B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4783/2010
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente.
C-4783/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 27. Oktober 1944 geborene, verheiratete A._______ (im Folgen-
den: Versicherter oder Beschwerdeführer), spanischer Staatsangehöriger,
meldete sich am 4. September 1999 (Eingangsdatum: 15. September
1999) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung (IV) in Form einer Rente an (Akten [im Folgenden: act.] der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 4 bis 10
resp. 88 bis 94). Bevor er im August 2002 nach Spanien ausgeschafft und
das Dossier der SAK abgetreten worden war (act. 186, 187 und 190),
wurde ihm mit Verfügung vom 26. Oktober 2001 bei einem Invaliditäts-
grad (im Folgenden: IV-Grad) von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2001
eine ganze IV-Rente – monatlich Fr. 769.- ausmachend – zugesprochen
(act. 28 und 29; vgl. auch 76, 107 bis 117, 126 bis 132, 148 bis 155). Die
in der Folge im Rahmen einer Rentenrevision durchgeführte Überprüfung
des IV-Grades ergab keine anspruchsbeeinflussende Änderung (act. 86).
B.
Da der Versicherte im Jahre 2009 das ordentliche Pensionsalter 65 er-
reicht hatte, wurde die laufende IV-Rente durch die Altersrente in der Hö-
he von Fr. 697.- abgelöst; die entsprechende Verfügung der SAK – unter
anderem basierend auf Auszügen aus dem individuellen Konto (act. 236
und 237, 244 bis 253) und den Berechnungsblättern (act. 239 bis 243,
258 bis 260, 267 bis 275) – datiert vom 14. Oktober 2009 (act. 261 und
262). Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. November
2009 Einsprache (act. 282 bis 284, 290 und 291). Nach weiteren Abklä-
rungen (act. 292, 293, 296 bis 298) und nachdem der Versicherte am 6.
April 2010 erneut an die SAK gelangt war (act. 310 bis 325), erliess diese
am 2. Juni 2010 einen Entscheid, mit welchem die Einsprache abgewie-
sen und die Verfügung bestätigt wurde (act. 326 bis 328).
C.
Mit Schreiben der Vorinstanz vom 30. Juni 2010 wurde dem Bundesver-
waltungsgericht kompetenzhalber die Eingabe des Versicherten vom
14. Juni 2010, mit welcher er bei der SAK "Beschwerde" gegen den Ein-
spracheentscheid vom 2. Juni 2010 erhoben hatte, übermittelt (act. im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 bis 3).
Der Beschwerdeführer beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids vom 2. Juni 2010 und machte im Wesentlichen sinn-
gemäss geltend, seine Versicherungsnummer habe geändert und geleis-
C-4783/2010
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tete Beiträge seien dadurch verloren gegangen. Seine Versicherungs-
nummer laute 969.44.427.358 und nicht 696.45.831.152. Es seien fal-
sche Buchungen vorgenommen worden; seine Beiträge seien nur bei den
Ausgleichskassen 1.3, 14, 22, 22.132, 25, 33, 43, 66, 66.1, 106.1 und
236 verbucht worden. Gemäss der Verfügung vom 14. Oktober 2009 –
entgegen derjenigen vom 26. Oktober 2001 – erhalte er monatlich anstatt
Fr. 769.- bloss Fr. 697.-. Er komme gemäss der vorinstanzlichen Auffas-
sung auch auf eine Beitragszeit von 13 Jahren und 8 Monaten. Dies
stimme jedoch nicht. Er sei im Mai 1987 in die Schweiz gekommen und
am 20. August 2002 ausgeschafft worden. Es sei somit von einer Bei-
tragszeit von 15 Jahren und 3 Monaten auszugehen.
D.
Nachdem die SAK an das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Einga-
be des Versicherten vom 12. Juli 2010 übermittelt hatte (B-act. 5) und die
Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2010 ersucht
worden war, dieses ergänzende Schreiben im Rahmen der Vernehmlas-
sung zu berücksichtigen (B-act. 6), ging am 9. August 2010 eine weitere
Eingabe des Versicherten vom 1. August 2010 (inkl. Beilagen) beim Bun-
desverwaltungsgericht ein (B-act. 7); diese ging am 12. August 2010 an
die SAK zur Kenntnis (B-act. 8).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9).
Zur Begründung gab sie unter anderem zahlreiche Gesetzes- und Ver-
ordnungsbestimmungen wieder und führte gestützt darauf im Wesentli-
chen aus, die Altersrente sei auf der Basis einer anrechenbaren Beitrags-
dauer von 13 Jahren und 8 Monaten, der Rentenskala 18 und eines
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 39'672.-
berechnet worden und habe die bis anhin erhaltene Invalidenrente abge-
löst. Der Beschwerdeführer sei 1944 geboren. Sein Jahrgang hätte bei
vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre vorzuweisen. Gemäss
dem Skalenwähler habe er als Versicherter der Altersklasse 44, welcher
12 (sic!) volle Beitragsjahre vorzuweisen habe, Anspruch auf eine (Teil-)
Rente der Rentenskala 12. In seinem individuellen Konto seien Beiträge
für die Jahre 1987 bis 1999 registriert. Die Summe seines Erwerbsein-
kommens betrage laut IK-Auszug Fr. 433'484.-. Die Einkommen in den
Jahren 1994 bis 2002 seien zu teilen. Das gesplittete Einkommen für die-
se Zeitperiode belaufe sich auf Fr. 117'787.-. Nicht gesplittet worden sei
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Seite 4
die Erwerbssumme von Fr. 267'576.-. Das anrechenbare Einkommen
setze sich demzufolge aus diesen Beträgen zusammen, was Fr. 385'363.-
ergebe. Diese Summe sei gemäss dem ersten Beitragsjahr 1987 mit dem
Faktor 1.001 aufgewertet, danach durch die Beitragszeit geteilt und mit
12 multipliziert worden, um das durchschnittliche Jahreseinkommen zu
berechnen. Dieses in der Höhe von Fr. 30'454.- sei gemäss den Renten-
tabellen 2009 auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkom-
men von Fr. 31'464.- aufgerundet worden. Bei einem solchen massge-
benden Jahreseinkommen und der Rentenskala 12 betrage die Altersren-
te Fr. 416.-. Gemäss den Berechnungsgrundlagen der IV-Rente erhalte
der Beschwerdeführer jedoch eine Rente der höheren Rentenskala 18,
da er bis zum Zeitpunkt des Eintreffens der Invalidität (2001) maximal 36
Beitragsjahre hätte erreichen können. Bei einem massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'672.- und der Rentenskala 18
erhalte der Beschwerdeführer eine Altersrente in der Höhe von Fr. 697.-.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Altersrente Fr. 416.- betra-
ge, falls sie lediglich auf den AHV-Berechnungsgrundlagen beruhe. Da-
gegen betrage die auf den Grundlagen der IV basierende Altersrente
Fr. 697.-, was für den Versicherten vorteilhafter sei.
F.
In der Folge ging beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Oktober 2010
die Replik des Versicherten vom 11. Oktober 2010 ein (B-act. 12). Weite-
re, unaufgefordert eingereichte Eingaben datieren vom 9. November (B-
act. 13) und 15. Dezember 2010 (B-act. 14).
G.
Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni
2012 aufgefordert worden war, zu den darin enthaltenen Erwägungen
Stellung zu nehmen und sich zu den aufgezeigten Widersprüchen und
Unklarheiten zu äussern (B-act. 15), ging am 9. Juli 2012 die entspre-
chende Stellungnahme der Vorinstanz vom 4. Juli 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (B-act. 16); ein Doppel dieser Eingabe ging zur
Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (B-act. 17).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-4783/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32)
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2
des ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die
Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allge-
meinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich dieje-
nigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2. Juni
2010 (act. 326 bis 328) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnah-
metatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist
eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1
AHVG), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
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Seite 6
1.2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2010
(act. 326 bis 328) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraus-
setzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E.
1.3.2 hiernach) einzutreten ist.
1.3
1.3.1 Anfechtungsobjekt bildet der – die Verfügung vom 14. Oktober 2009
(act. 261 und 262) bestätigende – Einspracheentscheid der Vorinstanz
vom 2. Juni 2010 (act. 326 bis 328). Streitig und zu prüfen ist insbesonde-
re, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Beitragsdauer von 13 Jahren
und 8 Monaten sowie von einem massgebenden durchschnittlichen Jah-
reseinkommen von Fr. 39'672.- ausgegangen ist.
1.3.2 Hinsichtlich der weiteren, schwer verständlichen Ausführungen des
Beschwerdeführers ist festzustellen, dass diese nicht das vorliegende
Verfahren betreffen resp. diesbezüglich – mangels eines entsprechenden
Anfechtungsobjektes bzw. wegen Fehlens einer Sachurteilsvorausset-
zung – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. hierzu BGE 131 V
164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
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Seite 7
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V
329 E. 2.3).
Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerde-
führers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im
November 2009 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21
Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2
AHVG]) gültigen Normen des AHVG und der AHVV gemäss den (Über-
gangs-)Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision.
2.2 Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Si-
cherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglie-
der der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und
der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richtet sich der Altersrentenan-
spruch auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
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und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
3.
Vorab ist in einem ersten Schritt zu prüfen, über wie viele Beitragsjahre
der Beschwerdeführer verfügt und in diesem Zusammenhang, welche
Rentenskala bei ihm zur Anwendung gelangt.
3.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet.
Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versi-
cherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil-
rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die
rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitragspflich-
tigen werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berech-
nung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen wer-
den. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.2 Der 1944 geborene Beschwerdeführer erreichte im Oktober 2009 das
ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Versi-
cherte des Jahrgangs 1944 – wie der Beschwerdeführer – wiesen bei
Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2009 bei vollständiger
Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt für
Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Rententabellen 2009 [im
Folgenden: Rententabellen 2009], S. 8). Da aufgrund der Akten die Frage
nach der tatsächlich anrechenbaren Beitragsdauer nicht widerspruchsfrei
geklärt werden konnte, wurde die Vorinstanz mit prozessleitender Verfü-
gung vom 6. Juni 2012 zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Blick auf de-
ren Ausführungen vom 4. Juli 2012 ist – wie bereits im Rahmen der IV-
Rentengewährung– von einer Beitragszeit von insgesamt 13 Jahren und
8 Monaten auszugehen, zumal auch bereits das Obergericht des Kantons
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B._______ in seinem Entscheid vom 7. September 2001 von einer sol-
chen Beitragsdauer in der Schweiz ausgegangen war (act. 22, 29, 148
bis 155). Insofern führen die Ausführungen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit seiner Versicherungsnummer bzw. den falsch ge-
buchten Beiträgen ins Leere. Die von ihm geltend gemachten 15 Jahre
und 3 Monate betreffen offensichtlich dessen Aufenthaltsdauer in der
Schweiz. Sollte er auch eine Beitragszeit von dieser Dauer geltend ge-
macht haben, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass für eine anspruchs-
begründende Tatsache die objektive Beweislast beim Versicherten liegt
(vgl. BGE 121 V 204 E. 6a). Da der Beweis einer Beitragsdauer von 15
Jahren und 3 Monaten aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers
sowie der gesamten Akten misslingt, fällt der Entscheid zu Ungunsten
des Beschwerdeführers – der aus dem unbewiesen gebliebenen Sach-
verhalt Rechte ableiten wollte – aus (vgl. hierzu BGE 117 V 261 E. 3b;
RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). Mit Blick auf die gemäss Art. 53 Abs. 1
AHVV verbindlichen Rententabellen ergibt sich, dass beim 1944 gebore-
nen Beschwerdeführer, welcher über 13 volle Beitragsjahre verfügt, bei
der AHV-Rentenberechnung die Rentenskala 13 zur Anwendung gelangt
(vgl. Rententabellen 2009, a.a.O., S. 10).
4.
Weiter ist in einem nächsten Schritt das durchschnittliche Jahreseinkom-
men des Beschwerdeführers zu ermitteln.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massga-
be des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den
Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreu-
ungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jah-
reseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen,
von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl
der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Per-
son bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen
Konten (Art. 30ter AHVG).
4.1.2 Den Auszügen aus dem individuellen Konto vom 6. August 2010
(act. 244 bis 253) resp. den Berechnungsblättern (act. 274 und 275) ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1987 bis 1999
Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 433'484.- generiert hat. Nach-
folgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der Berechnung des
C-4783/2010
Seite 10
massgebenden durchschnittlichen Einkommens in korrekter Weise eine
Einkommensteilung vorgenommen hat.
4.2
4.2.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor-
genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver-
witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der
Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a-c AHVG). Der Teilung
und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus
der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat-
ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind
(Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem
Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig
geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem
Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden
die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Bei-
tragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im
Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht
geteilt (Abs. 3).
Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss Bst. c
der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-
Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der
Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1).
4.2.2 Die zweite, am 10. Juli 1987 geschlossene Ehe des Beschwerde-
führers wurde am 28. Juni 1993 durch Scheidung aufgelöst (act. 10).
Somit unterliegt das in der Zeitspanne von 1988 – die Einkommen im
Eheschliessungsjahr 1987 werden gemäss Art. 50b Abs. 3 AHVV nicht
geteilt – bis 1992 – dem Jahr vor der Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 4 und
5 AHVG) – erzielte Erwerbseinkommen der Einkommensteilung, zumal in
dieser Zeitspanne beide Ehepartner AHV-versichert gewesen waren.
Damit kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben.
C-4783/2010
Seite 11
Nachdem mit dem Beschwerdeführer in dessen dritter Ehe – welche am
11. Dezember 1993 geschlossen worden war (act. 10) – beide Ehegatten
rentenberechtigt geworden waren, hat die Vorinstanz im Rahmen der
Rentenberechnung zu Recht eine Einkommensteilung in Anwendung von
Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG vorgenommen. Da der Beschwerdefüh-
rer im August 2002 von der Schweiz nach Spanien ausgeschafft worden
war (vgl. Bst. A. hiervor), hat die Vorinstanz in nicht zu beanstandender
Weise (act. 270 bis 272) bloss die Einkommen der Jahre 1994 – das der
Eheschliessung folgende Jahr (vgl. oben) – bis 2002 gesplittet, zumal
beide Ehegatten in diesem Zeitraum gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG eben-
falls obligatorisch versichert waren.
Die Summe der Erwerbseinkommen beträgt nach erfolgtem Splitting so-
mit Fr. 385'749.- (act. 269) und ist nachfolgend einer Aufwertung zu un-
terziehen:
4.3
4.3.1 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die
Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss
Art. 33ter aufgewertet wird, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren
jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewer-
teten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2
AHVG).
Der erste IK-Eintrag für den Versicherten erfolgte im Jahre 1987
(act. 246, 247 und 250). Aufgrund dieses Umstands sowie des Eintritts
des Versicherungsfalls "Alter" im Jahre 2009 beträgt der eintrittsabhängi-
ge pauschale Aufwertungsfaktor 1.001 (vgl. die Rententabellen 2009,
a.a.O., S. 15). Wird das Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers
nach erfolgtem Splitting von Fr. 385'749.- mit diesem Faktor multipliziert
und anschliessend durch die Beitragsperiode von insgesamt 164 Mona-
ten (13 x 12 + 8; vgl. E. 3.2 hiervor) dividiert, resultiert ein durchschnittli-
ches Monatseinkommen in der Höhe von Fr. 2'354.50 resp. ein durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'253.75.
4.4
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich als Zwischenergeb-
nis folgender monatlicher Altersrentenbetrag für den Beschwerdeführer:
C-4783/2010
Seite 12
4.4.1 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich
zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen
sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreu-
ungsgutschriften (und allenfalls Übergangsgutschriften). Die Durchschnit-
te werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5101
der RWL, a.a.O.).
4.4.2 Da keine Erziehungs- und Betreuungsgutschriften hinzuzurechnen
sind (vgl. Art. 29sexies AHVG in Verbindung mit Art. 52f AHVV), beläuft sich
das durchschnittliche (aufgewertete) Jahreseinkommen auf Fr. 28'253.75.
Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgeben-
den durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden (Fr. 28'728.-). Bei
Anwendung der Rentenskala 13 (vgl. E. 3.2) und Vorliegen eines mass-
gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 28'728.- ist ohne
Kürzung zufolge Vorbezugs für den Beschwerdeführer eine Teilaltersrente
in der Höhe von monatlich Fr. 433.- vorgesehen (vgl. Rententabellen
2009, S. 80).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzu-
halten, dass sich die Höhe der Altersrente entgegen der Auffassung der
Vorinstanz anstatt auf Fr. 416.- auf Fr. 433.- monatlich beläuft. Anschlies-
send ist zu prüfen, wie hoch die Altersrente des Beschwerdeführers ist,
wenn sie auf den Berechnungsgrundlagen der Invalidenversicherung be-
ruht.
6.
6.1 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die
Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung
der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den
Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG).
6.2 Der Versicherungsfall Invalidität trat beim Versicherten im Jahre 2001
ein (act. 28 bis 30). Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der 1944 geborene Be-
schwerdeführer eine Beitragszeit von maximal 36 Jahren erreichen kön-
nen (vgl. die Rententabellen 2009, S. 7), was gemäss dem Skalenwähler
– bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 13 Jahren und 8 Monaten
(vgl. E. 3.2) und von der Vorinstanz festgestellten 14 anrechenbaren vol-
len Versicherungsjahren – zur Anwendung der Skala 18 führt. (vgl. die
C-4783/2010
Seite 13
Rententabellen 2009, S. 10). Daraus resultiert bei einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'672.- (Stand: 2009;
act. 240 und 268) ein Rentenbetrag von monatlich Fr. 697.- (vgl. Renten-
tabellen 2009, S. 70).
6.3 Im Zusammenhang mit der Ablösung der IV-Rente durch die AHV-
Rente ist weiter darauf hinzuweisen, dass sich die Besitzstandsgarantie
des Art. 33bis Abs. 1 AHVG nicht auf den unter Anrechnung ausländischer
Versicherungszeiten ermittelten Rentenbetrag bezieht (vgl. BGE 131 V
371 E. 3). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung erklärt die Unter-
schiede im Vergleich zur Rentenverfügung vom 26. Oktober 2001 (resp.
zum monatlichen Rentenbetrag von Fr. 769.-), in deren Rahmen auch die
ausländischen Beitragszeiten in der Höhe von 4 Jahren und 7 Monaten
Berücksichtigung fanden, was zur Anwendung der Rentenskala 22 ge-
führt hatte (act. 29 und 148 bis 155).
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni
2010 im Ergebnis als rechtens erweist bzw. sich der monatliche Renten-
betrag auf Fr. 697.- beläuft. Daran vermögen die Äusserungen des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern (vgl. E. 3.2 hiervor). Selbst wenn bei
der Berechnung der AHV-Rente von einer Beitragszeit von 173 Monaten
(act. 240; vor 1973: 5 Monate; ab 1973: 13 Jahre und 8 Monate), der
Skala 14 (Rententabellen 2009 S. 10) und einem durchschnittlichen
massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 26'784.- bzw. Fr. 27'360.-
(nächsthöherer Tabellenwert; Rententabellen 2009, S. 78) ausgegangen
würde, wäre der AHV-Rentenbetrag mit monatlich Fr. 448.- tiefer als der-
jenige, welcher sich aufgrund der Besitzstandsgarantie des Art. 33bis
Abs. 1 AHVG ergibt – ausmachend Fr. 697.-. Schliesslich ist der Be-
schwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass er sich hinsichtlich
des beantragten Rentnerausweises an die Vorinstanz zu halten hat.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
C-4783/2010
Seite 14
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
C-4783/2010
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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