B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4764/2013
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Michael Bessler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4764/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1974) ist srilankischer Staatsangehöriger. An-
fangs 1991 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfü-
gung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 3. Juni 1994
wurde das Asylgesuch abgewiesen und der Ausländer aus der Schweiz
weggewiesen. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies
die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; neu: Bundesverwal-
tungsgericht [BVGer]) mit Urteil vom 3. August 1994 ab, worauf das BFF
die Ausreisefrist auf den 28. Februar 1995 festsetzte. Diese liess der Be-
schwerdeführer ungenutzt verstreichen und tauchte (vorerst) unter. Infolge
seiner Eheschliessung vom 19. Mai 1999 mit der Schweizer Bürgerin
B._______ (geb. 1954) wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Waadt erteilt. Nachdem sich die Eheleute bereits Mitte 2004 getrennt hat-
ten, wurde die Ehe in der Folge geschieden.
B.
Während seiner hiesigen Anwesenheit ist der Beschwerdeführer wieder-
holt strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten. Wie aus den umfangrei-
chen Vorakten hervorgeht, wurde er am 15. September 2004 vom Kreisge-
richt VIII Bern-Laupen wegen gewerbsmässigen betrügerischen Miss-
brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung
und gewerbsmässigen Betrugs zu 30 Monaten Gefängnis, abzüglich 158
Tage Untersuchungshaft, sowie zu 7 Jahren Landesverweisung verurteilt.
Am 27. Oktober 2004 stellte die zuständige Strafbehörde des Kantons Tes-
sin einen weiteren betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs-
anlage durch den Beschwerdeführer fest, verzichtete jedoch auf eine Zu-
satzstrafe.
Am 11. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht des
Kantons Bern, welches auf ein weiteres Strafurteil des obgenannten Kreis-
gerichts vom 28. Januar 2005 Bezug nimmt, wegen mehrfacher Urkunden-
fälschung zu einer 12-monatigen Gefängnisstrafe als Zusatzstrafe zum Ur-
teil des Kreisgerichts vom 15. September 2004 sowie zu 7 Jahren Landes-
verweisung bedingt verurteilt.
Mit Urteil des "Tribunal correctionnel de l'Est Vaudois" vom 28. August
2006 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betrugs, Ur-
kundenfälschung sowie Fahrens ohne Führerausweis zu einer dreijährigen
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Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der bedingte Vollzug der Landesverwei-
sung widerrufen wurde.
In der Folge reduzierte der "Cour de cassation pénale Lausanne" am 6. No-
vember 2006 die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers um ein halbes
Jahr und hob Ziffer III des vorinstanzlichen Urteils (Landesverweisung auf
Lebenszeit) gänzlich auf.
C.
Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers verwei-
gerte die Migrationsbehörde des Kantons Waadt am 15. Januar 2008 die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies diesen an, die
Schweiz unverzüglich zu verlassen. Dieser Entscheid ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
D.
Am 14. April 2008 verhängte das BFM (neu: SEM) gegen den Beschwer-
deführer ein ab sofort gültiges Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer mit
zusätzlicher Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Be-
gründung führte es unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Aus-
ländergesetzes (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007
5457) aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner strafrechtlichen
Verfehlungen (gewerbsmässiger Betrug sowie Urkundenfälschung) gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und diese gefährdet.
Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer erst anlässlich seiner (er-
neuten) Verhaftung am 23. Juni 2013 in Liestal/BL eröffnet werden.
E.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August
2013, das Einreiseverbot sei aufzuheben bzw. dieses sei nicht in das
Schengener Informationssystem SIS einzutragen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie – im Falles des Unterliegens – um unentgeltliche Rechts-
pflege samt Rechtsverbeiständung ersucht.
Zur Begründung seines Gesuches um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er verfüge
in Italien als Angestellter einer Reinigungsfirma über eine Arbeitsbewilli-
gung und sein Arbeitgeber habe für ihn dort eine Aufenthaltsbewilligung
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beantragt. Sein Eintrag im SIS wirke sich jedoch negativ auf dieses Bewil-
ligungsverfahren aus. Ab dem Jahr 2001 sei er von der militärischen "Be-
freiungs-Bewegung LTTE (Tamil Tigers)" gezwungen worden, auf betrüge-
rische Weise Geld zu beschaffen. Er habe sich diesem Druck gebeugt und
sei für dieses Vorgehen in der Folge strafrechtlich verfolgt worden. Am 1.
Juli 2007 habe er einen Hafturlaub angetreten, um seinen Cousin in
Lausanne besuchen zu können. Dort sei er aber von Aktivisten der LTTE
entführt und mit einem Schiff nach Sri Lanka verbracht worden, wo er auf
Seiten der LTTE am Bürgerkrieg mitgewirkt habe. Am Ende dieses Krieges
im Frühjahr 2009 habe er vor den Regierungssoldaten fliehen müssen und
sei daher wiederum nach Europa zurückgekehrt. Eine Rückkehr in sein
Heimatland wäre für ihn lebensgefährlich, weshalb er auf einen positiven
Entscheid bezüglich seines Aufenthaltsgesuches in Italien angewiesen sei.
Zudem habe der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zur
Folge, dass die Kontakt- und Beziehungspflege mit seinem am 5. Juni 2013
geborenen Sohn und seiner Braut massiv erschwert sei.
In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, wegen Vermö-
gensdelikten sowie Fahrens ohne Führerausweis lägen gegen ihn drei
Strafurteile vor, wovon das letzte fast sieben Jahre zurückliege. Seither
habe er sich weder in der Schweiz noch sonstwo strafbar gemacht, wes-
halb das öffentliche Interesse an einem Einreiseverbot aufgrund der seither
verstrichenen Zeit zu relativieren sei. Ein unbefristetes Einreiseverbot sei
jedenfalls unverhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK.
Das Rechtsmittel war mit diversen Beweismitteln (u.a. Aufenthaltsgesuch
Italien, Geburtsurkunde und Vaterschaftsanerkennung betreffend Sohn,
Wohnsitzbescheinigung der Kindsmutter) ergänzt.
F.
In ihrer (ersten) Vernehmlassung vom 24. Oktober 2013 beantragt die
Vorinstanz, dem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung nicht stattzugeben. Bezüglich des SIS-Eintrages hält das BFM fest,
es bleibe jedem Mitgliedstaat unbenommen, einer betroffenen Person trotz
bestehender Ausschreibung einen Aufenthaltstitel zu erteilen, könne doch
der bewilligungserteilende Staat im Rahmen des Konsultationsverfahrens
vom ausschreibenden Staat die Löschung der Ausschreibung verlangen.
G.
In seiner Stellungnahme vom 28. November 2013 hält der Beschwerdefüh-
rer an seinen Begehren und deren Begründung vollumfänglich fest.
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Seite 5
H.
Am 4. Dezember 2013 heiratete der Beschwerdeführer in Liestal/BL die
srilankische Staatsangehörige C._______ (geb. 1987), die Mutter seines
damals halbjährigen Sohnes D._______.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2013 wies das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab.
J.
In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 9. Januar 2014 schliesst die
Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, es
treffe zwar zu, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör vor Er-
lass der Fernhaltemassnahme nicht gewährt worden sei. Indessen habe
trotz entsprechender Aufforderung durch die Migrationsbehörde des Kan-
tons Waadt im kantonalen Amtsblatt weder dessen Aufenthaltsort noch
eine allfällige Zustelladresse ausfindig gemacht werden können. Zudem
sei angesichts des vom Beschwerdeführer über Jahre hinweg gezeigten
Verhaltens durchaus eine gewisse Dringlichkeit geboten gewesen. Im Wei-
tern zeigte sich die Vorinstanz bereit, das Einreiseverbot wiedererwä-
gungsweise aufzuheben, sollte die zuständige Migrationsbehörde in der
Folge dem Beschwerdeführer im Rahmen der Bestimmungen über den Fa-
miliennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilen.
Trotz gewährtem Replikrecht verzichtete der Beschwerdeführer auf eine
weitere Stellungnahme.
K.
Am 2. April 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-
Landschaft des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Da-
tenverarbeitungsanlage, der mehrfacher Urkundenfälschung, der mehrfa-
chen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Widerhandlung gegen
das Ausländergesetz, des mehrfachen Nichtmitführens des Führerauswei-
ses sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der vom
23. Juni 2013 bis zum 2. April 2014 ausgestandenen Untersuchungs- und
Sicherheitshaft von 284 Tagen, verurteilt. Soweit aus den Akten ersichtlich,
ist dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen.
C-4764/2013
Seite 6
L.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. BVGE 2014/20), wonach Einreiseverbote zu befristen seien, kam das
BFM am 2. Dezember 2014 wiedererwägungsweise insofern auf seine Ver-
fügung vom 14. April 2008 zurück, als es das gegen den Beschwerdeführer
verhängte Einreiseverbot auf zehn Jahre befristete.
M.
In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2015, in welcher auch auf das
aktuelle Strafurteil vom 2. April 2014 Bezug genommen wird, hält der Be-
schwerdeführer weiterhin an seinen Beschwerdeanträgen fest und be-
zeichnet die nunmehr auf zehn Jahre befristete Fernhaltemassnahme auf-
grund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse nach wie vor als un-
verhältnismässig.
Der Eingabe waren verschiedene ärztliche Bericht betreffend Ehefrau und
Sohn des Beschwerdeführers beigelegt.
N.
Am 4. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer – seit dem 25. September
2014 wiederum im Strafvollzug in der Schweiz – beim SEM ein erneutes
Asylgesuch ein, über welches bisher noch nicht befunden worden ist.
O.
Mit Urteil vom 8. Mai 2015 verweigerte die zuständige Strafvollzugsbe-
hörde des Kantons Waadt die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers
aus dem Strafvollzug. Aufgrund seiner Straffälligkeit über einen Zeitraum
von fast 20 Jahren hinweg könne dem Inhaftierten keine günstige Prog-
nose bezüglich sein künftiges Wohlverhalten in Freiheit gestellt werden.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
C-4764/2013
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat gegen ihn am 14. April
2008 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, diese Verfügung jedoch am
2. Dezember 2014 in Wiedererwägung gezogen und das Einreiseverbot
auf die Dauer von 10 Jahren reduziert (vgl. Art. 58 VwVG). Im Umfang des
wiedererwägungsweise nicht gutgeheissenen Rechtsbegehrens – d.h. der
vollständigen Aufhebung des Einreiseverbots – bleibt der Rechtsstreit auf-
rechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; ANDREA PFLEIDERER, in: Praxis-
kommentar VwVG, 2009, Art. 58 N. 52).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
C-4764/2013
Seite 8
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, indem ihm vor Erlass der Fernhaltemassnahme keine
Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zum Einreiseverbot zu äussern.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Artikel 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesver-
waltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl
verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Li-
teratur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern
2000, S. 202 ff.; HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.
2010, Rz. 1672 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig
im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusse-
rung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen
einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert.
Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch
zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen
Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes be-
treffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendi-
gen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 m.H.).
Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer vor Erlass der
am 14. April 2008 verhängten Fernhaltemassnahme tatsächlich nicht äus-
sern konnte. Die Vorinstanz bringt jedoch in diesem Zusammenhang vor,
trotz entsprechender Aufforderung durch die Migrationsbehörde des Kan-
tons Waadt im kantonalen Amtsblatt habe weder der Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers noch eine allfällige Zustelladresse ausfindig gemacht
werden können. Zudem sei angesichts des vom Beschwerdeführer über
Jahre hinweg gezeigten Verhaltens durchaus eine gewisse Dringlichkeit
geboten gewesen (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 9. Januar 2014).
Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch sel-
ber darauf hin, anlässlich eines Hafturlaubs Anfang Juli 2007 von Aktivisten
der LTTE in Lausanne entführt und nach Sri Lanka verbracht worden zu
sein, von wo er erst im Frühjahr 2009 – nach Beendigung des Bürgerkriegs
in seinem Heimatland – wieder nach Europa zurückgekehrt sei. Dass sich
die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen veranlasst sah, zwecks
Verhinderung der Wiedereinreise und Vorbeugung der vom Beschwerde-
führer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(siehe dazu weiter unten) ein Einreiseverbot zu erlassen, wird durch die
C-4764/2013
Seite 9
Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG gedeckt und ist nicht zu be-
anstanden. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbe-
gründet, zumal er auf Beschwerdeebene mehrfach Gelegenheit hatte, sich
zur Anordnung der Fernhaltemassnahme zu äussern (vgl. Urteile des
BVGer C-5308/2007 vom 3. Dezember 2009 E. 3.1 und 3.2 sowie C-
123/2006 vom 13. September 2007 E. 3.2).
4.
4.1 Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ANAG (BS 1
121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG).
Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkraft-
treten eingeleitet wurden, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinwei-
sen).
Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt
wird, die – wie vorliegend – zum Teil noch unter der Herrschaft des alten
Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andau-
ern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrau-
ensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. HÄFELIN ET AL., a.a.O.,
Rz. 337 ff.).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtli-
chen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011 trat als
Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fas-
sung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach
Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom SEM unter Vorbehalt von
Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern
verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort
vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1
Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote ge-
gen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben
(Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG).
Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf
Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die
betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher-
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Seite 10
heit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die ver-
fügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von
der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Ordnung und Sicherheit (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an bereits verwirklichtes Fehlverhalten des Betroffe-
nen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im
Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund
(zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialpräven-
tion kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen
Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt,
ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer
Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhal-
ten des Betroffenen abstützen muss.
4.4 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813).
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an-
derem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verstösse gegen diese Polizeigüter
bestehen (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer trat während der Dauer seines Aufenthaltes in
der Schweiz immer wieder strafrechtlich negativ in Erscheinung und
musste deshalb mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt werden. So wurde
er erstmals am 15. September 2004 vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen
wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar-
beitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässigen
C-4764/2013
Seite 11
Betrugs zu 30 Monaten Gefängnis verurteilt. Am 11. Oktober 2005 wurde
der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Bern, welches auf ein
weiteres Strafurteil des obgenannten Kreisgerichts vom 28. Januar 2005
Bezug nimmt, wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer 12-monati-
gen Gefängnisstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts vom 15.
September 2004 verurteilt. Mit Urteil des "Tribunal correctionnel de l'Est
Vaudois" vom 28. August 2006 wurde der Ausländer wegen gewerbsmäs-
sigen Betrugs, Urkundenfälschung sowie Fahrens ohne Führerausweis zu
einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche vom "Cour de cassation
pénale Lausanne" am 6. November 2006 auf zweieinhalb Jahre reduziert
wurde. Am 2. April 2014 schliesslich wurde der einschlägig vorbestrafte
Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-Landschaft des gewerbsmässi-
gen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der
mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Fälschung von Auswei-
sen, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, des
mehrfachen Nichtmitführens des Führerausweises sowie der Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von 16 Monaten verurteilt (vgl. Sachverhalt B. und K.).
Mit der abgeurteilten Delinquenz hat der Beschwerdeführer fraglos in er-
heblichem Masse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
bzw. polizeiliche Schutzgüter gefährdet. Er hat damit einen Fernhaltegrund
im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Sein Einwand, wonach er
von der militärischen "Befreiungs-Bewegung LTTE (Tamil Tigers)" gezwun-
gen worden sei, auf betrügerische Weise Geld zu beschaffen, vermag nicht
zu überzeugen. In ihren ausführlich begründeten Urteilen vom 28. August
und 6. November 2006 legten die Waadtländer Strafbehörden umfassend
dar, weshalb sie das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers
als wenig glaubhaft und somit als nicht erwiesen erachteten. Sein delikti-
sches Verhalten in den Jahren 2012 und 2013, welches zum erwähnten
letzten Strafurteil vom 2. April 2014 führte, versuchte der Beschwerdefüh-
rer jedenfalls mit seiner schwierigen finanziellen Situation und unter Hin-
weis auf seine familiären Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. Urteil der
Vollzugsbehörde des Kantons Waadt vom 8. Mai 2015 E. 4e).
5.2 Wie oben erwähnt, ist der Beschwerdeführer während seiner langjähri-
gen Anwesenheit in der Schweiz immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt
geraten. Das noch in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Argument sei-
nes Rechtsvertreters, wonach seit der letzten Verurteilung seines Mandan-
ten fast sieben Jahre zurücklägen und die von diesem ausgenützte Sicher-
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Seite 12
heitslücke in der Kreditkartentechnologie mittlerweile durch sogenannte Si-
cherheitschips ausgefüllt sei, weshalb sein damaliges Vorgehen in der Re-
gel heute keinen Schaden mehr anrichten könne, wurde vom Beschwerde-
führer durch sein erneutes delinquentes Verhalten in aller Deutlichkeit wi-
derlegt (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. April 2014).
So verweigerte denn auch die zuständige Strafvollzugsbehörde des Kan-
tons Waadt kürzlich die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus
dem Strafvollzug mit der Begründung, aufgrund seiner Straffälligkeit über
einen Zeitraum von fast 20 Jahren hinweg könne dem Betroffenen keine
günstige Prognose bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens in Freiheit
gestellt werden. In casu muss deshalb davon ausgegangen werden, dass
in der Person des Beschwerdeführers auch der Fernhaltegrund der Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist.
6.
6.1 Nachdem die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer nunmehr ein
zehnjähriges Einreiseverbot ausgesprochen hat, ist im Folgenden – unge-
achtet des Fehlens einer diesbezüglichen substantiierten Rüge des anwalt-
lich vertreten Beschwerdeführers – noch vor der später vorzunehmenden
Interessenabwägung von Amtes wegen zu prüfen, ob vorliegend das Kri-
terium der schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG erfüllt ist.
6.2 Bei der Frage, welche Höchstdauer Einreiseverbote in einem solchen
Fall haben dürfen – weder das Gesetz noch die Rückführungsrichtlinie
(RFRL; Richtlinie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger, ABl. L 348/98 vom 24.12.2008) geben darauf eine aus-
drückliche Antwort – hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil
vom 26. August 2014 festgestellt, diese könne maximal 15 Jahre betragen
(im Wiederholungsfall 20 Jahre). Bei der Bemessung der Verbotsdauer ist
dabei jeweils im Einzelfall den betroffenen privaten Interessen und – dies
im Rahmen der Würdigung des öffentlichen Fernhalte-interesses – insbes.
auch der Stellung der gefährdeten Rechtsgüter gebührend Rechnung zu
tragen (vgl. BVGE 2014/20 E. 7).
6.3 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr
voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher
Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine
C-4764/2013
Seite 13
solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schliessen. Sie
kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter
(insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit),
aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschrei-
tendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder
organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berück-
sichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder auch
aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, er-
geben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe
das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu be-
gründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des
BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 5.4 m. H.).
6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits wäh-
rend seines Aufenthalts als Asylbewerber massiv mit dem Gesetz in Kon-
flikt gekommen ist. Allein die durch den gewerbsmässigen betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bzw. durch den gewerbsmäs-
sigen Betrug erzielten Deliktsbeträge, die zu einer ersten Verurteilung zu
einer 30-monatigen Freiheitsstrafe führten, beliefen sich auf über
Fr. 170'000.- respektive Fr. 90'000.- (vgl. Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-
Laupen vom 15. September 2004). Dies hinderte den Beschwerdeführer in
der Folge nicht daran, in ähnlichem Ausmass weiter zu delinquieren, was
zu zusätzlichen Freiheitsstrafen von 12 bzw. 30 Monaten (vgl. Urteile des
Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Oktober 2005 bzw. des "Cour de
cassation pénale Lausanne" vom 6. November 2006) und schliesslich zur
letzten Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 16 Monaten we-
gen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei-
tungsanlage, der mehrfacher Urkundenfälschung, der mehrfachen Fäl-
schung von Ausweisen, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Aus-
ländergesetz, des mehrfachen Nichtmitführens des Füh-rerausweises so-
wie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes führte (vgl. Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. April 2014).
Vor diesem Hintergrund besteht demnach weiterhin ein erhebliches Risiko,
dass der Beschwerdeführer – nach seiner Entlassung aus dem Strafvoll-
zug – in frühere Verhaltensmuster verfällt, mithin ein strukturelles Rückfall-
risiko besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4898/2012 E. 5.6). In casu ist
daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zum heutigen
Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt, was grundsätzlich eine Überschreitung der fünfjährigen
C-4764/2013
Seite 14
Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG recht-
fertigt (zum Ganzen siehe auch BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3 S. 129 ff
oder BVGE 2013/4 E. 7.2).
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN ET AL., a.a.O., Rz. 613 ff.).
7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (s. vorne, E. 6.4) nach wie
vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
aus, weshalb klarerweise ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse be-
steht. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers
in der Schweiz entgegenwirken. Das Hauptaugenmerk der Massnahme
liegt in der spezialpräventiven Zielsetzung, wonach sie den Beschwerde-
führer dazu anhalten soll, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in
die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum nach Ablauf der Dauer des Ein-
reiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und
Sicherheit zu begehen (vgl. Urteil des BVGer C-3213/2013 vom 31. Januar
2014 E. 6.4). Als gewichtig zu betrachten ist auch das generalpräventiv
motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine
konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteile des BGer
2C_856/2012 vom 25. März 2013 E. 6.9 sowie 2C_948/2011 vom 11. Juli
2012 E. 3.4.2 je m.H.). Angesichts der über viele Jahre hinweg in gewerbs-
mässiger Weise verübten Straftaten und des strukturellen Rückfallrisikos
(vgl. E. 6.4) ist es nicht möglich, eine zuverlässige Prognose darüber ab-
zugeben, wie lange seitens des Beschwerdeführers ein Risiko für die öf-
fentliche Sicherheit bestehen wird, was jedenfalls für eine lange dauernde
Fernhaltung des Beschwerdeführers spricht.
C-4764/2013
Seite 15
7.3
7.3.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Be-
schwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. Der Beschwer-
deführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er sei seit Dezember 2013
mit einer im Kanton Schaffhausen aufenthaltsberechtigten Landsfrau ver-
heiratet und Vater eines Kleinkindes. Seine Ehefrau sei seit der Geburt des
Sohnes gesundheitlich angeschlagen und auch dieser leide unter gesund-
heitlichen Problemen, was die Situation der Familie zusätzlich erschwere
und den Beistand und die Präsenz des Vaters erfordere. Diese Umstände
würden sein Interesse und dasjenige seiner Angehörigen an der Aufhe-
bung des Einreiseverbots unterstreichen. Der Beschwerdeführer beruft
sich damit auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art.
13 BV.
7.3.2 Hervorzuheben ist, dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw.
Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein
können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in
der Schweiz zurückzuführen sind. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit
des Beschwerdeführers verweigerte die Migrationsbehörde des Kantons
Waadt am 15. Januar 2008 nämlich die Verlängerung seiner Aufenthalts-
bewilligung und wies diesen an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen
(vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Pflege persönlicher Kontakte zur hier leben-
den Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn scheitert einerseits am Um-
stand, dass sich der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit wieder im Straf-
vollzug befindet, andererseits an der nicht mehr vorhandenen Aufenthalts-
berechtigung. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familien-
nachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton
zuständig (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Gemäss den Ausführungen
des Rechtsvertreters sollen (nicht näher bezeichnete) Bemühungen für ei-
nen Familiennachzug im Gange sein (vgl. Stellungnahme vom 29. Januar
2015).
Mit Bezug auf die im Dezember 2013 erfolgte Eheschliessung gilt es aller-
dings darauf hinzuweisen, dass die Heirat erfolgte, als der Beschwerdefüh-
rer bereits mehrfach zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden und das
fremdenpolizeiliche Verfahren betreffend Nichtverlängerung seiner Aufent-
haltsbewilligung längst abgeschlossen gewesen war. Die Betroffenen
konnten sich daher zum vornherein nicht darauf verlassen, die Ehe in der
Schweiz leben zu können und mussten sich deshalb im Klaren sein dar-
über, dass ein Zusammenleben in der Schweiz für eine lange Dauer nicht
C-4764/2013
Seite 16
möglich sein würde (vgl. Urteil des BGer 2C_249/2012 vom 7. Dezember
2012 E. 3.7 mit Hinweisen). Bleibt schliesslich festzuhalten, dass das ver-
hängte Einreiseverbot, als Fernhaltemassnahme, seine Wirkung ohnehin
erst mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz entfalten
würde. Demgegenüber richten sich die Ausführungen des Rechtsvertreters
– insbesondere der Einwand, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka sei für diesen lebensgefährlich – in erster Linie gegen eine allfäl-
lige Wegweisung seines Mandanten aus der Schweiz, was ebenfalls nicht
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet.
7.3.3 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden nunmehr einzig die
Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehen-
de, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff.
1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Bei dieser Prüfung ist zu berück-
sichtigen, dass dem Beschwerdeführer – Vollzug der Wegweisung voraus-
gesetzt – durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte bei seiner Ehegat-
tin und seinem Sohn in der Schweiz nicht schlechthin untersagt würden.
Es stünde ihm, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Okto-
ber 2013 zu Recht festgehalten hat, vielmehr die Möglichkeit offen, aus
wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspen-
sion der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs.
5 AuG). Diese Suspension würde freilich praxisgemäss jeweils nur für eine
kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. Den geltend gemachten privaten
Interessen des Beschwerdeführers und seinen Angehörigen in der
Schweiz könnte somit im dargelegten Umfang und Rahmen Rechnung ge-
tragen werden. Die mit dem Einreiseverbot einhergehenden Einschränkun-
gen hat der Beschwerdeführer jedoch hinzunehmen, zumal sie zur Verhü-
tung von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich
sind (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Angesichts dessen vermögen die geltend
gemachten privaten Interessen weder eine Aufhebung noch eine (weitere)
Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes zu rechtfertigen.
7.3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Dauer der
gegen ihn vom Strafrichter ausgesprochenen Landesverweisung sei längst
abgelaufen, weshalb die Verhängung einer (unbefristeten) Fernhaltemass-
nahme unverhältnismässig sei, verkennt er, dass strafrechtliche und aus-
länderrechtliche Massnahmen auf unterschiedlichen gesetzlichen Grund-
lagen beruhen und verschiedene Zielsetzungen verfolgen. Während im
Strafrecht das Interesse an Bestrafung und Besserung (Resozialisierung)
im Vordergrund steht, ist bei ausländerrechtlichen Massnahmen das ge-
samte Landesinteresse – darunter auch das Interesse an der Fernhaltung
C-4764/2013
Seite 17
des Ausländers bzw. an der Unterstellung allfälliger Einreisen unter die be-
hördliche Kontrollpflicht – zu berücksichtigen, insbesondere das Interesse
an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. dazu die Urteile des
BVGer C-1875/2012 vom 11. November 2013 E. 6.1 sowie C-3202/2011
vom 19. April 2013 E. 7.3 m.H.).
7.4 Eine umfassende, wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden
Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das
wiedererwägungsweise auf zehn Jahre reduzierte Einreiseverbot eine ver-
hältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung darstellt und zudem der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts bei vergleichbaren Fällen entspricht (vgl. u.a. Urteile
des BVGer C-4462/2014 vom 28. Mai 2015 sowie C-960/2014 vom 15.
Oktober 2014).
8.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist
srilankischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne
von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm
untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff
wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m.
Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Gel-
tungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit aller
Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie er-
wähnt, bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, der ausgeschriebe-
nen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Ho-
heitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Vorinstanz hat
in diesem Zusammenhang in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2013
darauf hingewiesen, es sei jedem Mitgliedstaat unbenommen, einer be-
troffenen Person trotz bestehender Ausschreibung im SIS einen Aufent-
haltstitel zu erteilen. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung des Ein-
reiseverbots (nunmehr beschränkt auf zehn Jahre) sind demnach erfüllt,
weshalb dem Antrag auf deren Löschung nicht stattzugeben ist.
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das nunmehr auf zehn Jahre befristete
Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine
Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz
C-4764/2013
Seite 18
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Beschwerde ist des-
halb, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 2. Dezember 2014 gegen-
standslos geworden ist, abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit
werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein
Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn
sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass
sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie
und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218).
10.3 Angesichts der vom Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg in ge-
werbsmässiger Weise verübten Straftaten, welche ohne weiteres die An-
ordnung eines mehr als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots gemäss Art.
67 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG rechtfertigten, muss-
ten die in materieller Hinsicht gestellten Rechtsbegehren (vollständige Auf-
hebung des Einreiseverbots bzw. Verzicht auf Ausschreibung der Einreise-
verweigerung im SIS) als zum vornherein aussichtslos im Sinne der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung angesehen werden. Dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ist
demzufolge nicht stattzugeben.
Hingegen rechtfertigt es sich unter den vorliegenden Umständen (Nachlie-
ferung eines wesentlichen Teils der Begründung erst auf Vernehmlas-
sungsstufe), ausnahmsweise von der Auferlegung von Verfahrenskosten
abzusehen (vgl. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). Zudem
C-4764/2013
Seite 19
ist dem Beschwerdeführer aufgrund der im Verlaufe des Beschwerdever-
fahrens geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in
Bezug auf unbefristete Einreiseverbote (vgl. BVGE 2014/20), welche die
Vorinstanz zur Befristung der fraglichen Fernhaltemassnahme auf zehn
Jahre veranlasste, eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzu-
setzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE).
(Dispositiv Seite 20)
C-4764/2013
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
nicht stattgegeben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 500.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– Service cantonal de la population, Vaud (Akten VD […] retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (Akten BE […] retour)
– das Migrationsamt Schaffhausen (zur Kenntnisnahme)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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