Abtei lung II I
C-4781/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______, c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4781/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1962 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder
Beschwerdeführerin) absolvierte in Brasilien die Grundschule und
erlernte im Anschluss daran keinen Beruf. Sie besitzt seit 1991 die
Schweizer Staatsbürgerschaft, hielt sich von April 1992 bis Januar
1993 in der Schweiz auf und ist Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1992
und 1993). Als Auslandschweizerin war sie während mehrerer Jahre
bei der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
freiwillig versichert. Am 2. Oktober 2006 (Eingangsstempel: 2.
November 2006) meldete sie sich erstmals zum Bezug von IV-
Leistungen in Form einer Rente an. Hinsichtlich der Behinderung
führte sie aus, es sei ihr im November 2003 und Mai 2004 jeweils ein
Stent eingesetzt worden. Weiter habe sie am 31. Januar 2005 einen
Infarkt erlitten und sei am 14. Februar 2005 operiert worden, wobei
diese Operation zu (neurologischen und vaskulären) Komplikationen
geführt habe (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 und 33).
B.
Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
notwendigen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer
Hinsicht und dem Vorliegen einer Stellungnahme von Dr. med.
C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom medizinischen Dienst
der IVSTA vom 11. Dezember 2007 (act. 4 bis 28) wurde der
Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Dezember 2007 die Abweisung
des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt (act. 29). Zur Begründung
führte die IVSTA gestützt auf die Erhebungen von Dr. med. C._______
aus, trotz des Gesundheitsschadens sei eine Betätigung im bisherigen
Aufgabenbereich noch immer in rentenausschliessender Weise
zumutbar. Nachdem die Versicherte hiergegen keine Einwendungen
erhoben hatte, wurde am 26. Mai 2008 eine dem Vorbescheid im
Ergebnis entsprechende Verfügung erlassen (act. 30).
C.
Hiergegen liess die Versicherte, unterstützt durch die Advokaten
D._______ und E._______, mit Eingabe vom 9. Juli 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung vom 26. Mai 2008 beantragen (act. im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Ver-
sicherten sei eine Herzoperation mit Stentimplantationen durchgeführt
worden. Ihr Gesundheitszustand sei sehr schlecht und sie sei nicht in
der Lage, irgendwelche beruflichen Tätigkeiten auszuüben resp. sich
körperlich zu betätigen. Sie leide an einer Adynamie, einer Angina
pectoris, einer kardialen Insuffizienz und zeitweise an Atemlosigkeit.
Ein weiterer Infarkt könnte zum Tode führen.
D.
Mit Einschreiben vom 22. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine Korrespondenz-
adresse in der Schweiz bekannt zu geben (B-act. 2); diese Adresse
wurde mit Schreiben vom 3. September 2008 (Eingangsstempel:
15. September 2008) genannt (B-act. 5).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2008 wurde die Be-
schwerdeführerin vom Instruktionsrichter aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- zu leisten (B-act. 6); dieser Aufforderung kam
die Beschwerdeführerin in der Folge nach (B-act. 8 bis 10).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2009 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Verfügung (B-act. 14).
In formeller Hinsicht hielt sie zusammengefasst fest, die Beschwerde
sei fristgerecht erhoben worden.
In materieller Hinsicht führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es
könne auf die der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden
Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes vom 11. Dezember 2007
verwiesen werden. Darin sei der beurteilende Arzt zur Schluss-
folgerung gelangt, dass trotz der koronaren Herzerkrankung aufgrund
einer mittelschweren Einschränkung der Herzleistung leichte sitzende,
stehende und gemächlich gehende Arbeiten im Haushalt unter
Familienhilfe zumutbar seien. Der im Anschluss durchgeführte Be-
tätigungsvergleich im Haushalt nach spezifischer Methode habe dabei
einen Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 31 % er-
geben.
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der
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Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA,
die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialver-
sicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenver-
sicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung
ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Nachdem auch der Kostenvorschuss geleistet wurde, ergibt sich zu-
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sammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.5 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai
2008, mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei
einem IV-Grad von 31 % abgewiesen wurden. Streitig und zu prüfen
ist, ob die Abweisung zu Recht erfolgt war. Hingegen nicht streitig ist
der Status der im Haushalt tätigen Beschwerdeführerin.
2.
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren
finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei
Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Ver-
fügung vom 26. Mai 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher ent-
standenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Ok-
tober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den ent-
sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und
2007 5155]).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen
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Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit
zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im
weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) wer-
den Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent-
sprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so-
weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Rege-
lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
2.4 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Renten-
anspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab
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1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön-
nen (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesent -
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach der
Entstehung eines Leistungsanspruchs an, so werden IV-Leistungen
gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) lediglich für die der Anmeldung vorangehenden
zwölf Monate ausgerichtet – abgesehen von einer Ausnahme, die vor-
liegend ohne Belang ist. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin am 2. November 2005, d.h. zwölf Monate vor der An-
tragstellung (Eingangsdatum; vgl. Bst. A. hiervor), Anspruch auf
Leistungen der IV hat oder ob ein solcher Anspruch danach bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung (26. Mai 2008) entstanden ist.
2.5 Bei den nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs.
1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG, welche im Aufgabenbereich tätig sind
und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet
werden kann, ist ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die
Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen (aArt. 28 Abs. 2bis IVG bzw. seit 1. Januar 2008
Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 104 V 135 E. 2a). Als
Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten ins-
besondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder
sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
Der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten
entspricht in jedem Fall einem Wert von 100 %. Die Gewichtung der
einzelnen Teilbereiche der Haushaltführung hat sodann nach Mass-
gabe der Verwaltungsweisungen zu erfolgen. Hernach ist die gesund-
heitlich bedingte Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen fest-
zustellen, woraus sich schliesslich der Invaliditätsgrad ermitteln lässt
(AHI 1997 S. 291 E. 4a).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
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ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
251 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be-
gründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD kann indessen nur abgestellt werden,
wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 694/05
vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über
die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Ja-
nuar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und
I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
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3.
3.1 Gemäss eigener Berichterstattung der Beschwerdeführerin
wurden ihr im November 2003 und Mai 2004 jeweils Stents eingesetzt
(act. 1). Diese Ausführungen stimmen mit den Arztberichten des
Kardiologen Dr. med. F._______ überein (act. 7 bis 10). Die aus diesen
Eingriffen resultierende vorübergehende Arbeitsunfähigkeit löste
vorliegend keine Eröffnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG
(in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; Art. 28 Abs.
1 Bst. b IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) aus.
Mangels anders lautender ärztlicher Unterlagen ist davon auszugehen,
dass nach den Stentimplantationen bloss während kurzer Zeit eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Auch die Versicherte
selbst führte aus, dass sie erst seit dem Herzinfarkt vom 31. Januar
2005 an Gedächtnisstörungen leide und bereits bei leichten körper-
lichen Tätigkeiten eine starke Leistungseinbusse in Form von Müdig-
keit, Atemnot und Kopfschmerzen verspüre. Unter diesen Umständen
kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden,
dass bereits ab November 2003 bzw. Mai 2004 eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen während mindestens eines Jahres
im Sinne von Art. 29ter IVV (vgl. dazu BGE 130 V 97 E. 3.2 mit Hin-
weisen) bestanden hatte. In diesem Zusammenhang ist schliesslich
auch zu erwähnen, dass in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG all-
fällige Leistungen lediglich für die der Anmeldung vorangehenden 12
Monate – somit ab 2. November 2005 (vgl. Bst. A. und E. 2.4 2. Ab-
schnitt hiervor) – ausgerichtet werden könnten.
Nachfolgend ist die Frage, ob, und wenn ja, ab wann bei der Be-
schwerdeführerin eine allfällige rentenbegründende Erwerbsunfähig-
keit eingetreten ist, aufgrund der ärztlichen Angaben zu prüfen.
3.2 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der an-
gefochtenen Verfügung insbesondere auf den Bericht von Dr. med.
C._______ vom medizinischen Dienst vom 11. Dezember 2007 (act.
28). Es ist deshalb in einem ersten Schritt insbesondere dieser Bericht
zu würdigen und zu prüfen, ob sich aufgrund dieses Beweismittels der
Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als rechtsgenüglich abgeklärt
erweist.
3.3 Nach Würdigung diverser medizinischer Akten aus dem Ausland
(act. 7 bis 26) diagnostizierte Dr. med. C._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, eine koronare Herzkrankheit sowie Zustände nach
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Einsetzung zweier Stents und einer Revaskularisation nach einem
Myokardinfarkt im Januar 2005. Er attestierte der Beschwerdeführerin
eine Arbeitsunfähigkeit von 31 % ab dem 31. Januar 2005 und führte
weiter aus, zufolge der koronaren Herzkrankheit mit mittelschwerer
Einschränkung der Herzleistung (linksventrikuläre Auswurffraktion
40 %) seien leichte sitzende, stehende und gemächlich gehende
Arbeiten im Haushalt sicher noch zumutbar, zumal die Mitarbeit der
Familie verlangt werden dürfe. Eine wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit möge wohl ausserhäuslich zutreffen, innerhäuslich
könne sich die Versicherte die Arbeit aber zeitlich einteilen. Eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei somit nicht nachvollziehbar.
3.4 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.6 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der
Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrecht-
lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem
die beigezogenen Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen.
3.4.1 Obwohl Dr. med. C._______ als Allgemeinmediziner nicht über
einen Facharzttitel auf dem Gebiet der Kardiologie verfügt, kann mit
Blick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden, nicht
polymorbiden Leiden resp. die nicht überaus komplexen
Gesundheitsbeeinträchtigungen dennoch auf dessen Stellungnahme
abgestellt werden. Unter diesen Umständen konnte auf das Einholen
von Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärzte verzichtet
werden. Dies insbesondere deshalb, weil Dr. med. C._______ als
Allgemeinmediziner durchaus in der Lage gewesen war, die Leiden der
Beschwerdeführerin in kardiologischer Hinsicht resp. deren
Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausreichend
beurteilen zu können, zumal ihm zahlreiche ausländische bildgebende
Untersuchungen und Berichte von Kardiologen zur Verfügung ge-
standen haben.
3.4.2 Dr. med. C._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 11.
Dezember 2007 dafür, dass der Beschwerdeführerin eine leichte
sitzende, stehende und gemächlich gehende Arbeit im Haushalt sicher
noch zumutbar sei und diese sich die Arbeit zeitlich einteilen könne.
Mit anderen Worten gab er hinsichtlich der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt ein genügend
detailliertes und somit rechtsgenügliches Zumutbarkeits- resp.
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Leistungsprofil ab. Unter diesen Umständen lässt sich seine
Beurteilung, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht
nachvollziehbar sei, nicht beanstanden.
3.4.3 Bezüglich der zumutbaren Restarbeits- und -leistungsfähigkeit
besteht zwischen der Beurteilung von Dr. med. C._______ und des
Kardiologen Dr. med. G._______ eine grosse Diskrepanz. Da Letzterer
seine Beurteilung nicht widerspruchsfrei, schlüssig und somit
rechtsgenüglich begründet und kein verlässliches, den Anforderungen
der Rechtsprechung genügendes Zumutbarkeitsprofil erstellt hatte,
kann auf seinen Bericht vom 26. September 2007 (act. 26) nicht ab-
gestellt werden. Aus denselben Gründen bzw. wegen Fehlens
genereller Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit können auch
die weiteren Arztberichte aus dem Ausland keine rechtsgenügliche
Entscheidgrundlage bilden (act. 7 bis 11, 13 bis 22, 24).
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin als rechtsgenüglich abgeklärt erweist
resp. der Bericht von Dr. med. C._______ vom 11. Dezember 2007 den
beweisrechtlichen Anforderungen genügt. Es ist erstellt, dass der Ver-
sicherten im Aufgabenbereich Haushalt leichte sitzende, stehende und
gemächlich gehende Arbeiten noch (teilweise) zumutbar sind.
Hinsichtlich der Bemessung der Invalidität nach der vorliegend zur
Anwendung gelangenden spezifischen Methode ergibt sich Folgendes:
4.
4.1 Im Rahmen der Bemessung der Invalidität führte Dr. med.
C._______ aus, es sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar,
weshalb die Haushaltsführung nur mit Hilfe von Hausangestellten
möglich sei. Im Zusammenhang mit der Ernährung wäre auch die Zu-
bereitung von Mahlzeiten und das Spülen des Geschirrs möglich. Die
Reinigung könne sie andern Personen überlassen. Eine Ein-
schränkung in der Wohnungspflege bestehe, allerdings seien
Abwischarbeiten durchaus zumutbar. Auch sei die benötigte Hilfe für
die Einkäufe nachvollziehbar. Das Besorgen der Wäsche, das Bügeln
sowie das Stricken seien teilweise möglich und die Kinder könnten
betreut werden. In Bezug auf die Einschränkungen im Haushalt ging
Dr. med. C._______ davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der
Ernährung, welche insgesamt einen Anteil von 25 % ausmache, zu
20 %, bei der Wohnungspflege zu 60 % (Anteil 15 %), beim Einkauf zu
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80 % (Anteil 10 %), bei der Wäsche und Kleiderpflege zu 30 % (Anteil
20 %) und in Verschiedenem zu 10 % (Anteil 25 %) eingeschränkt sei,
was insgesamt zu einer (gewichteten) Invalidität von 31 % führe.
4.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haus-
halt einer versicherten Person sind – analog zur vorerwähnten Recht-
sprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (vgl. E. 2.6
hiervor) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich,
dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die
Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den
aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein-
trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der
versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende
Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichts-
text muss schliesslich plausibel, begründet und angemessen detailliert
bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Überein-
stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in
BGE 134 V 9 [Urteil I 246/05 vom 30. Oktober 2007] nicht publizierte
E. 5.2 mit Hinweisen). Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll
beweiskräftig. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die
im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der
Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für den
Teil des Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der er-
werblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häus-
lichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (vgl. Urteil des EVG
I 236/2006 vom 19. Juni 2006, E. 3.2 mit Hinweisen).
Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels ge-
eigneten Abklärungspersonen keine Haushaltsabklärung (im Sinne ei-
ner Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVG) durch-
geführt werden kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im
Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-5131/2007 vom 16. März 2009, E. 4.2.5,
und C-4331/2008 vom 10. November 2009, E. 3.6.2). Ob eine solche
Abklärung im einzelnen Fall genügt, ist anhand der konkreten
Verhältnisse zu entscheiden.
4.3 Die versicherte Person ist gehalten, im Rahmen des Möglichen
und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Aus-
wirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich
reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige
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Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann sie wegen ihrer
Behinderung gewisse dieser Arbeiten nur noch mühsam und mit viel
höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit
einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen
in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im
Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die
Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Dritt-
personen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden,
denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder
doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der
Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu be-
rücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter
als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende
Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.4 Die Ermittlung der Einschränkung im Haushalt wurde – wie bei
versicherten Personen im Ausland üblich – lediglich gestützt auf die
Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen für die im Haushalt
tätigen Versicherten vom 2. Oktober 2007 (act. 5) und unter Berück-
sichtigung der gesundheitlichen Defizite der Beschwerdeführerin, aber
ohne Abklärung an Ort und Stelle, durchgeführt. Die einzelnen Tätig-
keiten wurden aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten
örtlichen und infrastrukturmässigen Verhältnisse von Dr. med.
C._______ vernünftig gewichtet und das Ergebnis korrekt, schlüssig
und widerspruchsfrei ermittelt. Obwohl dieses Vorgehen somit nicht in
allen Punkten den von der Rechtsprechung (für Versicherte in der
Schweiz) entwickelten Kriterien genügt, ergibt sich aus den Akten kein
Grund, nicht auf die Beurteilung von Dr. med. C._______ abzustellen,
da diese zweifellos mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden
war.
Hinsichtlich der Ausführungen der Versicherten, dass die Haushalt-
führung nur mit Mithilfe von Hausangestellten möglich sei, ist festzu-
halten, dass die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene
Hilfe nicht zu einer höheren Einschränkung in den einzelnen Teil-
bereichen führen kann, sondern aufgrund der Schadenminderungs-
pflicht (vgl. E. 4.3 hiervor) bei der Einschätzung der Einschränkungen
unberücksichtigt bleiben muss. Aufgrund der schlüssigen und über-
zeugenden Beurteilung von Dr. med. C._______ ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass unter den gegebenen Umständen (ausnahms-
weise) ein weitergehender invaliditätsbedingter Ausfall angenommen
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werden müsste (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit diversen Hinweisen;
vgl. auch E. 4.3 hiervor). Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten
Einschränkungen ab dem Zeitpunkt des Myokardinfarkts im Januar
2005 führen somit zu einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit im
Aufgabenbereich Haushalt von 31%, weshalb die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruches nicht er-
füllt sind (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor).
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz gestützt auf den
ausführlichen Bericht von Dr. med. C._______ vom 11. Dezember
2007 zu Recht davon ausgegangen ist, dass bei der
Beschwerdeführerin keine rentenbegründende Invalidität vorliegt. Die
angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2008 erweist sich demnach als
rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Juli
2008 als unbegründet abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerde-
verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrens-
aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-
1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende
Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen. Sie
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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6.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______________)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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