Abtei lung II I
C-4779/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Revision, Invalidenrente, Verfügung vom 10. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4779/2008
Sachverhalt:
A.
A.______, geboren am (...) 1955, ist Schweizer Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Serbien seit dem 30. November 2005 (act. 31). Sie
arbeitete in der Schweiz von September 1980 bis 1996 als Fabrik-
arbeiterin und von 1999 bis Dezember 2001 je Teilzeit als Betriebs-
mitarbeiterin Textilreinigung, Raumpflegerin und Hausfrau. Dazwischen
war sie arbeitslos (act. 5, 6). Sie zahlte die obligatorischen Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(act. 5). Am 23. Mai 2003 (eingegangen bei der Ausgleichskasse
Glarus am 26. Juni 2003) meldete sich die Versicherte wegen
Rückenproblemen zum Bezug einer Invalidenrente bei der Aus-
gleichskasse Glarus an (act. 6).
Die IV-Stelle Glarus klärte im Folgenden die wirtschaftliche und
medizinische Situation der Versicherten ab. Insbesondere führte sie
eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen durch
(act. 11-13).
B.
Am 26. Juni 2003 verfügte die IV-Stelle Glarus die Gewährung von
Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung;
act. 15).
Zur Prüfung des Leistungsgesuchs nahm die IV-Stelle Glarus folgende
Unterlagen zu den Akten:
- Arztbericht von Dr. med. B._______, Facharzt Innere Medizin/Rheumato-
logie, vom 2. September 2003 (act. 9 und 10)
- Abklärungsbericht der beruflichen Eingliederungsmassnahmen der
Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich vom 15. Dezember
2003 (act. 13)
- Ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______, Facharzt Allgemeine Medizin,
vom 26. März 2004 (act. 17)
- Ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 3. September 2004 (act.
26).
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C-4779/2008
C.
Die IV-Stelle Glarus verfügte am 16. April 2004 die Ausrichtung einer
ordentlichen halben Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57% mit
Wirkung ab 1. Juni 2002 (act. 18-20).
D.
Infolge des Wegzugs der Versicherten aus der Schweiz nach Serbien
wurden der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) am
2. Dezember 2005 die Akten übermittelt (act. 31). Sie verfügte am
24. Januar 2006 weiterhin eine halbe Rente ab 1. Februar 2006
(act. 32) und leitete zugleich ein Revisionsverfahren ein (act. 33). Die
IVSTA erteilte u.a. einen Auftrag für eine orthopädische Untersuchung
inkl. Röntgenbilder in der Schweiz (act. 35).
E.
Die IVSTA nahm folgende Unterlagen zu den Akten:
- Gutachten von Prof. Dr. med. D._______, Facharzt Chirurgie und Ortho-
pädie, vom 10. September 2007 (act. 44)
- Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 15. Oktober 2007 (act. 41/42)
Dr. E._______, Regionalärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), beurteilte
anschliessend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der
Versicherten aufgrund der Akten und kam zum Schluss, dass bei der
Versicherten für Tätigkeiten als Hausfrau weiterhin eine Arbeitsfähig-
keit von 100% besteht und ihr leichte Arbeiten ebenfalls zu 100% ab
3. September 2007 zumutbar seien (act. 46).
F.
Die IVSTA teilte daraufhin der Versicherten mit Vorbescheid vom
28. Dezember 2007 mit, dass kein Anspruch mehr auf die Ausrichtung
einer Rente bestünde (act. 48). Die Versicherte erhob am 26. Januar
2008 Einwand und forderte eine weitere ärztliche Untersuchung
(act. 49).
G.
Die IVSTA unterbreitete die Akten erneut dem RAD und verfügte am
10. Juni 2008 die Einstellung der Invalidenrente ab 1. August 2008
(act. 57).
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H.
Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragte mit
Beschwerde vom 12. Juli 2008 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin
eine halbe Rente auszurichten, da sich ihr Gesundheitszustand nicht
verbessert habe. Sie fügte ihrer Beschwerde einen Arztbericht von
Dr. F._______, Facharzt für Orthopädie, vom 12. März 2007 und einen
Arztbericht von Dr. G._______ vom 7. Juli 2008 bei.
I.
Am 13. August 2008 leistete die Beschwerdeführerin einen Kosten-
vorschuss von CHF 400.-.
J.
Die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) beantragte in ihrer Vernehm-
lassung vom 19. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. Dr.
E._______ habe die im Beschwerdeverfahren zusätzlich eingereichten
Arztberichte am 15. Dezember 2008 (act. 61) nochmals beurteilt und
sei weiterhin zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer bisherigen Tätigkeit als Fabrikarbeiterin zu 75% seit dem 3.
September 2007 und in Verweisungstätigkeiten gänzlich arbeitsfähig
sei. Die erstellten Diagnosen des begutachtenden Prof. Dr. D._______
würden mit jenen seiner serbischen Kollegen weitgehendst überein-
stimmen.
K.
Die Beschwerdeführerin liess sich replikweise nicht vernehmen. Die
Instruktionsrichterin schloss mit Verfügung vom 26. Februar 2009 den
Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
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(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IVSTA ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), und die Be-
schwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der
gesetzten Frist bezahlt (Art. 64 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni
2008. Streitig und zu prüfen ist vorliegend die revisionsweise Auf-
hebung der Invalidenrente.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
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2.2 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige, weshalb
sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen
der Invalidenversicherung nach schweizerischem Recht richtet.
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212,
vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen
des ausländischen Versicherungsträgers, der Ärzte etc. bezüglich In-
validitätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130V 253 E. 2.4;
AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
3.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vor-
liegenden Verfahren anwendbar sind.
3.2 Im vorliegenden Verfahren sind grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
10. Juni 2008 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft waren, die aber für die Beurteilung ei-
nes allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang
sind.
3.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen
Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die
tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen
Verfügung massgebend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage,
Bern 2003, S. 489 Rz. 20).
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Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an-
spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechts-
kräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Der
rechtserhebliche Sachverhalt wird somit im vorliegenden Revisions-
verfahren durch die Verfügung vom 16. April 2004 (act. 18-20) einer-
seits und die Verfügung vom 10. Juni 2008 (act. 57) andererseits be-
stimmt. Es wird daher zu prüfen sein, ob zwischen dem 16. April 2004
und dem 10. Juni 2008 eine anspruchsbeeinflussende Änderung des
Gesundheitszustands eingetreten ist.
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
3.4 Demzufolge ist das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in
Kraft seit 1. Januar 2008 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155) anwendbar, bzw. das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000
für die Prüfung des Leistungsanspruchs zwischen dem 1. Januar 2003
und dem 31. Dezember 2007 (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5). Weiter ist die Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
3.5 Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in
Kraft seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision; AS 2007
5129; BBl 2005 4459), bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision;
AS 2003 3837 3835; BBl 2001 3205); ferner die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) seit
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision; AS 2007 5155) bzw. vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
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2007 in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision; AS 2003
3859).
3.6 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität
(Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat
das Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Ver-
sicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13
ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formell-
gesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt
nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist
(zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft ge-
standenen Fassung bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008
geltenden Fassung; vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und
b).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4,
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG (sowohl in der Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 als auch in der
Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) ist die In-
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validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan-
ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass
die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Mit der 5. IV-Re-
vision hält Art. 7 Abs. 2 ATSG neu fest, dass für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Er-
werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist. Mit dieser neuen Regelung beabsichtigte der
Gesetzgeber, dass eine Rente erst dann gesprochen wird, wenn die
versicherte Person alle zumutbaren Schritte zur Vermeidung oder Ver-
ringerung der Invalidität vorgenommen hat (BBl 2005 4531).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007 in Kraft gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, der-
jenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts
geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
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C-4779/2008
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, was laut Rechtsprechung des Bundesgerichts eine
besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
4.3 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
fähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, BGE
113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am be-
handelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei
es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver-
wertet oder nicht.
4.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Ver-
waltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver-
halts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a,
je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richter-
liche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei
behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im
Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Ab-
klärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu auf-
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom
20. Juli 2000, I 520/99).
Seite 10
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4.5 Eine Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert
haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann ge-
geben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur An-
wendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs ein-
getreten ist (BGE 130 V 343 E.3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist
unter revisionsrechtlichen Aspekten die unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V
371 E. 2b mit Hinweisen).
In seiner neusten Rechtsprechung hält das Bundesgericht an der bis -
herigen Praxis fest, dass eine geänderte Gerichts- und Verwaltungs-
praxis im Prinzip keinen Anlass dafür bilde, in eine laufende, auf einer
formell rechtskräftigen Verfügung beruhenden Dauerleistung einzu-
greifen. Sie kann aber ausnahmsweise zur Abänderung einer rechts-
kräftigen Verfügung (mit Wirkung für die Zukunft) führen, wenn die
neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung er fährt,
dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot er-
schiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine ein-
zige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten bei-
behalten würde. Die Rechtsprechung hat bisher einen Eingriff in ein
Dauerrechtsverhältnis zu Lasten einer versicherten Person gestützt
auf eine neue Rechtspraxis nur zugelassen, wenn es besonders kras-
se, stossende Leistungszusprachen zu korrigieren galt (BGE 135 V
201 E. 6.1.1 ff. mit Verweis auf BGE 112 V 387 und weiteren Hin-
weisen). Das Bundesgericht führt in BGE 135 V 201 E 6.4 aus, unter
dem Aspekt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sei es
sachlich nicht gerechtfertigt, die neue in BGE 130 V 352 entwickelte
Praxis zur somatoformen Schmerzstörung auf alle rechtskräftig fest-
gelegten Dauerleistungen anzuwenden. Dies entspreche im Ergebnis
der Praxis der öffentlichrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts,
welche nur einen Eingriff in ein Dauerverhältnis zulasse, wenn be-
sonders wichtige öffentliche Interessen betroffen seien.
4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
- und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die
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ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können. Es sind dem-
nach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, son-
dern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der
Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen
der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit
dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2;
AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
4.7 Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unter-
lagen - wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig da-
von, von wem sie stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einan-
der widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi -
nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen,
zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren bei-
gezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z. B. die wirtschaft-
liche Beurteilung.
Seite 12
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4.8 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird
(Art. 88a Abs. 1 IVV).
4.9 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und
Hilflosenentschädigungen erfolgt: a.) frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; b.) rück-
wirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn
die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist,
dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss
Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis
Abs. 2 IVV).
5.
5.1 Handelt es sich wie vorliegend um einen Revisionsfall, ist vorab
abzuklären, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit der Rentenzusprache bzw. seit der letzten rechtskräftigen Ver-
fügung (hier 16. April 2004) in einem Mass verbessert hat, dass ihr
keine Rente mehr zusteht (BGE 130 V 343).
5.2 Grundlage für die medizinische Beurteilung des Gesundheits-
zustands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 16.
April 2004 bildeten folgende Unterlagen:
- Arztbericht von Dr. med. B._______, Facharzt Innere Medizin/Rheumato-
logie, vom 2. September 2003 (act. 9 und 10), wonach die Patientin seit
vielen Jahren an allmählich progredienten lumbalen Schmerzen (be-
lastungs- und bewegungsabhängig) leide. Früher nur intermittierend,
würden seit Frühjahr 2001 dauernde tägliche Beschwerden auftreten. Die
Befunde seien: lumbale Hyperlordose, linkskonvexe Skoliose, Aufrichte-
schmerz, Druckdolenzen L4-S1 vertebral und paravertebral rechtsbetont
über den Intervertebralgelenken. Fortgeschrittene Osteochondrosen L4/5
und L5/S1, ventrale Spondylosen an LWK 4 (Tractionsspurs),
Spondylarthrosen L4-S1. Die HWS habe eine Streckhaltung, sonst normal
chronisches Lumbovertebralsyndrom bei fortgeschrittenen degenerativen
LWS-Veränderungen, unspezifisches rezidivierendes zerviko-cephales
Syndrom seit mehreren Jahren. Der Gesundheitszustand sei stationär und
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könne nicht verbessert werden. Verminderte lumbale Belastbarkeit (langes
Stehen, Sitzen, häufiges Bücken, repetitives Heben bez. Tragen von Lasten
über 10kg). Die frühere Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sei nicht mehr
zumutbar und diejenige als Reinigungsangestellte sei im Umfang von 50%
(4 Stunden täglich) zumutbar. Für alle körperlich leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten liege eine Arbeitsfähigkeit von 50% vor, sofern
es sich um eine wechselbelastete Tätigkeit ohne repetitive Lasten über
10kg handle.
- Abklärungsbericht der beruflichen Eingliederungsmassnahmen der
Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich vom 15. Dezember
2003 (act. 13), worin folgende Diagnosen aufgeführt wurden: chronisches
Lumbovertebralsyndrom bei fortgeschrittenen degenerativen LWS-Ver-
änderungen, rezidiv zerviko-cephales Syndrom, unspezifisch. Es bestehe
eine verminderte Belastung der LWS durch die radiologisch fort -
geschrittenen degenerativen Veränderungen. Als Reinigungsangestellte sei
die Patientin zu 50% arbeitsfähig. Für alle körperlich leichten bis mittel-
schweren Arbeiten sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50% zumutbar, sofern
es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Lasten über
10kg handle.
- Ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______, Facharzt Allgemeine Medizin,
vom 26. März 2004 (act. 17), worin er bestätigte, dass die Patientin seit
dem 9. Februar 1995 regelmässig in seiner Behandlung stehe. Das Be-
schwerdebild betreffe hauptsächlich ein chronisches Rückenleiden, in
dessen Verlauf spezialärztliche Abklärungen eingeleitet hätten werden
müssen.
- Ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 3. September 2004 (act.
26), in dem er bestätigte, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1995
bis 1996 wegen chronischer Rückenleiden bei ihm in der Sprechstunde
gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei wegen dieser Leiden immer von
der Arbeit ausgefallen, sie habe schätzungsweise insgesamt über ein Jahr
eine Arbeitsfähigkeit von 50% nicht überschritten.
5.3 Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens holte die Vorinstanz
folgende Unterlagen für die medizinische Beurteilung des Gesund-
heitszustandes im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 10.
Juni 2008 ein:
- Prof. Dr. med. D._______, Facharzt Chirurgie und Orthopädie, fasste in
seinem Gutachten vom 10. September 2007 (act. 44) zusammen, dass die
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Patientin an leichtgradigen degenerativen Veränderungen der Halswirbel-
säule leide, mit einer geringfügigen Bewegungseinschränkung und
Symptomen eines Cervicalsyndroms. Die belastungsabhängigen
Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien bedingt durch erheb-
liche degenerative Veränderungen, insbesondere in Form einer
Osteochondrose L4/L5 und L5/S1. Als Hausfrau sei die Patientin zu 100%
arbeitsfähig. Als Fabrikarbeiterin sei ihr bei einem angepassten Arbeits-
platz eine mindestens 50%ige eher jedoch 75%ige Arbeitstätigkeit zumut-
bar. Ideal sei eine Arbeit, bei der sie wechseln könne zwischen Stehen,
Gehen und Sitzen. Der Zustand der Patientin werde sich in naher Zukunft
nicht ändern. Bei einer leichten Arbeit ohne Heben und Tragen von
schweren Gewichten beurteile er die Arbeitsfähigkeit zwischen 75% und
100% z.B. als Verkäuferin, Büroangestellte oder in einer Fabrik mit an-
gepasster Tätigkeit.
- im Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 15. Oktober 2007
(act. 41/42) gab die Beschwerdeführerin an, seit August 2005 aus
gesundheitlichen Gründen (chronisches Rückenleiden) und Wegzug ins
Ausland nicht mehr arbeiten zu können.
- mit Schlussbericht vom 6. Dezember 2007 hielt Dr. E._______, Fachärztin
für Physikalische Medizin und Rehabilitation (act. 46), fest, dass
Dr. B._______ im Jahr 2003 bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin
einen Aufrichteschmerz und Druckdolenz L4/S1 vertebral und para-
vertebral rechtsbetont über Intervertebralgelenke angegeben habe. Bei der
Untersuchung bei Prof. Dr. D._______ im Jahr 2007 habe sich bei der
Prüfung der Beweglichkeit der HWS eine leichte Flexions- und Re-
klinationshemmung bei normaler Rotation und Seitenneigungsfähigkeit und
bei der Prüfung der Lendenwirbelsäule eine Einschränkung der Flexion der
LWS bei guter Reklinations- und Seitenneigungsmöglichkeit ergeben. Bei
einer leichten Arbeit ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten sei
eine Arbeitstätigkeit zu 100% ab 3. September 2007 zumutbar. Als zumut-
bare Verweisungstätigkeiten nannte Dr. E._______ den Verkauf auf dem
Korrespondenzweg (via Telefon/Internet), wenn die versicherte Person die
notwendigen Kenntnisse dafür habe (sitzende Tätigkeit), Verkäuferin all -
gemein (Geschäft, Einkaufscenter, Kiosk, Tankstellen-Shop), Registrieren,
Klassieren, Archivieren, interne Kurierdienste und Bote.
- im Schlussbericht RAD vom 24. April 2008 wiederholte Dr. E._______
(act. 54) die Diagnosen, welche Prof. Dr. D._______ aufführte und kam
zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von
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35% in der bisherigen Tätigkeit, von 0% für Tätigkeiten im Haushalt und
von 0% in einer angepassten Tätigkeit je ab 3. September 2007 bestehe.
5.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte Dr. E._______ am
15. Dezember 2008 auf Nachfrage der Vorinstanz nochmals dar, worin
die wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerde-
führerin gegenüber den Feststellungen aus dem Jahr 2004 bestehe.
Im Jahr 2003 habe Dr. B._______ festgestellt, dass die Patientin an
einem Aufrichteschmerz und Druckdolenzen L4-S1 vertebral und
paravertebral rechtsbetont über Intervertebralgelenke leide. Diese
Beschwerden habe Prof. Dr. D._______ anlässlich seiner Unter-
suchung vom 3. September 2007 nicht feststellen können. Zudem
würden die im Beschwerdeverfahren neu zu den Akten gegebenen
Arztberichte von Dr. F._______ vom 12. März 2007 und Dr. G._______
vom 7. Juli 2008 die erwähnten Diagnosen von Prof. Dr. D._______
bestätigen und keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der
Untersuchung von Prof. Dr. D._______ vom 3. September 2007 er-
geben.
5.5 Es gilt zu beurteilen, ob aufgrund der Akten tatsächlich eine Ver-
besserung des Gesundheitszustandes mit rentenrelevanten Aus-
wirkungen der Beschwerdeführerin erkennbar ist.
Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich er-
hebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeits-
fähigkeit) grundsätzlich nicht aus (Urteil des Bundesgerichts
9C_88/2010 E. 2.2.2 f.). Dies gilt namentlich dann, wenn der
Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der ver-
sicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen.
Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine
revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, be-
darf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die
versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung (vgl. ULRICH MEYER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 1997, S. 259). Dabei
gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse
Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht.
5.5.1 Die Diagnosestellung von Prof. Dr. D._______ ist nicht grund-
legend anders als diejenige von Dr. B._______. Denn auch
Prof. Dr. D._______ sieht eine degenerative Veränderung der Hals-
wirbelsäule mit einer geringfügigen Bewegungseinschränkung und
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Symptomen eines Cervicalsyndroms sowie erhebliche degenerative
Veränderungen insbesondere in Form einer Osteochondrose L4/L5
und L5/S1 als gegeben.
5.5.2 Bei der Einschätzung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ergibt
die Aktenlage kein einheitliches Bild. Dr. B._______ wie auch der
damalige RAD kamen im Jahr 2003 zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin nicht
mehr zumutbar sei und sie die Arbeit als Reinigungsangestellte nur
noch im Umfang von 50% (4 Stunden täglich) ausüben könne. Die
Vorinstanz ergänzte in ihrer Verfügungsbegründung vom 9. Februar
2004 (act. 16), aufgrund der Akten sei der Versicherten eine körperlich
leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives
Heben von Lasten über 10kg im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von
50% zumutbar sei.
Prof. Dr. D._______ beurteilte im Jahr 2007, dass der Beschwerde-
führerin bei einem angepassten Arbeitsplatz als Fabrikarbeiterin (ideal
sei eine Arbeit, bei der sie zwischen Stehen, Gehen und Sitzen
wechseln könne, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10kg)
eine Arbeitstätigkeit von mindestens 50%, eher 75% zumutbar sei. In
übrigen Verweisungstätigkeiten wie auch im Haushalt sah der Gut-
achter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben (act. 44 Seite 9/10).
Obwohl Prof. Dr. D._______ nicht explizit erwähnt hat, dass der Be-
schwerdeführerin die angestammte, d.h effektiv ausgeübte Tätigkeit
als Fabrikarbeiterin nicht mehr zumutbar ist, muss aufgrund seiner
Formulierungen im Gutachten dieser Schluss gezogen werden, da der
Gutachter auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fabrik-
arbeiterin durchwegs von einer angepassten Tätigkeit ausgeht.
Das Gutachten von Prof. Dr. D._______ entspricht weitgehend den all-
gemein beweisrechtlichen Anforderungen an objektiv erstellt ärztliche
Gutachten (BGE 125 V 351). Es wurde aufgrund einer ausführlichen
Anamnese, der Akten sowie einer persönlichen Untersuchung erstellt.
Die geklagten Leiden wurden berücksichtigt und die Leistungsfähigkeit
beurteilt. Es kann daher auf dieses Gutachten grundsätzlich ab-
gestützt werden. Die Arztberichte von Dres. F._______ und G._______
hingegen sind äusserst kurz und geben lediglich die bekannten
Diagnosen wieder, ohne Begründung und ohne Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit.
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Der Zusammenfassung von Dr. E._______ kann insofern nicht gefolgt
werden, als die von ihr postulierte Arbeitsfähigkeit von 65% in der an-
gestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sich weder auf das Gut-
achten von Prof. Dr. D._______ stützen lässt noch in nachvollziehbarer
Weise begründet wurde.
5.6 Insgesamt kommt das Gericht daher zum Schluss, dass gemäss
dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) zwischen
der letzten materiellen Überprüfung vom 16. April 2004 und der Ver-
fügung vom 10. Juni 2008 eine revisionsrechtlich erhebliche
Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Erwerbsfähigkeit)
bei der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Obwohl der Beschwerde-
führerin die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit nach wie vor nicht
zumutbar ist, besteht eine Arbeitsfähigkeit von 100% in Verweisungs-
tätigkeiten ab dem 3. September 2007.
6.
6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Die Ermittlung des Invaliditätsgrads erfolgt vorliegend nach dieser all -
gemeinen Methode für Erwerbstätige, da die Beschwerdeführerin
immer klar betont hat, dass sie zu 100% arbeiten würde, wenn sie dies
gesundheitlich verwirklichen könnte (act. 13, 33).
6.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
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oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver-
bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver-
fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit
im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen wer-
den, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög-
lich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009 IV Nr. 8,
S. 17, E. 3c; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die an der grundsätzlichen
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zweifeln
lassen, war sie doch bereits bisher in Verweisungstätigkeiten als zu
50% arbeitsfähig qualifiziert. Die Beschwerdeführerin hat die
medizinisch attestierte Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit auf dem
Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts
9C_768/2009 E. 4.1.2 vom 10.09.2010).
6.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im Zeitpunkt der Änderung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit (hier: 2007) nach dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt tatsächlich erzielten, nötigenfalls
der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft (BGE 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568
S. 66 E. 2).
Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit als Fabrikarbeiterin
bereits vor Entstehung des Rentenanspruchs aus gesundheitlichen
Gründen von 100% auf 50% reduziert und im Umfang von 20%
Reinigungsarbeiten übernommen hat, ist zur Ermittlung des
Validenlohn ausnahmsweise nicht auf den effektiv erzielten Lohn ab-
zustellen, sondern auf den durchschnittlichen Lohn gemäss Lohn-
strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE 2006, Privater
Sektor, TA1, Wirtschaftszweig verarbeitendes Gewerbe/Industrie, An-
forderungsniveau 4, Spalte Frauen, was ein monatliches
Valideneinkommen von CHF 4'047.- ergibt. Nach der Indexierung auf
Seite 19
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das Jahr 2007 (+ 1.5%) ist von einem monatlichen Valideneinkommen
von CHF 4'107.- auszugehen.
6.4 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf den durch-
schnittlichen Lohn der LSE 2006, Privater Sektor, TA1, Wirtschafts-
zweig Dienstleistungen, Anforderungsniveau 4, Spalte Frauen abzu-
stellen, was ein monatliches Invalideneinkommen von CHF 4'011.-
ergibt. Zusätzlich ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters und
der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein leidensbedingter Abzug
von 15% auf dem Invalideneinkommen zu gewähren. Nach der
Indexierung per 2007 (+ 1.5%) und dem leidensbedingten Abzug von
15% ist von einem monatlichen Invalideneinkommen von CHF 3'460.-
auszugehen.
6.5 Beim Vergleich des Valideneinkommens und des erwähnten In-
valideneinkommens resultiert ein Invaliditätsgrad von 15.75% ([{4107-
3460} x 100] : 4107).
Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Rentenanspruch mehr.
7.
In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV hat die Vorinstanz mit
Verfügung vom 10. Juni 2008 die Rentenaufhebung per 1. August
2008 korrekt festgelegt.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem
10. Juni 2008 verschlechtert haben, so steht es der Beschwerde-
führerin frei, ein neues Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente zu
stellen (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen. Die Verfahrenskosten werden auf pauschal CHF 400.- fest-
Seite 20
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gesetzt und mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss von
CHF 400.- verrechnet.
9.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art.
7 Abs. 1 e contrario über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Seite 21
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 22