Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4781/2009
Urteil vom 8. April 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Spanien,
vertreten durch lic. iur. Abelardo Vazquez Conde,
avenida La Habana, 9-1, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
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Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene, in seiner Heimat Spanien wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von 1979 bis
2000 in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Nach seiner Rückkehr nach Spanien war er vom 16. Oktober
2001 bis 1. Oktober 2008 als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig; als Beginn
der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität wurde auf dem
Formular E 204 der 12. Mai 2008 genannt. Am 18. August 2008 meldete
er sich zum Bezug von IV-Leistungen an; der vom spanischen
Sozialversicherungsträger weitergeleitete Antrag ging zusammen mit
weiteren Formularen am 25. November 2008 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK) ein (vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1
bis 4, 6, 8, 9 und 15).
B.
Nach Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung des
Leistungsgesuches massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher
und medizinischer Hinsicht (act. 8, 9, 11 bis 15) und der am 26. Februar
2009 von Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom
medizinischen Dienst der der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) verfassten Stellungnahme (act. 16)
wurde am 19. März 2009 ein Einkommensvergleich erstellt (act. 17).
Gestützt darauf resp. aufgrund eines Invaliditätsgrades (im Folgenden
auch: IV-Grad) von 24 % stellte die IVSTA dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 25. März 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens
in Aussicht (act. 18). Nachdem der Versicherte, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Abelardo Vazquez Conde (act. 10), am 12. Mai
2009 die Absicht der Beschwerdeführung gegen die noch zu verfassende
und formgerecht zuzustellende Verfügung hatte äussern lassen (act. 20),
wurde am 25. Mai 2009 eine dem Vorbescheid im Ergebnis
entsprechende Verfügung erlassen (act. 21). In der Folge liess der
Versicherte am 25. Juni 2009 um Übermittlung der Akten ersuchen (act.
23 und 28) und erhielt die IVSTA am 9. Juli 2009 Kenntnis von der dem
Versicherten vom spanischen Sozialversicherungsträger mit Wirkung ab
1. Oktober 2008 zugesprochenen Invalidenrente (act. 24 bis 27).
C.
Gegen die Verfügung vom 25. Mai 2009 liess der Versicherte durch
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seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden
auch: BVGer) mit Eingabe vom 21. Juli 2009 Beschwerde erheben und
beantragen, es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm unter Aufhebung
dieser Verfügung eine IV-Rente in gesetzlicher Höhe mit Wirkung ab dem
Tag der Antragstellung, dem 18. August 2009 (recte: 18. August 2008),
auszurichten, und es seien ihm die durch dieses Verfahren entstandenen
Kosten dem Grunde nach zu ersetzen. Weiter werde zur Begründung der
Beschwerde eine Fristverlängerung beantragt, da die Vorinstanz noch
keine Akteneinsicht gewährt habe (Akten im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, man habe eine eingehende Untersuchung und
Begutachtung bei Dr. med. C._______, einem Facharzt für Orthopädie, veranlasst. Aufgrund der
bestätigten Befunde sei dieser abschliessend zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Bauwirtschaft zu 80 % invalid sei; Verweisungstätigkeiten habe jener
keine genannt.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. August 2009 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innert Frist eine
ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen (B-act. 3); diese ging
am 1. bzw. 3. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein (act.
5 und 7).
Im Rahmen dieser Ergänzungen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen Ausführungen zu den
medizinischen Akten machen und zusammengefasst ausführen, Dr. med. B._______ sei im Rahmen seiner
Beurteilung vom 26. Februar 2009 von falschen Tatsachen ausgegangen. Dr. med. D._______ habe von
einer Diskushernie dorsal auf Höhe D6/D7 und L5/S1 berichtet und diese Diagnose unter Berufung auf eine
Magnetresonanzuntersuchung bekräftigt. Dr. med. E._______ habe im Bericht vom 12. August 2008 unter
anderem ebenfalls eine Diskushernie im Segment D6/D7 erwähnt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die
ärztliche Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 21. Dezember
2009 (B-act. 13 und act. 30).
F.
In seiner Replik vom 18. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer
sinngemäss weiterhin die Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2009
beantragen (B-act. 15 und 16).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Dr. med. B._______ habe sich diejenigen Berichte
ausgesucht, die sich am besten für die Rentenablehnung eignen würden. Er schenke dem auf dem
Formular E 213 verfassten Bericht ohne jegliche sachliche Begründung mehr Glaubwürdigkeit als
demjenigen von Dr. med. C._______; diesen habe er als unpräzise, nicht belegt und irrelevant bezeichnet.
Diesbezüglich irre Dr. med. B._______. Er hätte den Beschwerdeführer gerne direkt vor Ort in der Schweiz
untersuchen oder extern untersuchen lassen können, wenn er den Ärzten in Spanien nicht traue. Die
einzige unpräzise und oberflächliche Bewertung sei die ferndiagnostische medizinische Beurteilung des
medizinischen Dienstes. Es sei eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein schwerwiegenderes
Krankheitsbild habe, als dies die Vorinstanz zugeben wolle. Dieser sei von Ärzten untersucht worden, die
keine (nach dem lokalen Recht) adäquate Bewertung abgeben könnten, und Schweizer Ärzte, die im
Stande wären, eine solche (dem lokalen Recht) adäquate Bewertung abzugeben, hätten den Versicherten
nie gesehen. Auch sei die allgemeingültige schweizerische Verwaltungspraxis nicht angewendet worden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2010 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 17); dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer nach (B-act. 19 und 20; Einzahlung von Fr. 420.-).
H.
In ihrer Duplik vom 5. Mai 2010 hielt die Vorinstanz an ihren
Rechtsbegehren fest und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme
von Dr. med. B._______ vom medizinischen Dienst vom 30. April 2010
(B-act. 24).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2010 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 25).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2009 (act. 21) ist
der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, ergibt sich
zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai
2009 (act. 21), mit welcher das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers auf eine IV-Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu
prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem
Zusammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt in medizinischer
Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist.
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1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Spanien (vgl. Bst. A. hiervor), so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen
über die Personenfreizügigkeit im Ab-kommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. In zeitlicher
Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
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Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1;
vgl. auch BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer]
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des
Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt
das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 25. Mai 2009 in Kraft standen.
Aufgrund der Angaben auf dem Formular E 204 (act. 1) zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit (12. Mai 2008;
Ziff. 7.2) und zum Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit (1. Oktober 2008; Ziff. 7.5) sowie der
Ausführungen des Arbeitgebers (act. 8; Ziff. 2, 4 und 9) und des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers
(B-act. 1; Ziff. 1) ist für die Beurteilung des allenfalls entstandenen Rentenanspruchs somit das IVG ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129; 5. IV-Revision) und die Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der entsprechenden Fassung
der 5. IV-Revision (AS 2007 5155) anwendbar.
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung)
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit
nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung
vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern
sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3
und 3.1). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese
Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
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wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell
Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E.
2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung
einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist
für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender
spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
(Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September
2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V
254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt
der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein
Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen
um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche
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Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen
Verfügung vom 25. Mai 2009 (act. 21) insbesondere auf die
Stellungnahme von Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin,
vom 26. Februar 2009 (act. 16). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
holte sie bei Dr. med. B._______ weitere Stellungnahmen ein; diese
datieren vom 21. Dezember 2009 (act. 30) und 30. April 2010 (act. 32).
Diese medizinischen Dokumente sind in einem ersten Schritt zu würdigen
und es ist zu prüfen, ob sich aufgrund dieser Beweismittel der
Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als rechtsgenüglich abgeklärt
erweist.
3.1. Dr. med. B._______ berichtete am 26. Februar 2009, dass
wahrscheinlich im August 2008 eine Magnetresonanzuntersuchung der
Wirbelsäule gemacht worden sei, wobei eine Diskusprotrusion (Th6/Th7)
gefunden worden sei. Dr. med. B._______ stellte keine Hauptdiagnose
und erwähnte betreffend Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nebst der Diskusprotrusion Lumbalgien und führte weiter
aus, ein Hinweis auf eine Diskushernie entbehre jeder objektiven
Grundlage. Nachweislich bestünden keine neurologischen Defizite. Somit
sei höchstens eine statische verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule
vorhanden. Demnach könnten nur Schwerarbeiten im Bauwesen nicht
mehr ausgeführt werden; in der bisherigen Tätigkeit liege eine 40%ige
Arbeitsunfähigkeit vor. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien
weiterhin uneingeschränkt zumutbar.
Nach Einsicht in den beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. med. C._______ vom 3. Juli 2009 (B-
act. 1 Beilage 5) erwähnte Dr. med. B._______ am 21. Dezember 2009, darin würden Rückenbeschwerden
aufgrund von multiplen Radikulopathien sowohl ausgehend von der Hals- wie auch von der Brust- und
Lendenwirbelsäule beschrieben. Es würden radiologische Befunde wie multiple spondylarthrotische
Veränderungen und Diskopathien der ganzen Wirbelsäule aufgezählt. Erneut werde eine Diskushernie
(thorakal 6/7) angegeben, obschon im Befundbericht vom August 2008 nur eine Protrusion des Diskus
beschrieben werde. Dieser Befund sei im Zusammenhang mit einer Diskushernie gefunden worden;
letztere sei aber nie beschrieben, sondern lediglich gesucht und nicht gefunden worden. Die Angaben der
radiologischen Veränderungen würden weder mit Röntgenbildern noch mit Befundberichten belegt. Das
klinische Bild widerspreche demjenigen, das im Formular E 213 vom 29. September 2008 beschrieben
worden sei, vollständig. Die neue Dokumentation erbringe keinen objektivierbaren Nachweis von neuen
medizinischen Elementen.
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Nach Vorliegen der Replik vom 18. Februar 2010 (B-act. 15 und 16) nahm Dr. med. B._______ zu den
darin gemachten Ausführungen am 30. April 2010 Stellung. Im Wesentlichen führte er aus, es sei das
übliche Verfahren angewendet worden. Ferndiagnosen gebe er nicht ab, sondern seine Aufgabe sei es,
nach bestem Wissen und Gewissen eine Stellungnahme des Gesundheitszustandes bezüglich der
Arbeitsfähigkeit vorzunehmen und diese auch zu begründen. Er sei auf alle Dokumente gleich
eingegangen und habe diese auch kommentiert. Dabei habe er festgestellt, dass die Aussagen von Dr.
med. C._______ weniger präzise seien als diejenigen im Formular E 213 vom 29. September 2008.
3.2.
3.2.1. Vorab ist festzustellen, dass die – nach Verfügungserlass
verfassten – Berichte der Dres. med. B._______ und C._______ vom 3.
Juli und 21. Dezember 2009 sowie vom 30. April 2010 im vorliegenden
Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen sind, denn sie nehmen
(rückwirkend) Bezug auf den – bereits im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung vorliegenden – gesundheitlichen Zustand,
stehen demnach mit dem Streitgegenstand in engem
Sachzusammenhang und sind geeignet, die Beurteilung am 25. Mai 2009
zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit
Hinweisen).
3.2.2. Bei den Berichten von Dr. med. B._______ handelt es sich um
solche im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. auch aArt. 49 Abs. 3 IVV).
Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom
6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar
2008 in Kraft stehenden und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis
IVG sowie des neu gefassten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen
zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene
Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer
speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung
der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen
Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine
konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden
Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der
Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD
bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren
Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten
zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche
Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden.
Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was
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einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was
nicht (vgl. Urteil 9C_323/2009 des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009, E.
4.2 mit Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht
jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr
sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom
14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des
EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
3.2.3. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.5 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des medizinischen Dienstes (resp. des RAD) nur unter der
Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall
gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Auf das
Erfordernis eines spezialärztlichen Titels kann ausnahmsweise
grundsätzlich dann verzichtet werden, wenn dem untersuchenden resp.
beurteilenden Arzt aktuelle Berichte und allenfalls bildgebende
Untersuchungsunterlagen von entsprechend ausgebildeten
Fachärztinnen oder –ärzte zur Verfügung stehen und sich die bei einer
versicherten Person vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen als
nicht überaus komplex darstellen (vgl. etwa Urteile des BVGer C-
4781/2008 vom 28. Juni 2010 und C-4016/2009 vom 31. Januar 2011, E.
3.2.1.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
3.2.3.1 Dr. med. B._______ nahm Bezug auf die
Magnetresonanzuntersuchung der Wirbelsäule, anlässlich derer eine
Diskusprotrusion im Segment Th6/Th7 gefunden worden sei. Er verwies
dabei auf den undatierten Bericht des F._______, welcher am 18. August
2008 beim Instituto Nacional de la Seguridad Social (I.N.S.S.)
eingegangen war (act. 11), und führte weiter aus, die genannte
Diskushernie lumbal sei nirgends dokumentiert und es bestünden
nachweislich keine neurologischen Defizite (act. 16). Der Versicherte
hingegen vertrat – insbesondere gestützt auf den Bericht von Dr. med.
C._______ und die von Dr. med. D._______ im Formular E 213
gemachten Angaben – die Auffassung, dass beim Beschwerdeführer eine
Diskushernie auf Höhe Th6/Th7 sowie eine Diskushernie lumbal in den
Segmenten L5/S1 vorliegen soll.
Wie von Dr. med. B._______ korrekt festgestellt worden war, ist in dem am 18. August 2008 beim I.N.S.S.
eingegangenen Befundbericht von einer Protrusion (Vorwölbung) des Diskus die Rede, die im
Zusammenhang mit einer Diskushernie gefunden worden sei. Dr. med. D._______ vertritt insofern dieselbe
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Auffassung wie Dr. med. B._______, als sie im Formular E 213 vom 29. September 2008 unter Ziff. 5.4.4.
die im vorstehend erwähnten Befundbericht gemachten Angaben wiederholte resp. diese wortwörtlich
wiedergab. Nicht schlüssig nachvollziehbar ist dann allerdings, dass Dr. med. D._______ gestützt auf diese
bildgebende Untersuchung unter den Ziff. 7 (Diagnose) und 8 (zusammenfassende Beurteilung) eine
Diskushernie in den Segmenten D6/D7 erwähnte. Unter diesen Umständen lässt sich die Frage, ob diese
Diskushernie gemäss Dr. med. B._______ lediglich gesucht, jedoch nicht gefunden worden sei, nicht
eindeutig beantworten resp. sind die Ausführungen von Dr. med. D._______ auch unter dem Umstand,
dass sie von einer symmetrischen Rückenmuskulatur ohne Muskelkontraktionen, motorische Defizite oder
andere neurologische Ausfälle berichtet hatte, nicht präzise genug.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass Dr. med. B._______ seine Stellungnahmen
nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben hatte. Dass er am 21. Dezember 2009 (act. 30) dafür hielt,
dass das von Dr. med. C._______ im Bericht vom 3. Juli 2009 abgegebene klinische Bild demjenigen von
Dr. med. D._______ vollständig widerspreche resp. deren Beschreibung des klinischen Bildes sachlich und
sorgfältig erscheine, ist offensichtlich insbesondere auf die – entsprechend dem Bericht des F._______ – in
Ziff. 5.4.4 gemachten Angaben und nicht auf die ebenfalls im Formular E 213 diagnostizierte Diskushernie
(Ziff. 7 und 8) zurückzuführen; diesbezüglich stellt Dr. med. B._______ die von Dr. med. D._______
abgegebene Beurteilung in Abrede. Dasselbe gilt demnach auch für die im Bericht von Dr. med. E._______
vom 12. August 2008 diagnostizierte Diskushernie im Segment D6/D7 (act. 13).
Aufgrund der aktenkundigen Unklarheiten im Zusammenhang mit der
Diagnosestellung resp. der gegenteiligen Auffassungen der beteiligten Ärzte können die Fragen nach den
beim Beschwerdeführer tatsächlich vorhandenen Leiden und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und 130 III 321 E. 3.2 u. 3.3) beantwortet
werden, weshalb diesbezüglich – obwohl eine Diagnose für sich allein noch keinen Schluss auf die
gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4) – von der
Vorinstanz weitere ergänzende medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten sind. Weiterer
Abklärungsbedarf besteht auch aus folgenden Gründen:
3.2.3.2 Da Dr. med. B._______ als Facharzt für Allgemeinmedizin mit
Blick auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden nicht über die
rechtsprechungsgemäss geforderte fachärztliche Qualifikation verfügt und
dem auf dem Formular E 213 erstellten Bericht vom 29. September 2008
– soweit ersichtlich – nicht entnommen werden kann, ob Dr. med.
D._______ über die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
geforderten Fachkenntnisse verfügt, kann bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit auch aus diesem Grund nicht vorbehaltlos auf die
Beurteilungen der Dres. med. B._______ und D._______ abgestellt
werden (vgl. E. 2.5. und 3.2.3. hiervor; vgl. auch E. 3.3. hiernach).
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3.2.3.3 Betreffend die Ausführungen von Dr. med. B._______ vom
21. Dezember 2009, wonach die von Dr. med. C._______ angegebenen
(radiologischen) Veränderungen weder mit Röntgenbildern noch mit
Befundberichten belegt worden seien, ist festzustellen, dass Dr. med.
B._______ die offenbar am 29. Juni 2009 angefertigten, neuen
bildgebenden Untersuchungsergebnisse (Röntgen- und
Kernspintomographieaufnahmen) nicht einverlangt resp. beigezogen hat.
Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um in Erfahrung zu bringen, ob
solche Aufnahmen tatsächlich existieren resp. sich die von Dr. med.
C._______ diagnostizierten Leiden bzw. die von ihm erwähnten
Veränderungen mit aktuellen Röntgenbildern und Befundberichten
erklären lassen.
Aufgrund der Divergenzen zwischen den Beurteilungen der Dres. med. B._______ und C._______ drängen
sich unter diesen Umständen weitergehende, die vorhandenen Widersprüche aufklärende medizinische
Untersuchungen auf, zumal auch Dr. med. D._______ – auf welche sich Dr. med. B._______ im
Zusammenhang mit der Beurteilung des klinischen Bildes offenbar abgestützt hat – von einer Diskushernie
in den Segmenten Th6/Th7 sowie einer Diskushernie lumbal in den Segmenten L5/S1 berichtet hat (vgl. E.
3.2.3.1. hiervor). Die ergänzenden medizinischen Abklärungen haben Aufschluss darüber zu geben,
welche Leiden beim Versicherten tatsächlich vorhanden sind und wie resp. in welchem Ausmass diese sich
auf die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit auswirken. Die von der Vorinstanz in die Wege zu leitenden, durch
Fachärzte vorzunehmenden medizinischen Abklärungen haben sich auch mit den weiteren, von Dr. med.
C._______ diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigungen auseinanderzusetzen.
3.2.3.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die
Ausführungen von Dr. med. D._______ mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.2.3.1. hiervor) zwar davon auszugehen ist,
dass im Rahmen der Durchführung der entsprechenden klinischen
Untersuchung keine neuen Röntgenbilder angefertigt worden waren (Ziff.
5.4.1: [heutiger] Röntgenbefund). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers in dessen Replik vom 17. Februar 2010 (B-act. 15
und 16) war dieser Umstand zum damaligen Zeitpunkt jedoch von
untergeordneter Bedeutung, denn der Grund für diesen Verzicht lag im
Vorliegen eines aktuellen Berichts über die offenbar im Spätsommer 2008
durchgeführte Magnetresonanzuntersuchung der Wirbelsäule (Ziff. 5.4.2
[frühere Untersuchungsergebnisse bzw. Fremdbefunde] und 5.4.4
[Kernspintomographie und sonstige fachspezifische Untersuchungen];
Bericht des F._______, welcher am 18. August 2008 beim I.N.S.S.
eingegangen war [act. 11]; vgl. E. 3.2.3.1. hiervor).
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Indem Dr. med. D._______ auch zur Wirbelsäule Stellung genommen hat (Ziff. 4.8.1), führt auch die
Vermutung des Beschwerdeführers, wonach diese Ärztin die Halswirbelsäule sehr wahrscheinlich nicht
untersucht habe, ins Leere.
Mit Blick auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers, Dr. med. B._______ wisse nicht, dass der dorsale
Bereich auch der Thoraxbereich sei, ist weiter darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B._______ als Facharzt
für Allgemeinmedizin sehr wohl weiss, dass im medizinischen Sprachgebrauch dorsal mit thorakal
gleichgesetzt wird, wie er dies auch in seiner Stellungnahme vom 30. April 2010 ausgeführt hat (betreffend
Thorakal- bzw. Dorsalsegmente vgl. ZETKIN/SCHALDACH, Lexikon der Medizin, 16. Auflage, Wiesbaden
1998, S. 1996).
3.3. Nach dem Dargelegten beruht die angefochtene Verfügung vom
25. Mai 2009 in medizinischer Hinsicht auf einem unvollständig bzw.
unkorrekt ermittelten Sachverhalt (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG und Art. 49
ATSG), weshalb im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden kann,
ob ein Rentenanspruch besteht, und wenn ja, in welchem Ausmass und
ab wann. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz ergänzende medizinische
Abklärungen durchzuführen und den Beschwerdeführer ärztlich
begutachten zu lassen. Die Beantwortung der ungeklärten Fragen resp.
die Klärung der Widersprüche hat aufgrund der zahlreichen, von Dr. med.
C._______ diagnostizierten Leiden durch Experten oder Expertinnen in
erster Linie auf den Fachgebieten der Rheumatologie und – falls von
diesen als zusätzlich nötig befunden – der Neurologie resp. der
Neurochirurgie (vgl. Urteil des BGer I 536/2006 vom 1. Mai 2007, E. 6.3)
sowie der Inneren Medizin (resp. Kardiologie) stattzufinden. Die
entsprechenden Untersuchungen sind – unter Beilage sämtlicher
bisheriger medizinischer Akten – vorzugsweise in der Schweiz
durchzuführen.
3.4. Weiter hat die Vorinstanz nach Vorliegen der Ergebnisse der
ergänzenden medizinischen Abklärung einen neuen
Einkommensvergleich durchzuführen und ergänzende Abklärungen
hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten
(vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26. Mai 2003 und 9C_921/2009 des
BGer vom 22. Juni 2010).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem
Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2009
aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz
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zurückzuweisen ist, ergänzende spezialärztliche Begutachtungen
durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist
der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- und der darüber
hinaus geleistete Betrag von Fr. 20.-, somit total Fr. 420.-, nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der
Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
5.2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in
vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde
abgewiesen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- und der darüber
hinaus geleistete Betrag von Fr. 20.-, somit total Fr. 420.-, nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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