Abtei lung II I
C-4775/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
N._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4775/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1976 geborene vietnamesische Staatsangehörige T._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 17. Januar 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Hanoi ein Visum für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester N._______ (im Folgenden:
Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in X._______ (FR).
Bereits zuvor, im Sommer 2007, hatte sich die Gesuchstellerin vergeb-
lich um den Erhalt eines entsprechenden Visums bemüht (Verweige-
rung durch die Schweizerische Botschaft in Hanoi am 7. August 2007).
Im Nachgang zu dieser Verweigerung hatte sich die Gesuchstellerin
mit einer schriftlichen Eingabe, datiert vom 14. Dezember 2007, an die
Schweizer Vertretung in Hanoi gewandt. Der Eingabe ist unter ande-
rem zu entnehmen, dass es beim geplanten Besuch auch darum gehe,
ihre Mutter zu begleiten, die ein Visum für einen Besuchsaufenthalt in
der Schweiz erhalten habe.
Weil die Gesuchstellerin die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung
verlangte, leitete die Schweizer Vertretung das Gesuch vom 17. Januar
2008 zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, richtete das Amt für Bevölkerung und Migration
des Kantons Freiburg einen Fragekatalog an die Gastgeberin, den die-
se mit einem Schreiben vom 28. April 2008 beantwortete. Darin bestä-
tigte sie unter anderem den bereits von der Gesuchstellerin angegebe-
nen Reisezweck. Ihrer Mutter sei die Einreise in die Schweiz für einen
dreimonatigen Besuch bewilligt worden. Da die Mutter bereits 67 Jahre
alt sei, könne sie eine so lange Reise „nicht so günstig alleine bewälti-
gen“. Sie (die Gastgeberin) habe deshalb auch ihre Schwester (die
Gesuchstellerin) eingeladen.
C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 lehnte es die Vorinstanz ab, das be-
antragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Be-
gründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden.
Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein
Seite 2
C-4775/2008
anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihr selbst
seien weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtun-
gen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten erkennbar, die
trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise
bieten könnten.
D.
Mit Beschwerdeeingaben vom 5. Juni 2008 (adressiert an die Vorin-
stanz; Eingang beim BFM: 10. Juni 2008) und vom 15. Juli 2008 (Da-
tum des Poststempels) beantragt die Gastgeberin beim Bundesverwal-
tungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Be-
gründung bringt sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesi-
chert wäre. Es gehe den Beteiligten wirklich darum, die Mutter auf ih-
rer Reise in die Schweiz begleiten zu können. Die Gesuchstellerin
werde auch aus beruflichen Gründen rechtzeitig in ihr Heimatland zu-
rückkehren; sie sei dort selbständig erwerbstätig und wolle ihr Ge-
schäft weiterführen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich der
Kanton Freiburg für eine Erteilung des Besuchsvisums ausgesprochen
habe.
E.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2008
an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Die Gesuchstellerin sei ledig und habe in Vietnam weder
in familiärer noch in beruflicher Hinsicht zwingende Verpflichtungen
wahrzunehmen.
F.
In einer Replik vom 9. Oktober 2008 (Datum des Poststempels) hält
die Beschwerdeführerin ihrerseits an ihrem Rechtsbegehren und an
dessen Begründung fest. Dabei weist sie u.a. auf ihre langjährige An-
wesenheit in der Schweiz und ihren guten Leumund hin. Sie garantiere
mit ihrem Ehemann zusammen für eine fristgerechte Wiederausreise
der Gesuchstellerin, und sie wären bereit, eine vom Gericht festzuset-
zende Kaution zu leisten.
G.
Im September 2009 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des
Amtes für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg bei.
Seite 3
C-4775/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
Seite 4
C-4775/2008
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht.
Seite 5
C-4775/2008
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass der Kanton Freiburg den Be-
suchsaufenthalt der Gesuchstellerin befürwortet habe und die Vorin-
stanz sich mit ihrer verweigernden Verfügung darüber hinwegsetze.
Dabei irrt die Beschwerdeführerin gleich in mehrfacher Hinsicht. Die
Äusserung, auf die sie sich offensichtlich beruft, stammt in Wirklichkeit
nicht vom Kanton, sondern von der Gemeinde W._______. Sie steht im
Zusammenhang mit einer vorformulierten Erklärung, mit der eine na-
türliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz
für gewisse Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Besuchs-
aufenthalt Garantie leistet. Die Behörde am Wohnsitz des Garanten
bzw. der Garantin hat gestützt auf eine solche Erklärung die Garantie-
fähigkeit zu beurteilen. Nur im Zusammenhang mit diesem beschränk-
ten Prüfungsprogramm ist die Feststellung zu verstehen, wonach man
gegen den nachgesuchten Aufenthalt keine Einwände habe (vgl. zum
Ganzen Art. 9 Abs. 1 VEV). Dessen unbesehen sieht Art. 15 Abs. 2
VEV zwar vor, dass Kantone zu Visumsgesuchen vorgängig Stellung
nehmen können. Zuständig für die Ausstellung eines Visums für einen
höchstens drei Monate dauernden bewilligungsfreien Aufenthalt zu Be-
suchszwecken sind jedoch das BFM bzw. die jeweiligen Auslandvertre-
tungen (Art. 6 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VEV).
8.
8.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, son-
dern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus,
Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
Seite 6
C-4775/2008
8.2
8.2.1 Seit Anfang der 90er Jahre befindet sich die Wirtschaft Vietnams
in einem Übergangsprozess von einer Plan- zu einer Marktwirtschaft
mit "sozialistischer Orientierung". Die schrittweise betriebene Erneue-
rungspolitik hat bemerkenswerte wirtschaftliche Erfolge erzielt, u.a.
hohe Wachstumsraten (2007: 8,5%, 2008: 6,25%) und eine enorme Er-
höhung der Exporte sowie der ausländischen Direktinvestitionen. Im
Zuge der im Frühjahr 2008 offensichtlich gewordenen Überhitzung der
vietnamesischen Volkswirtschaft hatten internationale Rating-Agentu-
ren (Fitch, Standard and Poor's) die Perspektiven Vietnams von
"stabil" auf "negativ" herabgestuft und dem Land eine Wirtschafts- und
Finanzkrise prognostiziert. Inzwischen hat sich die wirtschaftliche
Situation Vietnams allerdings wieder entspannt. Die von der Regierung
ergriffenen Maßnahmen (restriktive Geldpolitik, Budgetdisziplin, flexib-
lere Wechselkurspolitik u.a.) haben Wirkung gezeigt. Die "Kerninflati-
onsrate" (2008: 20%) ist im bisherigen Verlauf des Jahres 2009 spür-
bar zurückgegangen und dürfte einer Schätzung des Internationalen
Währungsfonds zufolge 2009 nur knapp über 10% liegen (Quelle: Län-
der- und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswär-
tigen Amtes: , Länder, Reisen und Sicher-
heit > Vietnam > Wirtschaft, Stand: Mai 2009, besucht am 21. Septem-
ber 2009). Nebst der erfolgreichen Wirtschaftspolitik der vietnamesi-
schen Regierung in den letzten Jahren spielen die Einkünfte der im
Ausland arbeitenden vietnamesischen Staatsangehörigen nach wie
vor eine bedeutende Rolle für die Entwicklung des Landes. Viele Viet-
namesen wandern denn auch auf der Suche nach einer Arbeitsmög-
lichkeit und einer Verbesserung ihres persönlichen und familiären Ein-
kommens aus. Ungefähr 3 Mio. Vietnamesen leben im Ausland, weite-
re 450'000 Vietnamesen sind im Ausland als Gelegenheitsarbeiter tätig
(Quelle: Webseite der International Organization for Migration [IOM],
, Overview, Stand: Juli 2009, be-
sucht am 21. September 2009).
8.2.2 Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist von einem anhaltend gros-
sen Migrationsdruck vorab in Kreisen jüngerer, arbeitsfähiger Men-
schen auszugehen. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfah-
rungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von
Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies ange-
sichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
Seite 7
C-4775/2008
8.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller
oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine beson-
dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann
dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wieder-
ausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ih-
rer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewillig-
ter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
9.
9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 33-jährige, unver-
heiratete und kinderlose Frau. Über ihre persönlichen Verhältnisse ist
nur gerade bekannt, dass in Vietnam noch ihre Mutter lebt. Aus den
Akten zu schliessen wohnen beide Frauen – zumindest zweitweise –
zusammen in Thong Binh in der im Südosten Vietnams gelegenen Pro-
vinz Dong Thap. Die Gesuchstellerin hat damit zwar gewisse familiäre
Bindungen vor Ort. Eigentliche Verpflichtungen, welche die Prognose
einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt begünstigen könnten, sind daraus aber nicht abzu-
leiten. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin auch zur Schweiz einen
nicht unbedeutenden Bezug hat: Zum einen hat sie sich selbst schon
hier aufgehalten (vgl. nachfolgend Ziff. 9.4), und zum anderen lebt hier
ihre Schwester (die Beschwerdeführerin).
9.2 Über die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ge-
suchstellerin liegen keine gesicherten Informationen bzw. Erkenntnisse
vor. Sie selbst bezeichnete sich im schriftlichen Visumsantrag vom
17. Januar 2008 als "housekeeper". In einer als "letter of statement"
bezeichneten und im Gesuchsverfahren edierten Eingabe, datiert vom
25. April 2008, gab sie dann an, sie sei selbständig erwerbend und
verkaufe in ihrem neu eröffneten Shop in Ho Chi Minh City gebratenen
Fisch. Das Geschäft sei zwar nur klein, aber es sei ihr eigenes. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits erwähnte in ihren schriftlichen Auskünf-
ten (Eingabe datiert vom 28. April 2008) gegenüber dem Amt für Be-
völkerung und Migration des Kantons Freiburg in diesem Zusammen-
hang lediglich, dass die Gesuchstellerin selbständig erwerbstätig sei.
Auf Beschwerdeebene gab sie ebenfalls an, die Gesuchstellerin habe
ein eigenes Geschäft, ohne sich aber über Art und Grösse des Unter-
nehmens näher zu äussern. Aufgrund dieser spärlichen Angaben kann
Seite 8
C-4775/2008
kein effektives Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuch-
stellerin gewonnen werden. Unter den gegebenen Umständen kann
auch nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin sei beruf-
lich derart verwurzelt und eingebunden, dass eine Emigration zurzeit
nicht in Frage käme. Dagegen spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass
sie sich nicht etwa wenige Wochen, sondern gleich ganze drei Monate
ins Ausland begeben will.
9.3 Besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise will die
Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand ableiten, dass es für die
Gesuchstellerin gelte, ihre Mutter auf deren bewilligten Besuchsreise
in die Schweiz und später auch wieder nach Hause zu begleiten. Wohl
wurde offenbar mit einer Realisierung der Besuchs durch die Mutter im
Hinblick auf den ausstehenden Entscheid über das Gesuch der Toch-
ter zugewartet. Dass die Mutter die Reise aber ohne Begleitung nicht
antreten könnte, wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht behaup-
tet. Und auch wenn dem so wäre, so gälte nicht als erstellt, dass diese
Rolle vorliegend nur von der Gesuchstellerin übernommen werden
könnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass gewisse Dienstleistungen in
diesem Zusammenhang auch von den Fluggesellschaften in Anspruch
genommen werden können.
9.4 Aus dem Umstand schliesslich, dass die Gesuchstellerin sich
schon einmal im Jahre 2000 mit einem Besuchsvisum in der Schweiz
aufgehalten hatte, kann sie im vorliegend zu beurteilenden Kontext
nichts für sich ableiten. Zum einen liegt dieser Aufenthalt schon gerau-
me Zeit zurück. Zum andern erfolgte die Wiederausreise damals eben
gerade nicht vorschriftsgemäss, sondern mit mehr als zweimonatiger
Verspätung. Zu den Gründen für dieses Versäumnis hat sich die Ge-
suchstellerin bei verschiedenen Gelegenheiten widersprüchlich geäus-
sert. Während sie gegenüber der sie kontrollierenden Kantonspolizei
im November 2000 einen Verlust bzw. Diebstahl ihres Gepäcks samt
Reisepass und Flugticket geltend gemacht hatte, brachte sie die Miss-
achtung der Visumsvorschriften in einem Schreiben an das General-
konsulat in Ho Chi Minh City vom 14. Dezember 2007 mit einer nicht
abgeschlossenen Zahnbehandlung in der Schweiz in Verbindung.
10.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausge-
hen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchs-
Seite 9
C-4775/2008
aufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die von der Be-
schwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren erneuerten persönlichen
Zusicherungen nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich
und wären faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeberin kann die
Beschwerdeführerin zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusam-
menhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen
aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren (an-
stelle vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008
vom 5. März 2009 E. 8.4). Ebenfalls nichts zu ändern an der Risikoein-
schätzung vermag die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine nam-
hafte Kaution zu hinterlegen. Eine solche Sicherheitsleistung (über die
Garantie für ungedeckte Kosten hinaus) war im erstinstanzlichen Ver-
fahren kein Thema. Kommt hinzu, dass auch diese Sicherheit einseitig
die Gastgeberin verpflichten würde und sie sich nach dem bereits Ge-
sagten kaum als taugliches Mittel erweisen könnte, wenn es darum
geht, das Verhalten des Gastes selbst zu beeinflussen.
11.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
Seite 10
C-4775/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg mit
den Akten FR [...].
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
Seite 11