B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4769/2010/mes/lai
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, freiwillige Versicherung, Verfügung vom 25. Juni 2010.
C-4769/2010
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die im Jahre 1966 geborene, verheiratete und in Uruguay wohnhafte
Schweizer Bürgerin A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ab
dem 1. April 1995 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV) angehörte (vgl. act. 1 bis 3),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vor-
instanz) die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Januar 2010 in-
folge nicht fristgerechter Einreichung einverlangter Unterlagen aus der
freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
ausgeschlossen hat (vgl. act. 22 f.),
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung bei der Vorinstanz
am 11. März 2010 Einsprache erhoben hat (vgl. act. 29),
dass die Vorinstanz diese Einsprache mit Entscheid vom 10. Juni 2010
abgewiesen hat, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerde-
führerin habe das für die Veranlagung der Beiträge im Jahr 2008 einver-
langte Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" trotz mehre-
ren Mahnungen nicht fristgerecht bis am 31. Dezember 2009 eingereicht
(vgl. act. 31 f.),
dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 10. Juni
2010 am 25. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und
sinngemäss beantragt hat, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom
10. Juni 2010 sei sie rückwirkend auf den Ausschluss wieder in die frei-
willige AHV/IV aufzunehmen, habe sie doch – wie bereits in den Beitrags-
jahren 2004 bis 2007 – der Vorinstanz rechtzeitig eine Bestätigung der
Arbeitgeberin ihres Ehemannes vom 1. April 2009 betreffend mehrfacher
Leistung des doppelten Mindestbeitrages im Jahre 2008 (vgl. act. 11) zu-
gestellt, und somit fristgerecht dargetan, dass sie in diesem Jahr von der
Beitragspflicht in der freiwilligen AHV/IV befreit gewesen sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2010 be-
antragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Ein-
spracheentscheid sei zu bestätigen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 7. Oktober 2010 und die
Vorinstanz in ihrer Duplik vom 9. November 2010 ihre Rechtsbegehren
sowie deren bisherige Begründung bestätigt haben,
C-4769/2010
Seite 3
dass zudem die Beschwerdeführerin betont hat, als Nichterwerbstätige
verfüge sie über kein deklarierbares Einkommen, und die Vorinstanz fest-
gehalten hat, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, die er-
forderlichen, detaillierten Angaben über das Einkommen ihres Eheman-
nes und ihr eigenes Vermögen zu machen, und die Bestätigung der Ar-
beitgeberin ihres Ehemannes vom 1. April 2009 (act. 9) keinen Dispens
von der Beitragspflicht bewirke, zumal dafür die Leistung des doppelten
Mindestbeitrages nach dem Tarif der freiwilligen AHV/IV erforderlich sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten
– so insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der SAK Verfügungen im Sinne von Art. 5
VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG gegeben ist,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 59 und 60 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts [ATSG, SR 830.1] sowie Art. 52 VwVG), so dass auf die
Beschwerde vom 25. Juni 2010 einzutreten ist,
dass Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen wer-
den, wenn sie der Ausgleichskasse die nötigen Auskünfte nicht erteilen
bzw. die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres ein-
reichen, das auf das Beitragsjahr folgt (Art. 2 Abs. 6 AHVG i.V.m. 13 Abs.
1 Bst. c der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111], vgl. auch Art. 2 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
dass die Ausgleichskasse dem Versicherten vor Ablauf der genannten
Frist eine Mahnung mit Androhung des Ausschlusses – unter Nennung
des Ausschlussgrundes – zuzustellen hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 VFV, Urteile
C-4769/2010
Seite 4
des Bundesverwaltungsgerichts C-1473/2011 vom 30. Juli 2012 E. 2.3 ff.
und C-4684/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 9. März 2009 erstmals
ermahnt hat, die "Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder die
nötigen Belege" für die Beitragsfestsetzung einzureichen, die Beschwer-
deführerin in der Folge aber nur eine Bestätigung des (neuen) Arbeitge-
bers ihres Ehemannes vom 1. April 2009 betreffend die Leistung des
doppelten Mindestbeitrages eingereicht hat (vgl. act. 8, 9 und 13),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 1. Mai 2009
mitgeteilt hat, sie benötige auch die unterschriebene und datierte "Ein-
kommens- und Vermögenserklärung" – und dies in einer weiteren E-Mail
gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2009 un-
ter Hinweis auf die Ausschlussfolgen bestätigt hat (vgl. act. 14 und 15),
dass die die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mit zweiter Mahnung
vom 12. Mai 2009 unter Androhung des Ausschlusses aus der freiwilligen
AHV/IV aufgefordert worden ist, die für die Beitragsfestsetzung als erfor-
derlich erklärte "Einkommens- und Vermögenserklärung" innert 30 Tagen
einzureichen (vgl. act. 20),
dass diese Mahnung der Beschwerdeführerin zwar nur per Einschreiben
zugestellt worden ist, was mangels eines die direkte Zustellung erlauben-
den Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Uruguay nicht zulässig
gewesen ist, dass der Empfang der Mahnung aber von der Beschwerde-
führerin nicht bestritten wird, so dass der Zustellungsmangel nach Treu
und Glauben als geheilt zu gelten hat (Art. 8 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
vgl. zum Ganzen BGE 136 V 295 E. 5.1 ff, BGE 122 I 97 E. 3 a und Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 18/04 vom 18. Juli 2006 E.
1.2, je mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit E-Mail vom 27. Mai 2009
zwar erneut die Bestätigung des Arbeitgebers ihres Ehemannes vom
1. April 2009 vorgelegt hat, der Aufforderung zur Einreichung der "Ein-
kommens- und Vermögenserklärung" aber nicht nachgekommen ist, ob-
wohl sie ausdrücklich auf die "2. Mahnung Eink. und Verm.erklaerung"
hinwies,
dass angesichts des Umstandes, dass auf dem Formular "Einkommens-
und Vermögenserklärung" unter anderem auch Angaben zum Bruttoein-
C-4769/2010
Seite 5
kommen des Ehemanns zu machen sind (vgl. act. 42 Teil A Ziff. 1.5, vgl.
auch act. 41) und die blosse Bestätigung des Arbeitgebers ihres Ehe-
mannes betreffend die Leistung des doppelten Mindestbeitrages mangels
Angabe der Lohnsumme nicht überprüft werden kann, was angesichts
des Wechsels des Arbeitgebers und der nun in der Schweiz erfolgenden
Lohnzahlung erforderlich gewesen wäre (insb. aufgrund der unterschied-
lichen Mindestbeiträgen in der obligatorischen und der freiwilligen Ver-
sicherung [vgl. Art. 3 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 1 AHVG]), erweist sich die
Vorlage der "Einkommens- und Vermögenserklärung" ohne Zweifel als
nötige Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 3 AHVG, die von der Vorinstanz
zu Recht einverlangt worden ist,
dass es darüber hinaus ohne Belang ist, dass in früheren Jahren offenbar
auch ohne exakte Lohnangaben eine Befreiung der Beschwerdeführerin
von der Beitragspflicht anerkannt worden ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. a
AHVG i.V.m. Art. 13a Abs. 3 Bst. a VFV), stellt doch das neue Arbeitsver-
hältnisses des Ehemanns der Beschwerdeführerin eine wesentliche Ver-
änderung des Sachverhalts dar, die eine Berufung auf Treu und Glauben
ausschliesst (vgl. etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, Rz.
655 ff., insb. Rz. 692 ),
dass sich folglich der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10.
Juni 2010 bestätigte Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilli-
gen Versicherung mangels fristgerechter Einreichung der für die Beitrags-
festsetzung im Jahre 2008 nötigen Angaben als rechtens erweist,
dass die Beschwerde vom 25. Juni 2010 damit offensichtlich unbegründet
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2
AHVG) und bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).
C-4769/2010
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (auf diplomatischem Weg)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: