B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4774/2010
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente, Rentenberechnung.
C-4774/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 setzte die Schweizerische Aus-
gleichskasse (SAK, nachfolgend: Vorinstanz) die ordentliche Altersrente
der am (…) (…) 1945 geborenen, in Z._______, Deutschland, wohnhaf-
ten A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), infolge Heirat seit 23.
Dezember 1983 schweizerische Staatsbürgerin, ab 1. Juli 2009 bis 28.
Februar 2010 auf monatlich Fr. 293.− sowie ab 1. März 2010 auf monat-
lich Fr. 293.− fest. Weiter wurde von der Vorinstanz in der Verfügung vom
15. Februar 2010 festgestellt, dass die der Beschwerdeführerin vorgängig
im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 28. Februar 2010 ausgerichtete proviso-
rische Rente in Höhe von monatlich Fr. 1'316.− mit dem neu berechneten
definitiven Rentenanspruch für diesen Zeitraum verrechnet werde, wor-
aus ein Anspruch der Kasse in Höhe von Fr. 8'184.− resultiere.
B.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 10. März 2010
Einsprache erhoben. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ver-
fügung unter Kostenauflage und die Neufestsetzung ihrer Altersrente mit
Wirkung ab August 2009 auf monatlich Fr. 1'316.−. Zur Begründung
brachte sie im Wesentlichen vor, es seien bei der Berechnung ihrer or-
dentlichen Altersrente die in der Einspracheschrift dargelegten Daten
nicht ausreichend berücksichtigt worden. Für den Zeitraum vom 17. April
1964 bis 22. Juni 1977, während welchem sie mit B._______ verheiratet
gewesen sei, sei ferner ein zu geringes Einkommen berechnet worden.
Daher sei die Rentenberechnung nicht korrekt erfolgt.
C.
Mit Entscheid vom 28. Mai 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache der
Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
die provisorische Berechnung der Altersrente vom 22. Juli 2009 habe be-
züglich der Feststellung der Versicherungszeiten auf der (falschen) Anga-
be der Beschwerdeführerin beruht, seit 1972 zusammen mit ihrem ersten
Gatten, B._______, in der Schweiz gewohnt zu haben, was zu einer
fälschlich erhöhten Versicherungsdauer und in der Folge zu einem zu
hoch ausbezahlten Rentenbetrag geführt habe. Für die Berechnung der
in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Rente seien die Wohn-
sitzzeiten der Versicherten in der Schweiz (ohne die Versicherungszeiten
in Deutschland, gemäss Bescheinigung des deutschen Versicherungsver-
laufs) hinzugezogen worden. Demnach sei die Beschwerdeführerin von
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Dezember 1983 bis Januar 1984, von Februar 1985 bis Februar 1988
sowie von August 1990 bis März 1991 infolge Wohnsitz in der Schweiz
bei der schweizerischen AHV versichert gewesen. Darüber hinausgehen-
de Wohnsitzzeiten in der Schweiz seien nicht festzustellen. Weiter führte
die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer ih-
rer ersten Ehe mit B._______ im Zeitraum von April 1964 bis Juni 1977
nicht durchgehend bei der schweizerischen AHV versichert gewesen sei,
weshalb ein Einkommenssplitting nur für die die Jahre 1963, 1964, 1966
und 1967 habe stattfinden können. Dabei seien der Versicherten für die
Jahre 1963/64 Fr. 2'650.− weg- und für die Jahre 1966/67 Fr. 9'751.− hin-
zugesplittet worden.
D.
Die Beschwerdeführerin erhob am 30. Juni 2010 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht, mit der sie folgende Anträge stellt:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15.02.2010 - Aktenzei-
chen (…)/621 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 28.05.2010 - Aktenzeichen (…)/YS A._______, geb.
(…).(…).1945, werden aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine monatliche Altersrente ab
1.08.2009 in Höhe von mind. SFr. 1'316.00 ausbezahlt.
3. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung des Verfahrensbevoll-
mächtigten im Vorverfahren notwendig war.
4. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie des
Vorverfahrens."
Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihrem Rechtsvertreter
Akteneinsicht zu gewähren und es seien ihm diese zur kurzfristigen Ein-
sichtnahme auf seinem Büro zu übersenden. Zur Begründung macht sie
im Wesentlichen geltend, die in der Beschwerdeschrift dargelegten
Aufenthaltszeiten in der Schweiz und ihre dortige Arbeitstätigkeit seien
von der Vorinstanz bei der Berechnung ihrer ordentlichen Altersrente
nicht ausreichend berücksichtigt worden.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2010 nimmt die Vorinstanz
ausführlich Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie
führt aus, der Beschwerdeführerin sei aufgrund deren finanzieller Not und
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der absehbar langen Abklärungsdauer die provisorische Auszahlung einer
ordentlichen Altersrente von monatlich Fr. 1'316.−, berechnet auf der
Grundlage einer Beitragsdauer von 33 Jahren und 11 Monaten, eines
durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 39'672.− und der Renten-
skala 34, zugesprochen worden. Dabei habe man sich auf die Annahme
gestützt, die Beschwerdeführerin habe ab 1972 zusammen mit ihrem
damaligen Gatten Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Nach Abschluss der
aufwendigen Nachforschungen sei die ordentliche Rente auf der Grund-
lage einer Beitragsdauer von 6 Jahren und 6 Monaten, einem durch-
schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49'248.− und der Rentenskala 7
neu berechnet und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 neu verfügt worden.
Die Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin berechneten sich ins-
besondere auf der Grundlage von deren individuellen Konten sowie den
Wohnsitzzeiten in der Schweiz (ohne die identischen Versicherungszeiten
in Deutschland). Dabei seien der Beschwerdeführerin angerechnet wor-
den:
"- 12/1983 – 01/1984 in Y._______ (Beleg 59), anschliessend Wohnsitz
in Deutschland;
- 02/1985 – 02/1988 obwohl Wohnsitz in Deutschland (Beleg 50), wur-
den ihr diese Wohnsitzzeiten in Y._______ (Beleg 59) irrtümlich ange-
rechnet;
- 08/1990 – 12/1990 obwohl Wohnsitz in Deutschland (Beleg 50), wur-
den ihr diese Wohnsitzzeiten in X._______ (Beleg 58) irrtümlich ange-
rechnet;
- 01/1991 – 03/1991 obwohl Wohnsitz in Deutschland (Beleg 50), wur-
den ihr diese Wohnsitzzeiten in W._______ (Beleg 70) irrtümlich an-
gerechnet."
Die Beschwerdeführerin, so führt die Vorinstanz weiter aus, sei zeitweise
an mehreren Orten in der Schweiz und in Deutschland angemeldet ge-
wesen, sei jedoch hauptsächlich in Deutschland wohnhaft gewesen, wo
auch ihre Kinder geboren und ihre Ehen geschieden worden seien. Zu-
sammen mit ihren Kindern sei sie an ihrer Wohnsitzadresse an der
(Strassenname) in V._______ (D) seit ihrer ersten Ehe vom 4. Mai 1971
bis 31. Januar 1990 bzw. 7. Februar 1990 wohnhaft gewesen. Daher sei
davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der
Schweiz nicht als Wohnsitz im Sinne von Art. 23ff. des Schweizerischen
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Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu qualifizieren sei. Demnach hätte die
ordentliche Altersrente der Beschwerdeführerin für die Beitragsdauer rich-
tigerweise alleine auf der Grundlage der individuellen Konten berechnet
werden müssen, welche ohnehin nur kurzfristige Beschäftigungen von
jeweils ein paar Monaten nachweisen würden, was zu einer noch gerin-
geren ordentlichen Altersrente führen würde. Die Vorinstanz behalte sich
daher vor, nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens, die Verfügung
vom 15. Februar 2010 entsprechend zu korrigieren.
F.
In ihrer Replik vom 12. Oktober 2010 verweist die Beschwerdeführerin
auf die Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2010 und führt aus, dass von der
Vorinstanz insbesondere die Zeiten ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz
sowie ihre dortige Arbeitstätigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden
seien.
G.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 führt die Beschwerdeführerin schliess-
lich aus, ihr erster Ehegatte, B._______, sei im Zeitraum von 1971 bis
1981 bei der Firma C._______ in U._______, CH-Graubünden, beschäf-
tigt gewesen und habe während dieser Zeit ständig im Hotel D._______
in T._______ gewohnt. Im Zeitraum von 1963 bis 1965 habe B._______
in S._______ und in den Jahren 1968 und 1969 bei der Firma E._______
in R._______ gearbeitet. Die Beschwerdeführerin regt an, das Gericht
sowie die Vorinstanz sollten diesbezüglich Nachforschungen anstellen.
H.
In ihrer innert mittels Verfügung vom 30. November 2010 erstreckter Frist
eingegangenen Duplik vom 21. Januar 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Der Arbeitgeber C._______ sei von 1972 bis 1974 bei der AK
18 (Ausgleichskasse des Kantons Graubünden in Q._______) und ab
1. Januar 1975 bei der AK 105 (Ausgleichskasse Gewerbe) angeschlos-
sen gewesen, habe allerdings für B._______ erst ab 1980, mithin also
erst nach der am 22. Juli 1977 erfolgten Scheidung, abgerechnet, wes-
halb diese Versicherungszeiten für die Rentenberechnung der Beschwer-
deführerin nicht berücksichtigt würden. Weiter sei B._______ von 1963
bis 1967 beim Arbeitgeber F._______ in P._______ und von 1968 bis
1969 bei der E._______ AG in R._______ erwerbstätig gewesen. Es sei
entsprechend aktenkundig, dass B._______ seit Geburt bis 1977 Wohn-
sitz in Deutschland hatte und in der Schweiz als Grenzgänger gearbeitet
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Seite 6
habe. Wie die Beschwerdeführerin habe er keinen Wohnsitz in der
Schweiz gehabt. Infolgedessen könnten mangels Versicherteneigenschaft
der Beschwerdeführerin die von B._______ während der Ehe entrichteten
Beiträge ihr nicht zur Hälfte angerechnet werden (Einkommenssplitting).
I.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 brachte das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass es in Erwägung ziehe,
die Beschwerde nicht nur abzuweisen, sondern den Einspracheentscheid
der Vorinstanz vom 28. Mai 2010 zu deren Ungunsten abzuändern (re-
formatio in peius, Art. 62 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und räumte
ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung bis zum 18. Dezember 2011 ein.
J.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 (Posteingang: 22. Dezember
2011) teilte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre bereits erfolg-
ten Eingaben und die dortigen Beweisangebote mit, sie sei mit einer Ent-
scheidung zu ihren Ungunsten nicht einverstanden, da ihr gemäss Akten-
lage und ihren früheren Stellungnahmen eine monatliche Altersrente in
Höhe von mindestens Fr. 1316.− zustehe. Daher halte sie an ihrer Be-
schwerde fest.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit (i.V.m) Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
gen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
C-4774/2010
Seite 7
1.2 Auf Grund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet dieses Gesetz keine Anwen-
dung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hin-
terlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die
Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes, vorliegend also bei Erreichen des Rentenalters
der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2009 Geltung haben (vgl. BGE 127
V 467 E. 1), und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversiche-
rung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einsprache-
entscheids vom 28. Mai 2010, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl.
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG
anwendbar, die in der Zeit vom 16. Juni 2009 bis zum 28. Mai 2010 Gel-
tung hatten und in diesem Entscheid zitiert werden.
3.
Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, die Berechnung ihrer
ordentlichen Altersrente durch die Vorinstanz sei nicht vollständig. Insbe-
sondere seien die Zeiten ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz sowie ihre
dortige Arbeitstätigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden.
C-4774/2010
Seite 8
3.1. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze darzulegen.
3.1.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Deutschland und
der Schweiz und hat in Deutschland ihren Wohnsitz, sodass vorliegend
die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsab-
kommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) so-
wie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über
die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Ver-
ordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 153a AHVG).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gelten-
den bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union inso-
weit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), und
dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen vorse-
hen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. ab-
kommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen AHV-
Rente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130
V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG H 13/05 vom 4. April
2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall
das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss
Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grund-
sätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln
zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente der AHV ausschliesslich
nach dem internen schweizerischen Recht.
3.1.2 Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG die natürli-
chen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen Per-
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Seite 9
sonen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) sowie, un-
ter gewissen weiteren Voraussetzungen, Schweizer Bürger, die im Aus-
land tätig sind (lit. c).
3.1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) befindet sich der Wohnsitz einer Per-
son an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf-
hält. Massgebend ist dabei der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebens-
beziehungen befindet (vgl. BGE 125 III 100, 102). Bei verheirateten Per-
sonen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherwei-
se am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort. Dies gilt auch für Perso-
nen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende
nach Hause fahren wie auch für Geschäftsleute, die die grössere Zeit des
Jahres im Ausland verbringen. Lässt die Arbeitszeit häufigere Besuche
nicht zu, so genügt eine Rückkehr pro Monat zur Beibehaltung des
Wohnsitzes am Wohnort der Familie (DANIEL STAEHELIN in: Basler Kom-
mentar Zivilgesetzbuch I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 4. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2010, Art. 23 N 11). Nicht massgebend für den zivilrechtlichen
Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und wo sie ihre Schriften
domiziliert hat (STAEHELIN, a.a.O, Art. 23 N 23). Gemäss Art. 23 Abs. 2
ZGB kann niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben.
3.1.4 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie
das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art, 29 Abs. 1 AHVG). Die or-
dentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger
Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Bei-
tragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
3.1.5 Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die
Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt ha-
ben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet, falls
beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), eine verwitwete Person An-
spruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch
Scheidung (lit. c). Einer derartigen Einkommensteilung und gegenseitigen
Anrechnung (sogenanntes Splitting) unterliegen indessen gemäss
Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst ren-
tenberechtigt wird (lit. a) sowie aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in
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Seite 10
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert
gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 vorbehalten bleibt (lit. b), wonach
der Bundesrat die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entste-
hung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre regelt. Gemäss
Art. 50b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) werden die Einkommen
von Ehepaaren in jedem Jahr, in welchem beide Ehegatten in der AHV
versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Nach Absatz 3 derselben Be-
stimmung werden allerdings die Einkommen im Jahr der Eheschliessung
sowie im Jahr der Auflösung der Ehe nicht geteilt.
3.1.6 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten, die für alle bei-
tragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Be-
rechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen
(Art. 30ter AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person
gleich viele Beitragsjahre aufweist, wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1
AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend
dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Per-
son und denjenigen Ihres Jahrgangs, abgestuft (Art. 52 AHVV). Ein volles
Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate
im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit
den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter
Absatz 2 lit. a und b AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). Die eigenen Beiträge
gelten bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten
sowie bei Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit
sie keinen Barlohn beziehen, als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge
von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat
(Art. 3 Abs. 3 AHVG).
3.1.7 Versicherte haben das Recht, bei jeder Ausgleichkasse, die für sie
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein-
tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs.
1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder
wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versi-
cherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto
nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür
der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Dies gilt nicht nur
für unrichtige, sondern auch für unvollständige oder fehlende Eintragun-
gen im individuellen Konto (BGE 117 V 265 E. 3a).
C-4774/2010
Seite 11
3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mitunter
gleichzeitig an mehreren Orten in der Schweiz und in Deutschland ange-
meldet war (SAK Akten, act. 50, 59, 69 und 70). Der Mittelpunkt ihrer Le-
bensbeziehungen und damit ihr zivilrechtlicher Wohnsitz befand sich in-
dessen mit Ausnahme des Zeitraumes von Dezember 1983 bis Januar
1984 (Wohnsitz in Y._______) in Deutschland. Seit ihrer ersten Ehe mit
Winfried Hoeck war die Beschwerdeführerin, wie aus den Akten hervor-
geht, ab dem 4. Mai 1971 bis 31. Januar bzw. 7. Februar 1990 zusam-
men mit ihren Kindern an der (Strassenname und –Nr.) in DE-
(Postleitzahl) V._______ wohnhaft, wo sie auch heute noch wohnt. In
Übereinstimmung mit den von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
vom 16. September 2010 gemachten Ausführungen ist daher davon aus-
zugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz
gemäss den aktenkundigen Anmeldungen bei den Schweizer Gemeinden
nicht in der Absicht dauernden Verbleibens erfolgte und daher keinen
Wohnsitz im Sinne von Art. 23ff. ZGB zu begründen vermochte. Daher
sind die der Beschwerdeführerin in der Grundlage der Verfügung der Vor-
instanz vom 15. Februar 2010 bildenden Rentenberechnung als Wohn-
sitzzeiten in der Schweiz angerechneten Zeiträume vom Februar 1985 bis
Februar 1988 (gemeldet in Y._______), von August bis Dezember 1990
(gemeldet in X._______) sowie von Januar bis März 1991 (gemeldet in
W._______) dieser fälschlicherweise angerechnet worden, wie die Vorin-
stanz zutreffend ausführt. Damit beruht die Verfügung der Vorinstanz vom
15. Februar 2010 auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt.
3.3 Bei der Berechnung ihrer Altersrente durch die Vorinstanz wurden der
Beschwerdeführerin laut Einspracheentscheid vom 28. Mai 2010 für die
Jahre 1963/64 Fr. 2'650.− weg- und für die Jahre 1966/67 Fr. 9'751.− hin-
zugesplittet. Da allerdings die Eheschliessung der Beschwerdeführerin
mit B._______ am 4. April 1964 erfolgte, hätte nach Art. 50b Abs. 3 AHVV
für dieses Jahr, wie im Übrigen auch für das der Eheschliessung voran-
gehende Jahr, keine Einkommensteilung vorgenommen werden dürfen.
Auch für die Jahre 1966/67 hätte keine Einkommensteilung erfolgen dür-
fen, war doch die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum mangels
Wohnsitzes in der Schweiz gar nicht bei der AHV versichert. Nicht nach-
vollziehbar ist, dass – trotz laut Einspracheentscheid erfolgtem Splitting –
die Jahre 1966 und 1967 sowie das in diesem Zeitraum hinzugesplittete
Einkommen in der auf dem Zusatzblatt zur Rentenverfügung vom 15.
Februar 2010 enthaltenen Aufstellung der für die Rentenberechnung be-
rücksichtigten Beitragsdauer und Einkommen nicht aufscheinen. Auch
besteht insofern ein Widerspruch, als dass die Vorinstanz in ihrer Duplik
C-4774/2010
Seite 12
vom 21. Januar 2011 – zutreffend – vorbringt, dass mangels Versicher-
teneigenschaft der Beschwerdeführerin die von ihrem ersten Ehegatten
während der Ehe entrichteten Beiträge dieser nicht zur Hälfte angerech-
net werden könnten.
3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die ordentliche Altersrente der
Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
vom 16. September 2010 zutreffend ausgeführt – für die Beitragsdauer
vorliegend alleine auf der Grundlage ihrer individuellen Konti hätte be-
rechnet werden müssen, was zweifellos zu einer noch geringeren – als
der verfügten – ordentlichen Altersrente geführt hätte. In diesem Sinne
kann dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr ab 1. August 2009
eine monatliche Altersrente in Höhe von mindestens Fr. 1'316.− zuzu-
sprechen, nicht entsprochen werden.
Nach Art. 62 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine angefochte-
ne Verfügung zuungunsten einer Partei ändern, soweit diese Bundesrecht
verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
Sachverhaltes beruht (sog. reformatio in peius). Beabsichtigt die Be-
schwerdeinstanz eine derartige Änderung zuungunsten einer Partei, so
bringt die der betreffenden Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt
ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein (Art. 62 Abs. 3 VwVG).
Wie bereits dargelegt wurde, beruht der angefochtene Einsprachent-
scheid vom 28. Mai 2010 auf einem bezüglich der Wohnsitzzeiten der
Beschwerdeführerin in der Schweiz unrichtig festgestellten Sachverhalt.
Da die Beschwerdeführerin im Übrigen mit Verfügung vom 6. Dezember
2011 über die Absicht des Bundesverwaltungsgerichts, die angefochtene
Verfügung zu ihren Ungunsten zu ändern, in Kenntnis gesetzt wurde und
sie Gelegenheit zur Gegenäusserung erhielt, steht vorliegend einer re-
formatio in peius nichts im Weg.
4.
Hebt das Bundesverwaltungsgericht eine rechtsfehlerhafte Verfügung auf,
entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Indessen soll die Beschwerdeinstanz aufgrund des verfassungsmässigen
Prinzips der Gewaltentrennung und der Zuständigkeitsordnung nicht ohne
Not in die Kompetenz der Vorinstanzen eingreifen. (MADELEINE CAMPRUBI
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Art. 61 N 10). Eine
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Rückweisung an die mit den Verhältnissen besser vertraute oder über
besondere Fachkenntnisse verfügende Vorinstanz rechtfertigt sich insbe-
sondere dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen oder
wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr einge-
nommenen Rechtsauffassung einzelne entscheidrelevante Gesichtspunk-
te nicht geprüft hat, bei deren Beurteilung sie einen Ermessensspielraum
gehabt hätte (PHILIPPE WEISSENBERGER in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 61 N 16/17). Nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sach-
verhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur wei-
teren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die
nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festge-
stellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an
die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das
Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich
nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung
des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn
aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. an-
dere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGer 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E.
4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als un-
verhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vor-
liegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz entgegen-
stehen würden.
5.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Be-
schwerde vollumfänglich abgewiesen wird, der angefochtene Einspra-
cheentscheid vom 28 Mai 2010 jedoch in Anwendung von Art. 62 Abs. 2
VwVG aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz als zuständige
Fach- und Verfügungsinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die Rente
der Beschwerdeführerin neu berechne (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, der angefochtene Entscheid in An-
wendung von Art. 62 Abs. 2 VwVG aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit diese die Rente der Beschwerdefüh-
rerin im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […], Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Michael Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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