B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4764/2012
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4764/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 11. Mai 2012 beantragte die aus der Dominikanischen Republik
stammende, 1987 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin
bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo
die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von drei Monaten. Als
Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, A._______, wohnhaft im
Kanton Basel-Landschaft (geb. 1977, im Folgenden: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) besuchen zu wollen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 wies die Schweizerische Botschaft den
Visumsantrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
amt für Migration (BFM) am 30. Mai 2012 Einsprache. In der Folge wur-
den die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklä-
rungen beim Gastgeber an das Amt für Migration Basel-Landschaft
übermittelt.
C.
Am 23. August 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin stamme aus ei-
nem Land, aus welchem als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck insbesondere bei
jüngeren Menschen festzustellen sei. Der Trend zur Auswanderung zeige
sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit
von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im
Ausland bestehe. Die Eingeladene sei eine 25-jährige ledige Frau und
Mutter eines dreijährigen Kindes. Somit würden ihr gewisse familiären
Verpflichtungen obliegen. Ob diese genügend Gewähr für eine Rückkehr
in ihr Heimatland bieten würden, bleibe jedoch aufgrund der angespann-
ten wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland ungewiss. Zudem ste-
he die Gesuchstellerin in keinem festen Arbeitsverhältnis. Mangels ande-
rer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass ihr keine
besonderen beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen
würden. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass eine anstandslose
Wiederausreise gesichert sei. Schliesslich sei festzustellen, dass beim
Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der zuständigen kantonalen
Behörde keine genügende Bonität bestehe. Die Garantieverpflichtung
vom 2. August 2012 sei von der Gemeinde X._______ nicht unterzeichnet
worden. Es sei somit im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsprofil
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der Gesuchstellerin fraglich, ob die Kosten für die Reise, den Unterhalt
und weitere finanzielle Risiken abgedeckt werden könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2012 beantragt der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhe-
bung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des ge-
wünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, er kenne die Gesuchstellerin seit Dezem-
ber 2010 und seit seinem letzten Aufenthalt in der Dominikanischen Re-
publik im Dezember 2011 hätten sie täglichen Kontakt miteinander. Mit
seiner Einladung in die Schweiz möchte er seiner Freundin die Möglich-
keit bieten, sein soziales Umfeld und die Schweiz kennen zu lernen. Des
weiteren würde sie sich ein Bild machen können, was es für sie bedeuten
würde, als seine Ehefrau in der Schweiz zu leben. Die Gesuchstellerin sei
eine liebevolle und fürsorgliche Mutter, die ihr Kind nicht alleine lassen
würde. Es habe ihn sehr viel Überzeugungsarbeit gekostet, sie dazu zu
bewegen, ihr Kind drei Monate in die Obhut andere Leute zu geben. Des
Weiteren arbeite die Gesuchstellerin als Kinderbetreuerin. Mit dieser Tä-
tigkeit bestreite sie den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind. Hinzuzufü-
gen sei, dass die Gemeinde X._______ den Inhaber seiner Arbeitgeberin
als Garanten akzeptiert habe und die Garantieverpflichtung unterzeichnet
habe. Überdies habe er vorgesehen, eine Reiseversicherung für die Ge-
suchstellerin abzuschliessen, falls das Visum erteilt würde.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2012 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie führt aus, zwar habe
sich der Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit der Garantieerklärung
zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Lebensunterhalt und die Rück-
reise des Gastes bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-- verpflichtet. Mit
dieser Erklärung könne der Beschwerdeführer jedoch nicht für eine frist-
gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin garantieren. In erster Linie
hätten die persönlichen Verhältnisse des Gastes ausreichende Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Gesuchstellerin ver-
möge diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen, da weder in ihrem familiä-
ren Bereich zwingende Verantwortlichkeiten zu erkennen seien, die sie
ernsthaft davon abhalten könnten, den Entschluss für eine Emigration zu
fällen, noch von einer starken beruflichen und finanziellen Verwurzelung
im Heimatland ausgegangen werden könne. Die gegenteiligen Zusiche-
rungen des Gastgebers würden diese Einschätzung nicht zu ändern ver-
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mögen, stehe er doch erst seit einem Ferienaufenthalt im Dezember 2011
in näherem freundschaftlichen Kontakt zur Gesuchstellerin.
F.
Mit Replik vom 12. November 2012 hält der Beschwerdeführer an den
Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerde fest. Ergänzend wird
vorgebracht, die Gesuchtellerin trage mit ihren Einkünften auch massgeb-
lich zum Lebensunterhalt ihrer Mutter bei, weswegen nicht von einer nicht
erkennbaren zwingenden Verantwortlichkeit im familiären Bereich ge-
sprochen werden könne. Mit dem dreimonatigen Aufenthalte der Gesuch-
stellerin in der Schweiz werde beabsichtigt, herauszufinden, ob sie heira-
ten wollen. Dieses Vorgehen erachte er als verantwortungsbewusster, als
direkt zu heiraten obwohl die Einreiseformalitäten bei einer Hochzeit ein-
facher wären.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung ei-
nes Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Ma-
terie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2,
BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober
2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen
der Dominikanischen Republik um Erteilung eines Visums für einen drei-
monatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstelle-
rin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann
und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet,
fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen An-
wendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
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grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
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Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
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Seite 8
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die
Dominikanische Republik zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuch-
stellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen
nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise
im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im
Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin an-
zweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen,
sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3 Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik. Die
Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zu-
sammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursach-
ten schweren Krise sowie der Wirtschaftskrise von 2008 – dank der Kon-
solidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wie-
dergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernán-
dez Reyna und seit August 2004 unterstützt durch den IWF – in beein-
druckender Kürze erholen. Beleg dafür ist die Wirtschaft, welche sich seit
über zehn Jahren durch ein starkes Wachstum von durchschnittlich knapp
7% jährlich auszeichnete. Seit 2011 ist das Wachstum jedoch gesunken
und liegt bei durchschnittlich 4%. Der Amtsnachfolger Danilo Medina (seit
16. 08. 2012) hat zudem angekündigt, den Wirtschaftswachstumskurs mit
staatlicher Austeritätspolitik zu verbinden. Des Weiteren ist die Einkom-
mensverteilung zunehmend ungleich, was zu sozialen Spannungen führt.
Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen von im Ausland le-
benden Staatsbürgern mit einem beträchtlichen Anteil von 6% zum Brut-
toinlandprodukt beitragen, jedoch seit einigen Jahren rückläufig sind
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Seite 9
(Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes:
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformatio-
nen > Länder A-Z > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: Okto-
ber 2012 > Seite besucht im Februar 2013).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – vor allem bei der
jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustel-
len. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen
von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hin-
sicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfah-
rungsgemäss dort noch verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Be-
ziehungsnetz (in casu die Schwester der Gesuchstellerin sowie ihr
Freund) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restrikti-
ven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine unverheiratete
26-jährige Frau und Mutter eines vierjährigen Sohnes. Auf den ersten
Blick könnte der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter ist, für eine
gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass
zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter
politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich
davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei
dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effi-
zienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können.
Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus der Dominikanischen
Republik in grossem Masse anhält, wurde bereits erwähnt. Es sind somit
in casu - im Sinne des anzulegenden engen Beurteilungsmassstabs -
C-4764/2012
Seite 10
keine familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche
die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermögen.
6.2 Der Beschwerdeführer macht sodann berufliche Bindungen der Ge-
suchstellerin geltend: Sie arbeite als Kinderbetreuerin. Mit dieser Tätigkeit
bestreite sie den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind und trage auch
massgebend zum Lebensunterhalt ihrer Mutter bei. Den Akten ist kein Ar-
beitsvertrag, der ihre derzeitige Arbeitsstelle hinreichend darstellen würde
(Beschäftigungsgrad, Höhe des Gehalts, etc), beigelegt, weshalb daraus
keine zuverlässigen Rückschlüsse auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
gezogen werden können. Es ist festzuhalten, dass auf dieser Grundlage
die Wiederausreise der Gesuchstellerin noch nicht als gesichert einge-
stuft werden kann, zumal ihr diese Tätigkeit offenbar ohne Weiteres eine
mehrwöchige Landesabwesenheit gestatten würde. Demzufolge obliegen
der Gesuchstellerin wohl auch keine zwingenden beruflichen Verpflich-
tungen.
6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach ihrem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um
die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht, abzulehnen.
6.4 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Beschwerdeführer eine rechtzeitige Rückkehr der Ge-
suchstellerin zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in
seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen.
Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gast-
gebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst
von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gast-
geber kann – wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungs-
erklärung durch seinen Arbeitgeber am 2. August 2012 geschehen ist –
zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während
des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie
Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und
faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes
(vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
C-4764/2012
Seite 11
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: