B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4761/2013
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4761/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die thailändische Staatsangehörige T._______ (geb. 1990, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 27. Mai 2013 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen dreimona-
tigen Besuchsaufenthalt (vom 14. Juni bis 11. September 2013) bei
M._______ in Z._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdefüh-
rer). Dieser hatte vorgängig mit Einladungsschreiben vom 26. April 2013
um Ausstellung eines Besuchervisums für seinen Gast ersucht.
B.
Mit Formularentscheid vom 30. Mai 2013 lehnte es die Botschaft ab, das
gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete dies damit, der Zweck
der Reise sei nicht plausibel; zudem erscheine eine fristgerechte Wieder-
ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum nicht gesi-
chert.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 18. Juni 2013 Einspra-
che bei der Vorinstanz. Letztere liess bei der Auslandvertretung nebst den
Akten eine ergänzende Stellungnahme einholen und wies die Einsprache
mit Verfügung vom 25. Juli 2013 ab. Dabei teilte sie die Beurteilung durch
die schweizerische Auslandvertretung. Die Gesuchstellerin lebe in einer
Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hin-
sicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs-
druck festzustellen sei. Besondere Gewähr für die fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt ergebe sich auch aus den per-
sönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin nicht. Diese sei jung, ledig
und verfüge über kein regelmässiges Einkommen. Der Umstand, dass sie
ein Kind habe, vermöchte das Risiko ebenfalls nicht zu beseitigen. Kom-
me hinzu, dass es sich bei der Gesuchstellerin offenbar lediglich um eine
lose Ferienbekanntschaft des Gastgebers handle.
D.
Mit Beschwerde vom 22. August 2013 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Aus-
stellung eines Schengen-Visums für seinen Gast. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe ihn nach Einreichen
seiner Einsprache – trotz vorgängiger Ankündigung – nicht mehr kontak-
tiert, sondern sein Rechtsmittel sofort abgelehnt. Er sei Schweizer, sei
weder straffällig geworden noch beziehe er Sozialhilfe. Er habe das
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Recht, jemanden in die Schweiz einzuladen. Sein Gast sei seine Freun-
din und er kenne sie nun seit 4 Jahren. Die Gesuchstellerin habe eine
7-jährige Tochter und ihre Eltern in Thailand. Sie betreue und finanziere
diese, indem sie Getränke, Dessert und Essen in ihrem eigenen Laden
verkaufe. Im Durchschnitt verdiene sie 10'000 Baht im Monat. Während
dem dreimonatigen Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz werde
er die Familie finanzieren. Eine Heirat sei zudem nicht geplant. Es sei
überdies zu erwähnen, dass die Gesuchstellerin letztes Jahr eigentlich
nach England zu ihrem Freund hätte gehen wollen. Sie habe sich jedoch
entschieden, nicht nach England zu reisen und bei ihrer Familie in Thai-
land zu bleiben.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. September 2013
die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, es gäbe keiner-
lei Anlass, an der Integrität des Gastgebers zu zweifeln; allerdings könn-
ten Gründe, welche allein auf der Seite des Beschwerdeführers liegen
würden, das in der Verfügung umschriebene Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht schmälern.
F.
Der Beschwerdeführ hält mit Replik vom 24. Oktober 2013 an seinen be-
schwerdeweise gestellten Anträgen fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
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waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101] sowie Art. 29 ff. VwVG). Nach Einreichen seiner Einsprache
vom 18. Juni 2013 habe ihn das BFM vor Erlass der Verfügung vom
25. Juli 2013 – entgegen anderslautender Informationen – nicht mehr
kontaktiert. Er habe sich damit nicht mehr äussern oder weitere Unterla-
gen einbringen können.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Artikel 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundes-
verwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine An-
zahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus
der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 202 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000,
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Seite 5
S. 207 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. voll-
ständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 214 ff.; JÖRG
PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008,
S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vor-
dergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung
und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen
Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei
kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu,
sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen
Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu not-
wendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit
Hinweisen).
3.3 Wird das Verfahren auf Antrag der Partei eingeleitet, so muss das
Äusserungsrecht durch diese Partei grundsätzlich gleichzeitig mit der Ver-
fahrenseinleitung ausgeübt werden. Sie hat die Beweise, mit denen sie
ihre Vorbringen zu untermauern gedenkt, gleichzeitig mit der Antragsstel-
lung anzubieten und darf nicht erwarten, dass ihr die Behörde später
noch ausdrücklich die Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln
gewährt (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/St. Gallen 2008, N. 7 zu Art. 30 VwVG).
3.4 Das BFM kündigte dem Beschwerdeführer nach Einreichen seiner
Einsprache vom 18. Juni 2013 an, dass es bei der Auslandvertretung die
Gesuchsakten einfordern sowie eine Inlandabklärung durch die kantonale
Migrationsbehörde veranlassen werde. In der Folge wurden die Akten der
Auslandvertretung angefordert und diese wurde um eine allfällige ergän-
zende Stellungnahme gebeten. Ungünstig gestaltet sich hingegen der
Umstand, dass eine Abklärung durch die zuständigen kantonalen Behör-
den, entgegen anderslautender Ankündigung, nicht veranlasst wurde.
Nichtsdestotrotz kann aus diesem Versäumnis keine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör abgeleitet werden. Dem Beschwerdeführer
war es durchaus möglich, sich in seiner Einsprache vom 18. Juni 2013
zur Angelegenheit zu äussern. Die Vorinstanz durfte denn auch aufgrund
der vorliegenden Unterlagen – den Akten der Auslandvertretung sowie
der Einsprache – die Visumsvoraussetzung der "gesicherten Wiederaus-
reise" als nicht erfüllt erachten. Nicht verpflichtet war sie hingegen, dem
C-4761/2013
Seite 6
Beschwerdeführer das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen
Beurteilung vorgängig mitzuteilen, damit sich dieser dazu äussern und
ergänzende Belege einreichen konnte. Von einer Verletzung des Anhö-
rungsrechts des Beschwerdeführers ist somit in casu nicht auszugehen
(vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-711/2007 vom
3. Juli 2007, E. 1.4.3 und 1.4.4).
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
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Seite 7
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
5.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen-
gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Sechsmo-
natszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind,
die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
C-4761/2013
Seite 8
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
6.1 Aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz
aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen
Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Ein-
schätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkre-
ten Einzelfalles zu würdigen.
C-4761/2013
Seite 9
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
7.
7.1 Trotz der grundsätzlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung in
Thailand sind dort nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von kargen
ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die
Gesuchstellerin stammt aus der Provinz Chaiyaphum im Nordosten Thai-
lands und damit aus einem Gebiet, das im landesweiten Vergleich als
ärmstes von insgesamt sechs Regionen gilt (vgl. http://
/thailand-GDP.asp, besucht im November 2013).
7.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind in Thailand
Frauen ganz besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die
Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte oder gar grösserer sozialer
Einheiten sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter
wirtschaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor – besonders gefährdet sind.
Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailände-
rinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai
2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisie-
rung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2
S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter
> Dokumente > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen
Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aus-
senwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand,
>, Stand: November 2013, besucht im Novem-
ber 2013).
7.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den
Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder fak-
C-4761/2013
Seite 10
tische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die
Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige Frau und
Mutter einer 7-jährigen Tochter. Sie lebe überdies zusammen mit ihren El-
tern, zwei älteren Brüdern, zwei Nichten und ihrer Grossmutter (vgl. Rep-
lik vom 24. Oktober 2013). Auf den ersten Blick könnte der Umstand,
dass die Gesuchstellerin Mutter ist, für eine gewisse Verwurzelung spre-
chen. Andererseits ist die Betreuung der Tochter auch während des ge-
planten dreimonatigen Auslandaufenthalts der Gesuchstellerin in der
Schweiz ohne Weiteres gewährleistet. Replikweise geht denn auch her-
vor, dass die Eltern der Gesuchstellerin durch den Tag auch die beiden im
gleichen Haushalt lebenden Nichten betreuen würden. Während der Ab-
wesenheit der Gesuchstellerin würden die Eltern auch auf deren Tochter
schauen (vgl. Beschwerde vom 22. August 2013). Die Erfahrung zeigt
zudem, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen
angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig
nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigra-
tion zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus
dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nach-
ziehen zu können. Es sind somit in casu keine familiären und gesell-
schaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche die Gesuchstellerin von
einer Emigration abzuhalten vermögen.
8.2 Der Beschwerdeführer macht in wirtschaftlicher Hinsicht geltend, die
Gesuchstellerin sei selbständig erwerbend und führe einen kleinen La-
den, wo sie Essen und Getränke verkaufe. Durchschnittlich verdiene sie
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im Monat 10'000 Baht. Damit finanziere sie ihr Kind und ihre Eltern. Ein
Kontoauszug könne hingegen nicht eingereicht werden, da sie ihre Ein-
nahmen sogleich wieder ausgebe (vgl. Beschwerde vom 22. August
2013). Aufgrund dieser Angaben können jedoch keine zuverlässigen
Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
gezogen werden. Dazu reicht auch die Fotodokumentation des Ladens
der Gesuchstellerin nicht aus. Hinzuweisen ist auch auf den Umstand,
dass die Gesuchstellerin noch in ihrem Visumantrag vom 28. Mai 2013
angab, sie sei Verkäuferin (vgl. Visumantrag vom 28. Mai 2013, Frage 19
"derzeitige berufliche Tätigkeit"), also noch nicht die Rede von einer selb-
ständigen Tätigkeit als Inhaberin eines Ladens war. Es gilt somit festzu-
halten, dass auf dieser Grundlage die Wiederausreise der Gesuchstelle-
rin noch nicht als gesichert eingestuft werden kann, da nicht von einer
zwingenden beruflichen Verpflichtung ausgegangen werden kann.
8.3 Nicht ausschlaggebend bleibt damit, ob es sich, wie die Vorinstanz in
ihrer Verfügung vom 25. Juli 2013 geltend macht, um eine lose Ferienbe-
kanntschaft des Beschwerdeführers handelt. Es sei jedoch an dieser
Stelle darauf hingewiesen, dass gewisse Ungereimtheiten bestehen, die
den Schluss des BFM nicht ganz abwegig erscheinen lassen. So macht
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. August
2013 geltend, er kenne die Gesuchstellerin seit 4 Jahren, sie sei seine
Freundin. Im Einladungsschreiben vom 26. April 2013 führt er hingegen
aus, er habe seinen Gast im Januar 2013 anlässlich einer Rundreise
kennengelernt. Auch habe sich die Gesuchstellerin erst noch letztes Jahr
entschieden, ihren englischen Freund nicht zu heiraten (vgl. Beschwerde
vom 22. August 2013).
8.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach ihrem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um
die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht, abzulehnen.
9.
An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts,
dass der Beschwerdeführer über einen ausgezeichneten Leumund ver-
fügt. Wie bereits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Sep-
tember 2013 ausführt, wird denn auch nicht die Integrität des Beschwer-
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Seite 12
deführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber in Zweifel gezogen. Indes-
sen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers,
sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von
Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber
kann denn auch nicht – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbar-
keit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (vgl.
BVGE 2009/27 E. 9).
10.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchs-
aufenthalt besteht. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wie-
derausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines
Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums
mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 5.5 hiervor) werden
nicht vorgebracht und liegen auch nicht vor.
11.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-4761/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten […] retour)
– die Dienste für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: