Abtei lung II I
C-4770/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
S._______GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4770/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 (act. 1/1) hat die Stiftung Auffangein-
richtung BVG (Vorinstanz) die Firma S._______GmbH rückwirkend per
1. Juli 1989 zwangsweise angeschlossen. Aufgrund der AHV-Jahres-
rechnungen der Jahre 1989 – 1997 sowie 2002 – 2005 der zuständi-
gen AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zug ergebe sich, dass die Ar-
beitgeberin seit dem 1. Juli 1989 dem Obligatorium unterstellten Ar-
beitnehmern Löhne ausgerichtet habe, ohne den Nachweis für einen
Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu erbringen.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die S._______GmbH (nachfolgend Be-
schwerdeführerin oder Arbeitgeberin) am 12. Juli 2007 (Poststempel)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Sie beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, im
fraglichen Zeitraum sei sie für die versicherungspflichtigen Arbeitneh-
mer bei der Sammelstiftung der Zürich Leben angeschlossen gewe-
sen. Darüber hinaus habe sie Arbeitnehmer mit einem befristeten Ar-
beitsvertrag unter drei Monaten beschäftigt, welche nicht versiche-
rungspflichtig gewesen seien.
C.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2007 ergänzte bzw. berichtigte die Vorins-
tanz die Begründung ihrer angefochtenen Verfügung vom 22. Juni
2007 dahingehend, als die darin aufgeführte zuständige AHV-Aus-
gleichskasse jene des Kantons Schaffhausen (und nicht des Kantons
Zug) sei (act. 5/4). Das Dispositiv blieb indes unverändert.
D.
Mit Vernehmlassung vom 11. September 2007 (act. 5) beantragte die
Vorinstanz die teilweise Abweisung der Beschwerde und den zwangs-
weisen Anschluss, der entgegen ihrer angefochtenen Verfügung, vom
1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 festzulegen sei. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im
Verlauf des Verfahrens den Nachweis ihres Anschlusses vom 1. Januar
1997 bis 31. Dezember 2001 an die ASGA Pensionskasse, vom 1. Ja-
nuar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 an die First Pension Fund und
ab dem 1. Januar 2007 an die Helvetia Patria Stiftung nachgewiesen.
Somit vebleibe noch der Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. De-
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zember 2005, für welchen die Beschwerdeführerin keinen Nachweis
über einen Anschluss erbracht habe. In diesem Umfang hielt die Vorin-
stanz daher an ihrer angefochtenen Verfügung und deren Begründung
fest.
E.
In ihrer Replik vom 15. Oktober 2007 (act. 7) hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss Beschwerde
fest. Auch den von der Vorinstanz korrigierten zwangsweisen An-
schluss für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005
lehnte sie ab. Infolge der schlechten Auftragslage sei per 31. Dezem-
ber 2001 das Arbeitsverhältnis mit allen Arbeitnehmern aufgelöst wor-
den. In der Folge seien die Einsätze nur noch durch Arbeitsverträge
erfolgt, deren Dauer jeweils unter drei Monaten befristet gewesen sei.
Ende 2003 sei die Firma S._______GmbH aufgelöst worden.
F.
Mit Verfügung vom 7. August 2007 (act. 2) hat das Bundesverwaltungs-
gericht die Zusammensetzung des Spruchkörpers den Parteien be-
kannt gegeben. Innerhalb der angesetzten Frist sind keine Ausstands-
begehren eingegangen.
Mit Verfügung vom 3. November 2008 hat das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien eine Änderung in der Zusammensetzung des
Spruchkörpers bekannt gegeben. Auch dagegen sind innerhalb der
angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren eingegangen.
G.
Die Beschwerdeführerin hat den gemäss Verfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 7. August 2007 (act. 2) erhobenen Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- eingezahlt.
H.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – sofern erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 22. Juni 2007, welcher gemäss Art. 60
Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG; SR 172.021) darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen
der Auffangeinrichtung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht ge-
stützt auf Art. 31 und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern, wie vorliegend, keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Verfügung form- und
fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen beson-
ders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur Be-
schwerde legitimiert. Nachdem die Beschwerdeführerin auch den ge-
forderten Kostenvorschuss einbezahlt hat, ist auf ihre Beschwerde ein-
zutreten.
