Abtei lung II I
C-4771/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4771/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer 1 ein 1977 geborener Staatsangehöriger
von Bosnien und Herzegowina im Jahr 1989 als 12-Jähriger zu sei-
nen in der Schweiz lebenden Eltern zog,
dass er in der Folge massive Integrationsprobleme hatte und schon
bald durch eine Vielzahl teilweise schwerwiegender Straftaten negativ
in Erscheinung trat,
dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 1998 seine Aufenthaltsbewilli-
gung verlor, da ihm die zuständigen kantonalen Behörden wegen sei-
nes Verhaltens eine weitere Verlängerung derselben verweigerten,
dass die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer 1 wegen dessen
Straffälligkeit am 24. November 1998 eine Einreisesperre auf unbe-
stimmte Zeit erliess, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer 1 am 15. Dezember 1998 die Schweiz ver-
liess,
dass er am 11. Mai 2007 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Aufhe-
bung der Massnahme stellte und zur Begründung vorbrachte, er habe
sich in den vergangenen Jahren in jeder Hinsicht stabilisiert, sei nicht
mehr straffällig geworden und habe eine eigene Familie gegründet,
weshalb von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit ausgehe,
dass die Vorinstanz nach Rücksprache mit der zuständigen Migrations-
behörde der Stadt Bern das Gesuch des Beschwerdeführers 1 mit Ver-
fügung vom 8. Juni 2007 ablehnte,
dass der Beschwerdeführer 1 und seine Mutter, die Beschwerdeführe-
rin 2, am 12. Juli 2007 gegen die vorgenannte Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht rekurrierten und um Aufhebung der Einreise-
sperre ersuchten,
dass die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens bei
den Beschwerdeführern zusätzliche Auskünfte einholte und die Einrei-
sesperre am 10. Oktober 2007 auf eine Dauer von 10 Jahren befriste-
te,
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dass die Beschwerdeführer mit Replik vom 7. November 2007 am ge-
stellten Rechtsbegehren festhielten,
dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen wird,
dass Einreisesperren des BFM mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG, SR 142.20]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) richtet, wenn das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) keine abweichenden Bestimmungen
enthält (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerde im Umfang der von der Vorinstanz im Vernehm-
lassungsverfahren vorgenommenen Befristung der Einreisesperre auf
10 Jahre gegenstandslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer 1 als materieller Verfügungsadressat legiti-
miert und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde,
soweit noch streitig, einzutreten ist (Art. 20 ANAG und 48 ff. VwVG),
dass bei dieser Rechtslage offengelassen werden kann, ob auch die
Beschwerdeführerin 2, die sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht
beteiligt hatte (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert ist,
dass die Vorinstanz über das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um
Anpassung einer als Dauerverfügung konzipierten Einreisesperre an
neue Sachverhaltsumstände zu befinden hatte,
dass die Beschwerdeführer deshalb nicht gehört werden können, so-
weit sie auf Rechtsmittelebene neu appellatorische Kritik an der Mass-
nahme vorbringen und damit deren Rechtsbeständigkeit in Frage stel-
len,
dass nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der Begrenzung der
Massnahme auf eine Dauer von 10 Jahren der geltend gemachten
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nachträglichen Sachverhaltsentwicklung hinreichend Rechnung getra-
gen hat,
dass zwar seit Erlass der Fernhaltemassnahme beim Beschwerdefüh-
rer 1 schon durch dessen Heirat und Gründung einer Familie eine ge-
wisse Stabilisierung in den persönlichen Verhältnissen eingetreten
sein dürfte,
dass er in beruflicher Hinsicht allerdings erst seit diesem Jahr über
eine feste Anstellung verfügt,
dass die Beschwerdeführer angesichts des massnahmebegründenden
jahrelangen deliktischen Verhaltens einen strengen Massstab hinzu-
nehmen haben, wenn es um die Beurteilung des gegenwärtigen Ge-
fährdungspotentials geht,
dass auf der anderen Seite keine privaten Interessen der Beschwerde-
führer zu erkennen sind, denen nicht mit Suspensionen der Massnah-
me Rechnung getragen werden könnte (vgl. Art. 13 Abs. 1 letzter Satz
ANAG),
dass deshalb unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 VwVG nicht zu be-
anstanden ist, wenn die Vorinstanz die Einreisesperre nicht mit soforti-
ger Wirkung aufhob, sondern auf 10 Jahre begrenzte,
dass die Beschwerde somit unter Kostenfolge abzuweisen ist (Art. 63
Abs. 1 VwVG), soweit sie nicht durch das Rückkommen der Vorinstanz
und die Reduktion der Einreisesperre auf 10 Jahre gegenstandslos
wurde,
dass bei diesem Verfahrensausgang, der als teilweises Unterliegen
gilt, den Beschwerdeführern reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG),
dass die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen sind
(Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass den Beschwerdeführern aus demselben Grund zu Lasten der
Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art.
64 Abs. 1 und 2 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE),
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dass die gekürzte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der
Kostennote vom 7. November 2007 und in Anwendung von Art. 7 ff.
VGKE auf Fr. 700.-- festzusetzen ist,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR
173.110]).
Dispositiv S. 6
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.--
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer)
- die Vorinstanz
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand:
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