittels Fixateur interne in Folge instabiler BWK-12-Fraktur, T08.0
– Z. n. Steissbeinfraktur, S32.2
Im Bericht wurde ausgeführt, nach Ablauf von eineinhalb Jahren nach
Spondylodese sei mit dem Abschluss des Heilungsprozesses zu rechnen,
so dass die körperliche Belastbarkeit wieder hergestellt sei. Die angegebe-
nen belastungsabhängigen Schmerzsensationen mit Ausstrahlung in das
linke Bein seien pseudoradikulärer Natur und sollten bedarfsweise einer
konservativen Behandlung zugeführt werden. Aufgrund der Spondylodese
TH11 bis L1 seien schwere Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg zu
vermeiden. Gleichfalls sollten Rumpfzwangshaltungen sowie Rotationsbe-
wegungen vermieden werden. Das heisse, Arbeiten in Seitenneige mit
Rumpfdrehbewegungen, Vibrationsexpositionen seien nicht ausführbar.
Tätigkeiten nach vorheriger krankengymnastischer Schulung insbeson-
dere Rückenschule könnten als leichte bis mittelschwere Arbeiten verrich-
tet werden.
6.1.6 Im Operations-Bericht der [Klinik H._______] vom 27. November
2007 (IV-Akt. 28, S. 54) wurde die Metallentfernung des Fixateur interne
festgehalten.
6.1.7 In einem ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt für Or-
thopädie, vom 3. März 2008 (IV-Akt. 28, S. 45), hielt dieser fest, der Be-
schwerdeführer berichte nach Entfernung des Fixateur interne über deut-
C-4756/2016
Seite 13
lich mehr Schmerzen in der Wirbelsäule. Im Röntgenbild hätte sich die be-
kannte Deckplattenimpression D12 mit unphysiologisch ventraler Knickbil-
dung gezeigt, kein Anhalt für Verlagerung von Fragmenten in den Wirbel-
kanal. Die Behandlung sei konservativ erfolgt. Die [Klinik H._______] sehe
keine Indikation zur Re-Operation. Mit der medikamentösen Schmerzthe-
rapie komme es zu einer allmählichen Stabilisierung des Gesundheitszu-
standes. Der Beschwerdeführer sei aber weiterhin nicht in der Lage, zu
arbeiten. Ein Ende dieses Zustandes sei bisher nicht absehbar.
6.1.8 Im Austrittsbericht der Rehaklinik C._______ vom 29. Juli 2008
(IV-Akt. 45) wurden die folgenden Diagnosen gestellt:
– A. Unfall vom 28.8.2006: Sturz von der Leiter aufs Gesäss mit BWK12-
Berstungsfraktur sowie nicht dislozierter Sakrumfraktur
– 05.09.2006: Reposition, dorsale Instrumentierung Th11/L1 mittels Fi-
xateur interne
– 14.12.2006: MRI LWS: Mediane Diskusprotrusion vor allem auf Höhe
L5/S1
– 19.07.2007: MRI LWS: kein Knochenmarksödem BWK 12, Kyphosie-
rung bei erhaltener Hinterkante, leichte Diskusprotrusion L5/S1
– 21.11.2007: Metallentfernung Fixateur intern
– A1 Persistierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, linksbe-
tont
Im Bericht wurde ausgeführt, seit der Metallentfernung klage der Be-
schwerdeführer über vermehrte belastungsabhängige thorako-lumbale Rü-
ckenschmerzen. Nach längerem Bücken verspüre er auch vermehrte zer-
vikale Schmerzen mit Kopfschmerzen. Konventionell radiologisch zeige
sich ein St.n Implantat-Entfernung. Der Wirbelkörper BWK12 zeige eine
unveränderte Keilform von 16°. Die Vorderkante der Bodenplatte BWK11
sowie die Deckenplatte BWK12 schienen sich knapp zu berühren. In die-
sem Sinne bestehe eine vermehrte Kyphosierung im Segment Th11/12 von
ca. 14°. In der seitlichen Funktionsaufnahme zeige sich eine weitgehend
unauffällige Beweglichkeit ohne Dys- oder Instabilitäten. Das Segment
Th11/12 sei steif. Im MRI vom 23. Juni 2008 zeige sich eine bekannte vent-
ral betonte Th12-Fraktur mit entsprechender Fehlhaltung, jedoch ohne Hin-
weis für progrediente Zusammensinterung [=allmähliche Höhenminderung
einer Knochenstruktur], aktuell sei kein Knochenmarksödem oder ander-
weitige Pathologien nachweisbar. Keine perivertebrale Weichteilpatholo-
gie. Ansonsten zeige sich ein altersentsprechender Befund mit bekannter
leichter Protrusion L5/S1 ohne Kompromittierung neuraler Strukturen. Die
C-4756/2016
Seite 14
berufliche Tätigkeit als Sanitärinstallateur sei nicht zumutbar, die Anforde-
rungen bezüglich Hantieren von bis zu schweren Lasten und Wirbelsäu-
lenzwangspositionen seien zu hoch. Andere berufliche Tätigkeiten seien
unter den folgenden Bedingungen zumutbar: leichte bis mittel-schwere Ar-
beit und wechselbelastend sowie ohne Wirbelsäulenzwangspositionen und
Tätigkeiten länger dauernd vorgeneigt.
