B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4760/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Markus Loher,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Leistungsanspruch
(Verfügung vom 13. Juni 2018).
C-4760/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1980 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), verheira-
tet und Vater von fünf minderjährigen Kindern, absolvierte von 1996 bis
2000 eine Ausbildung zum Stahlbetonbauer und von 2012 bis 2014 eine
Ausbildung zum Polier (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1). Der
Versicherte war im Ausland (1996-2016: insgesamt 157 Monate) und wie-
derholt als Saisonnier in der Schweiz (2006, 2011 - 2016: insgesamt
21 Monate) erwerbstätig (vgl. act. 36). Zuletzt war er vom 4. Juli 2016 bis
zum Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls
am 5. September 2016 (vgl. act. 21, S. 3) als Baufacharbeiter mit einem
Vollzeitpensum bei der B._______ AG in (…)/Kanton C._______ beschäf-
tigt (act. 7). Der zuständige Unfallversicherer Suva stellte die von ihr er-
brachten Versicherungsleistungen an den Versicherten per 31. Oktober
2017 ein (vgl. Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017, act. 21).
B.
Am 7. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz)
zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an.
Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, sich bei einem Sturzun-
fall am 6. (recte: 5.) September 2016 Rückenverletzungen zugezogen zu
haben und seitdem an dauerhaften Schmerzen zu leiden (act. 1, S. 7). Die
IVSTA nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor.
Gestützt auf eine Stellungnahme ihres internen medizinischen Dienstes
vom 7. März 2018, wonach ab dem 31. Juli 2017 wieder von einer 100%i-
gen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit
auszugehen sei (act. 37), wies die IVSTA – nach Durchführung des Vorbe-
scheidverfahrens (act. 38 - 47) – das Leistungsbegehren des Beschwerde-
führers betreffend berufliche Massnahmen und Rente der Invalidenversi-
cherung mit Verfügung vom 13. Juni 2018 ab (act. 47).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsan-
walt Markus Loher, am 20. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und der Sach-
verhalt im Sinne des strukturierten Beweisverfahrens abzuklären. In for-
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Seite 3
meller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Bewilligung der un-
entgeltlichen Rechtspflege inkl. Rechtsbeistand (Akten im Beschwerdever-
fahren [BVGer-act.] 1).
D.
Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichte die Vorinstanz aufforderungsge-
mäss einen Zustellnachweis betreffend die Verfügung vom 13. Juni 2018
ein (BVGer-act. 4). Gemäss dem Sendungsverlauf war die Verfügung dem
Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 zugestellt worden ("distribué", Beilage
zu BVGer-act. 4).
E.
Nachdem der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung einge-
reicht hatte (BVGer-act. 5 - 9), wurde das Gesuch mit Zwischenverfügung
vom 20. Dezember 2018 gutgeheissen und Rechtsanwalt Markus Loher für
das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand
ernannt (BVGer-act. 10).
F.
Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2019 beantragte die Vorinstanz un-
ter Verweis auf die eingeholte Stellungnahme des medizinischen Dienstes
vom 16. Januar 2019, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinn der erwähnten Stellung-
nahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 11).
G.
Mit Eingabe vom 5. März 2019 hielt der Beschwerdeführer unter Aufrecht-
erhaltung seiner Rechtsbegehren fest, dass das Gutachten, welches die
Beschwerdegegnerin befürworte, vom angerufenen Gericht in Auftrag zu
geben sei, vorzugsweise beim D._______ in (…) oder der E._______. Für
eine Rückweisung an die Vorinstanz bestehe kein Platz, da der Sachver-
halt medizinisch grundsätzlich abgeklärt sei; es fehle lediglich eine gutacht-
liche Würdigung des Sachverhalts. Im Weiteren habe es die Vorinstanz un-
terlassen, bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdeantwort die an-
gefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben, weshalb auch
aus diesem Grund die Zuständigkeit für die Begutachtung beim angerufe-
nen Gericht liege (BVGer-act. 13).
C-4760/2018
Seite 4
H.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1
VwVG). Nachdem die Beschwerde – unter Berücksichtigung der Zustel-
lung der Verfügung am 18. Juni 2018 und daher von Art. 38 Abs. 4 Bst. b
ATSG (Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August) und Art. 38
Abs. 3 ATSG – innert Frist und im Übrigen auch formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
leistungsabweisende Verfügung vom 13. Juni 2018. Streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz den Anspruch
des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen so-
wie – subsidiär (zum Grundsatz Eingliederung vor Rente vgl. UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Vorbemerkungen N 81 ff., mit Hinweisen;
vgl. auch Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG) – den Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine schweizerische Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-4760/2018
Seite 5
3.2 Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer
2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 13. Juni 2018) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als
verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat-
sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1,
n. publ. in: BGE 140 V 220).
3.5 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge-
richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a,
je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche
Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des
streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach-
verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und
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Seite 6
273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veran-
lassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE
117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_843/2016 vom 8. März
2017 E. 2; zum Ganzen auch BGE 144 V 427 E. 3.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem
1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,
Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen
zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor-
liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im
Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach
schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 13. Juni 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
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Seite 7
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun-
fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit be-
dingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2
5.2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8
ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (Bst. a); und die Voraussetzungen für den An-
spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Die Eingliede-
rungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher
Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Ar-
beitsvermittlung und Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG). Der Begriff der
Invalidität im eingliederungsrechtlichen Sinne lässt sich nicht allgemein de-
finieren, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des zur Beurteilung anste-
henden Leistungsanspruchs von Art. 12 ff. IVG (MEYER/REICHMUTH, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge-
setz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 8 N
13). Geeignet kann eine Eingliederungsmassnahme nur sein, wenn die be-
troffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigs-
tens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbe-
reit ist (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit [SILVIA BUCHER,
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, N 124, mit Ver-
weisen auf die Rechtsprechung]). Die Massnahme als solche muss erfor-
derlich und notwendig sein (SILVIA BUCHER, a.a.O., N 127).
5.2.1.1 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der
Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind,
Anspruch auf Berufsberatung. Der Anspruch setzt voraus, dass die versi-
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Seite 8
cherte Person an sich zur Berufswahl (oder zur beruflichen Neuorientie-
rung) fähig, infolge seines Gesundheitsschadens aber darin behindert ist,
weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglich-
keiten nicht ausreichen, um eine der Behinderung angepassten Beruf zu
wählen. Ein Mindestinvaliditätsgrad ist nicht vorausgesetzt (MEYER/REICH-
MUTH, a.a.O., Art. 15 N 2; Urteile des BGer 9C_534/2010 vom 10. Februar
2011 E. 3.2 und 9C_236/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5).
5.2.1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf
Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge
Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich
erhalten oder verbessert werden kann. Der Anspruch auf Umschulung
setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des
Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zu-
sätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätig-
keiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von
etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt
(BGE 139 V 403 E. 5.3; BGE 130 V 489 f., E. 4.2; Urteil des BGer
9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3). Abweichungen rechtfertigen
sich namentlich, wenn mit der Umschulung günstigere erwerbliche Aus-
sichten bestehen als ohne; die voraussichtlich künftige Entwicklung der Er-
werbsmöglichkeiten ist somit von Bedeutung (vgl. dazu SILVIA BUCHER,
a.a.O., N 726 f., mit Beispielen).
5.2.1.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG haben arbeitsunfähige Versicherte,
welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei
der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG). Die
leistungsspezifische Invalidität nach Art. 18 IVG ist schon aufgrund einer
relativ geringfügig erschwerten Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt, so-
lange diese Erschwernis auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist.
Wo dies nicht der Fall ist, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständig-
keit der Invalidenversicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeits-
losenversicherung (Urteil des BGer 9C_839/2010 vom 20. Oktober 2010
E. 2.2.3).
5.2.2 Schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsan-
gehörigkeit eines EU-Landes, die – wie der Beschwerdeführer – in der
Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmen-
de oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen
Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen,
weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge
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Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, gelten in Bezug auf den An-
spruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch wäh-
rend der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige
Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Dieser aus dem eu-
ropäischen Koordinationsrecht hergeleitete Nachversicherungsschutz (vgl.
dazu BVGE 2017/ V7 E. 6; Anhang XI, Schweiz, Ziffer 8 der VO
Nr. 883/2004) endet hingegen beim Bezug einer (ganzen oder teilweisen)
Invalidenrente, bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim
Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes (vgl.
Ziffer 1011 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestset-
zung in der AHV/IV [KSBIL; gültig ab 4. April 2016; Stand 1. Januar 2018]).
Gemäss den vorliegenden Akten ist der Beschwerdeführer beim Jobcenter
F._______ gemeldet und bezieht dort Geldleistungen (vgl. act. 25, S. 2;
act. 27; Beilage 4 zu BVGer-act. 1; Beilage zu BVGer-act. 5, "Bewilligung
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" vom 20. Dezember
2017). Im Rahmen der vorliegend erforderlichen weiteren Abklärungen
(vgl. nachfolgende Erwägungen) wird die Vorinstanz in diesem Zusammen-
hang zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer in Deutschland Leistun-
gen im Sinne einer beruflichen Eingliederung bezogen hat bzw. bezieht und
ob durch diesen Leistungsbezug allenfalls der Nachversicherungsschutz
des Beschwerdeführers geendet hat mit der Folge, dass kein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen gemäss der schweizerischen Invalidenversi-
cherung (mehr) bestünde.
5.3
5.3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer können Beitrags-
zeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberück-
sichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131
V 390). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine
davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die an-
dere zu bejahen ist. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerde-
führer während mehr als drei Jahren Beiträge in diesem Sinn geleistet hat,
so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
C-4760/2018
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5.3.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG. Demnach haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente,
die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah-
men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
5.3.3 Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Invalidität beurteilen
bzw. bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder
der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung
zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver-
sicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des 9C_736/2009
vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.3.5 Bei Vorliegen psychischer Erkrankungen fordert die neue bundesge-
richtliche Praxis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten
Person grundsätzlich die Prüfung systematisierter Indikatoren, die – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer-
seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben,
das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einer versicherten Person
einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das
Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie
«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits-
schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp-
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Seite 11
tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi-
täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal-
tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck (E. 4.4.2).
5.3.6 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Be-
gehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und
holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem
Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt
nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und voll-
ständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage
stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1).
6.
Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
rechtsgenüglich im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG und 69 Abs. 2 IVV ab-
geklärt hat, bevor sie die angefochtene Verfügung erlassen hat. Dies auch
deshalb, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerde hauptsächlich rügt,
dass die Vorinstanz bei ursprünglicher Kontusion der Lendenwirbelsäule,
welche eine Schmerzstörung nach sich gezogen habe, keine fachmedizi-
nische Abklärung in den Gebieten Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie
vorgenommen resp. die Schmerzstörung nicht im Rahmen eines struktu-
rierten Beweisverfahrens abgeklärt habe (vgl. BVGer-act. 1, S. 5, Ziff. 11).
In diesem Zusammenhang wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob dem
vernehmlassungsweisen Antrag auf Rückweisung zur ergänzenden medi-
zinischen Abklärung zu entsprechen ist.
6.1 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung
vom 13. Juni 2018 einzig auf die Aktenbeurteilung des internen medizini-
schen Dienstes, Dr. med. G._______, FMH Allgemeine Medizin, vom 7.
März 2018 (act. 37).
6.2 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht
verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungs-
interner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen
sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne
zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
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Seite 12
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor-
zunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die
Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medi-
zinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu
würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. No-
vember 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).
Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA,
welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut-
achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste-
henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be-
fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile
des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom
8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin-
weisen). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistaugli-
chen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen
Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bil-
den, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil
des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
6.3 Dr. G._______, welcher den Beschwerdeführer nicht selbst unter-
suchte, würdigte in seiner Aktenbeurteilung vom 7. März 2018 insbeson-
dere einen die Rückenverletzung betreffenden Bericht von Prof. Dr.
H._______ vom 22. September 2017 (nicht bei den vorinstanzlichen Akten)
sowie den Austrittsbericht des Klinikums I._______ in (…) vom 31. Juli
2017 betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom
17. bis 31. Juli 2017 (act. 37, S. 1). Dr. H._______ hatte eine Wirbelsäu-
lenprellung sowie Frakturen der LWS 3 und 4 diagnostiziert und dem Be-
schwerdeführer ab dem 21. Oktober 2017 wieder Arbeitsfähigkeit attestiert.
Die Ärzte des Klinikums I._______ hatten folgende (Haupt-)Diagnosen an-
gegeben: Chronischer Wirbelsäulenschmerz der LWS nicht radikulärer Ge-
nese mit radikulärer Komponente im Versorgungsgebiet L5/S1 (M54.16
/R52.2), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (F45.41) und mittelgradige depressive Episode (F32.1). Aussa-
gen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lassen sich dem Bericht
nicht entnehmen (vgl. act. 28). Dr. G._______ kam im Wesentlichen zum
Schluss, dass die infolge des Unfalls am 5. September 2016 erlittenen Wir-
belfrakturen der Lendenwirbel L3 und L4 zum Zeitpunkt des Rehaaustrittes
am 31. Juli 2017 längst konsolidiert gewesen seien und sich die vom Be-
schwerdeführer weiterhin geklagten Schmerzen im Rückenbereich klinisch
C-4760/2018
Seite 13
nicht bzw. nicht im geklagten Ausmass hätten objektivieren lassen (vgl.
act. 37, 46). Weiter seien die Kriterien für die Diagnose einer mittelgradigen
depressiven Episode aufgrund der milden Symptomatik, der niedrigen Me-
dikamentendosis sowie des Umstands, dass die psychologische Behand-
lung im November 2017 sistiert worden sei, nicht gegeben gewesen. Zu-
sammenfassend sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 31. Juli
2017 auch wieder die angestammte Arbeit vollzeitig zuzumuten
(vgl. act. 37, S. 3 f.).
6.4 Im Rahmen seiner Beurteilung stützte sich Dr. G._______ auch auf den
Einspracheentscheid der Unfallversicherung Suva vom 18. Dezember
2017, mit welchem diese die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden und
psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers verneint und die per
31. Oktober 2017 verfügte Leistungseinstellung bestätigt hatte. Daraus
lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die vom Beschwerdeführer weiterhin
geklagten gesundheitlichen Beschwerden auch für die Invalidenversiche-
rung unbeachtlich sind, denn als finale Versicherung hat die Invalidenver-
sicherung im Unterschied zur Unfallversicherung sämtliche Leiden der ver-
sicherten Personen unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen (vgl.
Urteil des BGer 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 3). Aus den im Ein-
spracheentscheid wiedergegebenen medizinischen Akten (nicht bei den
vorinstanzlichen Akten) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Bereich
des Rückens bereits vor dem Unfall einen degenerativen Zustand aufwies,
welcher sich durch den Unfall vorübergehend verschlimmerte. In diesem
Zusammenhang fällt auf, dass die Feststellung von Dr. G._______, wo-
nach sich der Beschwerdeführer beim Unfall am 5. September 2016 Wir-
belfrakturen der Lendenwirbel L3 und L4 zugezogen habe (act. 37, S. 3),
nicht mit den im Einspracheentscheid wiedergegebenen medizinischen Ak-
ten übereinstimmt. Während Dr. G._______ von unfallbedingten Wirbel-
frakturen ausging, ist in den übrigen medizinischen Akten durchgehend da-
von die Rede, dass es beim Unfall vom 5. September 2016 zu einer Wir-
belsäulenkontusion gekommen sei und es sich bei den Frakturen im Be-
reich der LWK 3 und 4 um einen Vorzustand handle (vgl. act. 21, S. 5 ff.).
Somit liegt in den Angaben zu den durch den Unfall vom 5. September
2016 bedingten Verletzungen ein unerklärbarer Widerspruch vor, was be-
reits Zweifel an der Beurteilung von Dr. G._______ begründet. Nebst den
erwähnten Wirbelfrakturen in der LWS wurden in den im Zeitraum vom 9.
September 2016 bis 31. Juli 2017 ergangenen medizinischen Berichten
betreffend den somatischen Vorzustand des Beschwerdeführers insbeson-
dere noch folgende Befunde/Diagnosen erwähnt: degenerative Verände-
C-4760/2018
Seite 14
rungen mit Schmorl'schen Knötchen, Baastrup-Phänomen, Facettenge-
lenksarthrose, ISG-Arthrose beidseits, Deckenplattenimpressionen im Be-
reich mehrerer BWK, Morbus Scheuermann, mediolateraler Bandschei-
benvorfall in Höhe L5/S1 mit Komprimierung der Nervenwurzel S1 links
(vgl. act. 21, S. 5 - 7). Angesichts der zahlreichen Befunde kann nicht ohne
Weiteres ausgeschlossen werden, dass sich diese einschränkend auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, zumal sich dieser ge-
mäss eigenen Angaben auch weiterhin in ambulanter Schmerztherapie be-
findet (vgl. act. 43, S. 2). In diesem Sinn hat auch die Suva im Einsprache-
entscheid festgehalten, es werde keineswegs in Abrede gestellt, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor an Wirbelsäulenbeschwerden leide, je-
doch seien diese nicht mehr auf den Unfall vom 5. September 2016 zu-
rückzuführen (act. 21, S. 8). Ein weiterer Widerspruch zeigt sich mit Blick
auf die von Dr. G._______ angegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers. Während gemäss dem Bericht von Dr. H._______
vom 22. September 2017 beim Beschwerdeführer noch bis 21. Oktober
2017 eine (somatisch begründete) Arbeitsunfähigkeit vorlag (vgl. act. 37,
S. 1) und die Suva gemäss Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017
die Leistungseinstellung erst per 31. Oktober 2017 verfügte, ging Dr.
G._______ – ohne seine abweichende Einschätzung zu begründen – be-
reits ab 31. Juli 2017 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers in dessen bisherigen Tätigkeit, mithin einer körperlich belasten-
den Tätigkeit als Baufacharbeiter (vgl. act. 7, S. 7) aus. Nach dem Gesag-
ten vermag die Beurteilung von Dr. G._______ nicht zu überzeugen, zumal
dieser als Allgemeinmediziner ohnehin auch nicht über die nötige orthopä-
dische/rheumatologische und neurologische Facharztqualifikation verfügt,
um die vorliegenden somatischen Befunde sowie deren Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend und abschliessend
zu würdigen. Es besteht folglich weiterer Abklärungsbedarf.
6.5 Dies gilt auch für den psychischen Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers, wobei erst nach ausreichender somatischer Abklärung und Prü-
fung einer organischen Erklärbarkeit der vom Beschwerdeführer geklagten
Schmerzen die Stellung einer Diagnose aus dem Formenkreis der soma-
toformen Störungen (ICD-10 F45) sachlogisch überhaupt in Betracht
kommt (vgl. HENNINGSEN/SCHICKEL, in: Begutachtung bei psychischen und
psychosomatischen Erkrankungen, Schneider et al [Hrsg.], 2. Aufl. 2016,
S. 310 Rz. 15). Hinsichtlich der im Rahmen der stationären Behandlung im
Klinikum I._______ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode
(F32.1) finden sich in den Akten keine weiteren Facharztberichte. Es geht
C-4760/2018
Seite 15
aus den Akten einzig hervor, dass der Beschwerdeführer nach der statio-
nären Behandlung in psychotherapeutischer Behandlung war, welche je-
doch im November 2017 wieder eingestellt wurde (act. 33). Der Beschwer-
deführer hat dazu angegeben, dass der Abbruch der Therapie wegen feh-
lender Kostenübernahme und nicht etwa wegen eines geringen Leidens-
drucks erfolgt sei (BVGer-act. 1). Ob und falls ja welche psychiatrische Er-
krankungen beim Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Zeit-
raum vorgelegen haben, bleibt jedenfalls offen und erfordert – wie der Be-
schwerdeführer in der Beschwerde zu Recht vorbringt – weitere Abklärun-
gen. Dass es aufgrund der im Rahmen der stationären Schmerztherapie
im Juli 2017 gestellten psychiatrischen Diagnosen einer umfassenden
fachärztlichen psychiatrischen Abklärung bedarf, erkennt nun auch die Vo-
rinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 21. Februar 2019, BVGer act. 11 mit
Beilagen). Auf die von der Vorinstanz der angefochtenen Verfügung zu-
grunde gelegte Aktenbeurteilung von Dr. G._______, welcher im Übrigen
über keine fachärztlich-psychiatrische Qualifikation verfügt, kann daher of-
fensichtlich nicht abgestellt werden. Sollte sich im Rahmen der weiteren
Abklärungen ergeben, dass beim Beschwerdeführer auch eine psychiatri-
sche Erkrankung vorliegt, wäre dessen Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines
strukturierten Beweisverfahrens mittels der vom Bundesgericht entwickel-
ten Standardindikatoren, d.h. unter Beachtung der normativen Vorgaben
zu beurteilen (vgl. E. 4.6 hiervor). Dabei wären unter dem Indikator "Komor-
bidität" im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch allfällige im konkreten Fall
ressourcenhemmende somatische Leiden des Beschwerdeführers zu be-
rücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 9C_21/2017 E. 5.2.1 mit Hinweis auf
BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3).
6.6 Zusammengefasst sind die von der Rechtsprechung aufgestellten be-
weisrechtlichen Anforderungen an einen Bericht des internen medizini-
schen Dienstes (vgl. E. 6.2 hiervor) vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.
Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen – ent-
gegen der vom Beschwerdeführer in der Replik geäusserten Ansicht
(BVGer-act. 13, S. 1, Ziff. 1) – weder ein lückenloser Befund noch ein fest-
stehender, unbestrittener medizinischer Sachverhalt vor. Einen Abklä-
rungsbedarf hat denn vorliegend auch die von der Vorinstanz im Beschwer-
deverfahren konsultierte versicherungsinterne Ärztin Dr. med. J._______,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 16. Ja-
nuar 2019 erkannt und eine aus psychiatrischer Sicht umfassende Abklä-
rung als erforderlich erachtet (Beilage zu BVGer-act. 11). Die Vorinstanz
hat sich in der Vernehmlassung vom 21. Februar 2019 der Beurteilung von
Dr. J._______ vollumfänglich angeschlossen und damit sinngemäss zu
C-4760/2018
Seite 16
Recht festgestellt, dass die Verfügung vom 13. Juni 2018 auf einem unvoll-
ständig erhobenen medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durch-
führung ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist. Al-
lerdings hat – wie sich aus dem zuvor Gesagten ergibt – nicht nur eine
Abklärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
zu erfolgen. Vielmehr ist nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers
und nach Beizug der Suva-Akten im Rahmen einer interdisziplinären Be-
gutachtung zunächst der somatische und dann der psychische Gesund-
heitszustand umfassend abzuklären und die allfälligen funktionellen Aus-
wirkungen schliesslich im Rahmen einer medizinischen Gesamtbetrach-
tung interdisziplinär zu beurteilen. In zeitlicher Hinsicht ist die funktionelle
Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie deren Ver-
lauf für den Zeitraum ab dem 5. September 2019 (Unfallzeitpunkt) bis zum
Zeitpunkt der Begutachtung zu beurteilen. Da die Vorinstanz unbestritten
ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht hinreichend
nachgekommen ist und sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollstän-
dig festgestellt hat, indem sie insbesondere keine interdisziplinäre medizi-
nische Abklärung vor Verfügungserlass veranlasst hat, ist die angefoch-
tene Verfügung vom 13. Juni 2018 aufzuheben.
7.
7.1 Da infolge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung durch die
Vorinstanz entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblieben
sind, steht ausnahmsweise einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4). Vorliegend fehlt es gänzlich an einer iv-rechtlich erforderlichen
Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Die
Vorinstanz hat es unterlassen, eine umfassende interdisziplinäre Abklä-
rung zu veranlassen, obwohl eine solche aufgrund der im Raum stehenden
Befunde und Diagnosen, welche verschiedene medizinische Fachgebiete
betreffen, geboten gewesen wäre. Vielmehr hat sie die Aktenbeurteilung
von Dr. G._______ vom 7. März 2018 als ausreichend betrachtet, obwohl
dieser als Allgemeinmediziner nicht über die nötigen Fachkenntnisse ver-
fügt, um die beim Beschwerdeführer vorliegenden somatischen und psy-
chiatrischen Befunde und Diagnosen umfassend und abschliessend zu
würdigen. Zudem liess Dr. G._______, welcher seine von den Vorakten
abweichende Darstellung der Unfallverletzung und Arbeitsfähigkeit nicht
begründete, den Umstand ausser Acht, dass die Invalidenversicherung im
Gegensatz zur Unfallversicherung keine kausale Versicherung ist und des-
halb sämtliche Leiden des Beschwerdeführers – insbesondere auch die
C-4760/2018
Seite 17
bereits vor dem Unfall vom 5. September 2016 bestehenden Leiden – zu
berücksichtigen sind. Schliesslich fehlt es vorliegend an einer Prüfung der
Standardindikatoren, obwohl ein strukturiertes Beweisverfahren aufgrund
der im Bericht des Klinikums I._______ vom 31. Juli 2017 genannten psy-
chiatrischen Diagnosen (vgl. E. 6.3 hiervor) erforderlich gewesen wäre und
die entsprechende neue bundesgerichtliche "Indikatorenrechtsprechung"
(BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 sowie BGE 143 V 409 und 143 V 418
vom 30. November 2017) der Vorinstanz bereits vor Erlass der angefoch-
tenen Verfügung vom 13. Juni 2018 bekannt war bzw. gewesen sein
musste.
7.2 Zusammengefasst ist vorliegend der zwingend erforderliche weitere
Abklärungsbedarf offenkundig und die Vorinstanz hätte diesen bereits vor
Verfügungserlass erkennen müssen. Von der Einholung eines Gerichtsgut-
achtens oder Erhebung anderer Beweisabnahmen ist daher abzusehen.
Zudem litte bei regelmässiger Einholung von medizinischen Gerichtsgut-
achten die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich
und wäre von einem Substanzverlust bedroht, könnte doch die Verwaltung
von vornherein darauf bauen, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfü-
gungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin
gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).
Die Verwaltung soll nicht dazu verleitet werden, das Gericht die eigentliche
Abklärungsarbeit machen zu lassen (vgl. dazu MIRIAM LENDFERS, Sachver-
ständige im Verwaltungsverfahren, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.],
Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2016, S. 187). Auch bestünde die
konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungs-
organen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheb-
lichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender
zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen, wenn wie
vorliegend eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwal-
tungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwer-
deverfahren korrigiert würde (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer
C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Vorliegend wäre es zudem
nicht sinnvoll, das Abklärungsverfahren aufzuteilen, indem die erforderli-
chen Abklärungen im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen
(vgl. E. 5.2 hiervor) durch die Vorinstanz vorgenommen würden, während-
dem in medizinischer Hinsicht ein Gerichtsgutachten veranlasst würde, zu-
mal dadurch mit einer Verlängerung der Verfahrensdauer zu rechnen wäre.
Ein Endentscheid könnte allein mit der Einholung eines Gerichtsgutach-
tens ohne die Ergebnisse der weiteren Abklärungen jedenfalls nicht her-
beigeführt werden. Insofern verstösst eine Rückweisung an die Vorinstanz
C-4760/2018
Seite 18
zur ergänzenden umfassenden Abklärung des Sachverhalts in beruflicher
und medizinischer Hinsicht auch nicht gegen das Verfahrensbeschleuni-
gungsgebot (vgl. Urteil des BVGer C-7010/2018 vom 18. Juli 2019 E. 5.6).
Ausserdem spricht auch die Verfahrensgarantie der Wahrung des doppel-
ten Instanzenzugs in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine erstmalige
umfassende, interdisziplinäre Abklärung durchzuführen ist, für eine Rück-
weisung an die Vorinstanz (vgl. Urteile des BVGer C-7010/2018 vom
18. Juli 2019 E. 5.6; C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). Überdies lie-
gen in casu auch nicht an sich umfassende und beweiskräftige Gutachten
vor, welche indessen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, so dass
sich die Frage nach der Anordnung eines Obergutachtens stellen würde
(vgl. BGE 136 V 156 E. 3.3, 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). Schliess-
lich steht auch der Umstand, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfü-
gung nicht in Wiedererwägung gezogen hat, – abweichend von der Ansicht
des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 13, S. 2, Ziff. 2) – einer Rückwei-
sung an die Vorinstanz nicht entgegen. Eine Wiedererwägung setzt voraus,
dass der Sachverhalt für die in Frage stehenden Leistungen abgeklärt ist
(vgl. Urteil des EVG P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 3.1 m.H., UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, S. 715 f., Rz. 76, 79), was vorlie-
gend offensichtlich und wie vom Beschwerdeführer auch in der Be-
schwerde vorgetragen nicht zutrifft. In diesem Zusammenhang kommt
hinzu, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine materi-
ellen Leistungsbegehren gestellt hat.
7.3 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Einho-
lung eines Gerichtsgutachtens, auf welches kein Anspruch besteht (BGE
138 V 271 E. 1.2.2; 139 V 339 E. 4.3), abzuweisen. Vielmehr ist die Ange-
legenheit an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts
zurückzuweisen.
7.4 Die Vorinstanz ist daher in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzu-
weisen, nach Aktualisierung der medizinischen Akten und Beizug des
Suva-Dossiers sowie gegebenenfalls weiteren Abklärungen in Bezug auf
das Anforderungsprofils eines Baufacharbeiters eine für die iv-rechtlichen
Belange umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdefüh-
rers zu veranlassen. Nur so, insbesondere wenn wie vorliegend erstmals
interdisziplinär abgeklärt wird, kann sichergestellt werden, dass alle rele-
vanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgelei-
teten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergeb-
nis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Mit
C-4760/2018
Seite 19
Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Ex-
pertisen in den Fachbereichen Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie
(letztere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss neuer
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V
281) geboten. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch wei-
tere Spezialisten beigezogen werden (z. B. aus dem Gebiet der Orthopä-
die), ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zu-
mal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über
die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349
E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1; Urteil
des BVGer C-4537/2017 E. 8). Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum
haben die Gutachter die Entwicklung des Gesundheitszustands und den
Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Unfallzeitpunkt
am 5. September 2016 bis zum Zeitpunkt der interdisziplinären Begutach-
tung miteinzubeziehen und zu beurteilen. Im Übrigen haben sich die Gut-
achter auch zur Frage zu äussern, ob beim Beschwerdeführer medizini-
sche Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und berufliche
Massnahmen aus medizinischer Sicht angezeigt sind.
7.5 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er-
folgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen
Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer
C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine
Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver-
hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach
dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit-
teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72bis Abs. 2 IVV) und dem
Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu-
men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
8.
Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Verfügung
vom 13. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä-
gungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen bzw. gegebenenfalls über den Anspruch auf eine Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge.
C-4760/2018
Seite 20
9.
9.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage
der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als voll-
ständiges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des
BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). Bei diesem Verfahrensaus-
gang kommt die gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund ihrer sub-
sidiären Natur nicht zum Zug.
9.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der Vorinstanz sind ebenfalls
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.3 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die
von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE) Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands, des durchgeführten Schriftenwech-
sels, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend
zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fäl-
len gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von
Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu z.B. Urteil des
BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hinweisen]; Art. 9 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-4760/2018
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
13. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-4760/2018
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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