' B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-476/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Marcel Epper, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1973) gelangte im
November 1996 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Ein Jahr spä-
ter, am 14. November 1997, heiratete er in der Schweiz eine 24 Jahre äl-
tere, in Deutschland wohnhafte Schweizer Bürgerin. Kurze Zeit später
zog er zu ihr nach Deutschland, worauf sein Asylgesuch am 28. Januar
1998 durch Nichteintreten erledigt wurde. Im November 2001 kehrten die
Ehegatten in die Schweiz zurück und nahmen im Kanton Thurgau Wohn-
sitz.
B.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer
am 1. Juni 2004 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Die Ehegatten unterzeichneten am 6. Dezember 2006 zu Handen des
Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächli-
chen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Ad-
resse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsich-
ten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis,
dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Am 5. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kan-
tons Tessin und der Gemeinde P._______ (TI).
C.
Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 16. April 2010 geschieden.
Kurz nach der am 18. Mai 2010 eingetretenen Rechtskraft des Schei-
dungsurteils heiratete er am 23. Mai 2010 in Pakistan eine 17 Jahre jün-
gere Landsfrau und stellte für sie am 28. Juli 2010 im Kanton Thurgau ein
Familiennachzugsgesuch. Es folgte eine Überprüfung der von ihm vorge-
legten pakistanischen Zivilstandsdokumente durch die schweizerische
Vertretung in Pakistan. Den dabei gewonnenen Informationen zufolge soll
der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. August 2005 bis 4. Februar 2009
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in Pakistan eine Zweitehe mit einer anderen pakistanischen Staatsange-
hörigen geführt haben.
D.
Am 21. März 2011 gelangte die Zivilstandsbehörde des Kantons Tessin
an die Vorinstanz und orientierte über die Scheidung des Beschwerdefüh-
rers von seiner Schweizer Ehefrau sowie die Erkenntnisse der schweize-
rischen Vertretung in Pakistan im Zusammenhang mit der pakistanischen
Zweitehe des Beschwerdeführers. Die schweizerische Vertretung in Pa-
kistan liess der Vorinstanz am 22. April 2011 weitere einschlägige Infor-
mationen zu diesem Thema zukommen.
E.
Mit Schreiben vom 16. September 2011 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, sie erwäge
gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG eine Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerde-
führer am 2. und am 20. Dezember 2011 Gebrauch. Die Vorinstanz ihrer-
seits zog die Akten des Scheidungsverfahrens bei und veranlasste eine
Einvernahme der geschiedenen Ehefrau durch die Behörden des Kan-
tons Thurgau. Die Einvernahme erfolgte am 8. November 2011.
F.
Am 21. Dezember 2011 erteilte der Kanton Tessin als Heimatkanton des
Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter-
ten Einbürgerung.
G.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar 2012 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um ersatzlose
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2012
die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
J.
Mit Replik vom 11. Juni 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
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Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die er-
leichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass die
betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,
die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche
Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es ins-
besondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft,
darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135
II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S.
403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als das formel-
le Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemein-
schaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht
zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame
Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am
Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise an-
gebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
nung oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. dazu und zum vorange-
henden BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen), der Gesuchsteller
während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des Bundesge-
richts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe
schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise ver-
hält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als
einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechterge-
meinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E.3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG),
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg-
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder-
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lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
4.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in
seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss,
dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli-
chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde
darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte
bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er-
heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenle-
gung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde
das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Ein-
bürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer
solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage
gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen
hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5696/2008 vom 2. Mai 2011 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die
Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheb-
lichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb
des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner
ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf
Jahren ab Einbürgerung. Die Rechtsänderung erfolgte ohne eine spezifi-
sche übergangsrechtliche Ordnung. Auf der Grundlage allgemeiner über-
gangsrechtlicher Grundsätze sind daher alle Einbürgerungsfälle, in denen
nicht die altrechtliche fünfjährige Verwirkungsfrist vor Inkrafttreten des
neuen Rechts abgelaufen ist, dem neuen Recht zu unterwerfen. Dabei ist
die unter altem Recht abgelaufene Zeit an die absolute, achtjährige Frist
anzurechnen. Was die relative zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als
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Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt
des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. dazu BGE
134 V 353 E. 3.2 S. 356 f. mit Hinweisen).
5.
In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen des
Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zu-
stimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie
die absolute achtjährige Frist des Abs. 1bis wurden gewahrt.
6.
Zu den materiellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung ist Folgendes
zu bemerken:
6.1 Die vorliegende Streitsache ist so geartet, dass die Chronologie der
Ereignisse keine besonderen Schlüsse auf den Zustand der ehelichen
Beziehung zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zulässt. Dafür
ist der zeitliche Abstand von drei Jahren zwischen der am 5. Januar 2007
erfolgten erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers und dem
vom Dezember 2009 bzw. Januar 2010 datierten Scheidungsbegehren
der Ehegatten zu gross. Auch wenn die näheren Umstände, wie sie sich
aus den Akten ergeben bzw. von den geschiedenen Ehegatten behauptet
werden, durchaus Fragen aufwerfen mögen (etwa der ausserordentlich
grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten oder die ungewöhn-
lich "Grossmütigkeit" der Ehefrau, als sie von den verborgenen Wün-
schen des Beschwerdeführers erfuhr), kann die Hypothese nicht als le-
bensfremd verworfen werden, beim Beschwerdeführer sei während die-
ser Zeit tatsächlich, wie behauptet, ein Kinderwunsch entstanden und
gewachsen, den er zuvor nicht gehabt hätte und dem seine schweizeri-
sche Ehefrau altersbedingt nicht habe entsprechen können, sodass die
zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch intakte Ehe schliess-
lich an der Änderung der Lebensprioritäten gescheitert sei.
6.2 Allerdings ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland an 2. August 2005 die Ehe mit einer Landsfrau ein-
ging und mit ihr bis zur Scheidung am 4. Februar 2009 verheiratet war.
Diese parallel zu seiner schweizerischen Ehe bestehende Beziehung leg-
te er im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung nicht offen. Zu seiner
Verteidigung macht der Beschwerdeführer geltend, in Pakistan sei kein
rechtswirksamer Eheschluss zustande gekommen, weshalb er auch kei-
nen Anlass gehabt habe, dazu irgendwelche Aussagen zu machen. Tat-
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sächlich sei die Ehe von seinen Eltern und den Eltern der Braut arrangiert
worden, ohne dass er dazu jemals seine Zustimmung erteilt hätte. Weder
er noch seine Braut seien an der Heiratszeremonie persönlich anwesend
gewesen, und schriftliche Dokumente zum Heiratsakt bestünden nicht. In
der Folge habe er nie mit seiner pakistanischen Ehefrau zusammengelebt
und seine Beziehung zur schweizerischen Ehefrau sei von der pakistani-
schen Ehe nicht beeinträchtigt gewesen. Er beruft sich auf die Aussagen
seiner geschiedenen Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme, wonach die
Ehe erzwungen gewesen sei, da die Eltern die Kinder einander verspro-
chen hätten und er davon überrascht worden sei.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass er das Urteil dar-
über, ob die pakistanische Zweitehe seiner Einbürgerung entgegensteht,
den schweizerischen Behörden hätte überlassen müssen. Er hätte es
nicht bei einer eigenen Bewertung der rechtlichen Wirksamkeit dieser
Ehe bewenden lassen dürfen. Dass er spezifische rechtliche Überlegun-
gen angestellt hätte, ist ohnehin unglaubwürdig. Nicht nur ist er juristi-
scher Laie und waren die Vorgänge in Pakistan für ihn von grosser prakti-
scher Tragweite, wie seinen eigenen Angaben in der persönlich verfass-
ten Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 und vor allem auch denen
seiner schweizerischen Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. No-
vember 2011 entnommen werden kann. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers stehen darüber hinaus im Widerspruch zur Tatsache,
dass er die angeblich von Anfang an unwirksame Ehe erst dreieinhalb
Jahre später durch Scheidung auflöste und dass er dabei offensichtlich
keine Widerstände seiner Verwandtschaft oder der Verwandtschaft seiner
pakistanischen Ehefrau überwinden musste. Sie stehen auch im Wider-
spruch zu einem pakistanischen Dokument, das er persönlich zuhanden
des kantonalen Familiennachzugsverfahrens produzierte und zu dem er
wohlweislich jede Stellungnahme vermeidet. In diesem Dokument, einem
"Divorce Deed", datiert vom 29. März 2011, bestätigt der Beschwer-
deführer den aus seiner Sicht angeblich rechtlich nicht existenten
Eheschluss, stellt fest, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen
seien, und erläutert, dass aufgrund fehlenden Verständnisses nach eini-
ger Zeit Probleme zwischen den Eheleuten entstanden seien, die ein wei-
teres Zusammenleben verunmöglich hätten. In der Folge habe er, der Be-
schwerdeführer, die dreifache Scheidungsformel ausgesprochen, womit
die Ehe aufgelöst worden sei. Dazu passt, dass gemäss den in Pakistan
getätigten Abklärungen dieser Eheschluss des Beschwerdeführers von
seiner heimatlichen Dorfgemeinschaft ohne weiteres als gültig anerkannt
wurde.
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Seite 9
6.4 Bei dieser Sachlage müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu den Gründen, die ihn bewogen haben, die pakistanische Ehe im Ein-
bürgerungsverfahren nicht zu erwähnen, als klare Schutzbehauptungen
bewertet werden. Es ist entgegen seinen Beteuerungen davon auszuge-
hen, dass er den schweizerischen Behörden die in Pakistan geschlosse-
ne Ehe bewusst verheimlichte, um seine anstehende erleichterte Einbür-
gerung nicht zu gefährden. Der Beschwerdeführer beantragt zu diesem
Thema zwar eine persönliche Befragung. Dazu besteht jedoch kein hin-
reichender Anlass. Zum einen besteht kein Anspruch auf mündliche An-
hörung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Parteivorbringen sind grund-
sätzlich in Schriftform in das Rechtsmittelverfahren einzubringen (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201).
Dazu hatte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter hinrei-
chend Gelegenheit. Zum anderen ist die Beweislage klar, sodass in anti-
zipierter Beweiswürdigung von weiteren Beweiserhebungen ohne Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden kann (BGE 136 I 229 E.
5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Da es sich bei der Zweitehe um einen Sach-
verhalt handelt, die eine erleichterten Einbürgerung verhindert oder zu-
mindest bis zum Abschluss weiterer Beweiserhebungen hinausgezögert
hätte, er daher erheblich war (vgl. oben Ziff. 3.2 und 4.3), setzte der Be-
schwerdeführer durch die unterlassene Aufklärung der schweizerischen
Behörden den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41
Abs. 1 BüG. Gründe, die es ermessensweise rechtfertigen würden, auf
die Rechtsfolge der Nichtigerklärung trotz Erfüllung der entsprechenden
Voraussetzungen zu verzichten, sind nach dem definitiven Scheitern der
Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin keine ersichtlich.
7.
Abschliessend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung ist im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– Dipartimento delle istituzioni, Divisione degli interni, Sezione della po-
polazione, Casella postale 2170, 6501 Bellinzona
– das Migrationsamt des Kanton Thurgau (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
C-476/2012
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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