Abtei lung II I
C-4782/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Thailand,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (freiwillige Versicherung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4782/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Ent-
scheid vom 10. Februar 2010 (act. 5) die Einsprache von X._______
und somit sein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Alters-, Hinter lassenen-
und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung)
abgewiesen hat;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
Y._______, mit Eingabe vom 2. Juli 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) Beschwerden gegen Verfügungen der SAK be-
urteilt;
dass vorliegend keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde gemäss Art. 60 ATSG innerhalb von 30 Tagen
seit Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen ist;
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe am 4. Juni 2010
Kenntnis vom Entscheid erhalten, was von der SAK nicht bestritten
wird;
dass auch aus den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, zu-
mal kein Rückschein vorhanden ist;
dass somit zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist,
dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist;
dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde
(Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Be-
schwerde einzutreten ist;
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 30. August 2010 beantragt hat,
die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache an die SAK zurück-
zuweisen, damit sie den Beschwerdeführer per 1. Januar 2009 in die
freiwillige Versicherung aufnehmen könne;
dass die SAK zur Begründung ausführt, der Beschwerdeführer habe
trotz diverser An- und Abmeldungen bei seiner Gemeinde in der
Schweiz den Wohnsitz beibehalten, weshalb alle Beitrittsvoraus-
setzungen für die freiwillige Versicherung erfüllt seien;
dass sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG der Wohnsitz einer Person
nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bestimmt und sich an dem Ort
befindet, an welchem sich die Person mit der Absicht des dauernden
Verbleibens aufhält;
dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den
eingereichten Akten entnehmen lässt, dass sich der Lebensmittelpunkt
des Beschwerdeführers bis im Oktober 2009 in der Schweiz befunden
hat und seine zahlreichen Auslandsaufenthalte keinen ausländischen
Wohnsitz begründet haben;
dass der Beschwerdeführer somit vor seiner Anmeldung bei der frei-
willigen Versicherung in der Schweiz Wohnsitz hatte und ununter-
brochen während fünf Jahren obligatorisch versichert war;
dass somit alle Beitrittsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG
und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV,
SR 831.111) erfüllt sind und die Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV ein-
gehalten ist, weshalb der Beschwerdeführer somit antragsgemäss per
1. Januar 2009 in die freiwillige Versicherung aufzunehmen ist;
dass somit die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zwecks Durchführung des Beitritts zur frei -
willigen Versicherung an die SAK zu überweisen ist;
dass gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG das Verfahren kostenlos ist und
somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind;
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dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war und ihm nur
verhältnismässig geringe Kosten erwachsen sind, weshalb auf die
Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Sache geht zur Durch-
führung des Beitritts zur freiwilligen Versicherung zurück an die SAK.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung
der SAK vom 30. August 2010)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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