Im orthopädischen Konsilium wurde zudem ausgeführt, bei der BWK12-
Fraktur handle es sich wahrscheinlich nicht um eine Berstungsfraktur, son-
dern wahrscheinlich um eine primär stabile Kompressionsfraktur, welche
mittels dorsaler Instrumentierung ungenügend aufgerichtet worden sei. Die
Fraktur sei konsolidiert, es bestehe aber ein Gibbus am thorako-lumbalen
Übergang. Der Untersucher sei der Meinung, dass die Beschwerden sta-
tisch mitbedingt seien, vor allem aber muskulären Ursprungs seien.
6.1.9 In seinen Stellungnahmen vom 1. und 17. Oktober 2008 (IV-Akt. 48
und 53) stellte Dr. K._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz
fest, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten
Tätigkeit seit dem 28. August 2006. Generell seien dem Beschwerdeführer
an Verweistätigkeiten alle leichten bis mittelschweren, insbesondere rü-
ckenschonenden Arbeiten ohne repetitives Bücken, ohne Heben und Tra-
gen von Lasten über 15 kg in vollem Umfang zumutbar.
6.2
Die folgenden ärztlichen Berichte aus den Akten der SUVA lagen der Vo-
rinstanz bei ihrer Beurteilung nicht vor:
6.2.1 In seiner ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 12. März 2009
(SUVA-Akt. 105) nannte der Kreisarzt Dr. I._______ die folgenden Diagno-
sen:
– Status nach BWK-12-Fraktur mit/bei
– Status nach Reposition und Fixateur interne-Osteosynthese am
05.09.2006
– Status nach Fixateur interne-Entfernung 21.11.2007
Der Kreisarzt führte aus, seit der Osteosynthesematerialentfernung zeige
sich eine progrediente Schmerzhaftigkeit. Es sei im Verlauf zu ausstrah-
lenden Beschwerden kranial mit Kopfschmerzen gekommen. Inzwischen
würden auch muskuläre Schmerzen im Bereich des linken Armes angege-
ben. Klinisch könne eine diffuse Hyposensibilität im Bereich der gesamten
linken Körperhälfte festgehalten werden, was anatomisch mit der BWK-
C-4756/2016
Seite 15
Fraktur nicht vereinbart werden könne. Ein Kopftrauma sei beim Unfall
nicht nachgewiesen worden und eine Commotio cerebri sei ebenfalls nicht
eingetreten, so dass die neurologische Entwicklung nicht mit der BWK-
Fraktur erklärt werden könne.
6.2.2 Dr. F._______ führte in seinem Bericht vom 22. April 2009
(SUVA-Akt. 114) aus, es bestehe eine unverändert deutlich verminderte
Belastbarkeit der BWS/LWS mit Bewegungseinschränkung der BWS und
LWS. Für die Tätigkeit als Sanitärmonteur bestehe eine Leistungsfähigkeit
auf Dauer von unter 3 Stunden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe
derzeit eine Leistungsfähigkeit für 3 bis 6 Stunden täglich mit wechselnder
Körperhaltung zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit Vermeidung von
Heben und Tragen von Lasten mit 10 Kg als maximale Einzelbelastung und
7.5 kg als Dauerbelastung, keine einseitige Körperhaltung, keine Überkopf-
arbeiten, keine Bückarbeiten, keine Arbeiten mit Oberkörpervorneige,
keine Vibrationsexposition, kein Steigen von Leitern, Treppen und Gerüs-
ten sowie keine Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft. Unter Beach-
tung dieser Einschränkungen sei perspektivisch vom Erreichen einer voll-
schichtigen Leistungsfähigkeit auszugehen.
6.2.3 In ihrer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 21. Juni
2010 (SUVA-Akt. 131) führte die Rehaklinik C._______ aus, die letztmalige
Zumutbarkeitsbeurteilung müsse als etwas zu optimistisch bezeichnet wer-
den. Die neue Zumutbarkeitsbeurteilung vermeide eine Kumulation der Be-
schwerden und trage der Tatsache Rechnung, dass die Beschwerden nach
stattgehabter körperlicher Belastung zum Teil erst nach einer zeitlichen La-
tenz in Erscheinung träten. Die angestammte Tätigkeit sei nicht zumutbar.
Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten: leichte Arbeit, ganztags,
spezielle Einschränkungen: wechselbelastende Arbeit max. 30 Min. am
Stück stehend oder sitzend. Keine Tätigkeit in länger dauernder vorgeneig-
ter und/oder verdrehter Rumpfposition.
6.3 Die folgenden ärztlichen Berichte beziehen sich auf die akute Schmerz-
exazerbation Anfang 2014 und lagen der Vorinstanz bei ihrer Beurteilung
vor.
6.3.1 Im Bericht der [Klinik G._______] vom 10. Januar 2014 (IV-Akt. 73)
wurden die folgenden Diagnosen festgehalten:
– Lokales bis pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei Z.n. BWK-12-Frak-
tur, M51.1
– Akute Schmerzexazerbation
C-4756/2016
Seite 16
– Ausgeprägte Mobilitätseinschränkung
– Barthel-Index: 80-95 Punkte, U50.10
Der Beschwerdeführer war vom 4. bis 10. Januar 2014 stationär in der Kli-
nik zur Behandlung. Die Aufnahme sei aufgrund von akut exazerbierter Be-
schwerden im Bereich des BWS-LWS-Überganges mit deutlicher Funkti-
onseinschränkung der Wirbelsäule und erheblicher Einschränkung der all-
gemeinen Mobilität erfolgt. Im Aufnahmebefund wird der Beschwerdeführer
als „erheblich schmerzgeplagt“ beschrieben. Im Entlassungsbefund wird
der Beschwerdeführer als mässig beschwerdegelindert beschrieben, der
auf der Station wieder weitgehend mobil sei.
6.3.2 Im Bericht [der Klinik L._______] vom 5. Februar 2014 (IV-Akt. 74)
wurden die folgenden Diagnosen genannt:
– chronische thorakolumbale Rückenschmerzen nach Fraktur BWK 12
08/2006
– Hochchronifizierte multilokuläre Schmerzerkrankung MPSS II
– V.a. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (F45.41)
– Opiatlangzeittherapie (F11.2)
– Hypertonie
In der Anamnese werden eine Zunahme der Schmerzen thorakal seit Ja-
nuar 2014, aufgrund einer MRT der Brustwirbelsäule ein Kyphoseknick von
15°, aber kein Hinweis auf Myelonkompression, sowie nebenbefundlich
eine Bandscheibenprotrusion L2/3 genannt. Insgesamt hätten die Schmer-
zen auf der visuellen Analogskala von zum Aufnahmezeitpunkt 7 auf VAS
4-5 zur Entlassung reduziert werden können. Durch die begonnene anti-
neuropathische Medikation hätten die in das linke Bein ausstrahlenden
Schmerzen nahezu vollständig reduziert werden können.
6.3.3 Im ärztlichen Befundbericht von Dr. med. D._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, vom 8. März 2015 (IV-Akt. 75) wurden die folgenden Di-
agnosen aufgelistet:
– Chron. thorakolumbale Rückenschmerzen nach Fraktur BWK 12
08/2006
– [nicht lesbar] chron. Schmerzstörung mit somat. + psych. Faktoren
– Opiat Langzeittherapie
– art. Hypertonie
C-4756/2016
Seite 17
Dr. D._______ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 4. Septem-
ber 2014 nicht mehr in seiner Praxis gewesen und die letzte Untersuchung
habe am 13. Februar 2014 stattgefunden.
6.3.4 In der „Arztvorlage – Prüfung und Stellungnahme zum Leistungsver-
mögen der medizinischen Unterlagen“ vom 17. März 2015 (IV-Akt. 76) lis-
tete Dr. med. E. _______, Arzt für Chirurgie, Sozialmedizin, die folgenden
Diagnosen auf:
– Chronischer Rückenschmerz bei V.a. Fehlstellung verheilter BWK 12
Fraktur ohne Wurzelreiz, M54
– Versteifung Th11 – L1
– Bluthochdruck
Dr. E._______ führte aus, leichte bis mittelschwere Arbeiten könnten ver-
richtet werden, sowohl überwiegend im Stehen, als auch überwiegend im
Gehen und überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Heben und Tragen von
Lasten, für 6 Stunden und mehr. Durch die Umstellung der Medikation 2014
habe sich laut Bericht eine deutliche Beschwerdebesserung ergeben.
6.3.5 In seinem Schlussbericht vom 2. Juli 2015 (IV-Akt.78) listete der
RAD-Arzt Dr. med. B._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, als
Hauptdiagnose auf:
– chronisches Lumbalsyndrom bei St.n. operativer Versorgung einer
BWK-12-Berstungsfraktur 28.8.2006 (M51.1)
Er gab eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % ab
dem 28. August 2006 sowie in einer angepassten Tätigkeit von 0 % ab dem
29. Juli 2008 (Bericht Rehaklinik C._______) bis 3. Januar 2014 und von
100 % ab dem 4. Januar 2014 bis 3. September 2014 und wiederum von
0 % ab dem 4. September 2014 an. Der Beschwerdeführer habe kurzzei-
tig, wie dies bei diesen Rückenschmerzen oft geschehen könne, eine akute
Schmerzphase vom 4. Januar 2014 (Hospitalisation Klinik G._______) bis
am 4. September 2014 (letzte Konsultation bei Dr. D._______, Bericht vom
8. März 2015) erlitten; danach scheine wieder der Status quo ante erreicht
worden zu sein, wie im Bericht von Dr. E._______ vom 17. März 2015 auch
bestätigt werde. In diesem Sinne sei eine kurzfristige Verschlechterung
(4. Januar 2014 bis 3. September 2014) des Gesundheitszustandes glaub-
haft dargestellt worden. Ab dem 4. September 2014 bestehe aber wieder
eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Einhalten
der bereits früher definierten funktionellen Einschränkungen.
C-4756/2016
Seite 18
In einem weiteren Schlussbericht vom 11. Februar 2016 (IV-Akt. 94) stellte
Dr. B._______ die gleiche Hauptdiagnose und fügte an, die neuen Unter-
lagen der SUVA würden eine höchstens kurzzeitige Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im Jahre 2014 bestätigen; danach sei wieder der
status quo ante erreicht, was ebenfalls durch die SUVA-Unterlagen bestä-
tigt werde. In diesem Sinne würden die neu eingereichten Unterlagen an
seiner Beurteilung vom 2. Juli 2015 nichts ändern.
6.3.6 In seinem auf Beschwerdeebene eingereichten Schlussbericht vom
22. Februar 2017 stellte Dr. B._______ fest, neu in den Unterlagen seien
Röntgenbilder der [Klinik G._______] vom 28. August 2014. Die vorliegen-
den Bilder zeigten die bekannte Berstungsfraktur BWK-12 mit eine reakti-
ven und zu erwartenden Osteochondrose TH11/12. Die Funktionsaufnah-
men zeigten zudem eine stabile Wirbelsäule ohne Wirbelgleiten oder an-
derweitige Instabilitäten. Die konventionellen Aufnahmen zeigten ausser-
dem eine sehr schöne und unauffällige Wirbelsäule in allen angrenzenden
Segmenten ohne wesentliche degenerative Veränderungen. Zusammen-
fassend würden die vorliegenden Röntgenbilder nichts an den RAD-Beur-
teilungen vom 2. Juli 2015 beziehungsweise vom 11. Februar 2016 ändern.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht in allgemeiner Art geltend, er sei ab dem
Datum des Unfalls bis „heute“ durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig; er
meint damit wohl eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in seiner angestammten
Tätigkeit als auch in jeglicher Verweistätigkeit. Er äussert sich jedoch nicht
konkret zum Entscheid der Vorinstanz, er sei ab dem 29. Juli 2008 in einer
angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Er wehrt sich lediglich
gegen die Beurteilungen der Dres. D._______ und E._______ und äussert
sich damit nur zur Frage der Beurteilung der akuten Schmerzexazerbation
Anfang 2014.
7.2 Zu prüfen ist erstens, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu
Recht eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung vom 1. Au-
gust 2007 bis zum 31. Oktober 2008 gewährte (E. 8 und 9). Dabei ist ins-
besondere zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente zu Recht aufgrund einer
revisionsrechtlich relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers auf den 31. Oktober 2008 aufhob. Zweitens ist zu
prüfen, ob die Vorinstanz in der gesundheitlichen Verschlechterung des
Beschwerdeführers Anfang 2014 zu Recht keine invalidenrechtlich rele-
vante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sah (E. 10). Nicht Ge-
C-4756/2016
Seite 19
genstand des vorliegenden Verfahrens ist die vom Beschwerdeführer ge-
rügte Ablehnung der Kostenübernahme von Medikamenten durch die
SUVA.
8.
8.1 Die Fraktur des 12. Brustwirbels, die der Beschwerdeführer bei seinem
Unfall am 28. August 2006 erlitt, wurde am 5. September 2006 mit einer
Reposition mittels Fixation interne, das heisst durch eine Versteifung des
betroffenen Wirbelsäulensegments, stabilisiert. Nach der Operation wurde
ein sehr gutes Repositionsergebnis mit guter Lage der Implantate festge-
stellt. Die postoperative Röntgenkontrolle zeigte die dorsale Stabilisierung
der BWK-12-Fraktur über das 11. Thorakalsegment bis zum 1. Lumbalseg-
ment mit gut aufgerichtetem Wirbelkörper (IV-Akt. 21). Nach der Operation
wurde Anfang Oktober 2006 mit einem Behandlungsabschluss in 12 bis 16
Wochen gerechnet (IV-Akt. 28, S. 130). Während des Rehabilitationsauf-
enthaltes in der Klinik M._______ vom 15. November 2006 bis 13. Dezem-
ber 2006 wurden lokale Schmerzen im Brust- und Rückenbereich bei Be-
wegung und Belastung, jedoch ohne deutliche neurologische Ausfälle, ver-
zeichnet. Auch die Klinik ging von einer viermonatigen Arbeitsunfähigkeit
nach der Operation aus (IV-Akt. 28 S. 93). Am 23. März 2007 wurden
Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, unspezifische Beinschmer-
zen beidseits, aber keine objektivierbaren Sensibilitätsstörungen verzeich-
net (IV-Akt. 28, S. 101). In der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Mai
2007 führt der Beschwerdeführer aus, seit der Rehabilitation in der Klinik
M._______ gehe es ihm langsam immer schlechter; aufgrund einer zuneh-
menden Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Beines hätten die
Schmerzmedikamente angepasst werden müssen. Der Kreisarzt ging wei-
terhin von einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit als Sanitärinstalla-
teur aus und empfahl einen erneuten stationären Rehabilitationsaufenthalt
(IV-Akt. 28, S. 90).
Vom 26. Juni 2007 bis zum 7. August 2007 befand sich der Beschwerde-
führer in einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik C._______. Im
Austrittsbericht (IV-Akt. 28 S. 68) wurde unter anderem ein persistierendes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, linksbetont, diagnostiziert. Wie-
derum wurde ausgeführt, es bestehe aus neurologischer Sicht keine radi-
kuläre Symptomatik. Die berufliche Tätigkeit als Sanitärinstallateur sei nicht
zumutbar, eine angepasste, leichte bis mittelschwere Arbeit jedoch schon.
Am 13. November 2007 hielt Dr. J._______ in seinem orthopädischen
Fachgutachten (IV-Akt. 22) fest, eineinhalb Jahre nach Spondylodese sei
C-4756/2016
Seite 20
mit dem Abschluss des Heilungsprozesses zu rechnen, so dass die kör-
perliche Belastbarkeit wieder hergestellt sei. Die angegebene belastungs-
abhängige Schmerzsensation mit Ausstrahlung in das linke Bein seien
pseudoradikulärer Natur und sollten bedarfsweise einer konservativen Be-
handlung zugeführt werden.
Nach der Entfernung des Fixateur interne am 21. November 2007 berich-
tete der Beschwerdeführer über vermehrte Schmerzen in der Wirbelsäule
(I-Akt. 23 und 37). Der behandelnde Arzt führte Anfang März 2008 aus
(IV-Akt. 37), mit der angewendeten medikamentösen Schmerztherapie
komme es zu einer allmählichen Stabilisierung des Gesundheitszustandes.
Nach einem erneuten Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik
C._______ vom 9. Juni 2008 bis 16. Juli 2008 (IV-Akt. 45) wurde weiterhin
ein persistierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, linksbetont,
diagnostiziert. Der Beschwerdeführer klage über vermehrte belastungsab-
hängige thorakolumbale Rückenschmerzen. Es gebe keine Hinweise auf
eine progrediente Zusammensinterung und es seien aktuell keine Kno-
chenmarksödem oder anderweitige Pathologien nachweisbar. Es wurde
festgestellt, die primär stabile Kompressionsfraktur sei ungenügend aufge-
stellt worden, die Fraktur sei konsolidiert, es bestehe aber ein Gibbus am
thorakolumbalen Übergang. Die Beschwerden seien wohl statisch mitbe-
dingt, jedoch vor allem muskulären Ursprungs. Die berufliche Tätigkeit als
Sanitärinstallateur sei nicht zumutbar, andere Tätigkeiten im Sinne von
leichten bis mittelschweren Arbeiten jedoch schon.
8.2 Es ist unbestritten und ärztlich mehrfach belegt, dass der Beschwerde-
führer für den gesamten relevanten Zeitraum, das heisst, seit dem Unfall
vom 28. August 2006 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung, in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärmonteur zu 100 %
arbeitsunfähig war. Für das Gericht besteht kein Anlass, von dieser Ansicht
abzuweichen. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
seit dem 28. August 2006 in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitär-
monteur zu 100 % arbeitsunfähig ist.
8.3
8.3.1 Die Vorinstanz geht zudem – ohne dies jedoch genau zu begründen
– davon aus, dass dem Beschwerdeführer bis zum Abschluss der medizi-
nischen Behandlung seiner Fraktur des 12. Brustwirbels, das heisst bis
zum Abschluss der Rehabilitation nach der operativen Entfernung des Fi-
xateur interne, (auch) keine Verweistätigkeit zumutbar war.
C-4756/2016
Seite 21
8.3.2 Für die Zeit bis vier Monate nach der Operation zur Einsetzung des
Fixateur interne, das heisst bis Anfang Januar 2007, ist ärztlich belegt und
unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Verweistä-
tigkeit nicht zumutbar war.
8.3.3 Nach Januar 2007 klagte der Beschwerdeführer über zunehmende
Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen bis ins linke Bein. Der erste Aufent-
halt in der Rehaklinik C._______ (vom 25. Juni 2007 bis 7. August 2007)
diente (auch) der Abklärung der Ursache dieser Schmerzen, insbesondere
der neurologischen Symptomatik des linken Beines (vgl. IV-Akt. 28 S. 92).
Im Austrittsbericht der Rehaklinik C._______ wurde diesbezüglich festge-
stellt, die thorakolumbalen Beschwerden seien mit der aufgrund des keil-
förmig deformierten 12. Brustwirbels beeinträchtigten Statik der Wirbel-
säule zu erklären. Damit erscheint auch für diesen Zeitraum (Januar 2007
bis August 2007), in dem eine Abklärung der Ätiologie der Schmerzen des
Beschwerdeführers im Zentrum stand, eine volle Arbeitsunfähigkeit auch
in einer Verweistätigkeit des Beschwerdeführers vertretbar.
8.3.4 Anfang November 2007 stellte Dr. J._______ in seinem orthopädi-
schen Fachgutachten fest, eineinhalb Jahre nach der Spondylodese sei mit
dem Abschluss des Heilungsprozesses zu rechnen, so dass die körperli-
che Belastbarkeit wieder hergestellt sei. Die angegebene belastungsab-
hängige Schmerzsensation mit Ausstrahlung in das linke Bein sei pseudo-
radikulärer Natur und sollte konservativ behandelt werden. Bereits Mitte
November 2007 wurde dann allerdings der Fixateur interne operativ ent-
fernt, und nach dieser Operation klagte der Beschwerdeführer wiederum
über vermehrte Schmerzen. Ein erneuter Aufenthalt in der Rehaklinik
C._______ folgte (9. Juni bis 16. Juli 2008). Im Austrittsbericht der Rehakli-
nik vom 29. Juli 2008 wird festgestellt, dass die Fraktur des 12. Brustwir-
bels konsolidiert sei, auch wenn ein Gibbus am thorakolumbalen Übergang
bestehe. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien zwar statisch
mitbestimmt, vor allem aber muskulären Ursprungs. Eine leichte bis mittel-
schwere Tätigkeit sei zumutbar.
8.3.5 Die genannten ärztlichen Gutachten und Klinikberichte erlauben ins-
gesamt eine nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers. Dies insbesondere deshalb, weil die gesund-
heitliche Situation und die darauf beruhenden funktionellen Einschränkun-
gen des Beschwerdeführers in den vorliegenden Berichten weitgehend
übereinstimmen und die Berichte die gesamte relevante Dauer umfassend
abdecken.
C-4756/2016
Seite 22
8.3.6 Es erscheint aufgrund dieser Arztberichte korrekt, dass die Vo-
rinstanz von einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde-
führers auch in Verweistätigkeiten ab dem Tag des Unfalls, dem 28. August
2006, ausging. Insgesamt erscheint es auch korrekt, dass die Vorinstanz
davon ausging, nach Abschluss der Rehabilitation nach der operativen Ent-
fernung des Fixateur interne Ende Juli 2008 sei keine Arbeitsunfähigkeit in
einer zumutbaren Verweistätigkeit mehr gegeben. Dies insbesondere auch
deshalb, weil selbst der behandelnde Orthopäde (Dr. F._______) bereits
Anfang März 2008 angegeben hatte, mit der aktuellen medikamentösen
Schmerztherapie komme es zu einer allmählichen Stabilisierung des Ge-
sundheitszustandes.
Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers Ende Juli 2008 durch die Entfernung des
Fixateur interne und nach einer angemessenen Rehabilitationszeit nach
der Operation in anspruchserheblicher Weise im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG und Art. 88a Abs.1 IVG verändert hatte. Zu diesem Zeitpunkt wurden
keine neurologischen Störungen festgestellt, und die Schmerzen wurden
hauptsächlich auf muskuläre Probleme zurückgeführt. Eine progrediente
Zusammensinterung wurde verneint. Zu diesem Zeitpunkt kann die ärztli-
che Behandlung der Brustwirbelfraktur als grundsätzlich abgeschlossen
betrachtet werden (es bestand auch keine Indikation zu einer erneuten
Operation [IV-Akt. 37]). Aufgrund der verbliebenen Einschränkungen der
Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Rückenschmerzen bestand auch
nach diesem Zeitpunkt für die angestammte Tätigkeit als Sanitärmonteur
eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit; angepasste leichte (vgl.
SUVA-Akt. 131) Verweistätigkeiten waren dem Beschwerdeführer jedoch
wieder voll zumutbar.
8.4 Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. August 2006 in seiner
angestammten Tätigkeit als Sanitärmonteur zu 100 % arbeitsunfähig ist.
Vom 28. August 2006 bis zum 29. Juli 2008 war er zudem auch in einer
angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 30. Juli
2008 war er in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
(leichte Arbeit, ganztags, spezielle Einschränkungen: wechselbelastende
Arbeit max. 30 Minuten am Stück stehend oder sitzend, keine Tätigkeit in
länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition).
C-4756/2016
Seite 23
9.
9.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine ganze, befristete
Invalidenrente vom 1. August 2007 bis zum 31. Oktober 2008 zu.
9.2
9.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitlich gleicher Grundlage zu bestimmen (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.4.2 m.w.H.; BGE 129 V 222 E. 4).
9.2.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge-
sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 m.w.H.).
9.2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person
konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun-
desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 m.w.H.). Für die
Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto-
löhne (Tabellengruppe A) abgestellt, wobei jeweils vom so genannten Zent-
ralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 m.w.H.). Bei der
Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen,
dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt,
weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs-
übliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2;
126 V 75 E. 3b/bb).
9.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt,
ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen
(leidensbedingter Abzug). Ob und in welcher Höhe statistische Tabellen-
löhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und berufli-
chen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen
C-4756/2016
Seite 24
gesamthaft zu schätzen sind und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta-
bellenlohnes zu begrenzen. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Ein-
schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-
schäftigungsgrad (BGE 134 V 322 E. 5.2 m.w.H.).
9.2.5 Für die Zeit vom 28. August 2006 bis zum 29. Juli 2008 (hundertpro-
zentige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten
und in einer Verweistätigkeit) ist die Vorinstanz zu Recht von einem Invali-
ditätsgrad von 100 % ausgegangen.
9.2.6 Für die Zeit ab 30. Juli 2008 hat die Vorinstanz im November 2008
(IV-Akt. 55) gestützt auf den zuletzt in der Schweiz erzielten Lohn des Be-
schwerdeführers ein Valideneinkommen für das Jahr 2006 von Fr. 4750.00
ermittelt. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat sie den Tabellen-
lohn der LSE 2006 für den Dienstleistungssektor herangezogen und ein
Invalideneinkommen von Fr. 4570.32 ermittelt. Einen leidensbedingten Ab-
zug hat sie nicht gewährt. Durch die Gegenüberstellung von Validen- und
Invalideneinkommen berechnete sie einen Invaliditätsgrad von abgerundet
11 %.
9.2.7 Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Ermittlung des Invaliditätsgra-
des wird vom Beschwerdeführer nicht bemängelt und ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden.
Zu korrigieren ist lediglich die Verwendung der LSE 2006 durch die Vo-
rinstanz, da der Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt hin vorzunehmen
ist, auf den die Rente verändert wird (Urteil des BGer 9C_882/2010 vom
25. Januar 2011 E. 7.2.1), vorliegend also auf das Jahr 2008, und die ak-
tuellsten statistischen Daten entsprechend der LSE 2008 zu entnehmen
sind. Die Verwendung der Daten der LSE 2008 und die Indexierung des
Valideneinkommens auf das Jahr 2010 ergeben einen Invaliditätsgrad von
13 % (Validenlohn: Fr. 5145.84 / 2014 [Indexwert 1999] x 2092 [Indexwert
2014] = Fr. 5345.13; Invalidenlohn: Fr. 4444.00 / 40 x 41,7 = Fr. 4632.87)
und damit keine wesentliche Veränderung gegenüber den Berechnungen
der Vorinstanz.
Hinzuzufügen ist, dass selbst bei Gewährung des maximalen Leidensab-
zugs von 25 % im Einkommensvergleich ein nicht rentenbegründender In-
validitätsgrad von maximal 34.99 % resultieren würde.
Ab dem 30. Juli 2008 besteht somit ein nicht rentenbegründender Invalidi-
tätsgrad.
C-4756/2016
Seite 25
9.3 Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung auf die „Anmeldung
vom 19.07.2007 und vom 03.02.2015 erhalten am 30.01.2008 bzw. am
02.06.2015“.
Geht man von der Anmeldung des Beschwerdeführers vom 3. Februar
2015 aus, in der er ausdrücklich eine Invalidenrente beantragte, könnte
ihm eine Rente frühestens ab dem 1. August 2015 gewährt werden (Art. 29
Abs. 1 und 3 IVG). Eine befristete Rente 1. August 2007 bis zum 31. Okto-
ber 2008 wäre entsprechend nicht möglich.
Der Beschwerdeführer hat sich jedoch bereits im Juli 2007 bei der Vo-
rinstanz angemeldet (IV-Akt. 1), damals jedoch nur um Berufsberatung und
Umschulung auf eine neue Tätigkeit ersucht, nicht jedoch um eine Rente.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wahrt der Versicherte je-
doch mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung grundsätzlich alle
seine gegenüber der Versicherung bestehenden Leistungsansprüche,
auch wenn er diese im Anmeldeformular nicht im einzelnen angibt (BGE
132 V 286 E. 4.3 m.w.H.). Dieser Grundsatz ist vorliegend anzuwenden.
Da sich die Anmeldung vom Juli 2007 auf den gleichen Sachverhalt stützt
– den Unfall vom 28. August 2006 und die daraus folgenden gesundheitli-
chen Beschwerden – ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles
im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben davon auszugehen, dass
die Anmeldung vom Juli 2007 auch einen eventuellen Anspruch auf eine
Rente umfasste. Aufgrund der relevanten Rechtslage bis zum 31. Dezem-
ber 2007 (4. IV-Revision) entstand damit der Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt nach Ablauf
des Wartejahres nach aArt. 29 IVG (BGE 138 V 475 E. 2.1.1), das heisst
am 1. August 2007.
Die Befristung der Rente bis zum 31. Oktober 2008, das heisst nach Ablauf
von drei Monaten nach Eintritt der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit am
29. Juli 2008 (Art. 88a Abs. 1 IVV) ist nicht zu beanstanden.
9.4 Die Vorinstanz hat damit dem Beschwerdeführer zu Recht eine befris-
tete ganze Rente vom 1. August 2007 bis zum 31. Oktober 2008 gewährt.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass er im Januar und
Februar 2014 aufgrund starker Rückenschmerzen zweimal in stationärer
Behandlung war.
C-4756/2016
Seite 26
10.2 Dem Bericht der [Klinik G._______] (Aufenthalt vom 1. bis 10. Januar
2014) ist zu entnehmen, dass die Aufnahme aufgrund von akut exazerbier-
ter Beschwerden im Bereich des BWS-LWS-Überganges mit deutlicher
Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und erheblicher Einschränkung
der allgemeinen Mobilität erfolgte. Diagnostiziert wurden insbesondere ein
lokales bis pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei Z.n. BWK-12-Fraktur,
eine akute Schmerzexazerbation und eine ausgeprägte Mobilitätsein-
schränkung. Entlassen wurde der Beschwerdeführer „mässig beschwerde-
gelindert“ und auf der Station wieder weitgehend mobil.
Im Bericht [der Klinik L._______] (Aufenthalt vom 28. Januar 2014 bis
11. Februar 2014) wurden insbesondere chronische thorakolumbale Rü-
ckenschmerzen nach Fraktur BWK 12 und eine hochchronifizierte multi-
lokuläre Schmerzerkrankung diagnostiziert. Es lägen keine Hinweise auf
eine Myelonkompression vor. Insgesamt hätten die Schmerzen auf der vi-
suellen Analogskala von zum Aufnahmezeitpunkt 7 auf VAS 4-5 zur Ent-
lassung reduziert werden können. Durch die begonnene antineuropathi-
sche Medikation hätten die in das linke Bein ausstrahlenden Schmerzen
nahezu vollständig reduziert werden können.
10.3 Gestützt auf diese beiden Berichte ist – wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es beim Be-
schwerdeführer Anfang 2014 zu einer akuten Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes im Sinne einer Exazerbation der Schmerzen kam. Ge-
mäss Bericht [der Klinik L._______] konnten diese Schmerzen jedoch
durch eine neue medikamentöse Therapie erheblich respektive bezüglich
der in das Bein ausstrahlenden Schmerzen sogar nahezu vollständig redu-
ziert werden. Hinweise auf eine dauerhafte Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers können den Berichten nicht ent-
nommen werden. Dies wird auch durch den ärztlichen Befundbericht von
Dr. D._______ vom 8. März 2015 und die Arztvorlage von Dr. E._______
vom 17. März 2015 bestätigt. An dieser Feststellung ändert auch das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, diese beiden Ärzte seien nicht massge-
bend, nichts. Der Beschwerdeführer bringt vor, für ihn sei einzig sein be-
handelnder Orthopäde, Dr. F._______, massgebend; dieser schreibe ihn
seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer reichte je-
doch weder bei der Vorinstanz noch beim Bundesverwaltungsgericht oder
bei der SUVA einen aktuellen Arztbericht von Dr. F._______ ein. Den
schlüssigen und nachvollziehbaren Berichten der beiden Kliniken kann
deshalb ohne Weiteres gefolgt werden.
C-4756/2016
Seite 27
10.4 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die kurzfristige Verschlechterung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers höchstens bis zum
4. September 2014 anhielt. An diesem Tag war der Beschwerdeführer zum
letzten Mal in der Praxis von Dr. D._______ (IV-Akt. 75). Daraus schliesst
die Vorinstanz, spätestens zu diesem Zeitpunkt sei wieder der „status quo
ante“ erreicht worden. Daraus ergebe sich kein neuer Rentenanspruch, da
die Voraussetzung des einjährigen Wartejahres nicht erfüllt sei.
10.5 Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zwar im Ergebnis – kein er-
neuter Rentenanspruch – richtig, jedoch in zweierlei Hinsicht zu korrigie-
ren.
10.5.1 Erstens ist festzustellen, dass – entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz – die akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers nicht bis zum 4. September 2014 glaubhaft gemacht
ist, sondern lediglich bis zum Ende des (zweiten) stationären Aufenthaltes
[in der Klinik L._______], das heisst bis Mitte Februar 2014. So führt der
Bericht [der Klinik L._______] aus, die Schmerzen des Beschwerdeführers
hätten reduziert werden können und es liegen keine Arztberichte für die
Zeit nach Mitte Februar 2014 vor, die auf eine andauernde Verschlechte-
rung hinweisen würden. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers nach Abschluss des zweiten
stationären Klinikaufenthaltes Mitte Februar 2014 in dem Sinne wieder ver-
bessert hat, als der gesundheitliche Status vor Ausbruch der Schmerzex-
azerbation wieder hergestellt werden konnte.
10.5.2 Zweitens ist der Vorinstanz zu widersprechen, wenn sie ausführt, es
ergebe sich aufgrund der Schmerzexazerbation kein neuer Rentenan-
spruch, da das einjährige Wartejahr nicht erfüllt sei. Richtig ist, dass sich
kein neuer Rentenanspruch ergibt. Dies jedoch nicht aufgrund des Warte-
jahres nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG, sondern aufgrund der Regelung zur
Berücksichtigung von Änderungen des Anspruchs nach Art. 88a Abs. 2
IVV.
Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG besteht darin, dass ein Ren-
tenanspruch erst entstehen kann, wenn der Versicherte während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindesten 40 Pro-
zent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist. Gemeint ist damit nur die
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (BGE 105 V 156 E. 2a;
ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts
C-4756/2016
Seite 28
zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 300). Diese Wartefrist hatte der Beschwerde-
führer jedoch bereits direkt nach dem Unfall vom 28. August 2006 erfüllt
(E. 9.3). Seither war der Beschwerdeführer ununterbrochen zu 100 % in
der angestammten Tätigkeit als Sanitärmonteur arbeitsunfähig (weshalb
auch Art. 29bis IVV nicht zur Anwendung kommt, der von einem Unterbruch
der Arbeitsunfähigkeit ausgeht). Der Beschwerdeführer hat entsprechend
erneut Anspruch auf eine Rente sobald er alle übrigen Voraussetzungen
der Rentengewährung erfüllt – ohne, dass er erneut ein Wartejahr abwar-
ten muss. Ebenfalls kein Hindernis stellt die Regelung von Art. 29 Abs. 1
IVG dar, hat der Beschwerdeführer den Rentenanspruch doch schon mit
der Anmeldung im Juli 2007 geltend gemacht (E. 9.3). Hingegen kommt
Art. 88a Abs. 2 IVV zur Anwendung, der vorsieht, dass eine Verschlechte-
rung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesent-
liche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Diese Bestimmung kommt
bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten In-
validenrente analog zur Anwendung (BGE 133 V 263 E. 61 m.w.H.). Es er-
scheint angemessen, diese Regelung auch auf Fälle wie den vorliegen, in
denen eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit nicht auf eine Phase
einer Teilrente folgt, sondern auf eine Phase ohne rentenbegründende In-
validität, analog anzuwenden (vgl. auch bzgl. Abgrenzung der Wartezeit zu
Änderung des IV-Grades, ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O.,
S. 304). Vorliegend hat die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit nicht
mindestens drei Monate, sondern lediglich etwa eineinhalb Monate gedau-
ert.
10.6 Die Vorinstanz hat damit die Gewährung einer Rente für die glaubhaft
gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Januar bis
Februar 2014 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer zu Recht eine ganze, befristete Invalidenrente vom 1. August 2007
bis zum 31. Oktober 2008 gewährte, jedoch ebenfalls zu Recht nach die-
sem Zeitpunkt einen Rentenanspruch verneinte. Die Beschwerde ist ent-
sprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 7.2 in
fine).
12.
12.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
C-4756/2016
Seite 29
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der
einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
12.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
C-4756/2016
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
C-4756/2016
Seite 31
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: