Abtei lung II I
C-4758/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
X._______,
vertreten durch RA Dr. Th. Herzog, Wesemlinstrasse 71,
6006 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom
11. Juni 2008
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-____/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene, aus Spanien stammende X._______ (im Folgen-
den: Beschwerdeführer) absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit
in seiner Heimat keine Ausbildung. Nach seiner Einreise in die
Schweiz 1982 war er in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
Zuletzt war er ab August 2000 bis 31. Mai 2002 bei der Unternehmung
A._______ in B._______ (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Hilfsarbei-
ter und ungelernter Maurer tätig und über diese Arbeitgeberin bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: SUVA) ob-
ligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versi-
chert. Am 3. Januar 2001 erlitt der Beschwerdeführer in Spanien einen
Nichtbetriebsunfall und zog sich dabei eine offene Fraktur des 2. und
3. Fingers der linken Hand zu. In der Folge erbrachte die SUVA die ge-
setzlichen Versicherungsleistungen (act. I/1-3, 5, 7, 14 und 19).
Gestützt auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungsergebnis-
se sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai
2003 mit Wirkung ab 1. April 2003 eine SUVA-Invalidenrente auf der
Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % und eine Integritätsentschä-
digung zufolge einer Integritätseinbusse von 5 % zu (act. II/25). Die da-
gegen erhobene Einsprache vom 31. Mai 2003 (act. II/29, 31, 32) wur-
de mit Entscheid vom 23. Juni 2004 abgewiesen (act. II/38). Hiergegen
liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herzog,
am 30. August 2004 Beschwerde erheben (act. II/42). Diese Be-
schwerde wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (im
Folgenden: Kantonsgericht BL) vom 8. Dezember 2004 insofern teil-
weise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004
bezüglich der Höhe der SUVA-Invalidenrente aufgehoben und festge-
stellt wurde, dass der Rentenanspruch auf einem unfallversicherungs-
rechtlichen Invaliditätsgrad von 15 % basiere; weitergehend wurde die
Beschwerde abgewiesen (act. II/46). Dieser Entscheid trat unan-
gefochten in Rechtskraft.
B.
Am 29. August 2001 (Eingangstempel: 11. September 2001) meldete
sich der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Unfallfolgen – bei
der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle des Kantons
Basel-Landschaft (im Folgenden: IV-Stelle BL) zum Leistungsbezug in
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Form von Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit an
(act. I/1). Die daraufhin durchgeführten beruflichen Massnahmen
(act. I/6, 8-13, 15, 16) wurden mit Verfügung vom 11. April 2003 abge-
schlossen (act. I/17). Die hiergegen am 28. April 2003 erhobene Ein-
sprache (act. II/22-24) wurde am 5. Mai 2003 zurückgezogen
(act. II/26) und das entsprechende Verfahren mit Einspracheentscheid
vom 13. Mai 2003 als gegenstandslos geworden abgeschrieben
(act. II/27).
C.
Nachdem die SUVA mit Verfügung vom 18. April 2005 die Rente des
Beschwerdeführers gemäss Entscheid des Kantonsgerichts BL vom
8. Dezember 2004 abgeändert hatte (act. III/49), erging am 16. August
2005 ein (interner) Beschluss der IV-Stelle BL, gemäss welchem dem
Beschwerdeführer vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003 bei ei-
nem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze IV-Rente zu ge-
währen sei (act. III/50). Die entsprechende Verfügung erging am
29. Juni 2006 (act. III/61). Hiergegen liess der Beschwerdeführer am
10. Juli 2006 Einsprache erheben und die Abänderung der Verfügung
bezüglich Wirkungsdauer und die Korrektur des Validen- und Invaliden-
einkommens sowie die Anordnung einer medizinischen Expertise be-
antragen (act. III/62).
Nachdem der Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 einen Bericht von
Dr. med. C._______ vom 6. Juli 2006 hatte nachreichen lassen
(act. III/67), gab ihm die IV-Stelle BL mit Schreiben vom 12. Dezember
2006 – unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) – Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache. Die
IV-Stelle BL stützte sich dabei auf die kreisärztliche Untersuchung vom
7. Oktober 2002 sowie auf die Ausführungen im Entscheid des
Kantonsgerichts BL vom 8. Dezember 2004 (act. III/70). Mit Eingabe
vom 28. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er halte
an seiner Einsprache fest (act. III/71).
In der Folge überwies die IV-Stelle BL die Akten wegen Wohnsitznah-
me des Beschwerdeführers in Spanien (Wegzug per 31. Oktober 2005;
act. III/55) an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
Vorinstanz; act. III/72, 73). Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 übermittelte
die IV-Stelle BL der Vorinstanz einen Einspracheentscheid – mit der
Bitte um dessen Datierung und Versand (act. III/75; vgl. auch 74); den
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entsprechenden Einspracheentscheid erliess die Vorinstanz am
11. Juni 2008 (act. III/77).
D.
Hiergegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 14. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und unter anderem beantragen, es sei der Einspra-
cheentscheid der Vorinstanz vom 11. Juni 2008 aufzuheben. Weiter sei
der Fall eventualiter an die Beschwerdegegnerin zur Anordnung weite-
rer Abklärungen zurückzuweisen und die Geldleistungen seien durch
diese zu verzinsen. Schliesslich sei durch das Gericht eine Begutach-
tung anzuordnen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, beim Beschwerdeführer lägen zusätzlich zu den unfallbe-
dingten Einschränkungen der linken Hand weitere invalidisierende, un-
fallfremde Gesundheitsschäden vor, die von der IV-Stelle nicht abge-
klärt worden seien. Bei Berücksichtigung sämtlicher Befunde sei von
einer über 50%igen Invalidität auszugehen. Überdies sei sowohl das
Validen- als auch das Invalideneinkommen falsch berechnet worden
(BVGer act. 1).
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juli 2008 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert
Frist das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt
und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. Die ent-
sprechenden Unterlagen gingen am 16. September 2008 ein (BVGer
act. 2).
F.
Am 4. September 2008 reichte die Vorinstanz die von der IV-Stelle BL
ausgearbeitete Vernehmlassung vom 2. September 2008 ein. Darin
wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt; zudem sei dem Be-
schwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen und allenfalls die
vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2003 zugesprochene befristete ganze
Rente abzusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, gestützt auf die umfassenden medizinischen Unterlagen der
SUVA sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seit Beginn
des Jahres 2002 leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätig-
keiten ganztags zumutbar seien. Die entsprechenden Beurteilungen
seien vom Kantonsgericht BL in dessen Urteil vom 8. Dezember 2004
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geschützt worden. Beim Beschwerdeführer lägen keine weiteren invali-
disierenden Gesundheitsschäden vor, und dieser sei nicht in grösse-
rem Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, als dies im Ein-
spracheentscheid vom 11. Juni 2008 festgestellt worden sei. Es habe
somit zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf eine IV-Rente bestanden. Die
vorhandenen medizinischen Unterlagen liessen eine zuverlässige Be-
urteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu, weshalb auf die bean-
tragte Einholung eines zusätzlichen medizinischen Gutachtens ver-
zichtet werden könne. Hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrads
werde auf die Ausführungen in Ziff. 7 des Urteils vom 8. Dezember
2004 verwiesen. Aufgrund des frühest möglichen Rentenbeginns am
1. Januar 2002 sei zwar auf die Zahlen des Jahres 2002 abzustellen;
dadurch ändere sich der Invaliditätsgrad jedoch nicht in rentenrelevan-
ter Weise (BVGer act. 5).
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2008 wurde der
Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die massgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen sowie die Lehre – darauf aufmerksam gemacht, dass
sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehalte, den Einspracheent-
scheid vom 11. Juni 2008 bzw. die Verfügung vom 29. Juni 2006 zu
seinen Ungunsten abzuändern. Der Beschwerdeführer erhielt Gele-
genheit, sich im Rahmen seiner Replik zur Möglichkeit der reformatio
in peius zu äussern und allenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen
(BVGer act. 6).
H.
In der Folge beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 die Sistierung des Verfahrens
(BVGer act. 8). Zufolge Fehlens eines ausreichenden Sistierungs-
grundes wurde das Gesuch im Rahmen der prozessleitenden
Verfügung vom 14. Oktober 2008 abgewiesen. Indes erstreckte der In-
struktionsrichter die Frist zur Einreichung einer Replik und einer
Stellungnahme zur angedrohten reformatio in peius (BVGer act. 9).
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Beschwerde
werde nicht zurückgezogen (BVGer act. 10). Am 4. November 2008
liess der Beschwerdeführer zudem weitere Unterlagen einreichen
(BVGer act. 13). Im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer (BVGer
act. 13 S. 3) wurden diese Eingaben als Replik behandelt und am
Seite 5
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6. November 2008 der Vorinstanz zur Stellungnahme zugestellt (BV-
Ger act. 14).
I.
In ihrer Duplik vom 26. November 2008 hielt die Vorinstanz unter
Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 24. November
2008 an den in der Vernehmlassung vom 2. September 2008 ge-
stellten Anträgen und an deren Begründung fest (BVGer act. 15).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2008 schloss der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (BVGer act. 16).
K.
Mit Schreiben vom 4. September 2009 wurde der SUVA-Kreisarzt
Dr. med. D._______ vom Instruktionsrichter um eine Stellungnahme im
Zusammenhang mit dem Beginn der vollen Arbeits- und Leistungsfä-
higkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit ersucht (BV-
Ger act. 19). Am 17. September 2009 teilte Dr. med. D._______ dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass eine retrospektive Beurteilung der
Gültigkeit seiner damaligen Zumutbarkeitsbeurteilung auf einen frühe-
ren Zeitpunkt hin aufgrund der langen Zeitspanne nicht mehr mit der
entsprechenden, unabdingbaren Seriosität beantwortet werden könne
(BVGer act. 20). In der Folge wurde mit prozessleitender Verfügung
vom 23. September 2009 der Schriftenwechsel wieder eröffnet und die
Parteien bezüglich der Eingabe von Dr. med. D._______ vom 17. Sep-
tember 2009 zur Stellungnahme eingeladen (BVGer act. 21).
L.
Nachdem sowohl der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch
die Vorinstanz mit Eingaben vom 9. Oktober 2009 (BVGer act. 22) und
14. bzw. 19. Oktober 2009 (BVGer act. 23) der Einladung des
Bundesverwaltungsgerichts nachgekommen waren, wurde der Schrif-
tenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2009 er-
neut geschlossen (BVGer act. 24).
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her einzugehen.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwal-
tungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Das VwVG findet jedoch keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.4 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008
(act. III/77) ist der Beschwerdeführer besonders berührt. Sein schutz-
würdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung und damit
seine Beschwerdelegitimation sind zu bejahen (Art. 59 ATSG; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat frist- und
formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50
VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Somit sind sämtliche Sachurteilsvoraus-
setzungen erfüllt und es ist grundsätzlich (vgl. E. 1.5 hiernach) auf das
ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
1.5
1.5.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorins-
tanz vom 11. Juni 2008 (act. III/77), mit welchem die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 10. Juli 2006 (act. III/62) gegen die Verfügung
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C-____/2008
vom 29. Juni 2006 (act. III/61) abgewiesen worden war. Mit dieser
Verfügung hatte die Vorinstanz dem Versicherten eine vom 1. Januar
2002 bis 30. Juni 2003 befristete ganze Rente samt Kinderrenten
zugesprochen. Nachdem hiegegen – insbesondere mit dem Antrag
einer längerdauernden Rentenausrichtung – Einsprache erhoben wor-
den war, drohte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 12. De-
zember 2006 die reformatio in peius an (act. III/70). In der Begründung
ihres Einspracheentscheids vom 11. Juni 2008 hielt sie zwar unter
anderem fest, der Beschwerdeführer habe bei einem IV-Grad von
15 % keinen befristeten Rentenanspruch. Im Dispositiv des Ein-
spracheentscheids wies die Vorinstanz zwar die Einsprache ab,
unterliess es aber, die ursprüngliche Verfügung explizit aufzuheben.
Damit bestätigte sie implizit die Verfügung vom 29. Juni 2006 und den
befristeten Rentenanspruch (vgl. auch E. 7.2 hiernach).
Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers bzw. ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsge-
nüglich abgeklärt und gewürdigt hat. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Vorbringen zum Rentenanspruch implizit (bloss) die
Befristung der Rentenleistungen hätte anfechten wollen, die richter-
liche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt wäre,
dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der
Überprüfung ausgenommen bleiben müssten (vgl. BGE 125 V 413;
AHI 2001 S. 278 E. 1a).
1.5.2 Da im Beschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu überprü-
fen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbe-
hörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung ge-
nommen hat, bestimmt die Verfügung insoweit den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164
E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Soweit beschwerdeweise beantragt wurde, es seien Heilungskosten zu
übernehmen und Taggelder auszurichten, kann darauf mangels eines
Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden (zu den beantragten
weiteren medizinischen Abklärungen vgl. E. 3.4.2 hiernach).
1.6 Gemäss Art. 40 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist zur Entgegennahme
Seite 8
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und Prüfung eines Leistungsbegehrens diejenige IV-Stelle zuständig,
in deren Tätigkeitsgebiet der Versicherte seinen Wohnsitz hat; wohnt
der Versicherte im Ausland, ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
zuständig. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im
Verlaufe des Verfahrens erhalten (perpetuatio fori; Art. 40 Abs. 3 IVV).
Im vorliegenden Verfahren hat die IV-Stelle BL zu Recht das Gesuchs-
verfahren durchgeführt und anschliessend das Einspracheverfahren an
Hand genommen, hatte der Beschwerdeführer in dieser Zeit doch sei-
nen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft. In Verletzung von Art. 40
Abs. 3 IVV hat die IV-Stelle BL das Einspracheverfahren aber nicht
durch Erlass der Einspracheverfügung zum Abschluss gebracht, son-
dern die Sache nach dem Wegzug des Beschwerdeführers aus der
Schweiz der Vorinstanz überwiesen. Diese hat in der Folge trotz wei-
terhin bestehender (ausschliesslicher) örtlicher Zuständigkeit der IV-
Stelle BL den angefochtenen Einspracheentscheid erlassen. Dieser
Entscheid erging mithin von einer örtlich unzuständigen Behörde.
Die von einer unzuständigen Behörde erlassene Verfügung ist nicht
etwa als nichtig zu betrachten, sondern als rechtsfehlerhaft anfechtbar
(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 959). An sich hat die örtliche Un-
zuständigkeit der verfügenden Behörde zur Folge, dass die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die zuständige Behörde
zu überweisen wäre. Praxisgemäss kann das Gericht aber in derarti-
gen Fällen aus prozessökonomischen Gründen hievon absehen und
materiell entscheiden, sofern die Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht
gerügt wird und zudem auf Grund der gegebenen Aktenlage in der Sa-
che entschieden werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] I 8/02 vom 16. Juli
2002, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat die örtliche Unzuständigkeit der Vorinstanz
weder im Einspracheverfahren noch vor dem Bundesverwaltungsge-
richt gerügt. Vielmehr hat er sich einlässlich zur materiellen Begrün-
dung des angefochtenen Einspracheentscheids geäussert. Wie sich
aus den folgenden Erwägungen ergibt, kann vorliegend aufgrund der
umfassenden, aktenkundigen Abklärungen der Vorinstanz und der IV-
Stelle BL sowie der Eingaben des Beschwerdeführers materiell in der
Sache entschieden werden. Da zudem der Vorinstanz und der IV-Stelle
BL die gleichen sachlichen Aufgaben zukommen und sie materiell auf-
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grund der gleichen Rechtsgrundlagen zu befinden haben, rechtfertigt
es sich aus prozessökonomischer Sicht, von einer Aufhebung des an-
gefochtenen Einspracheentscheids und der Überweisung der Sache
an die IV-Stelle BL abzusehen.
1.7
1.7.1 Beabsichtigt eine Behörde, auf ein Rechtsmittel hin zu einer re-
formatio in peius zu schreiten, hat sie die betroffene Partei vorgängig
darauf aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zu einer Stellung-
nahme einzuräumen. Dieser in Art. 62 Abs. 3 VwVG statuierte Grund-
satz fliesst auch direkt aus der verfassungsrechtlichen Garantie des
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
Er eröffnet dem von einer Verschlechterung bedrohten Beschwerde-
führer die Möglichkeit, sein Rechtsmittel zurückzuziehen und damit
den in Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden
(Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11];
vgl. auch BGE 129 II 385 E.4.4.2; BGE 122 V 166 E. 2a).
Eine solche Änderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten
einer Partei ist zwar zulässig, wenn die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des Sachverhalts beruht (Art. 62 Abs. 2 VwVG). Die reformatio
in peius sollte jedoch mit Zurückhaltung angewendet werden
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 3.200). In der Praxis wird von der Möglichkeit
einer reformatio in peius in Beschwerdeverfahren nur Gebrauch ge-
macht, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die
Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 108 Ib 228 E. 1B;
Urteil des Bundesgerichts 2A.19/2002 vom 3. Dezember 2002 E. 4;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1348/2006 vom 30. Mai 2007
E. 6.4).
1.7.2 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer bereits im Einsprache-
verfahren von der IV-Stelle BL (Schreiben vom 12. Dezember 2006)
und in der Folge auch im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwal-
tungsgericht (Verfügung vom 11. September 2008) die reformatio in
peius angedroht. Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten
Möglichkeit zum Beschwerderückzug keinen Gebrauch gemacht.
Seite 10
C-____/2008
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
ten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR
0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a
IVG).
Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft geltenden bilateralen Abkommen über die so-
ziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des FZA inso-
weit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt (Art. 20
FZA).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1),
haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung
fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü-
fung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE
130 V 257 E. 2.4).
Damit bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Rente der IV ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der IVV.
2.2 In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfül-
Seite 11
C-____/2008
lung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130
V 445).
2.2.1 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids
vom 11. Juni 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschrif-
ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung des allenfalls früher entstandenen Rentenan-
spruchs von Belang sind (für das IVG: ab 1. Januar 2001 in der Fas-
sung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2685]; ab 1. Juni 2002 in der Fas-
sung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 685 sowie AS 2002 701]; ab
1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371
und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003
[AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]) und ab dem 1. Januar 2008 in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007
[AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155]; 5. IV-Revision).
2.2.2 Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist so-
dann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da
die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Er-
werbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmetho-
de den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begrif-
fen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Recht-
sprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft
des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgen-
den auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sach-
verhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen,
die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 eingetreten sind, können im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Al-
lerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert ha-
ben, unter Umständen Gegenstand eines neuen Verfahrens und einer
neuen Verwaltungsverfügung sein.
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C-____/2008
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen-
te (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8
Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer-
hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder
der Tätigkeit im Aufgabenbereich). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Be-
ruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dau-
er wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf-
gabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 geltenden Fassung)
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Per-
son mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn
sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. In Härtefäll-
en hat die versicherte Person nach aArt. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe
Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gel-
tenden Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden
Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi-
cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier-
telsrente.
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C-____/2008
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis Ende 2007 geltenden Fassung)
bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Aus-
nahme von dieser Regel, die eine besondere Anspruchsvoraussetzung
darstellt (BGE 121 V 275 E. 6c), gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schwei-
zer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, de-
nen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente auch dann ausge-
richtet wird, wenn sie – wie vorliegend – Wohnsitz in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft haben.
Ein Rentenanspruch entsteht nach den Vorschriften der 4. IV-Revision
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindes-
tens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fas-
sung). Gemäss der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung von Art. 28
Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-
tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her-
stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
Seite 14
C-____/2008
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
3.
Nachdem die SUVA in ihrer Verfügung vom 18. April 2005 – gemäss
dem Entscheid des Kantonsgerichts BL vom 8. Dezember 2004 – den
Invaliditätsgrad bzw. die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers
von 12 % auf 15 % erhöht hatte (act. II/46, III/49), erliess die IV-Stelle
BL am 29. Juni 2006 eine Verfügung, mit welcher dem Beschwerde-
führer aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % eine vom 1. Januar
2003 bis zum 30. Juni 2003 befristete ganze Rente zugesprochen
wurde (act. III/61).
3.1 Angesichts der eklatanten Diskrepanz zwischen der Einschätzung
des Invaliditätsgrades durch die SUVA und die IV-Stelle BL ist vorab
das Verhältnis zwischen der unfall- und der invalidenversicherungs-
rechtlichen Invaliditätsbemessung zu prüfen. Dabei ist vom Grundsatz
der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs gemäss Art. 16 ATSG auszu-
gehen. Bei gleichem Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemes-
sung in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversiche-
rung und in der Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben
(BGE 126 V 288 E. 2a mit Hinweisen). Die daraus abgeleitete
Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungs-
zweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invalidi-
tätsgrads zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit
sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger
liegt (BGE 131 V 120 E. 3.3.3). Diese Zielsetzung ist indessen insofern
zu relativieren, als die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invali-
ditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen
haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der
blossen Übernahme des Invaliditätsgrads des Unfallversicherers bzw.
der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Der koordinations-
rechtliche Gesichtspunkt hat sodann dadurch an Bedeutung verloren,
dass nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2004
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(publiziert in AHI 2004 S. 186) und BGE 131 V 362 die Invaliditäts-
schätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer
keine Bindungswirkung entfaltet. Dasselbe gilt auch in umgekehrter
Hinsicht, räumt doch das Gesetz weder der Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität
ein (BGE 133 V 549 E. 6).
3.2 Aufgrund der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen
Rechtsprechung waren die IV-Stelle BL beim Erlass der Verfügung
vom 29. Juni 2006 und die Vorinstanz beim Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheids vom 11. Juni 2008 grundsätzlich nicht an die In-
validitätsbemessung durch die SUVA gebunden. So konnten sie insbe-
sondere berücksichtigen, dass die Invaliditätseinschätzung der SUVA
lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und er-
werblichen Unfallfolgen berücksichtigt hatte. Im Folgenden wird dem-
nach auch zu prüfen sein, ob beim Beschwerdeführer zusätzliche
krankheitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen –
und ob, allenfalls in welchem Umfang und ab wann die Gesamtheit der
gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers zu einer
rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit geführt haben.
3.3 Bei der Beurteilung der unfallbedingten gesundheitlichen Beein-
trächtigungen ist unter anderem von der unfallversicherungsrechtli-
chen Festlegung durch die SUVA und das Kantonsgericht BL auszuge-
hen, stützt sich diese doch auf die umfassende, den bundesgerichtli-
chen Anforderungen genügende ärztliche Begutachtung durch die
Dres. med. E._______, D._______ und F._______, wird zudem im vor-
liegenden Verfahren keine unfallbedingte Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes geltend gemacht oder wäre eine solche aus den
Akten ersichtlich, und finden sich auch keine weiteren Elemente, die
eine von der SUVA-Beurteilung abweichende Festlegung der unfallbe-
dingten Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nahelegen wür-
den.
3.3.1 Am 7. Juni 2001 berichtete der SUVA-Kreisarzt Dr. med.
G._______, dass eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit
durchaus zumutbar sei. Die einzige Konzession und Schonung beim
Wiedereinstieg sei allenfalls eine zeitliche Reduktion des Arbeitsein-
satzes. Sofern es organisatorisch möglich sei, nehme der Versicherte
seine Arbeit am 11. Juni 2001 halbtags und am 25. Juni 2001 wieder
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ganztags auf (act. I/19, S. 4 und 7). In der Folge misslang diese beab-
sichtigte Wiedereingliederung (act. I/19, S. 8).
Nach einem Ferienaufenthalt des Versicherten im Juli 2001 in seiner
Heimat Spanien (act. I/19, S. 9-11) berichtete Dr. med. H._______ vom
I._______ am 27. September 2001, es könne mit einer funktionellen
Arthrodetisierung des MP II Gelenkes eine deutliche Besserung sowie
Schmerzfreiheit erreicht werden (act. I/19, S. 24). Daraufhin erklärte
sich der Beschwerdeführer am 6. November 2001 grundsätzlich ein-
verstanden mit dem operativen Eingriff (act. I/19, S. 29). Im Bericht
vom 20. November 2001 führte Dr. med. H._______ aus, nach Aufklä-
rung und Hinweis auf die definitive Versteifung des Grundgelenks bei
zu erhoffender Schmerzfreiheit habe der Beschwerdeführer in die
Operation eingewilligt; diese sei auf dessen Wunsch erst nach den
Weihnachtsferien in Spanien – wogegen nichts einzuwenden sei – im
neuen Jahr durchzuführen. Weiter wies Dr. med. H._______ darauf hin,
dass eine weitere Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit über zwei bis
vier Monate inadäquat sei (act. I/19, S. 31).
3.3.2 Dr. med. H._______ ging somit bereits am 20. November 2001
von der Möglichkeit aus, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf von
frühestens zwei Monaten – das heisst am 20. Januar 2002 – wieder
eine Restarbeitsfähigkeit aufweisen werde. Zwar machte Dr. med.
H._______ in seinem Bericht vom 20. November 2001 Angaben über
die individuell-konkrete Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner bis-
herigen, angestammten Tätigkeit. Hinsichtlich der medizinisch-theoreti-
schen Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit liess er
sich jedoch nicht vernehmen. Unter diesen Umständen ist vorliegend
zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser
nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartefrist am 2. Januar 2002
sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätig-
keit noch vollständig arbeits- und leistungsunfähig gewesen war. Dies
insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Dr. med. D._______ im
Rahmen weiterer Instruktionsmassnahmen am 17. September 2009
ausgeführt hatte, dass eine retrospektive Beurteilung der Gültigkeit
seiner Zumutbarkeitsbeurteilung auf einen früheren Zeitpunkt als dem
29. Januar 2002 (vgl. insb. E. 3.4.2 hiernach) hin nicht mehr mit der
unabdingbaren Seriosität beantwortet werden könne (BVGer act. 19
und 20; zur Berücksichtigung von Sachverhalten nach Erlass der Ver-
fügung vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 Erw. 3b mit Hinwei-
Seite 17
C-____/2008
sen; vgl. auch E. 3.4.8 hiernach). Damit kann es vorliegend jedoch
nicht sein Bewenden haben:
3.4
3.4.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer wider seiner bisherigen
Entscheidung mit einer Arthrodese nicht hatte einverstanden erklären
können, wurde er von Dr. med. H._______ am 17. Januar 2002 ab dem
21. Januar 2002 noch für 50 % arbeitsfähig erklärt. Dabei war eine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Laufe von zwei Wochen vorgese-
hen. Die Behandlung bei diesem Facharzt wurde abgeschlossen
(act. I/19, S. 36; vgl. auch S. 34).
Am 22. Januar 2002 erschien der Beschwerdeführer trotz der von
Dr. med. H._______ attestierten 50%igen Teilarbeitsfähigkeit nicht im
Betrieb, in welchem er bisher gearbeitet hatte (act. I/19, S. 33). Darauf-
hin wurde ab dem 28. Januar 2002 erneut die Arbeitsaufnahme bzw.
ein Arbeitsversuch vereinbart (act. I/19, S. 35). Diesen Arbeitsversuch
brach der Beschwerdeführer am 28. Januar 2002 nach kurzer Zeit ab
(act. I/19, S. 37). Daraufhin führte der SUVA-Kreisarzt Dr. med.
D._______ am 1. Februar 2002 aus, dass dem Beschwerdeführer nur
noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne spezielle Anforde-
rungen an eine bimanuelle Geschicklichkeit zumutbar seien. Nicht zu-
mutbar seien Arbeiten auf Leitern und Dächern sowie repetitive Kraft-
aufwendungen mit der linken Hand. Die Arbeitsfähigkeit aus medizi-
nisch-theoretischer Sicht betrage mindestens 75 % (act. I/19, S. 38).
3.4.2 Die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. med.
D._______ vom 1. Februar 2002 stehen im Wesentlichen in Überein-
stimmung mit dessen Beurteilung im kreisärztlichen Bericht vom
27. Mai 2002 (act. I/19, S. 50-52), welchem gemäss rechtskräftigem
Entscheid des Kantonsgerichts BL vom 8. Dezember 2004 volle Be-
weiskraft zukommt. Aufgrund dieser Umstände ist festzustellen und
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfall-
folgen spätestens ab dem 29. Januar 2002 – einen Tag nach dem
Misslingen der Arbeitsaufnahme im bisherigen Beruf am 28. Januar
2008 – wieder leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zu mindestens
75 % zumutbar gewesen waren. An diesem feststehenden Ergebnis
vermögen auch die vom Beschwerdeführer beantragten bzw. vom Bun-
desverwaltungsgericht oder von der Vorinstanz zu veranlassenden
weiteren Beweismassnahmen nichts mehr zu ändern, weshalb auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten ist (zur antizipierten Beweis-
Seite 18
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würdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2,
2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). Ergänzend ist darauf hinzuwiesen,
dass mit Blick auf das rechtsgenügliche, medizinisch-theoretische Zu-
mutbarkeitsprofil vom SUVA-Kreisarzt Dr. med. D._______ erstellt ist,
dass dem Beschwerdeführer auf dem – bei der Beurteilung der Er-
werbs(un)fähigkeit zu unterstellenden – ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 8 ATSG) eine genügende Auswahl verschiedener möglicher Tätig-
keiten offen steht (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. hierzu auch Urteile
des EVG I 858/05 vom 6. April bzw. I 332/06 vom 23. Juni 2006 sowie
des Bundesgerichts U 232/06 vom 6. März 2007). Daran ändern auch
weitere, im Recht liegende Arztberichte nichts:
3.4.3 Hinsichtlich der geltend gemachten, durch ein Schädeltrauma
und eine Epilepsie hervorgerufenen Beeinträchtigungen ist festzustel-
len, dass gemäss dem Bericht des Spitals J._______ vom 28. Juni
1996 (act. 1; Beilage 3 zur Beschwerde) die damalige Schädeluntersu-
chung unauffällig und eine antiepileptische Behandlung nicht indiziert
gewesen war. Daraus folgt, dass es damals durch diese Befunde zu
keinen nennenswerten Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfä-
higkeit gekommen war. Hinweise darauf, dass sich die diesbezüglichen
Beschwerden verschlechtert und heute ein rentenrelevantes Ausmass
angenommen hätten, finden sich mit Blick auf die Akten und entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers keine.
3.4.4 Anhaltspunkte dafür, dass der vom SUVA-Kreisarzt in dessen
Bericht vom 27. Mai 2005 (act. 19, S. 50/92) erwähnte, aus einem
früheren Unfall herrührende Streckausfall im distalen IPG beim Be-
schwerdeführer zu einer relevanten Einschränkung der Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit geführt hatte bzw. führt, finden sich in den Akten
ebenfalls nicht. Auch die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
in seiner Eingabe vom 10. Juli 2006 (act. III/62) gemachten Ausführun-
gen zu weiteren Beschwerden (Bewegungsstörungen, psychische Stö-
rungen, Inkontinenz, Synkopen etc.) sind im Wesentlichen rein theore-
tischer Natur und führen beim Beschwerdeführer zu keinen konkreten
Einschränkungen in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
3.4.5 Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess der Beschwerdefüh-
rer einen Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedi-
zin FMH, vom 6. Juli 2006 einreichen. Darin führte Dr. med. C._______
aus, er habe die Krankengeschichte des Beschwerdeführers durchge-
sehen und könne mitteilen, dass er diesen zweimal wegen eines Cer-
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vicalsyndroms, einer Epicondylitis, einer Distorsion des linken Knies
sowie Rückenschmerzen lumbal links gesehen habe. Ansonsten sei
der Versicherte, was den Bewegungsapparat anbelange, nur wegen
seines "Fingerunfalls" erschienen (act. III/67/1).
Aus diesem Bericht kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Denn hinsichtlich der Auswirkungen dieser Befunde
auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten
als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit werden keinerlei rechts-
genügliche Angaben gemacht (zum Beweiswert eines ärztlichen Gut-
achtens vgl. E. 2.6 hiervor). Auch erwähnte Dr. med. C._______ weder
eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands noch
begründete er eine solche in einlässlicher Weise. Das Argument des
Be-schwerdeführers, wonach es sich beim Bericht um Angaben aus
der Krankengeschichte handle und es diesen somit an Aktualität fehle,
führt ins Leere. Dass keine Konsultationen neueren Datums bzw. vor
der Ausreise nach Spanien Ende Oktober 2005 (act. III/55) erfolgt wa-
ren, ist vielmehr auf einen gleich gebliebenen gesundheitlichen Zu-
stand zurückzuführen. An diesem Ergebnis vermögen – mit Blick auf
das Zumutbarkeitsprofil der SUVA-Kreisärzte in deren Stellungnahmen
bzw. Berichten vom 1. Februar, 27. Mai bzw. 7. Oktober 2002 – auch
die vorwiegend theoretischen Überlegungen des Beschwerdeführers
nichts zu ändern.
3.4.6 Hinsichtlich der im "certificado medico oficial" vom 1. Juli 2008
(act. 1, Beilage 13 zur Beschwerde) erwähnten Gürtelrose ist festzu-
stellen, dass eine solche in den meisten Fällen und unter sofortiger
Therapieeinleitung innerhalb eines Monats abheilt. Es ist nicht ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer durch diesen Befund in seiner Ar-
beits- bzw. Leistungsfähigkeit in rentenrelevantem Ausmass einge-
schränkt wäre, zumal bislang keine post-herpetische Neuralgie diag-
nostiziert wurde (vgl. > Krankheitsbilder > Gür-
telrose, besucht am 24. November 2009).
3.4.7 Die vom Beschwerdeführer weiter erwähnte Epicondylitis hat der
SUVA-Kreisarzt bereits im Rahmen der Beurteilung der noch zumut-
baren Verweistätigkeiten berücksichtigt. Dasselbe gilt auch für den
geltend gemachten Knieschaden (keine repetitiven Kraftaufwen-
dungen, keine speziellen Anforderungen an eine bimanuelle Geschick-
lichkeit, leichte wechselbelastende Tätigkeiten). Dass sich diesbe-
Seite 20
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züglich eine Verschlechterung manifestiert hätte, ergibt sich wiederum
nicht aus den Akten.
3.4.8 Hinsichtlich des nachgereichten Berichts des "Hospital
K._______" vom 14. Juli 2008 (act. 13, Beilage 3) – welcher im vorlie-
genden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. zur Berücksich-
tigung von Sachverhalten nach Erlass der Verfügung E. 3.3.2 hier-
vor) – kann schliesslich auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stel-
le BL bzw. der Vorinstanz in deren Eingaben vom 2. bzw. 4. September
2008 (act. 5) verwiesen werden. Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass
nach ständiger Rechtsprechung Alkoholismus an sich keine Invalidität
begründet. Eine solche Sucht würde im Rahmen der IV erst dann rele-
vant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren
Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchti-
gender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Fol-
ge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem
Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 102 V 165, AHI 2002 S. 30 E. 2a,
2001 S. 228 E. 2b). Hinweise darauf ergeben sich aus dem genannten
Bericht aus Spanien keine.
4.
4.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen
gesetzlichen Wartefrist am 2. Januar 2002 sowohl in der angestamm-
ten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit noch vollständig arbeits-
und leistungsunfähig gewesen ist (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Unter diesen
Umständen kann im Zusammenhang mit der Bemessung der Invalidi-
tät von der Durchführung eines Einkommensvergleichs für diesen
Zeitpunkt abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat in An-
wendung von aArt. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in Verbindung mit aArt. 28
Abs. 1 IVG ab dem 1. Januar 2002 Anspruch auf eine ganze IV-Rente
samt Kinderrenten für die Töchter Silvia und Monica. Zu prüfen bleibt,
bis wann dieser Anspruch bestand.
4.2 Da dem Versicherten ab dem 29. Januar 2002 – und nicht bereits
ab einem früheren Zeitpunkt – wieder leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten zu mindestens 75 % zumutbar gewesen sind (vgl. insb.
E. 3.3.2 und 3.4.2 hiervor), sind nachfolgend die Auswirkungen der
Verbesserung der Erwerbs- bzw. Leistungsfähigkeit auf die Invalidität
zu prüfen.
Seite 21
C-____/2008
4.3 Mit Blick auf den Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartefrist,
den frühest möglichen Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG; BGE
129 V 222) sowie die ab 21. Januar (50%ige Arbeitsfähigkeit) bzw.
29. Januar 2002 (75%ige Arbeitsfähigkeit) eingetretene Verbesserung
der Erwerbs- bzw. Leistungsfähigkeit ist der Einkommensvergleich mit
entsprechenden Einkommenszahlen für das Jahr 2002 vorzunehmen.
4.4 Die hypothetischen Vergleichseinkommen, welche im Urteil des
Kantonsgerichts BL vom 8. Dezember 2004 (act. II/46) für die Bemes-
sung der Invalidität bzw. Durchführung des Einkommensvergleichs ver-
wendet worden sind, haben auch im vorliegenden Verfahren als Basis
zu dienen. Mit Blick auf E. 7b/cc jenes Entscheids beträgt demnach
das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jah-
re 2002 monatlich Fr. 4'600.- (Fr. 4'500.- zuzüglich Lohnerhöhung für
das Jahr 2002) resp. 59'800.- pro Jahr.
4.5 Aus E. 8a des Urteils des Kantonsgerichts BL ergibt sich, dass im
vorliegenden Verfahren von einem hypothetischen Invalideneinkom-
men von monatlich Fr. 4'750.70 bzw. von jährlich Fr. 57'008.40
auszugehen ist. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in
einer leidensadaptierten Tätigkeit ab 29. Januar 2002 medizinisch-
theoretisch zu 75 % arbeits- und leistungsfähig ist, reduziert sich
dieses Einkommen um Fr. 14'252.10 auf Fr. 42'756.30. Vermindert um
den leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % ergibt sich
demnach ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen in der
Höhe von Fr. 38'480.70.
4.6 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkom-
mens von jährlich Fr. 59'800.- und eines hypothetischen Invalidenein-
kommens von Fr. 38'480.70 pro Jahr ergibt sich bei einer Erwerbsein-
busse von Fr. 21'319.30 ein Invaliditätsgrad von 36 % (zur Rundung
vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3), welcher nicht zum Bezug einer IV-
Rente berechtigt.
Demnach ist die ab 1. Januar 2002 auszurichtende ganze IV-Rente in
Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVG per 1. April 2002 aufzuhe-
ben, da die Aufhebung ab dem ersten Tag des Monats erfolgt, in dem
die Zeitspanne von drei Monaten abläuft (vorliegend 29. Januar bis
29. April 2002; vgl. URS MÜLLER, die materiellen Voraussetzungen der
Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg, 2003, Rz. 789
S. 211). Da sowohl die von Dr. med. H._______ im Bericht vom 17. Ja-
nuar 2002 ab 21. Januar 2002 attestierte 50%ige als auch die von
Seite 22
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Dr. med. D._______ im Bericht vom 1. Februar 2002 ab 29. Januar
2002 attestierte 75%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit nach Ablauf
der Dreimonatsfrist im April 2002 eingetreten waren, ist die Beurtei-
lung von Dr. med. H._______ ab 21. Januar 2002 nicht weiter zu be-
achten bzw. hat diese keinen (zusätzlichen) Einfluss auf die Bemes-
sung der Invalidität bzw. die Aufhebung der Rente.
Dass die SUVA den Rentenbeginn in Anwendung von Art. 19 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
auf den 1. April 2003 festgesetzt hatte, hat im vorliegend zu beurtei-
lenden IV-Verfahren keine Relevanz (vgl. zum unterschiedlichen Ren-
tenbeginn in der IV und UV JÜRG SCHEIDEGGER, Der einheitliche Invalidi-
tätsgrad, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis,
Bd. 6 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St. Gallen 2001, Schaff-
hauser/Schlauri [Hrsg.], S. 90 f.).
5.
Hinsichtlich der beantragten Verzinsung ist festzustellen, dass für
fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche
Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten sind, wobei der Bundesrat
für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen
kann (vgl. Art. 26 Abs. 1 ATSG). Sofern die versicherte Person ihrer
Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die
Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten
nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach
dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG).
Dabei beginnt die Verzugszinspflicht zwei Jahre nach Beginn der Ren-
tenberechtigung als solcher und nicht erst zwei Jahre nach Fälligkeit
jeder einzelnen Monatsrente (BGE 133 V 9 Erw. 3.6).
Nach dem oben Dargelegten ist die mit diesem Urteil zugesprochene
befristete ganze IV-Rente samt Kinderrenten in Anwendung von Art. 26
Abs. 2 ATSG nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des
Anspruchs, also ab dem 1. Januar 2004, verzugszinspflichtig.
6.
Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2002 bis
zum 31. März 2002 eine ganze IV-Rente samt Kinderrenten zusteht.
Die Verfügung vom 29. Juni 2006 und der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 11. Juni 2008, mit welchen dem Beschwerdeführer bei
einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze IV-Rente vom
1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003 gewährt worden war, beruhen
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auf einer zweifellos unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung bzw.
-würdigung und erweisen sich als offensichtlich unrichtig. Da die
Korrektur der Rentendauer zudem von erheblicher finanzieller Bedeu-
tung ist, steht einer reformatio in peius nichts entgegen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom
14. Juli 2008 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 und die damit
bestätigte Verfügung vom 29. Juni 2006 sind aufzuheben und es ist
festzustellen, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2002 bis
zum 31. März 2002 eine ganze IV-Rente samt Kinderrenten zusteht
und die Rentenforderung ab dem 1. Januar 2004 verzugszinspflichtig
ist.
7.
Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung. In diesem Zusammenhang ist auch das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen.
7.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein
Anwalt bestellt werden, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not-
wendig ist.
7.2 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesge-
richts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, BGE 122 I 5 E. 4a) erheblich
geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-
sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-
gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen
oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess,
den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 mit Hinweis).
Dem Versicherten wurde von der IV-Stelle BL in Anwendung von
Art. 12 ATSV bereits am 12. Dezember 2006 eine mögliche reformatio
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in peius und damit eine Schlechterstellung in Aussicht gestellt (act.
III/70). Da die Vorinstanz in der Folge davon absah, im Dispositiv des
Einspracheentscheids vom 11. Juni 2008 (act. III/77) die ursprüngliche
Verfügung vom 29. Juni 2006 (act. III/61) explizit aufzuheben und
damit implizit den befristeten Rentenanspruch bestätigte (vgl. E. 1.5.1
hiervor), wurde die Stellung des Beschwerdeführers durch den Ein-
spracheentscheid zwar nicht verschlechtert, jedoch musste er auf-
grund der Begründung des Entscheides davon ausgehen, dass eine
Verschlechterung im Falle der Beschwerdeführung durchaus möglich
– wenn nicht gar wahrscheinlich – sein würde. Trotz dieser Ausgangs-
lage erhob er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Unter diesen Umständen hätte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers ohne Weiteres erkennen müssen, dass die Gewinnaussichten
im vorliegenden Verfahren beträchtlich geringer als die Verlustgefahren
waren. Die Begehren des Beschwerdeführers sind vor diesem Hinter-
grund als aussichtslos zu bezeichnen, so dass das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung vollumfänglich (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist.
7.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerde-
verfahren bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig, wobei
die Verfahrenskosten zwischen Fr. 200.- und Fr. 1'000.- betragen.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in Anwendung
von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.3) auf Fr. 400.- festgesetzt.
7.4 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch die Vor-
instanz hat keinen solchen Anspruch (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 und die Verfügung vom
29. Juni 2006 werden aufgehoben.
3.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Ja-
nuar 2002 bis zum 31. März 2002 Anspruch auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung samt entsprechenden Kinderrenten hat. Die
Rentenforderung ist ab dem 1. Januar 2004 zu verzinsen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- die SUVA
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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