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al-
tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetz-
lichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 der Verord-
nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV
versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher
verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9
BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer,
Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu
verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute
Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE
115 Ib 37 E. 4).
2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register
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für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung an-
schliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr er-
fassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Ar-
beitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert
sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der
Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskas-
se ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist
verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei
ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend
auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitneh-
mer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Auffangeinrichtung die Be-
schwerdeführerin zu Recht wegen Beschäftigung von BVG-versiche-
rungspflichtigen Arbeitnehmern zwangsweise angeschlossen hat und,
wenn ja, ab welchem Zeitpunkt der Zwangsanschluss zu erfolgen hat-
te.
3.
3.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, war sie für
ihre Arbeitnehmer vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur
Durchführung der beruflichen Vorsorge einer registrierten Vorsorgeein-
richtung angeschlossen, was der Bestätigung der ASGA Pensionskas-
se vom 6. Dezember 2006 (act. 5/5) entnommen werden kann. Dieser
Nachweis wird auch von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
11. September 2007 (act. 5) akzeptiert, weshalb sie den verfügungs-
weise festgelegten Anschlusszeitpunkt (per 1. Juli 1989) neu auf den
1. Januar 2002 anerkennt. In diesem Umfang ist deshalb die angefoch-
tene Verfügung zugunsten der Beschwerdeführerin zu korrigieren.
3.2 Ein Wiederanschluss der Beschwerdeführerin an eine registrierte
Vorsorgeeinrichtung ist nicht aktenkundig und wird von ihr auch nicht
geltend gemacht. Im Gegenteil bestreitet sie, ab dem 1. Januar 2002
Arbeitnehmer beschäftigt zu haben, welche gemäss BVG obligatorisch
zu versichern gewesen wären. Ab diesem Zeitpunkt sei einzig noch
S._______ als Firmeninhaber und Stammeinleger beschäftigt gewe-
sen, für welchen eine BVG-Versicherungspflicht nicht bestanden habe.
3.3 Aufgrund der ins Recht gelegten Jahresabrechnungen der AHV-
Ausgleichkasse Schaffhausen, deren Richtigkeit jeweils von der Ar-
beitgeberin unterschriftlich bestätigt wurde (act. 5/8), ergibt sich, dass
letztere dem Arbeitnehmer S._______ wie folgt Löhne ausbezahlt hat:
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Im Jahr 2002:
In der Zeit von Januar bis Dezember Fr. 90'000.- ;
Im Jahr 2003:
In der Zeit von Januar bis Oktober (10 Monate) Fr. 95'600.-, was einem
auf ein Jahr umgerechneten Jahreslohn von Fr. 114'720.- entspricht
(Art. 2 BVV 2 in der damals geltenden und anwendbaren Fassung);
Im Jahr 2004:
In der Zeit von Juli bis Dezember (6 Monate) Fr. 45'000.-, was einem
auf ein Jahr umgerechneten Jahreslohn von Fr. 90'000.- entspricht
(Art. 2 BVV 2 in der damals geltenden und anwendbaren Fassung);
Im Jahr 2005:
In der Zeit von Januar bis Dezember Fr. 76'000.-
Diese Jahreslöhne überstiegen den gesetzlichen jährlichen Mindes-
lohn, welcher gemäss Art. 5 BVV 2 auf Fr. 24'720.- für die Jahre 2001
und 2002 (Fassung gemäss Ziff. 1 der Verordnung vom 1. November
2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, AS 2000 2833), auf Fr. 25'320.- für
die Jahre 2003 und 2004 (Fassung gemäss Ziff.1 der Verordnung vom
30. Oktober 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003, AS 2002 3906) sowie
für 2005 auf Fr. 19'350.- (Fassung gemäss Ziff. 1 der Verordnung 27.
Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 [AS 2004 4643]) festgelegt
war.
Somit waren die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung
des Arbeitnehmers gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG erfüllt, sofern kein Aus-
nahmetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG i.V. m. Art. 1j BVV 2 zu-
traf.
4.
4.1 Bezüglich des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Beschäftigung ihres Arbeitnehmers
sei im Zeitraum 2002 bis 2005 ausschliesslich einsatzweise im Um-
fang der erhaltenen Kundenprojekte erfolgt. Dabei sei stets ein befris-
teter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten Dauer abgeschlossen
worden. Deshalb sei er nach Massgabe von Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2
von der obligatorischen Versicherung ausgenommen gewesen, so
dass auch für sie als Arbeitgeberin keine Anschlusspflicht an eine re-
gistrierte Vorsorgeeinrichtung bestanden habe. Demgegenüber ver-
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neint die Vorinstanz mit dem Hinweis auf die gemäss Lohnbescheini-
gungen bestehende Anschlusspflicht vom 1. Januar 2002 bis zum 31.
Dezember 2005 (act. 5) implizit diesen Ausschlussgrund, weil die be-
fristeten Arbeitsverhältnisse aufeinander gefolgt seien und von einer
Verlängerung derselben auszugehen sei, sodass nach Art. 1j Abs. 1
Bst. b Satz 2 BVV 2 die Versicherungspflicht gegeben sei.
4.2 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der geltend gemachte Aus-
schlussgrund von der obligatorischen BVG-Versicherung in casu gege-
ben ist.
4.2.1 Gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 sind Arbeitnehmer mit einem
befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten von der obliga-
torischen Versicherung ausgenommen. Wird das Arbeitsverhältnis über
die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so sind sie vom Zeit-
punkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Mit die-
ser Bestimmung sollen vorübergehende kurze Beschäftigungen nicht
erfasst werden, was einer administrativen Entlastung der Vorsorgeein-
richtungen dient. Die Dreimonatsfrist findet eine entsprechende Norm
in der AHV-Unterstellung von Arbeitnehmern, die sich nur vorüberge-
hend in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung [AHVV, SR 831.101)]; HANS ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
Zürich, Basel, Genf 2005, S. 182 N. 473 ). Ob dies der Fall ist, be-
stimmt sich mangels einer gesetzlichen Befristung nach dem überein-
stimmenden Willen der Parteien beim Vertragsabschluss (BGE 126 V
303 E. 2d), wobei sich die Befristung auch aus dem Zweck der Anstel-
lung ergeben kann, wie beispielsweise bei der Anstellung für die Dau-
er der Ernte (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Zürich
2005, Kommentar zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2, S. 322). Entscheidend
ist allerdings, dass die Dauer des Arbeitseinsatzes bei Vertragsschluss
voraussehbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2376/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Wird hingegen
das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlän-
gert, sind die Arbeitnehmer vom Zeitpunkt an versichert, in dem die
Verlängerung vereinbart wurde. Nach der Rechtsprechung und Praxis
ist unter anderem von einer Verlängerung auszugehen, wenn in einem
Jahr mehrere Einsätze bei demselben Arbeitgeber erfolgen und diese
die Gesamtdauer von drei Monaten übersteigen, auch wenn diese Ein-
sätze nicht direkt aufeinander folgen (Urteil des Bundesgerichts
9C_445/2007 vom 4. April 2008, E. 3; Mitteilungen des Bundesamtes
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für Sozialversicherungen Nr. 87 vom 16. November 2005 Ziff. 505 so-
wie Nr. 56 vom 29. Dezember 2000 Ziff. 334). Eine solche Verlänge-
rung ist bei mehreren aufeinander folgenden Einsätzen in Übereinstim-
mung mit der Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91 vom 6. April 2006
Ziff. 529) in der Regel anzunehmen, wenn die Unterbrechung zwi-
schen den Einsätzen während den ersten 6 Monaten nicht länger als
zwei Wochen und danach nicht länger als fünf Wochen dauert.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin legt zur Untermauerung ihres Stand-
punktes insgesamt 9 Arbeitsverträge mit ihrem Arbeitnehmer
S._______ ins Recht (act. 1/4a – 4i). Aus diesen lässt sich entnehmen,
dass der Arbeitnehmer als Programmierer für verschiedene Projekte
eingesetzt war. Die Vertragsdauer wurde dabei je nach Vertrag jeweils
wie folgt vereinbart:
Im Jahr 2002:
Vom 14. Januar bis 31. März 2002;
vom 16. April bis 11. Juli 2002;
vom 16. September bis 12. Dezember 2002.
Im Jahr 2003:
Vom 10. März bis 31. Mai 2003;
vom 12. August bis 31. Oktober 2003.
Im Jahr 2004:
Vom 1. Juli bis 16. September 2004;
vom 16. November bis 31. Dezember 2004.
Im Jahr 2005:
Vom 26. Januar bis 24. April 2005;
vom 26. August bis 25. November 2005.
Daraus folgt, dass im Jahr 2002 nach Beendigung des ersten Arbeits-
verhältnisses am 31. März nach einem kurzen Unterbruch am 16. Ap-
ril das zweite folgte, was entsprechend der zitierten Rechtsprechung
auf eine Verlängerung des ersten Arbeitsverhältnisses über die Dauer
von drei Monate hinaus schliessen lässt. Dementsprechend war der
Arbeitnehmer gemäss Art. 1j Abs. 2 Bst. b Satz 2 BVV 2 jedenfalls (vgl.
aber E. 3.5.3 ff.) ab dem 16. April 2002 bis zur Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses obligatorisch versichert.
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4.3 Des Weiteren kann festgestellt werden, dass während der relativ
langen Zeitspanne von 4 Jahren das Arbeitsverhältnis zwischen den-
selben Parteien mit unveränderter Tätigkeit immer wieder durch zahl-
reiche nacheinander folgende Arbeitsverträge geregelt war, welche zu-
dem jedes Mal nie länger als drei Monate befristet waren. Mit diesem
Vorgehen beabsichtigte die Beschwerdeführerin, wie sie selber dar-
legt, den Einsatz ihres Arbeitnehmers, welcher bis zum 31. Dezember
2001 durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag geregelt war, fortzuset-
zen und den veränderten Verhältnissen der Unternehmung sowie der
Auftragslage anzupassen. Zudem galt es auch, die zeitlich nur noch im
beschränkten Umfang mögliche Tätigkeit mit dem Taggeldbezug der
Arbeitslosenversicherung zu kordinieren (vgl. act. 7). Als die Auftrags-
lage wieder besser wurde, sei der Arbeitnehmer wieder fest angestellt
worden. Es ist zu bezweifeln, dass die Parteien damit wirklich eine nur
vorübergehend kurze Beschäftigung, welche von der Versicherungs-
pflicht ausgenommen ist, beabsichtigt hatten. Ein dahingehender ob-
jektiver Parteiwillen lässt sich auch deshalb nicht erkennen, weil, wie
die Beschwerdeführerin des Weitern selber darlegt, der Arbeitenehmer
zugleich "Stammeinleger (früherer Aktionär), Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer in einer Person" war, was denn auch aus der ins Recht geleg-
ten Gründungsurkunde (act. 1/7) ersichtlich ist. Nicht nachvollziehbar
ist schliesslich der Umstand, dass die jeweils vertraglich vereinbarte
Einsatzdauer nicht immer mit der gemäss AHV-Jahresabrechnung je-
weils gemeldeten Auszahlungsdauer des Lohnes übereinstimmt, wo-
hingegen der gemeldete Lohn stets mit dem vertraglich vereinbarten
übereinstimmt. So ist eine zeitliche Übereinstimmung einzig in den
Jahren 2002 und 2004 festzustellen, nicht aber in den Jahren 2003
und 2005. Hier ergeben sich im Einzelnen folgende Abweichungen:
Im Jahr 2003:
Gemäss AHV-Jahresabrechnung wurde eine Beitragsdauer von Januar
bis Oktober gemeldet, während die Einsatzdauer vom 10. März bis 31.
Mai und vom 12. August bis 31. Oktober vereinbart war. Hingegen ent-
sprach der gemeldete Lohn von Fr. 95'600.- auch dem vereinbarten.
Im Jahr 2005:
Gemäss AHV-Jahresabrechnung wurde eine Beitragsdauer von Januar
bis Dezember gemeldet, während die Einsatzdauer vom 26. Januar bis
24. April und vom 26. August bis 25. November vereinbart war. Hinge-
gen entsprach der gemeldete Lohn von Fr. 76'000.- auch dem verein-
barten.
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Unmassgeblich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Fir-
ma S._______GmbH sei am 17. Oktober 2003 aufgelöst und in Liqui-
dation getreten (vgl. Publikation SHAB act. 7/2), denn gemäss AHV-
Statut (vgl. die genannten Lohnmeldungen der AHV-Ausgleichskasse)
galt die Firma auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin als Arbeit-
geberin. Ebenfalls nicht relevant für die BVG-Versicherungspflicht ist
ferner, dass, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beiträge
für die Versicherung in der beruflichen Vorsorge angeblich steuerrecht-
lich nicht in Abzug gebracht werden können, zumal der Arbeitnehmer
gemäss AHV für die Lohnbezüge als Arbeitnehmer gemeldet ist.
4.4 Nach dem Gesagten vermag die Argumentation der Beschwerde-
führerin, es handle sich um befristete Arbeitsverhältnisse von höchs-
tens drei Monaten Dauer, nicht zu überzeugen. Vielmehr ergeben sich
aufgrund der Akten Anhaltspunkte welche dafür sprechen, dass mit
den verschiedenen, aufeinander folgenden Arbeitsverträgen desselben
Arbeitgebers (Kettenverträge) die obligatorische BVG-Versicherungs-
pflicht umgangen wurde, was rechtsmissbräuchlich ist und keinen
Rechtsschutz findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007 vom 4.
April 2008; BGE 129 III 618 E. 6.2; BGE 119 V 46 E. 1c; HANS-ULRICH
STAUFER, a.a.O. S. 183 N 474 mit Hinweisen).
4.5 Unter diesen Umständen ist nach der gegebenen Aktenlage auf
die Befristung der Arbeitsverhältnisse abzustellen, wie sie in den ge-
nannten Lohnbestätigungen der AHV-Ausgleichskasse hervorgeht. Da-
raus folgt, dass die Dauer in jedem Fall die Höchstdauer von drei Mo-
naten überstieg, weshalb der vorliegend bestrittene Ausnahmetatbe-
stand von der BVG-Versicherungspflicht nicht gegeben ist und der Ar-
beitnehmer S._______ demzufolge bereits ab dem 14. Januar 2002
(vgl. Vertragsschluss) BVG-versicherungspflichtig war. Ab diesem Zeit-
punkt hätte sich die Beschwerdeführerin wieder an eine registrierte
Vorsorgeeinrichtung anschliessen müssen. Dieser Anschlusspflicht ist
sie nicht nachgekommen, weshalb der Zwangsanschluss an die Auf-
fangeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 2 Abs. 2 BVG zu Recht erfolgte.
4.6 Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der Arbeitnehmer, wie
aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der AHV-Ausgleichskas-
se (act. 7/3) hervorgeht, von Dezember 2003 bis Juni 2004 Taggelder
der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, wofür er gemäss Art. 2
Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. e BVG bei der Stiftung Auffang-
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einrichtung versichert war. Mit dem Beginn des Anspruchs auf Taggel-
der der Arbeitslosenversicherung endete die obligatorische Versiche-
rung (Art. 10 Abs. 2 Bst. d BVG). Dementsprechend endete mangels
weiterer obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer auch der An-
schluss an die Auffangeinrichtung am 30. November 2003. Eine neue
Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG war erst ab 1. Juli 2004
gegeben und damit auch eine erneute Anschlusspflicht der Beschwer-
deführerin, welcher sie ebenfalls nicht nachgekommen ist, sodass sich
ein erneuter Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung rechtfertigt.
Allerdings ist der gemäss Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfü-
gung festgelegte Zeitpunkt des Zwangsanschlusses (d.h. per 1. Juli
1989) dementsprechend zu korrigieren und auf den 14. Januar 2002
sowie in der Folge erneut auf den 1. Juli 2004 festzusetzen.
4.7 Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde dahingehend
teilweise gutzuheissen, als der Zwangsansschluss an die Auffangein-
richtung nicht wie verfügt auf den 1. Juli 1989, sondern auf den 14. Ja-
nuar 2002 bis zum 30. November 2003 sowie erneut auf den 1. Juli
2004 zu erfolgen hatte. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Be-
stimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführen-
den unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt
werden. Vorliegend werden die Verfahrenskosten gestützt auf das Reg-
lement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Be-
rücksichtigung des erhöhten Prüfungsaufwandes auf Fr. 1'000.- be-
stimmt. Der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin sind diese
zu ermässigen und im Umfang von Fr. 500.- aufzuerlegen. Diese sind
mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu verrech-
nen. Die Restanz von Fr. 300.- ist der Beschwerdeführerin zurück zu
erstatten.
5.2 Der teilweise obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische
Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Trä-
ger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätz-
lich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BVG 126 V 143,
E. 4) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die ebenfalls teilweise
obsiegende Beschwerdeführerin war nicht durch einen Anwalt vertre-
Seite 11
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ten und hat auch nicht dargetan, dass ihr notwendige und unverhält-
nismässige Kosten erwachsen seien, weshalb ihr gemäss Art. 64 Abs.
1 VwVG e contrario keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2007 wird
dahingehend geändert, als die Beschwerdeführerin der Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG rückwirkend per 14. Januar 2002 bis zum 30. No-
vember 2003 sowie erneut per 1. Juli 2004 angeschlossen wird. Im Üb-
rigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.
3.
Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von
Fr. 500.- auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 300.- wird ihr
zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Seite 12
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5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache zu verfassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13