B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4758/2011
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Kosovo,
vertreten durch Mukadeze Bajrami, RR. Skenderbeu Nr. 05,
XZ-60000 Gjilan,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenrevision).
C-4758/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1951 geborene, verheiratete, kosovarische Staatsbürger
X._______ lebt im Kosovo. Er war in den Jahren 1977 bis 1999 in der
Schweiz im Wesentlichen als Hilfsschaler und Hilfsmaurer erwerbstätig
und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (IV-act. 7 f.).
B.
B.a Am 9. März 2000 meldete sich X._______ bei der IV-Stelle des Kan-
tons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle ZH) zum Bezug einer Invalidenrente
an (IV-act. 7).
B.b Mit Verfügung vom 16. August 2002 (IV-act. 38) sprach ihm die IV-
Stelle ZH mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine ganze IV-Rente zu.
Sie stützte sich dabei namentlich auf die Arztberichte des
A._______spitals vom 4. April 2000 (IV-act. 12) und vom 28. Februar
2002 (IV-act. 30), den Bericht von Dr. med. B._______, Facharzt für Inne-
re Medizin, vom 28. Januar 2002 (IV-act. 28) und den Bericht von
Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
15. Juni 2002 (IV-act. 35). In den vorgenannten ärztlichen Berichten wur-
de X._______ im Wesentlichen 1) ein chronisches Panvertebralsyndrom
mit ausgeprägter Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur, 2) eine soma-
toforme Schmerzstörung mit den Nebendiagnosen (im Sinne einer Ko-
morbidität) Dysthymie, neurotische Depression und auffällige Persönlich-
keitsstruktur sowie regressive Tendenzen, 3) ein Plattenepithel-Papillom
am hinteren Gaumenbogen links, 4) eine Struma diffusa et multinodosa,
5) ein chronischer ungerichteter Dauerschwindel unklarer Genese und
6) eine milde Form einer internukleären Ophtalmoplegie diagnostiziert.
Die Ärzte erachteten ihn deshalb als zu 100% arbeitsunfähig in der bishe-
rigen Tätigkeit als Hilfsschaler und Hilfsmaurer und – insbesondere aus
psychiatrischen Gründen – auch zu 100% arbeitsunfähig für leichte Ver-
weistätigkeiten.
C.
Nach Durchführung einer Rentenrevision von Amtes wegen (vgl. IV-
act. 44) teilte die IV-Stelle ZH X._______ mit Schreiben vom 18. No-
vember 2005 (IV-act. 48) mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich
C-4758/2011
Seite 3
der Gesundheitszustand nicht verändert habe, weshalb weiterhin An-
spruch auf eine ganze Rente bestehe.
D.
D.a Am 1. März 2010 leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) beim inzwischen im Kosovo wohn-
haften X._______ ein weiteres Revisionsverfahren von Amtes wegen ein
(vgl. IVSTA-act. 6).
D.b Gestützt auf den Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt für
Rheumatologie, vom 24. Februar 2011 (IVSTA-act. 71), das Gutachten
von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 11. April 2011 (IVSTA-act. 72) und die Stellungnahme von
Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin beim Regionalen
Ärztlichen Dienst Rhone (RAD), vom 26. Mai 2011 (IVSTA-act. 76) hob
die IVSTA die Rente von X._______ mit Verfügung vom 4. August 2011
(IVSTA-act. 80) mit Wirkung per 1. Oktober 2011 auf. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, der Gesundheitszustand von X._______
habe sich soweit verbessert, dass in einer angepassten Verweistätigkeit
eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Der durchgeführte Einkommensver-
gleich ergebe eine Lohneinbusse von 31%, weshalb kein Anspruch mehr
auf eine Rente bestehe.
E.
Gegen die Verfügung vom 4. August 2011 erhob X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer), vertreten durch Mukadeze Bajrami, mit Einga-
be vom 25. August 2011 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 4. August
2011 und die Weitergewährung der Rente; alles unter Kostenfolge zu
Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte er aus, es sei keine ge-
sundheitliche Verbesserung eingetreten, im Gegenteil, es sei eher von ei-
ner Verschlechterung auszugehen.
F.
Mit Fax-Eingabe vom 8. September 2011 (BVGer-act. 3) gab der Be-
schwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters eine schweizeri-
sche Zustelladresse bekannt.
G.
Am 14. September 2011 (BVGer-act. 6) ist der mit Zwischenverfügung
C-4758/2011
Seite 4
vom 12. September 2011 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
H.
Mit ungefragter Eingabe vom 13. Dezember 2011 (BVGer-act. 9) übermit-
telte der Beschwerdeführer Packungen von Medikamenten, die er zur Zeit
einnehme.
I.
Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2012 (BVGer-act. 12) beantragte die
Vorinstanz unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. F._______,
Facharzt für Allgemeinmedizin beim RAD Rhone, vom 12. Januar 2012
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte dieser aus, die
neusten Unterlagen beschrieben nur weitere ärztliche Konsultationen des
Beschwerdeführers, wobei praktisch keine neuen Diagnosen oder Vor-
kommnisse beschrieben würden. Bei der einzigen neuen Diagnose
"St. post luxatio scapulae" handle es sich um eine Ausrenkung des Schul-
terblattes, die gar nicht existiere.
J.
Mit Replik vom 7. Februar 2012 (BVGer-act. 14) hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinem Antrag fest und reichte weitere ärztliche Atteste ein.
K.
Mit Duplik vom 8. März 2012 (BVGer-act. 16) hielt die IVSTA unter Hin-
weis auf die Stellungnahme von Dr. med. F._______, Facharzt für Allge-
meinmedizin beim RAD Rhone, vom 1. März 2012 an ihrem Abweisungs-
antrag fest.
L.
Am 3. April 2012 (Posteingang, BVGer-act. 19), am 21. August 2012
(BVGer-act. 29), am 22. Februar 2013 (BVGer-act. 32), am 12. Juli 2013
(Postaufgabe, BVGer-act. 35) und am 3. August 2013 (Postaufgabe,
BVGer-act. 37) hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt weitere ärztliche Kurzberichte eingereicht.
M.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 6. August 2012 (BVGer-act. 26) hielt
die IVSTA an ihren bisherigen Ausführungen fest.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
C-4758/2011
Seite 5
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so-
zialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
C-4758/2011
Seite 6
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. August 2011)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Deshalb
sind vorliegend die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein-
gereichten ärztlichen Berichte, welche nach Verfügungserlass erstellt
worden sind, nur insofern zu berücksichtigen, als sie sich (auch) zur Situ-
ation vor dem 4. August 2011 äussern.
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG
und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 832.201) respektive des ATSG und der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Ren-
tenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend
der Leistungsanspruch ab 1. Oktober 2011 strittig ist, ist auf die Fassung
gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-
Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Folgenden
wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fassung Bezug
genommen.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb-
lich verändert hat.
3.1.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge-
C-4758/2011
Seite 7
sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs-
fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens-
vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann je-
de Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den An-
spruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades
führen.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unter-
schiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich,
wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind
(siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisions-
rechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens
(Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn
der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicher-
ten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf
die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
cher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom
4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Bei den Renten der Invalidenversiche-
rung ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu einer Über-
oder Unterschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG)
führt, als erheblich zu betrachten (BGE 133 V 545 E. 6 f.; SVR 2010 IV
Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisions-
grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53; Urteil
des BGer 9C_223/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.1).
3.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
C-4758/2011
Seite 8
würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
sundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi-
onsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
Vorliegend ist daher für die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers verändert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt,
der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen, in Rechtskraft erwachse-
nen Rentenzusprache (Verfügung vom 16. August 2002) mit dem Sach-
verhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Revisionsverfügung
vom 4. August 2011 zu vergleichen, da anlässlich der im Jahr 2005
durchgeführten Rentenrevision keine eingehenden Abklärungen stattge-
funden haben.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 in
Verbindung mit Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die Annah-
me einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG zunächst eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaft-
lich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4,
130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Nicht als Folgen eines psychi-
schen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich
C-4758/2011
Seite 9
nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche
die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleiben-
de Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49
E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154
E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit
auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen
(BGE 127 V 294 E. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind so-
dann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62,
E. 4b/cc).
3.4 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu-
wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Me-
thode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all-
fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Al-
ter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli-
chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage
beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die
C-4758/2011
Seite 10
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er-
werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3,
133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
3.5.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005
vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
C-4758/2011
Seite 11
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
3.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Pro-
zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA die Rente des Beschwerdefüh-
rers zu Recht revisionsweise aufgehoben hat.
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Gesundheitszustand ha-
be sich keineswegs verbessert. Es sei für ihn unverständlich, dass die
Ärzte eine Verbesserung festgestellt hätten, da er sich nicht besser, son-
dern eher schlechter fühle.
4.2 Die IVSTA führte aus, aus psychiatrischer Sicht sei eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung bestätigt worden. Allerdings läge weder ei-
ne Komorbidität vor noch seien die Foerster-Kriterien erfüllt. Aus rheuma-
tologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich ver-
ändert. Zusätzlich zu den bisherigen Einschränkungen sei eine Impinge-
mentsymptomatik der Schulter hinzugekommen, was aber an der vollen
Arbeitsfähigkeit in einer leichten und angepassten Tätigkeit nichts ändere.
4.3 Den diversen ärztlichen Berichten aus den Jahren 2000 bis 2002 sind
im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen: 1) ein chronisches
Panvertebralsyndrom mit ausgeprägter Dekonditionierung der Rumpf-
muskulatur, 2) eine somatoforme Schmerzstörung mit den Nebendiagno-
sen (im Sinne einer Komorbidität) Dysthymie, neurotische Depression
und auffällige Persönlichkeitsstruktur sowie regressive Tendenzen, 3) ein
Plattenepithel-Papillom am hinteren Gaumenbogen links, 4) eine Struma
diffusa et multinodosa, 5) ein chronischer ungerichteter Dauerschwindel
unklarer Genese und 6) eine milde Form einer internukleären Ophtal-
moplegie. Die Ärzte erachteten den Beschwerdeführer insbesondere auf-
grund der Beschwerden des Bewegungsapparates in seiner bisherigen
Tätigkeit auf dem Bau als zu 100% arbeitsunfähig. Aufgrund der festge-
stellten somatoformen Schmerzstörung mit Komorbidität attestierte
Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dem
Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 15. Juni 2002 zudem auch für
C-4758/2011
Seite 12
leichte Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Er begründete dies damit,
dass die Störung krankheitswertig und in schwerem Ausmass beeinträch-
tigend sei. Er bezweifelte allerdings, dass die Störung bereits chronifiziert
sei, da sie erst seit Kurzem bestehe.
4.4 Die angefochtene Verfügung beruht auf den folgenden, im Jahr 2011
eingeholten medizinischen Berichten.
4.4.1 Dr. med. D._______, Facharzt für Rheumatologie, stellte in seinem
Gutachten vom 24. Februar 2011 (IVSTA-act. 71) folgende Diagnosen:
1) chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom mit/bei Fehlstatik mit lum-
bo-sakraler Hypolordose und leichter Skoliose, Assimilationswirbel mit
Anteroposition L5 gegenüber S1 um 5mm und Spina bifida occulta LWK6,
leichten Segmentdegenerationen L3/L4 und L4/L5 sowie progredienter,
deutlicher Segmentdegeneration L6/S1, 2) chronisches zerviko-
spondylogenes Syndrom mit/bei progredienter Segmentdegeneration
C6/C7, Osteochondrose und Unkose, 3) chronische Impingementsymp-
tomatik beider Schultern deutlich linksbetont vom Supraspinatustyp
mit/bei Fehlstatik mit Kopfpropulsion, erheblicher Schulterprotraktion und
muskulärer Dysbalance. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit führte er aus,
klinisch und radiologisch sei gegenüber den eigehenden Abklärungen in
den vergangenen Jahren keine wesentliche Verschlechterung nachzu-
weisen. Er wies darauf hin, dass die kräftige Beschwielung der Hände
und der Füsse darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer – entge-
gen seinen Angaben – ziemlich aktiv sei. Ferner stellte der Gutachter fest,
dass der Beschwerdeführer beim Lasègue-Test heftig gestöhnt habe,
dass jener den Langsitz jedoch problemlos habe einnehmen können.
Dr. med. D._______ erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der fest-
gestellten Beeinträchtigungen in seiner früheren Tätigkeit als Hilfsmaurer
oder Hilfsschaler zu 100% arbeitsunfähig, für körperlich leichte Tätigkei-
ten in wechselnder Position und ohne Überkopfarbeiten erachtete er den
Beschwerdeführer als zu 100% arbeitsfähig.
4.4.2 Dem Gutachten von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 11. April 2011 (IVSTA-act. 72) ist zu entneh-
men, dass beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ohne Komorbidität im Sinne einer De-
pression, einer Angst- oder einer Persönlichkeitsstörung oder ausgewie-
senem, sozialem Rückzug vorliege. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte der
Gutachter auf 100%. Er führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer
aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich arbeiten könnte, aber sein
C-4758/2011
Seite 13
Alter oder die Situation auf dem Arbeitsmarkt einer möglichen Anstellung
im Weg stehen könnten.
4.4.3 In der RAD-Stellungnahme vom 26. Mai 2011 (IVSTA-act. 76) hielt
Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, fest, als Diagnosen
seien im Wesentlichen ein chronisches lumbo-spondylogenes und zervi-
ko-spondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen und Fehl-
statik (ICD-10 M54.8), eine chronische Impingement-Symptomatik beider
Schultern und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne psy-
chiatrische Komorbidität zu nennen. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er für
die bisherige Tätigkeit als Hilfsmaurer und Hilfsschaler weiterhin auf 0%
und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit gab er mit
100% seit 6. Mai 2010 an. Zur Begründung führte er aus, die psychische
Beeinträchtigung sei mangels Komorbidität nicht als invalidisierend anzu-
sehen und die übrigen Einschränkungen orthopädischer Natur seien mit
einer leichten und angepassten Tätigkeit zu vereinbaren.
4.4.4 Die weiteren Atteste, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eingereicht hat, sind nicht schlüssig respektive un-
vollständig und viel zu kurz, da sie in der Regel lediglich die Diagnosen
und die verordnete Medikation enthalten, so dass daraus nicht geschlos-
sen werden kann, ob und für welche Tätigkeiten beim Beschwerdeführer
eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ferner ist diesen Attesten nicht zu ent-
nehmen, ob sie sich (auch) zur Zeit bis zum Verfügungserlass äussern
oder ob sie sich nur auf die Zeit danach beziehen, zumal sie erst nach
Verfügungserlass erstellt worden sind. Diese Atteste liefern für den vorlie-
gend zu beurteilenden Zeitraum (vgl. E. 2.1 hiervor) somit keine weiteren
Informationen, so dass sie nicht zu berücksichtigen sind.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich in Bezug auf die
orthopädischen Beschwerden keine wesentlichen Veränderungen erge-
ben haben und seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 lediglich eine Im-
pingement-Symptomatik beider Schultern dazugekommen ist, die auf die
Arbeitsfähigkeit in leichten und angepassten Tätigkeiten ohne Überkopf-
arbeiten jedoch keinen Einfluss hat. Aus psychiatrischer Sicht ist indes
von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszu-
gehen, hat doch Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, am 15. Juni 2002 zusätzlich zur anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung auch noch Komorbiditäten (Dysthymie, neurotische De-
pression, auffällige Persönlichkeitsstruktur und regressive Tendenzen)
festgestellt, welche im Gutachten vom 11. April 2011 von
C-4758/2011
Seite 14
Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, explizit
verneint worden sind. Ferner bestätigte Dr. med. E._______, dass beim
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit
mehr vorliege und höchstens persönliche Gründe (Alter, Ausbildung etc.)
oder die Situation auf dem Arbeitsmarkt einer Beschäftigung entgegen-
stünden. Somit ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit den Fest-
stellungen von Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin beim
RAD, davon auszugehen ist, dass sich die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat und dieser spätestens seit
der Feststellung durch Dr. med. E._______ am 11. April 2011 in ange-
passten Verweistätigkeiten wieder zu 100% arbeitsfähig ist.
5.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die ihm von den Gutachtern
attestierte Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten tatsächlich verwerten
kann, oder ob allenfalls ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu
prüfen gewesen wäre.
5.1 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der Invaliden-
versicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die versicherte Per-
son, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukeh-
ren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist pri-
mär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu
bemühen. Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchti-
gung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidi-
tät, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche
Leistungen der Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmass-
nahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen
Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch
dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a). Da-
her geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin be-
steht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; prak-
tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähig-
keit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich
vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbe-
zug. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefäl-
len nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewie-
sener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen,
bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher
C-4758/2011
Seite 15
Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden
kann. Im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes muss sich die
Verwaltung nach dem Gesagten vor der Herabsetzung oder Aufhebung
einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entspre-
chend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahms-
weise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne voraus-
gesetzt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010
E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist jedoch da-
hingehend zu präzisieren, dass sie grundsätzlich auf Sachverhalte zu be-
schränken ist, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Her-
absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person
betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als
15 Jahren bezogen hat (Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011
E. 3.3, vgl. aber auch Urteil des BGer 9C-367/2011 vom 10. August 2011
E. 3.2 f.). Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet
nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner in dem revi-
sionsrechtlichen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) Kontext einen Besitzstandsan-
spruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden,
dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Al-
ters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr
zumutbar ist (Urteile des BGer 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3,
8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2). Wenn sich in diesen Fällen kei-
nerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung bieten,
ist ein Aufhebungsentscheid, welchem keine Prüfung der Eingliederungs-
frage vorangegangen ist, bundesrechtswidrig (vgl. Urteil des BGer
9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2).
5.2 Im massgebenden Zeitpunkt (Datum der Verfügung: 4. August 2011)
war der im Jahr 1951 geborene Beschwerdeführer knapp 60 Jahre alt.
Die Selbsteingliederung kann daher im vorliegenden Revisionsverfahren
nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, sondern es sind diesbezügli-
che Abklärungen unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände erfor-
derlich. Die Vorinstanz hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung in-
dessen keine Prüfung vorgenommen, ob dem Beschwerdeführer, welcher
in der früheren Tätigkeit auf dem Bau zu 100% arbeitsunfähig ist, eine
Selbsteingliederung in einem anderen Tätigkeitsgebiet möglich und zu-
mutbar wäre. Die Gutachter haben zwar auf die Schwierigkeit einer allfäl-
ligen Eingliederung hingewiesen, dennoch hat es die Vorinstanz unterlas-
sen, diesbezügliche Abklärungen zu treffen. Nachdem sich in den Akten
C-4758/2011
Seite 16
in diesem Zusammenhang keinerlei Hinweise befinden, ist es nicht mög-
lich, die Auswirkung der Verbesserung der medizinisch-theoretischen Ar-
beitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen.
Da gestützt auf die vorhandenen Akten demnach nicht abschliessend
beurteilbar ist, ob es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung möglich und zumutbar war, seine Arbeits-
fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Hinblick auf die Selbst-
eingliederung zu verwerten, ist auch nicht erstellt, dass ihm ein berufli-
cher Wiedereinstieg in Tätigkeiten wie sie die Vorinstanz bezeichnet,
möglich und zumutbar wäre. Mit anderen Worten schlägt sich das medizi-
nisch-theoretisch wiedergewonnene Leistungsvermögen nicht ohne Wei-
teres in einem entsprechend tieferen IV-Grad nieder. In den genannten
Umständen liegt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung (Art. 43 ff.
ATSG) und eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren
Abklärung ist angebracht, da sie in der notwendigen Erhebung der bisher
weitgehend ungeklärten Fragen begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben, und die
Vorinstanz hat insbesondere die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen
Arbeitsfähigkeit zu prüfen und anschliessend eine neue Revisionsverfü-
gung zu erlassen (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_368/2010 vom
31. Januar 2011 E. 5.4 und 9C_720/2007 vom 28. April 2008 E. 4.2).
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Die Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversiche-
rungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Der geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu geben-
des Konto zurückzuerstatten.
Der unterliegenden Vorinstanz sind als Bundesbehörde keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-4758/2011
Seite 17
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädi-
gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendi-
ge Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer war im vor-
liegenden Verfahren berufsmässig vertreten (BVGer-act. 14), weshalb
ihm zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung
zuzusprechen ist. Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwands ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500- festzulegen.
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-4758/2011
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 4. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägung 5.2 den
Sachverhalt neu abkläre und über den Rentenanspruch erneut verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-4758/2011
Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: