B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4784/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Frühinterventionsmassnahmen,
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente;
Verfügung IVSTA vom 8. Juli 2015.
C-4784/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene A._______ (Beschwerdeführer) ist französischer
Staatsangehöriger und lebt in Frankreich. Er arbeitete von 1978 bis 2005
in der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-Akt. 10).
B.
Am 26. April 2006 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Ba-
sel-Stadt (IV-Stelle BS) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche-
rung an (IV-Akt 1).
C.
C.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 sprach die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (IVSTA; IV-Akt. 24 und 25) dem Beschwerdeführer eine ganze
Rente vom 1. November 2005 bis 31. Januar 2006 (Invaliditätsgrad von
100 %), eine halbe Rente vom 1. Februar 2006 bis 31. August 2006 (Inva-
liditätsgrad von 50 %), eine ganze Rente vom 1. September 2006 bis
30. April 2007 (Invaliditätsgrad von 100 %) und eine halbe Rente ab dem
1. Mai 2007 (Invaliditätsgrad von 50 %) zu.
C.b Im Rahmen von Rentenrevisionen von Amtes wegen bestätigte die
IV-Stelle BS mit Mitteilungen vom 22. September 2009 (IV-Akt. 30) und
vom 4. Januar 2012 (IV-Akt. 39) jeweils den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf eine halbe Rente.
C.c Nachdem im Rahmen der Prüfung des Eingliederungspotentials des
Versicherten festgestellt worden war, dass die Arbeitsfähigkeit in einer Ver-
weistätigkeit bisher nie geprüft worden war, leitete die Vorinstanz eine wei-
tere Rentenrevision ein. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerbli-
cher Hinsicht, insbesondere der Einholung eines psychisch/rheumatologi-
schen Gutachtens sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die
IVSTA mit Verfügung vom 20. November 2013 die Rente des Beschwerde-
führers auf Ende Dezember 2013 auf (IV-Akt. 62). Aus ärztlicher Sicht sei
dem Beschwerdeführer spätestens seit dem 6. Mai 2013 wieder jegliche
leichte bis mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeit ohne spezifische Be-
lastung der Knie ganztags zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage nur noch
32 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Diese Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
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Seite 3
D.
D.a Am 3. Dezember 2013 stellte die Ärztin Dr. med. B._______ der
IV-Stelle BS in einem ärztlichen Kurzbericht fest, der Beschwerdeführer
könne aufgrund des Zustandes seines Rückens nicht mehr in seiner alten
Tätigkeit als Metzger arbeiten; er sei aber bereit, über eine Lösung zu dis-
kutieren (IV-Akt. 63).
D.b Die IV-Stelle BS lud den Beschwerdeführer daraufhin zu einem Ge-
spräch „im Zusammenhang mit der Beurteilung [der] beruflichen Eingliede-
rungsmöglichkeiten“ ein (IV-Akt. 64).
D.c In der Folge gewährte die IV-Stelle BS dem Beschwerdeführer Bera-
tung und Unterstützung bei der Stellensuche im Rahmen einer Frühinter-
ventionsmassnahme in Form von Arbeitsvermittlung (IV-Akt. 70).
D.d Gemäss Schlussbericht des dem Beschwerdeführer im Rahmen der
Frühintervention zugewiesenen Coaches vom 30. März 2015 (IV-Akt. 93)
wurde der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2015 vom Verein C._______
angestellt und arbeitete für die Firma D._______ in E._______.
D.e Nachdem der Beschwerdeführer nicht auf einen entsprechenden Vor-
bescheid vom 15. Mai 2015 reagiert hatte, schloss die IVSTA mit Verfügung
vom 8. Juli 2015 (IV-Akt. 97) das Frühinterventionsverfahren ab. Der Be-
schwerdeführer habe bei der Firma D._______ eine Tätigkeit gefunden, die
seiner gesundheitlichen Situation angemessen sei und er könne dieser Tä-
tigkeit per 1. April 2015 in einem 50 %-Pensum nachgehen. Gemäss den
Abklärungen sei er angemessen eingegliedert. Es bestehe kein Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente der Invalidenversi-
cherung.
E.
Mit Eingabe vom 4. August 2015 liess der Beschwerdeführer über seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 2015.
Eine medizinische Untersuchung sei im Gange und deren Ergebnisse wür-
den eingereicht, sobald der ärztliche Bericht geschrieben sei. Der Be-
schwerde beigelegt waren drei ärztliche Kurzberichte vom 26. November
2014, vom 13. März 2015 und vom 16. März 2015.
F.
Der Beschwerdeführer leistete den vom Bundesverwaltungsgericht am
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Seite 4
21. August 2015 eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.– fristgerecht.
G.
Am 4. November 2015 reichte die IVSTA auf Aufforderung des Bundesver-
waltungsgericht eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Die mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 angesetzte Frist zur
Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstrei-
chen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
6. Januar 2016 den Schriftenwechsel abschloss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG
(SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Im Streit liegt die Ver-
fügung der IVSTA vom 8. Juli 2015. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung
(Art. 1a–26bis und 28–70) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom
ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 8. Juli 2015
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben,
zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt
auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der
Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück-
geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund-
heitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich im Kanton Ba-
sel-Stadt einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt in
F._______, Frankreich, Wohnsitz hatte, war die IV-Stelle BS für die Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurde die angefoch-
tene Verfügung vom 8. Juli 2015 zu Recht von der IVSTA erlassen.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
4.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2015, mit der diese die Frühinterven-
tion abschloss, weil der Versicherte angemessen eingegliedert sei und da-
mit kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente der
Invalidenversicherung bestehe. Prozessthema ist daher einzig die Frage,
ob die Vorinstanz die Frühintervention zu Recht abschloss. Nicht Gegen-
stand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im
vorliegenden Verfahren ist die Aufhebung der Rente des Beschwerdefüh-
rers mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Vorinstanz vom 20. No-
vember 2013. Soweit er auf neue Arztberichte verweist und damit sinnge-
mäss neu eine Rente verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass dies im Rah-
men einer Neuanmeldung bei der IVSTA geltend zu machen wäre (vgl.
dazu auch E. 5.2 und 6.4 nachfolgend).
C-4784/2015
Seite 6
5.
5.1 Da der Beschwerdeführer französischer Staatsangehöriger ist und in
Frankreich wohnt, sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die Ver-
ordnungen gemäss Anhang II des FZA anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung
(vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4 und Urteil des BVGer C-3985/2012 vom
25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
5.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
5.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 8. Juli 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des
auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision
[IV-Revision 6a]); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be-
reits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls frü-
her entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
5.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
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Seite 7
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsun-
fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er-
werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be-
einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG).
6.
6.1 Nach Art. 7d IVG soll mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention
der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) Versicherten
erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz
innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden
(Abs. 1). Die IV-Stellen können die in Abs. 2 Bst. a–f genannten Massnah-
men anordnen, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 3).
Massnahmen der Frühintervention können Versicherten gewährt werden,
die bei der IV angemeldet sind (Art. 1sexies IVV). Die Frühinterventionsphase
wird (u.a.) beendet mit der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliede-
rungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Bst. abis und b IVG noch auf eine
Rente besteht (Art. 1septies Bst. c IVV).
6.2 Die IVSTA schloss mit der angefochtenen Verfügung die Frühinterven-
tion ab und stellte fest, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnah-
men oder auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Sie führte
aus, der Beschwerdeführer sei erfolgreich eingegliedert, indem er per
1. April 2015 einer Tätigkeit im 50 %-Pensum nachgehen könne. Zum Zeit-
punkt des Abschlusses der Frühinterventionsmassnahme habe es keine
Hinweise dafür gegeben, dass sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 20. Novem-
ber 2013 verschlechtert habe und die IV nach Abschluss der Frühinterven-
tionsmassnahme von Amtes wegen erneut einen Anspruch auf eine Rente
hätte prüfen müssen. Da der Beschwerdeführer Leistungen der französi-
schen Arbeitslosenkasse beziehe, bestehe auch kein Anspruch auf Einglie-
C-4784/2015
Seite 8
derungsmassnahmen. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes wäre im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen ge-
wesen.
6.3 Der Beschwerdeführer begründet nicht weiter, wieso die angefochtene
Verfügung aufzuheben sei. Er verlangt weder ausdrücklich Eingliederungs-
massnahmen noch die Ausrichtung einer Rente. Er reicht lediglich drei ärzt-
liche Kurzberichte ein, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reicht hatte und führt aus, diese würden seine Arbeitsunfähigkeit bestäti-
gen. Zudem kündigt er die Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichtes
an. Weitere Eingaben machte der Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene nicht, insbesondere reichte er keine Replik ein.
7.
Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Frühinterventionsphase zu Recht
beendete.
7.1 Der Beschwerdeführer verlangt auf Beschwerdeebene nicht die Zu-
sprache von weiteren Frühinterventionsmassnahmen. Da kein Rechtsan-
spruch auf Frühinterventionsmassnahmen besteht, können diese auch
nicht gerichtlich eingeklagt werden (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfah-
ren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2250 m.w.H.). Zudem ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Antritt einer 50 %-Stelle
am 1. April 2015 die von ihm angestrebte Eingliederung in den ersten Ar-
beitsmarkt mit Hilfe der durchgeführten Frühinterventionsmassnahme ge-
schafft hat. Der Beschwerdeführer suchte von Anfang der Massnahme an
eine 50 %- oder 60 %-Stelle (IV-Akt. 77). Damit war die im Rahmen der
Frühintervention gesprochene Massnahme zugunsten des Beschwerde-
führers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mit dem Antritt einer
Arbeitsstelle mit einem fünfzigprozentigen Pensum erfolgreich abgeschlos-
sen und der Beschwerdeführer in den Arbeitsmarkt integriert.
7.2 Voraussetzung für die Beendigung der Frühinterventionsphase ist nach
Art. 1septies Bst. c IVV, dass weder ein Anspruch auf Eingliederungsmass-
nahmen noch auf eine Rente besteht.
7.3
7.3.1 Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben Invalide (Art. 8
ATSG) oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte, soweit diese not-
wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
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Seite 9
verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG).
7.3.2 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer habe Leistun-
gen der französischen Arbeitslosenkasse bezogen, weshalb er zum Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung keinen Anspruch auf Eingliederungs-
massnahmen (mehr) gehabt habe. Sie beruft sich dabei auf Rz. 1011.2 des
ab 1. Juni 2002 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren zur Leis-
tungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL; Stand: 1. Januar 2015).
7.3.3 Das Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe Leistun-
gen der französischen Arbeitslosenkasse bezogen, beruht offenbar auf
Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz im März und
im Mai 2014 (Protokoll der IV-Stelle BS per 30.10.2015, S. 4 und 6). Der
Beschwerdeführer widerspricht dieser Behauptung weder im erstinstanzli-
chen Verfahren noch auf Beschwerdeebene, weshalb sie als erstellt anzu-
sehen ist.
7.3.4 Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben nur „Versicherte“
(Art. 8 Abs. 1 IVG) und der Anspruch endet spätestens mit dem Ende der
Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Obligatorisch versichert nach Mass-
gabe des IVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und
natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
(Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG [SR 831.10]; die wei-
teren Varianten der Versicherungsunterstellung nach Art. 1a und Art. 2
AHVG sind vorliegend nicht relevant). Der in Frankreich wohnhafte Be-
schwerdeführer war nach Ende seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz
(Ende Dezember 2013; Protokoll der IV-Stelle BS per 30.10.2015, S. 4)
nicht mehr versichert im Sinne des IVG und hatte damit grundsätzlich kei-
nen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mehr.
Rz. 1011.2 KSBIL sieht jedoch vor, dass Personen mit der Staatsangehö-
rigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine
Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder selbständig Erwerbende ausge-
übt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die IV nicht
mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der
Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf
den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert gelten (Ver-
sicherungsfiktion oder Nachversicherungsschutz). Dieser Anspruch er-
lischt jedoch (u.a.) beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversiche-
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Seite 10
rung des Wohnlandes. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ent-
spricht diese Regelung dem FZA und den gestützt darauf anzuwendenden
Rechtserlassen der EU (BGE 132 V 53 E. 5 f.). In Ermangelung eines trif-
tigen Grundes bleibt für das Bundesverwaltungsgericht kein Raum, um von
Rz. 1011.2 KSBIL abzuweichen, da diese Bestimmung eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-7302/2013 vom 5. März 2015 E. 4.3).
7.3.5 Der Beschwerdeführer unterstand damit aufgrund seines Bezugs von
Arbeitslosenversicherungsleistungen in Frankreich spätestens ab März
2014 nicht mehr dem Nachversicherungsschutz der IV und verlor damit
seinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV. Da der
schweizerische Nachversicherungsschutz gemäss Rz. 1011.2 KSBIL beim
Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes en-
det, hat der Beschwerdeführer auch nach einer allfälligen Einstellung der
französischen Arbeitslosenversicherungsleistungen keinen Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV.
7.3.6 Mit Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit am 1. April 2015 ist der Be-
schwerdeführer zwar wieder bei der AHV/IV versichert, jedoch bestand ab
diesem Zeitpunkt insofern kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
mehr, als der Versicherte – wie von der Vorinstanz zu Recht vorgebracht –
bereits erfolgreich eingegliedert worden war (im Rahmen einer Frühinter-
ventionsmassnahme), weshalb (weitere) Eingliederungsmassnahmen we-
der notwendig, noch geeignet oder verhältnismässig gewesen wären
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a IVV; BGE 132 V 215 E. 3.2.1 f.).
7.3.7 Die Vorinstanz ist damit insgesamt zu Recht davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnah-
men hat.
7.4
7.4.1 Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung des Be-
schwerdeführers wurde mit Verfügung vom 20. November 2013 bei einem
Invaliditätsgrad von 32 % verneint (Art. 28 Abs. 2 IVG). Diese Verfügung
wurde nicht angefochten und ist damit rechtskräftig geworden. Hätte der
Beschwerdeführer nach der Aberkennung seiner Rente einen (neuen) An-
spruch auf Gewährung einer IV-Rente geltend machen wollen, wäre dies
nur über eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV und
unter der darin statuierten Voraussetzung – Glaubhaftmachung einer für
den Anspruch erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades – möglich
C-4784/2015
Seite 11
gewesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz für
die Gewährung der Frühinterventionsmassnahme weiterhin – zumindest
implizit – von der Weitergeltung der Anmeldung vom 26. April 2006 ausge-
hen musste. Wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente rechtskräftig ver-
neint, kann danach ein Anspruch auf Gewährung einer Rente nur unter den
Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV geltend gemacht werden
(BGE 109 V 108 E. 2a).
7.4.2 Eine formgerechte Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG
reichte der Beschwerdeführer nach dem 20. November 2013 nicht ein.
Es ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zumindest implizit eine
(nicht formgerechte; Art. 29 Abs. 2 ATSG) Anmeldung in dem Sinne ein-
reichte, als er bei der Vorinstanz eine Verschlechterung seines Gesund-
heitszustandes geltend machte. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vo-
rinstanz die folgenden ärztlichen Kurzberichte aus der Zeit nach der Verfü-
gung vom 20. November 2013 ein:
– Kurzbericht von Dr. med. B._______ vom 3. Dezember 2013
(IV-Akt. 63): enthält keine Aussagen zum aktuellen Gesundheitszu-
stand.
– Kurzbericht von Dr. med. B._______ vom 13. März 2013 (IV-Akt. 95):
enthält ebenfalls keine Aussagen zum aktuellen Gesundheitszustand.
– Kurzbericht von Dr. med. G._______, Psychiater (IV-Akt. 95): diagnos-
tiziert nach erster Konsultation anxio-depressives Syndrom.
– Kurzbericht von Dr. med. H._______, Psychiaterin und Psychothera-
peutin (IV-Akt. 95): Dem Bericht ist lediglich zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer vom 17. Februar 2014 bis 1. Juli 2014 in Konsulta-
tion war.
7.4.3 In keinem dieser sehr kurzen Arztberichte wird eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geltend gemacht. (Die
unter IV-Akt. 88 abgelegten Arztberichte betreffen zudem nicht den Be-
schwerdeführer.) Der Beschwerdeführer macht einen solchen auch in kei-
ner Eingabe geltend. Die vom Beschwerdeführer während der Frühinter-
ventionsmassnahme gemachten Eingaben wurden von der Vorinstanz da-
mit zu Recht nicht als Neuanmeldung zum Bezug einer IV-Rente interpre-
tiert. Auch eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs von Amtes wegen
war angesichts eingereichten Arztberichte nicht angezeigt und weitere Ab-
klärungen waren nicht notwendig.
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Seite 12
Auch auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer keine Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und reichte – entge-
gen seiner Ankündigung in der Beschwerde – keine neuen Arztberichte ein,
sondern lediglich drei sich bereits bei den Vorakten befindliche Berichte.
7.4.4 Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer habe keinen An-
spruch auf eine Rente.
8.
Der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzuhalten, dass die Frühin-
terventionsmassnahme im vorliegenden Fall insofern unter ungewöhnli-
chen Umständen durchgeführt wurde, als sie nicht am Anfang der Interven-
tion der IV stand, sondern erst nach einem langjährigen Verfahren, einer
Rentenzusprache und der Aufhebung derselben, zugesprochen wurde
(vgl. ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz (Art. 1–27bis IVG), Bern
2014, N 5 und 12 zu Art. 7d). Zudem war die Vorinstanz zum Zeitpunkt der
Frühintervention bereits zum Schluss gekommen, dass der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben würde
(IV-Akt. 69). Dieses Vorgehen ist nur schwer mit dem Zweck von Frühin-
terventionsmassnahmen zu vereinbaren, sollen diese doch die Lücke zwi-
schen Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und allfälligen Eingliederungsmass-
nahmen schliessen und der Prüfung der Voraussetzungen von Eingliede-
rungsmassnahmen dienen (vgl. SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der In-
validenversicherung, Bern 2011, Rz. 505 und 510). Zudem unterstand der
Beschwerdeführer seit dem Ende seiner Erwerbstätigkeit der IV nicht mehr,
was die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen eigentlich aus-
schliessen würde, zumal die Versicherungsfiktion des FZA Frühinterventi-
onsmassnahmen nicht erfasst (BUCHER, a.o.O., Rz. 14). Die konkreten Vo-
raussetzungen für die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen wa-
ren zum Zeitpunkt von deren Gewährung jedoch grundsätzlich erfüllt (insb.
Anmeldung, Arbeitsunfähigkeit und Aussicht auf Erfolg) und Massnahmen
im Rahmen der Frühintervention können auch gewährt werden, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen für die entsprechenden ordentlichen (Eingli-
derungs-)Massnahmen nicht erfüllt sind (ERWIN MURER, a.a.O., N 5 zu
Art. 7d). Die Frage, ob die Gewährung einer Frühinterventionsmassnahme
unter diesen Umständen überhaupt rechtmässig war, muss vorliegend
nicht abschliessend beantwortet werden, da deren ursprüngliche Gewäh-
rung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet.
C-4784/2015
Seite 13
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht fest-
stellte, der Beschwerdeführer habe weder Anspruch auf Eingliederungs-
massnahmen noch auf eine Rente und die Frühinterventionsphase ab-
schloss. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen. Der
einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
C-4784/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben mit Rückschein)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben mit Rück-
schein)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
C-4784/2015
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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